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Beschlussvorlage (Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Wesseling mit dem Schwerpunkt auf Spielhallen und Wettbüros hier: Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
682 kB
Datum
01.04.2014
Erstellt
17.03.14, 17:09
Aktualisiert
14.09.15, 13:02

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 40/2014 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung -32- -80- -60- Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Wesseling mit dem Schwerpunkt auf Spielhallen und Wettbüros hier: Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche -32- -80- -60- 18.02.2014 Namenszeichen I/10 Fachdezernent Bearbeitungsvermerk s.Vorlage 168/2015, ASU 30.09.2015 Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 40/2014 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Stefan Wessels 18.02.2014 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz @GRM2@ @GRM3@ @GRM4@ Betreff: Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Wesseling mit dem Schwerpunkt auf Spielhallen und Wettbüros hier: Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschließt die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange des in der Sitzung vorliegenden Entwurfes des Vergnügungsstättenkonzeptes der Stadt Wesseling. Sachdarstellung: 1. Problem Vergnügungsstätten, zu denen unter anderen Spielhallen und Wettbüros gezählt werden, weisen eine städtebauliche Relevanz auf, da von ihnen städtebauliche Wirkungen ausgehen, die einer Steuerung bedürfen. Folgende Störpotenziale können von Vergnügungsstätten ausgehen:  Verdrängung (z. B. von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in Innenstädten und von Ge- Störpotenziale werbebetrieben in Gewerbegebieten).  Trading-Down-Effekte (Einschränkung der Angebotsvielfalt, Abwertung des Umfelds).  Verzerrung des Boden- und Mietpreisgefüges.  Flächenverbrauch von zweckbestimmten Flächen (z. B. Gewerbeflächen).  Lärmbelästigung durch An- und Abfahrverkehr und lange Öffnungszeiten.  Störung des Ortsbildes durch auffällige Werbung und ortsuntypische Gestaltung.  Imageverlust eines Gebietes.  Mangelhafte Integration ins Stadtbild (geschlossene Fensterfront, begrenzte Zugängigkeit).  Weitere einzelfallabhängige Störungen und Konflikte. In einigen Gebieten mit Bebauungsplänen hat die Stadt Wesseling Vergnügungsstätten gem. § 1 Abs. 5 BauNVO oder explizit die Unterart der Spielhallen gem. § 1 Abs. 9 BauNVO planungsrechtlich ausgeschlossen. In den Gebieten, die nicht innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, definiert sich die Zulässigkeit gem. § 34 BauGB oder § 35 BauGB. Vergnügungsstätten insb. Spielhallen und Wettbüros stellen eine legale Nutzung dar, der grundsätzlich Raum innerhalb des Kommunalgebietes eingeräumt werden muss. Andernfalls besteht die Gefahr eines Verstoßes gegen die grundgesetzlich gesicherte Eigentums- und Gewerbefreiheit (Art. 12 und 14 GG). Eine stadträumliche Auseinandersetzung mit dem Thema ist in diesem Kontext ratsam und umfasst dementsprechend sowohl die Fragestellung, wo im Stadtgebiet Vergnügungsstätten aufgrund ihrer städtebaulichen Wirkung ausgeschlossen werden sollen, als auch wo diese möglicherweise zulässig sein können. 1 Um die Ansiedlungsbestrebungen insbesondere von Wettbüros aber auch von Spielhallen in Wesseling in Zukunft rechtssicher und in städtebaulich sinnvolle Bahnen lenken zu können, hat die Stadt Wesseling die vorliegende gesamtstädtische Konzeption zur Steuerung von Vergnügungsstätten im Entwurf mit dem Schwerpunkt Wettbüros und Spielhallen erarbeitet. Ziel des Vergnügungsstättenkonzeptes ist es, eine gesamtstädtische Leitlinie für eine städtebaulich verträgliche Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu liefern, eine einheitliche Bewertungsstruktur für Vergnügungsstättenansiedlungen zu gewährleisten und Transparenz für alle Akteure zu schaffen. Das Vergnügungsstättenkonzept versetzt die Stadt Wesseling in die Lage, zukünftige Ansiedlungswünsche von Vergnügungsstättenbetreibern so zu lenken, dass mögliche städtebauliche Störpotenziale, die von ihnen ausgehen können und Konflikte mit anderen Nutzungen vermieden werden. Die zukünftigen planerischen Entscheidungen auf Grundlage des gesamtstädtischen Vergnügungsstättenkonzeptes zu treffen, erhöht die Rechtssicherheit für Zulässigkeits- oder Ablehnungsentscheidungen im Baugenehmigungsverfahren und ermöglicht es der Stadt Wesseling, eine kohärente und nachvollziehbare Begründung für die örtliche Bauleitplanung aufzubauen. Als übergeordnetes städtebauliches Entwicklungskonzept i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB stellt es zudem einen Abwägungsbelang für die kommunale Bauleitplanung dar. 1 Zwar ist im Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages NRW der Mindestabstand von 350m definiert, allerdings ist zu erwarten, dass Spielhallenbetreiber hiergegen rechtlich vorgehen. Inwieweit die Regelung vor dem EUGH Bestand haben wird ist fraglich. 2. Lösung Für die Entwicklung einer gesamtstädtischen Steuerungsstrategie wurde das Stadtgebiet Wesseling einer standardisierten räumlichen Untersuchung unterzogen. Dabei wurden, neben den bereits vorhandenen Vergnügungsstätten auch Bereiche wie zentrale Versorgungsbereiche und Gewerbegebiete, die regelmäßig im Fokus von Ansiedlungsbestrebungen von Vergnügungsstättenbetreibern stehen in Augenschein genommen. Auf Grundlage der Analyse des Wesselinger Stadtgebietes (siehe Entwurf Vergnügungsstättenkonzept) wurde eine räumliche Steuerungsstrategie für Vergnügungsstätten abgeleitet. Dabei wurde folgende Differenzierung von Vergnügungsstätten zugrunde gelegt: Aufbauend auf der Analyse kann für die Stadt Wesseling eine Steuerungsstrategie formuliert werden, der folgender Grundgedanke zugrunde gelegt wurde: Das Innenstadtzentrum Wesselings und die Nahversorgungszentren weisen z.T. bereits heute je nach Lage leer stehende Ladenlokale auf und sind daher anfällig für (weitere) Vergnügungsstättenansiedlungen. Bestätigt wird dies durch regelmäßige Anfragen für Nutzungsänderungen von leerstehenden Ladenlokalen zu Spielhallen und Wettbüros. Es ist zu erwarten, dass die Ansiedlung von (weiteren) Vergnügungsstätten in den zentralen Versorgungsbereichen bzgl. des Bodenpreis- bzw. Mietpreisgefüges, der städtebaulichen Gestaltung, Trading-Down-Effekte, Verdrängungseffekten von bspw. Einzelhandelsnutzungen usw. städtebaulich negative Auswirkungen haben kann. Folglich ist es für eine nachhaltige Stadtentwicklung empfehlenswert, Vergnügungsstättenansiedlungen in den zentralen Versorgungsbereichen möglichst restriktiv zu begegnen und damit das Ziel zu verfolgen, negative städtebauliche Entwicklungen zu vermeiden. Um den „Ansiedlungsdruck“ von den zentralen Versorgungsbereichen zu nehmen und keine planungsrechtliche Ausschlussplanung zu betreiben, ist es zudem empfehlenswert, Ansiedlungsstandorte außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche zu definieren. Die Standorte außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche sollten unter Berücksichtigung der möglichen städtebaulichen Störpotenziale, die von Vergnügungsstätten ausgelöst werden können, möglichst geringes Konfliktpotenzial aufweisen. Die Steuerungsstrategie für Wesseling kann in folgende räumliche Kategorien unterschieden werden:  Steuerungsstrategie für Bereiche außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche.  Steuerungsstrategie für den zentralen Versorgungsbereich Hauptzentrum.  Steuerungsstrategie für die Nahversorgungszentren und potenziellen Entwicklungsbereiche. Die grundsätzlichen Ziele, die durch die Steuerungsstrategie für Wesseling verfolgt werden, sind:  Schutz des Ortsbildes und der kleinteiligen z.T. dörflichen Strukturen.  Weiterentwicklung und Erhalt der Einzelhandels- und Zentrenstruktur; Vermeidung von funktionalen und gestalterischen Brüchen.  Weiterentwicklung und Erhalt des Hauptzentrums als zentraler Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiestandort.  Schutz der Wohnnutzung und sonstiger schutzwürdiger Nutzungen in Misch- und Wohngebieten.  Freihalten von Gewerbeflächen für Gewerbebetriebe und Vermeidung von Verdrängungseffekten.  Vermeidung von Trading-Down-Prozessen, sowohl in den zentralen Versorgungsbereichen als auch in Gewerbegebieten. Zur Zielerreichung wird für die genannten Bereiche folgende Steuerungsstrategien vorgeschlagen: Steuerungsstrategie für Bereiche außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche Außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche stellen insbesondere Gewerbegebiete Bereiche dar, die attraktiv für die Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros sind. Aufgrund der begrenzten Anzahl und der z.T. exponierten Lage an den Ortseingängen sollen die Gewerbegebiete in Wesseling grundsätzlich von Ansiedlungen von Spielhallen und Wettbüros freigehalten werden. Dies betrifft in besonderem Maße die exponierten Lagen der Gewerbegebiete sowie die Gebiete, die auch zukünftig für überwiegend produzierende und weiterverarbeitende Gewerbebetriebe vorgesehen und demnach in ihrer gewerblichen Struktur gewahrt werden sollen. Dennoch ist es für Wesseling, aufgrund der innerstädtischen Strukturen sinnvoll, Flächen außerhalb des Hauptzentrums und den sonstigen zentralen Versorgungsbereichen anzubieten, die, sofern städtebaulich vertretbar, für eine Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros vorgesehen werden. Dadurch wird der Ansiedlungsdruck auf das Hauptzentrum und die sonstigen zentralen Versorgungsbereiche reduziert. Da Gewerbegebiete i.d.R. die geringsten Konfliktpotenziale im Zusammenhang mit Vergnügungsstätten aufweisen (keine bzw. geringer Wohnanteil, keine bzw. geringe Anzahl sonstiger schützenswerter Nutzungen wie z.B. Schulen, Kindergärten, Jugendeinrichtungen usw.) sind diese grundsätzlich am geeignetsten, um Vergnügungsstätten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche aufzunehmen. Allerdings sind aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsstruktur nicht alle Gewerbegebiete gleichermaßen geeignet. Für die Identifikation von Gewerbegebieten, die grundsätzlich für eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten in Betracht gezogen werden können, wurden die vorhandenen Gewerbegebiete bzgl. folgender Fragestellungen untersucht:  Besteht eine Vorprägung durch Vergnügungsstätten?  Besteht eine Vorprägung durch Nutzungen (Einzelhandel, Systemgastronomie usw.), die in der Lage sind, höhere Miet- bzw. Bodenpreise zu zahlen als in Gewerbegebieten üblich ( geringe Gefahr der Miet- bzw. Bodenpreisverzerrung)?  Bestehen Planungsziele, die durch eine Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros unterlaufen werden könnten?  Besteht eine schützenswerte homogene Nutzungsstruktur?  Besteht eine schützenswerte städtebauliche Qualität oder exponierte Lage? In Wesseling können im Wesentlichen zwei Gewerbegebiete identifiziert werden, die nach Anwendung der Fragestellungen für eine Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros geeignet erscheinen:  Teilbereiche des Gewerbegebietes Berzdorf und  Gewerbegebiet Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße. Es wird empfohlen, beide Bereiche für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, sowohl kerngebietstypische als auch nicht kerngebietstypische, zu öffnen. Eine Ansiedlung ist allerdings nur unter der Voraussetzung 2 möglich, dass andere Rechtsbereiche eine Ansiedlung dort nicht ausschließen . Alle anderen Gewerbegebiete sind grundsätzlich von Vergnügungsstättenansiedlungen frei zu halten. Abbildung: Quelle: Ansiedlungsbereich für Vergnügungsstätten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche Eigene Darstellung Außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche und Gewerbegebiete ist eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten auszuschließen, sofern es sich um überwiegend durch Wohnnutzung geprägte Gebiete handelt. In anderen Gebieten wird eine Ansiedlung im Einzelfall auf mögliche Störpotenziale geprüft. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten werden jedoch in der Regel unzulässig sein. Vergnügungsstätten, insbesondere diejenigen die dem Freizeitsektor zugeordnet werden, können zu einer Belebung der Innenstadt beitragen und sollen auch dort vorrangig angesiedelt werden. Bevor eine Vergnügungsstätte in den oben genannten Gewerbegebieten angesiedelt wird, empfiehlt es sich zu prüfen, inwieweit die Vergnügungsstätte für die Belebung der Innenstadt geeignet ist und ob ggf. Flächen oder Immobilien in der Innenstadt für diese zur Verfügung stehen. 2 z.B. Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages bzw. dem entsprechenden Ausführungsgesetz des Landes NRW. Tabelle: Ansiedlungsempfehlungen für Gebiete außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche Ansiedlungsempfehlungen  Eine gezielte Steuerung von Spielhallen und Wettbüros außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche ist in den identifizierten Bereichen der Gewerbegebiete Berzdorf und Gewerbegebiet Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße möglich, sofern andere Rechtsbereiche nicht entgegenstehen.  Vergnügungsstätten des Freizeitbereichs sollen zunächst auf ihre Eignung für die Innenstadt geprüft 3 werden , bevor sie in einem der ausgewiesenen Gewerbegebiete oder einem anderen zugelassen werden.  Bei der Ausweisung neuer Gewerbegebiete ist der Umgang mit der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten (insbesondere von Spielhallen und Wettbüros) dezidiert zu prüfen.  Außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche und Gewerbegebiete sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein ausgeschlossen. Nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind in überwiegend durch Wohnen geprägten Gebieten ausgeschlossen; in anderen Gebieten erfolgt eine Einzelfallprüfung entsprechend der Störpotenziale. Quelle: Eigene Darstellung Steuerungsstrategie für das Hauptzentrum Die Bestandserhebung/ Analyse verdeutlicht, dass das Hauptzentrum der Bereich im Stadtgebiet ist, der zum einen in den letzten Jahren die meisten Ansiedlungswünsche für Vergnügungsstätten verzeichnet hat und zum anderen bereits eine gewisse Vorprägung durch Spielhallen aufweist. Für die Ableitung einer differenzierten Steuerungsstrategie wird für das Hauptzentrum eine innere räumliche Gliederung vorgenommen, die sich an der Nutzungs- sowie Baustruktur orientiert (siehe Abbildung: Ansiedlungsempfehlungen Hauptzentrum Wesseling 3 Vergnügungsstätten des Freizeitsektors können eine belebende Wirkung für die Innenstadt haben und sollten demzufolge auch schwerpunktmäßig in der Innenstadt angesiedelt werden. Bei Ansiedlungswünschen solcher Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten, ist daher zunächst die Flächenverfügbarkeit in der Innenstadt zu prüfen. Quelle: Eigene Darstellung Teilbereich Bahnhofstraße und Alfons-Müller Platz Der Teilbereich des Hauptzentrums Bahnhofstraße und Alfons-Müller-Platz weist eine gemischte Nutzungsstruktur von Einzelhandelsbetrieben, zentrenergänzenden Funktionen und Wohnnutzungen auf. Im Vergleich zum Teilbereich der Fußgängerzone Flach-Fengler-Straße ist hier kein geschlossener Einzelhandelsbesatz bzw. keine (weitestgehend) durchgängige Schaufensterfront zu verzeichnen. Nutzungsschwerpunkte bilden zum einen die Verwaltungseinrichtungen im Alten und im Neuen Rathaus sowie Wohnnutzung in den höhergeschossigen Wohngebäuden um den Alfons-Müller-Platz. Als Hauptverbindung vom Bahnhof Wesselings zum neugestalteten Rheinufer, übernimmt dieser Bereich der Fußgängerzone eine wichtige Rolle im Stadtbild und soll zukünftig eine größere Bedeutung insbesondere im Sektor (Außen-) Gastronomie und Freizeit bekommen. Dem Bereich kommt eine Scharnierfunktion zwischen dem Kern der Einzelhandelsnutzung an der Flach-Fengler-Straße und dem Rhein, dem überregional frequentierten Radweg und Erholungsgebiet, zu. Im Rahmen des Bund-Länder-Förderprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ strebt die Stadt Wesseling eine städtebauliche Aufwertung der Fußgängerzone an. Diese wird zum einen die Aufenthaltsqualität steigern und zum anderen auch die städtebauliche Funktion als Scharnier betonen. Der Teilbereich Bahnhofstraße und Alfons-Müller-Platz ist derzeit durch einen vergleichsweise hohen Anteil an leerstehenden Ladenlokalen geprägt. Diese werden regelmäßig als Standort für Vergnügungsstätten (insbesondere Wettbüros und Spielhallen) angefragt. Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Ansiedlung von Vergnügungsstätten sowohl das Boden- bzw. Mietpreisgefüge negativ beeinflussen als auch eine Verdrängung bisheriger (oder gewünschter) Nutzungen (bspw. Gastronomie, Dienstleistung usw.) i. S. d. stadtentwicklungspolitischen Zielsetzung nicht ausgeschlossen werden. Die Nutzungsstruktur macht den Bereich grundsätzlich anfälliger für Trading-Down-Effekte als der in der Nutzungsstruktur als stabiler zu bewertende Bereich der Fußgängerzone - Flach-Fengler-Straße. Bislang sind in der Bahnhofstraße/ Alfons-Müller-Platz keine Vergnügungsstätten vorhanden, die eine negative städtebauliche Wirkung vorweisen bzw. das Image der Fußgängerzone nachhaltig beeinträchtigen könnten. Die Stadt Wesseling unterstützt alle Bemühungen, die leerstehenden Ladenlokale einer neuen innenstadtverträglichen und den Zielen der Stadtentwicklung entsprechenden Nutzung zuzuführen. Durch die geplante Neugestaltung der Innenstadt erhofft sich die Stadt Wesseling auch in diesem Bereich positive Effekte auf die Nutzungs- und Nachfragesituation. Um eine entgegengesetzte Entwicklung zu vermeiden, ist es empfehlenswert, die Zulässigkeit von Spielhallen und Wettbüros, die ein Indikator für Trading-Down-Prozesse sind, in diesem Bereich zu beschränken und damit die Ansiedlung in die strukturell stabileren Bereiche des Hauptzentrums zu lenken und dort stadtverträglich zu steuern. Vergnügungsstätten des Freizeitsektors, die belebend auf die Innenstadt wirken, mit den ansässigen Wohnnutzung vereinbar sind und sich gestalterisch einfügen, sollen ausnahmsweise zugelassen werden. Für den bauleitplanerischen Begründungszusammenhang können durch die Verwaltung ggf. zusätzliche Indikatoren wie Leerstand, Nutzungsstruktur, Boden- bzw. Mietpreisgefüge herangezogen werden, um entsprechende planungsrechtliche Steuerungsinstrumente anzuwenden und bauleitplanerisch zu begründen. Tabelle: Ansiedlungsempfehlungen für den Teilbereich Bahnhofstraße und Alfons-Müller-Platz Ansiedlungsempfehlungen  Vergnügungsstätten, die Indikator für Trading-Down-Effekte sind, insbesondere diejenigen des Spiel- und Erotiksektors, sollen allgemein ausgeschlossen werden.  Vergnügungsstätten des Freizeitsektors sollen ausnahmsweise zugelassen werden, sofern diese sich Quelle: - gestalterisch einfügen (keine Lichtwerbung, keine zugeklebten Schaufenster usw.), - keine störende Wirkung mit anderen Nutzungen wie Wohnen auslösen. - belebend auf die Innenstadt auswirken können. Eigene Darstellung Teilbereich Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone Der Teilbereich Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone stellt den Einzelhandelsschwerpunkt Wesselings dar. Die Nachnutzungen der ehemaligen Hertie-Immobilie als Passage (Forum Wesseling) zwischen Fußgängerzone und dem Marktkauf haben die Position des Bereichs der Fußgängerzone als Einzelhandelsstandort gefestigt. Die Flach-Fengler-Straße weist eine stabile Einzelhandelsstruktur auf, die in weiten Teilen eine durchgängige Schaufensterfront aufweist und den Hauptkundenlauf des Hauptzentrums aufnimmt. Lediglich im Forum Wesseling befinden sich noch kleinere leerstehende Ladenlokale. Diese sind in erster Priorität mit Einzelhandelsunternehmen zu belegen und frequenzerzeugenden ergänzenden Nutzungen, um den Passagencharakter zu unterstreichen und eine attraktive Verbindung zum Marktkauf zu gewährleisten. Die FlachFengler-Straße ist am ehesten gegenüber Trading-Down-Prozessen, Veränderungen des Bodenpreisgefüges, Verdrängungseffekten usw. als stabil zu bewerten, so dass die Ansiedlung von Vergnügungsstätten in diesem Kontext grundsätzlich möglich wäre. Da der Teilbereich Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone allerdings auch künftig als Einzelhandelsadresse gesichert und weiterentwickelt werden soll, sollen gestalterische und funktionale Brüche, die durch eine nur eingeschränkte Zugängigkeit (ab 18 Jahren) und verklebte Schaufensterfronten hervorgerufen werden können, vermieden werden. Vergnügungsstätten sollen daher lediglich in den Obergeschosszonen allgemein zugelassen werden, da sie hier zum einen keine funktionalen Brüche erzeugen und zum anderen dadurch außerhalb des allgemeinen Betrachtungsfelds der Kunden liegen. Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten des Freitzeitsektors in den Erdgeschosszonen zugelassen werden, wenn sie gestalterischen Ansprüchen genügen und keine Konflikte mit den bestehenden Nutzungen auslösen. Im Forum Wesseling sollen Vergnügungsstätten allgemein ausgeschlossen werden. Für eine gezielte Sicherung und Weiterentwicklung des Teilbereichs Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone werden folgende Ansiedlungsempfehlungen gegeben (siehe Tabelle: Steuerungsempfehlungen für den Teilbereich Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone Steuerungsempfehlungen  Allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den Obergeschossen.  Ausschluss von Vergnügungsstätten im Forum Wesseling  Ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten des Freizeitsektors, wenn Quelle: - sie sich gestalterisch in die Lauflage der Flach-Fengler-Straße einfügen, - keine Konflikte mit bestehenden Nutzungen hervorgerufen werden und - keine Trading-Down oder Verdrängungseffekte zu erwarten sind. Eigene Darstellung Steuerungsempfehlungen für den Teilbereich Flach-Fengler-Straße Süd Der im Masterplan Einzelhandel noch als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesene Teilbereich FlachFengler-Straße Süd ist nicht mehr als Fußgängerzone ausgestaltet. Aufgrund der großen räumlichen Ausdehnung der Fußgängerzone (Bahnhofstraße, Alfons-Müller-Platz und Flach-Fengler-Straße) haben sich an den Rändern teilweise 1-B-Lagen ausgebildet, die sich insbesondere bzgl. Trading-Down- und Verdrängungseffekten als sensibel darstellen. Tendenzen sind auch im Bereich der Flach-Fengler-Straße Süd zu verzeichnen. Von Seiten der Stadt bestehen dahingehende Überlegungen, den Einzelhandelsschwerpunkt auf die Fußgängerzone zu lenken und dem Bereich Flach-Fengler-Straße langfristig eine stärkere Wohnfunktion, lediglich ergänzt durch Dienstleistungs- und Einzelhandelsangebot zukommen zu lassen. Im B-Plan Nr. 1/118 „Flach-Fengler-Straße Süd“ sind entsprechende Ziele formuliert:  Fokussierung der Einzelhandels- und Dienstleistungsentwicklung auf den Bereich der Fußgängerzone  Stärkung der im Geltungsbereich bereits stark ausgeprägten innerstädtischen Wohnfunktion zur weiteren Belebung der Innenstadt  Vermeidung von Trading-Down-Prozessen durch eine räumlich verträgliche Steuerung von Vergnügungsstätten, die Trading-Down-Prozesse auslösen können (bspw. Spielhallen, Wettbüros usw.)  Erhalt von ergänzenden Dienstleistungs- und Einzelhandelsnutzungen  Flexibilisierung der baulichen Ausnutzbarkeit insbesondere für das westliche reine Wohngebiet, um moderne Wohnnutzungen zu ermöglichen  Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungsstruktur (siehe Begründung zum B-Plan 1/118) Für die Zielerreichung ist für den südlichen Bereich der Flach-Fengler-Straße ein Ausschluss von Vergnügungsstätten aller Art vorgenommen. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten soll zum einen bezwecken, dass sich keine Vergnügungsstätten ansiedeln, die Konflikte mit der bestehenden Wohnnutzung und dem Ziel der Stärkung der Wohnnutzung verursachen und zum anderen soll dadurch gewährleistet werden, dass Vergnügungsstätten, die positive Effekte auf die Innenstadt/ Fußgängerzone haben können (insb. Vergnügungsstätten des Freizeitsektors) primär dort angesiedelt werden. Tabelle: Steuerungsempfehlungen für den Teilbereich Flach-Fengler-Straße Süd Steuerungsempfehlungen  Quelle: Allgemeiner Ausschluss von Vergnügungsstätten (einschl. Spielhallen und Wettbüros). Eigene Darstellung Steuerungsstrategie für die Nahversorgungszentren und den Entwicklungsbereich Urfeld Die Nahversorgungszentren nehmen eine wichtige Rolle für die flächendeckende Nahversorgung in Wesseling ein oder sollen diese perspektivisch ausfüllen. Sie sind überwiegend geprägt durch eine kleinteilige Nutzungsstruktur. Aufgrund der kleinteiligen Nutzungsstruktur und der z.T. geringen Anzahl an Nahversorgungsbetrieben und Dienstleistern sind die Nahversorgungszentren vergleichsweise sensibel für Verdrängungseffekte und Trading-Down-Prozesse. Die Nahversorgungszentren weisen z.T. einen nicht unerheblichen Anteil an Wohnnutzung und eine dörfliche Struktur auf, so dass Konflikte zwischen Vergnügungsstättenansiedlungen und Wohnnutzung zum einen und eine Störung des dörflichen Ortsbildes zum anderen nicht ausgeschlossen werden können. Um die kleinteilige und dörfliche Struktur zu bewahren und Verdrängungseffekte zu vermeiden, werden in den Nahversorgungszentren und dem Entwicklungsbereich Urfeld Vergnügungsstätten grundsätzlich ausgeschlossen. Da einige Vergnügungsstätten, insbesondere des Freizeitsektors, durchaus eine belebende Wirkung in Nahversorgungszentren erzielen können, können Vergnügungsstätten des Freizeitsektors ausnahmsweise zulässig sein, wenn  es sich um eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt,  sie den gem. Masterplan Einzelhandel zugewiesenen Einzugsbereich des Nahversorgungszentrums nicht übersteigt,  sie sich in die Umgebung und Baustruktur einfügen,  keine auffällige Werbung (bspw. durch Beleuchtung) von ihnen ausgeht,  keine Verdrängungseffekte und Trading-Down-Prozesse zu erwarten sind und  keine Störungen der Anwohner hervorgerufen werden. Tabelle: Steuerungsempfehlungen für bereich Urfeld die Nahversorgungszentren und den Entwicklungs- Steuerungsempfehlungen  Ausschluss von Vergnügungsstätten aller Art in den Nahversorgungszentren  Ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten des Freizeitsektors wenn Quelle: - diese nicht kerngebietstypisch sind, - sie den gem. Masterplan Einzelhandel zugewiesenen Einzugsbereich des Nahversorgungszentrums nicht überschreiten, - sie sich in die Umgebung und Baustruktur einfügen - keine auffällige Werbung (bspw. Beleuchtung) von ihnen ausgeht, - keine Verdrängungseffekte und Trading-Down-Effekte zu erwarten sind und - keine Störungen der Anwohner hervorgerufen werden. Eigene Darstellung Umsetzungsempfehlung): Tabelle: Steuerungsempfehlungen für den Teilbereich Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone). Für die Steuerungs- strategie wurden zudem die jeweiligen Entwicklungsziele gem. des Einzelhandelskonzepts bzw. Masterplans Einzelhandel und der Umgestaltungsziele der Stadt Wesseling im Rahmen des Bund-Länderprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ herangezogen. Abbildung: Quelle: Ansiedlungsempfehlungen Hauptzentrum Wesseling Eigene Darstellung Teilbereich Bahnhofstraße und Alfons-Müller Platz Der Teilbereich des Hauptzentrums Bahnhofstraße und Alfons-Müller-Platz weist eine gemischte Nutzungsstruktur von Einzelhandelsbetrieben, zentrenergänzenden Funktionen und Wohnnutzungen auf. Im Vergleich zum Teilbereich der Fußgängerzone Flach-Fengler-Straße ist hier kein geschlossener Einzelhandelsbesatz bzw. keine (weitestgehend) durchgängige Schaufensterfront zu verzeichnen. Nutzungsschwerpunkte bilden zum einen die Verwaltungseinrichtungen im Alten und im Neuen Rathaus sowie Wohnnutzung in den höhergeschossigen Wohngebäuden um den Alfons-Müller-Platz. Als Hauptverbindung vom Bahnhof Wesselings zum neugestalteten Rheinufer, übernimmt dieser Bereich der Fußgängerzone eine wichtige Rolle im Stadtbild und soll zukünftig eine größere Bedeutung insbesondere im Sektor (Außen-) Gastronomie und Freizeit bekommen. Dem Bereich kommt eine Scharnierfunktion zwischen dem Kern der Einzelhandelsnutzung an der Flach-Fengler-Straße und dem Rhein, dem überregional frequentierten Radweg und Erholungsgebiet, zu. Im Rahmen des Bund-Länder-Förderprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ strebt die Stadt Wesseling eine städtebauliche Aufwertung der Fußgängerzone an. Diese wird zum einen die Aufenthaltsqualität steigern und zum anderen auch die städtebauliche Funktion als Scharnier betonen. Der Teilbereich Bahnhofstraße und Alfons-Müller-Platz ist derzeit durch einen vergleichsweise hohen Anteil 4 an leerstehenden Ladenlokalen geprägt . Diese werden regelmäßig als Standort für Vergnügungsstätten (insbesondere Wettbüros und Spielhallen) angefragt. Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Ansiedlung von Vergnügungsstätten sowohl das Boden- bzw. Mietpreisgefüge negativ beeinflussen als auch eine Verdrängung bisheriger (oder gewünschter) Nutzungen (bspw. Gastronomie, Dienstleistung usw.) i. S. d. stadtentwicklungspolitischen Zielsetzung nicht ausgeschlossen werden. Die Nutzungsstruktur macht den Bereich grundsätzlich anfälliger für Trading-Down-Effekte als der in der Nutzungsstruktur als stabiler zu bewertende Bereich der Fußgängerzone - Flach-Fengler-Straße. Bislang sind in der Bahnhofstraße/ Alfons-Müller-Platz keine Vergnügungsstätten vorhanden, die eine negative städtebauliche Wirkung vorweisen bzw. das Image der Fußgängerzone nachhaltig beeinträchtigen könnten. Die Stadt Wesseling unterstützt alle Bemühungen, die leerstehenden Ladenlokale einer neuen innenstadtverträglichen und den Zielen der Stadtentwicklung entsprechenden Nutzung zuzuführen. Durch die geplante Neugestaltung der Innenstadt erhofft sich die Stadt Wesseling auch in diesem Bereich positive Effekte auf die Nutzungs- und Nachfragesituation. Um eine entgegengesetzte Entwicklung zu vermeiden, ist es empfehlenswert, die Zulässigkeit von Spielhallen und Wettbüros, die ein Indikator für Trading-Down-Prozesse sind, in diesem Bereich zu beschränken und damit die Ansiedlung in die strukturell stabileren Bereiche des Hauptzentrums zu lenken und dort stadtverträglich zu steuern. Vergnügungsstätten des Freizeitsektors, die belebend auf die Innenstadt wirken, mit den ansässigen Wohnnutzung vereinbar sind und sich gestalterisch einfügen, sollen ausnahmsweise zugelassen werden. Für den bauleitplanerischen Begründungszusammenhang können durch die Verwaltung ggf. zusätzliche Indikatoren wie Leerstand, Nutzungsstruktur, Boden- bzw. Mietpreisgefüge herangezogen werden, um entsprechende planungsrechtliche Steuerungsinstrumente anzuwenden und bauleitplanerisch zu begründen. Tabelle: Ansiedlungsempfehlungen für den Teilbereich Bahnhofstraße und Alfons-Müller-Platz Ansiedlungsempfehlungen  Vergnügungsstätten, die Indikator für Trading-Down-Effekte sind, insbesondere diejenigen des Spiel- und Erotiksektors, sollen allgemein ausgeschlossen werden.  Vergnügungsstätten des Freizeitsektors sollen ausnahmsweise zugelassen werden, sofern diese sich Quelle: 4 - gestalterisch einfügen (keine Lichtwerbung, keine zugeklebten Schaufenster usw.), - keine störende Wirkung mit anderen Nutzungen wie Wohnen auslösen. - belebend auf die Innenstadt auswirken können. Eigene Darstellung Derzeit befinden sich im Bereich Bahnhofstraße Alfons-Müller-Platz rd. 10 leerstehende Ladenlokale (Leerstanderfassung der Stadt Wesseling Stand: 02.2014). Teilbereich Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone Der Teilbereich Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone stellt den Einzelhandelsschwerpunkt Wesselings dar. Die Nachnutzungen der ehemaligen Hertie-Immobilie als Passage (Forum Wesseling) zwischen Fußgängerzone und dem Marktkauf haben die Position des Bereichs der Fußgängerzone als Einzelhandelsstandort gefestigt. Die Flach-Fengler-Straße weist eine stabile Einzelhandelsstruktur auf, die in weiten Teilen eine durchgängige Schaufensterfront aufweist und den Hauptkundenlauf des Hauptzentrums aufnimmt. Lediglich im Forum Wesseling befinden sich noch kleinere leerstehende Ladenlokale. Diese sind in erster Priorität mit Einzelhandelsunternehmen zu belegen und frequenzerzeugenden ergänzenden Nutzungen, um den Passagencharakter zu unterstreichen und eine attraktive Verbindung zum Marktkauf zu gewährleisten. Die FlachFengler-Straße ist am ehesten gegenüber Trading-Down-Prozessen, Veränderungen des Bodenpreisgefüges, Verdrängungseffekten usw. als stabil zu bewerten, so dass die Ansiedlung von Vergnügungsstätten in diesem Kontext grundsätzlich möglich wäre. Da der Teilbereich Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone allerdings auch künftig als Einzelhandelsadresse gesichert und weiterentwickelt werden soll, sollen gestalterische und funktionale Brüche, die durch eine nur eingeschränkte Zugängigkeit (ab 18 Jahren) und verklebte Schaufensterfronten hervorgerufen werden können, vermieden werden. Vergnügungsstätten sollen daher lediglich in den Obergeschosszonen allgemein zugelassen werden, da sie hier zum einen keine funktionalen Brüche erzeugen und zum anderen dadurch außerhalb des allgemeinen Betrachtungsfelds der Kunden liegen. Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten des Freitzeitsektors in den Erdgeschosszonen zugelassen werden, wenn sie gestalterischen Ansprüchen genügen und keine Konflikte mit den bestehenden Nutzungen auslösen. Im Forum Wesseling sollen Vergnügungsstätten allgemein ausgeschlossen werden. Für eine gezielte Sicherung und Weiterentwicklung des Teilbereichs Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone werden folgende Ansiedlungsempfehlungen gegeben (siehe Tabelle: Steuerungsempfehlungen für den Teilbereich Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone Steuerungsempfehlungen  Allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den Obergeschossen.  Ausschluss von Vergnügungsstätten im Forum Wesseling  Ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten des Freizeitsektors, wenn Quelle: - sie sich gestalterisch in die Lauflage der Flach-Fengler-Straße einfügen, - keine Konflikte mit bestehenden Nutzungen hervorgerufen werden und - keine Trading-Down oder Verdrängungseffekte zu erwarten sind. Eigene Darstellung Steuerungsempfehlungen für den Teilbereich Flach-Fengler-Straße Süd Der im Masterplan Einzelhandel noch als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesene Teilbereich FlachFengler-Straße Süd ist nicht mehr als Fußgängerzone ausgestaltet. Aufgrund der großen räumlichen Ausdehnung der Fußgängerzone (Bahnhofstraße, Alfons-Müller-Platz und Flach-Fengler-Straße) haben sich an den Rändern teilweise 1-B-Lagen ausgebildet, die sich insbesondere bzgl. Trading-Down- und Verdrängungseffekten als sensibel darstellen. Tendenzen sind auch im Bereich der Flach-Fengler-Straße Süd zu verzeichnen. Von Seiten der Stadt bestehen dahingehende Überlegungen, den Einzelhandelsschwerpunkt auf die Fußgängerzone zu lenken und dem Bereich Flach-Fengler-Straße langfristig eine stärkere Wohnfunktion, lediglich ergänzt durch Dienstleistungs- und Einzelhandelsangebot zukommen zu lassen. Im B-Plan Nr. 1/118 „Flach-Fengler-Straße Süd“ sind entsprechende Ziele formuliert:  Fokussierung der Einzelhandels- und Dienstleistungsentwicklung auf den Bereich der Fußgängerzone  Stärkung der im Geltungsbereich bereits stark ausgeprägten innerstädtischen Wohnfunktion zur weiteren Belebung der Innenstadt  Vermeidung von Trading-Down-Prozessen durch eine räumlich verträgliche Steuerung von Vergnügungsstätten, die Trading-Down-Prozesse auslösen können (bspw. Spielhallen, Wettbüros usw.)  Erhalt von ergänzenden Dienstleistungs- und Einzelhandelsnutzungen  Flexibilisierung der baulichen Ausnutzbarkeit insbesondere für das westliche reine Wohngebiet, um moderne Wohnnutzungen zu ermöglichen  Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungsstruktur (siehe Begründung zum B-Plan 1/118) Für die Zielerreichung ist für den südlichen Bereich der Flach-Fengler-Straße ein Ausschluss von Vergnügungsstätten aller Art vorgenommen. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten soll zum einen bezwecken, dass sich keine Vergnügungsstätten ansiedeln, die Konflikte mit der bestehenden Wohnnutzung und dem Ziel der Stärkung der Wohnnutzung verursachen und zum anderen soll dadurch gewährleistet werden, dass Vergnügungsstätten, die positive Effekte auf die Innenstadt/ Fußgängerzone haben können (insb. Vergnügungsstätten des Freizeitsektors) primär dort angesiedelt werden. Tabelle: Steuerungsempfehlungen für den Teilbereich Flach-Fengler-Straße Süd Steuerungsempfehlungen  Quelle: Allgemeiner Ausschluss von Vergnügungsstätten (einschl. Spielhallen und Wettbüros). Eigene Darstellung Steuerungsstrategie für die Nahversorgungszentren und den Entwicklungsbereich Urfeld Die Nahversorgungszentren nehmen eine wichtige Rolle für die flächendeckende Nahversorgung in Wesseling ein oder sollen diese perspektivisch ausfüllen. Sie sind überwiegend geprägt durch eine kleinteilige Nutzungsstruktur. Aufgrund der kleinteiligen Nutzungsstruktur und der z.T. geringen Anzahl an Nahversorgungsbetrieben und Dienstleistern sind die Nahversorgungszentren vergleichsweise sensibel für Verdrängungseffekte und Trading-Down-Prozesse. Die Nahversorgungszentren weisen z.T. einen nicht unerheblichen Anteil an Wohnnutzung und eine dörfliche Struktur auf, so dass Konflikte zwischen Vergnügungsstättenansiedlungen und Wohnnutzung zum einen und eine Störung des dörflichen Ortsbildes zum anderen nicht ausgeschlossen werden können. Um die kleinteilige und dörfliche Struktur zu bewahren und Verdrängungseffekte zu vermeiden, werden in den Nahversorgungszentren und dem Entwicklungsbereich Urfeld Vergnügungsstätten grundsätzlich ausgeschlossen. Da einige Vergnügungsstätten, insbesondere des Freizeitsektors, durchaus eine belebende Wirkung in Nahversorgungszentren erzielen können, können Vergnügungsstätten des Freizeitsektors ausnahmsweise zulässig sein, wenn  es sich um eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt,  sie den gem. Masterplan Einzelhandel zugewiesenen Einzugsbereich des Nahversorgungszentrums nicht übersteigt,  sie sich in die Umgebung und Baustruktur einfügen,  keine auffällige Werbung (bspw. durch Beleuchtung) von ihnen ausgeht,  keine Verdrängungseffekte und Trading-Down-Prozesse zu erwarten sind und  keine Störungen der Anwohner hervorgerufen werden. Tabelle: Steuerungsempfehlungen für bereich Urfeld die Nahversorgungszentren und den Entwicklungs- Steuerungsempfehlungen  Ausschluss von Vergnügungsstätten aller Art in den Nahversorgungszentren  Ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten des Freizeitsektors wenn Quelle: - diese nicht kerngebietstypisch sind, - sie den gem. Masterplan Einzelhandel zugewiesenen Einzugsbereich des Nahversorgungszentrums nicht überschreiten, - sie sich in die Umgebung und Baustruktur einfügen - keine auffällige Werbung (bspw. Beleuchtung) von ihnen ausgeht, - keine Verdrängungseffekte und Trading-Down-Effekte zu erwarten sind und - keine Störungen der Anwohner hervorgerufen werden. Eigene Darstellung Umsetzungsempfehlung): Tabelle: Steuerungsempfehlungen für den Teilbereich Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone Steuerungsempfehlungen  Allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den Obergeschossen.  Ausschluss von Vergnügungsstätten im Forum Wesseling  Ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten des Freizeitsektors, wenn Quelle: - sie sich gestalterisch in die Lauflage der Flach-Fengler-Straße einfügen, - keine Konflikte mit bestehenden Nutzungen hervorgerufen werden und - keine Trading-Down oder Verdrängungseffekte zu erwarten sind. Eigene Darstellung Steuerungsempfehlungen für den Teilbereich Flach-Fengler-Straße Süd Der im Masterplan Einzelhandel noch als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesene Teilbereich FlachFengler-Straße Süd ist nicht mehr als Fußgängerzone ausgestaltet. Aufgrund der großen räumlichen Ausdehnung der Fußgängerzone (Bahnhofstraße, Alfons-Müller-Platz und Flach-Fengler-Straße) haben sich an den Rändern teilweise 1-B-Lagen ausgebildet, die sich insbesondere bzgl. Trading-Down- und Verdrängungseffekten als sensibel darstellen. Tendenzen sind auch im Bereich der Flach-Fengler-Straße Süd zu verzeichnen. Von Seiten der Stadt bestehen dahingehende Überlegungen, den Einzelhandelsschwerpunkt auf die Fußgängerzone zu lenken und dem Bereich Flach-Fengler-Straße langfristig eine stärkere Wohnfunktion, lediglich ergänzt durch Dienstleistungs- und Einzelhandelsangebot zukommen zu lassen. Im B-Plan Nr. 1/118 „Flach-Fengler-Straße Süd“ sind entsprechende Ziele formuliert:  Fokussierung der Einzelhandels- und Dienstleistungsentwicklung auf den Bereich der Fußgängerzone  Stärkung der im Geltungsbereich bereits stark ausgeprägten innerstädtischen Wohnfunktion zur weiteren Belebung der Innenstadt  Vermeidung von Trading-Down-Prozessen durch eine räumlich verträgliche Steuerung von Vergnügungsstätten, die Trading-Down-Prozesse auslösen können (bspw. Spielhallen, Wettbüros usw.)  Erhalt von ergänzenden Dienstleistungs- und Einzelhandelsnutzungen  Flexibilisierung der baulichen Ausnutzbarkeit insbesondere für das westliche reine Wohngebiet, um moderne Wohnnutzungen zu ermöglichen  Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungsstruktur (siehe Begründung zum B-Plan 1/118) Für die Zielerreichung ist für den südlichen Bereich der Flach-Fengler-Straße ein Ausschluss von Vergnügungsstätten aller Art vorgenommen. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten soll zum einen bezwecken, dass sich keine Vergnügungsstätten ansiedeln, die Konflikte mit der bestehenden Wohnnutzung und dem Ziel der Stärkung der Wohnnutzung verursachen und zum anderen soll dadurch gewährleistet werden, dass Vergnügungsstätten, die positive Effekte auf die Innenstadt/ Fußgängerzone haben können (insb. Vergnügungsstätten des Freizeitsektors) primär dort angesiedelt werden. Tabelle: Steuerungsempfehlungen für den Teilbereich Flach-Fengler-Straße Süd Steuerungsempfehlungen  Quelle: Allgemeiner Ausschluss von Vergnügungsstätten (einschl. Spielhallen und Wettbüros). Eigene Darstellung Steuerungsstrategie für die Nahversorgungszentren und den Entwicklungsbereich Urfeld Die Nahversorgungszentren nehmen eine wichtige Rolle für die flächendeckende Nahversorgung in Wesseling ein oder sollen diese perspektivisch ausfüllen. Sie sind überwiegend geprägt durch eine kleinteilige Nutzungsstruktur. Aufgrund der kleinteiligen Nutzungsstruktur und der z.T. geringen Anzahl an Nahversorgungsbetrieben und Dienstleistern sind die Nahversorgungszentren vergleichsweise sensibel für Verdrängungseffekte und Trading-Down-Prozesse. Die Nahversorgungszentren weisen z.T. einen nicht unerheblichen Anteil an Wohnnutzung und eine dörfliche Struktur auf, so dass Konflikte zwischen Vergnügungsstättenansiedlungen und Wohnnutzung zum einen und eine Störung des dörflichen Ortsbildes zum anderen nicht ausgeschlossen werden können. Um die kleinteilige und dörfliche Struktur zu bewahren und Verdrängungseffekte zu vermeiden, werden in den Nahversorgungszentren und dem Entwicklungsbereich Urfeld Vergnügungsstätten grundsätzlich ausgeschlossen. Da einige Vergnügungsstätten, insbesondere des Freizeitsektors, durchaus eine belebende Wirkung in Nahversorgungszentren erzielen können, können Vergnügungsstätten des Freizeitsektors ausnahmsweise zulässig sein, wenn  es sich um eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt,  sie den gem. Masterplan Einzelhandel zugewiesenen Einzugsbereich des Nahversorgungszentrums nicht übersteigt,  sie sich in die Umgebung und Baustruktur einfügen,  keine auffällige Werbung (bspw. durch Beleuchtung) von ihnen ausgeht,  keine Verdrängungseffekte und Trading-Down-Prozesse zu erwarten sind und  keine Störungen der Anwohner hervorgerufen werden. Tabelle: Steuerungsempfehlungen für bereich Urfeld die Nahversorgungszentren und den Entwicklungs- Steuerungsempfehlungen  Ausschluss von Vergnügungsstätten aller Art in den Nahversorgungszentren  Ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten des Freizeitsektors wenn Quelle: - diese nicht kerngebietstypisch sind, - sie den gem. Masterplan Einzelhandel zugewiesenen Einzugsbereich des Nahversorgungszentrums nicht überschreiten, - sie sich in die Umgebung und Baustruktur einfügen - keine auffällige Werbung (bspw. Beleuchtung) von ihnen ausgeht, - keine Verdrängungseffekte und Trading-Down-Effekte zu erwarten sind und - keine Störungen der Anwohner hervorgerufen werden. Eigene Darstellung Umsetzungsempfehlung Damit das Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Wesseling Wirksamkeit entfaltet, sollte es vom Rat der Stadt Wesseling beschlossen werden. Mit dem Beschluss des Rates über dies Vergnügungsstättenkonzept werden die Empfehlungen für die Verwaltung bindend (gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB); zugleich entfalten die enthaltenen Instrumente hierdurch ihre größtmögliche Wirkung für die Rechtssicherheit der Bauleitplanung und die Genehmigungspraxis. Ebenso trägt der Beschluss dazu bei, dass die Effizienz der Verwaltungsarbeit in Sachen Standortbeurteilungen gewährleistet werden kann. Um eine Entwicklung zu vermeiden, die den formulierten Steuerungsstrategien zu wider läuft, sollte weiterhin geprüft werden, welche Bereiche des Wesselinger Stadtgebiets derzeit gemäß den bauleitplanerischen Festsetzungen oder aufgrund einer Bewertung nach § 34 BauGB nicht mit den Steuerungsstrategien konform sind. Diese Bereiche sind sodann durch eine Änderung bzw. Aufstellung von Bebauungsplänen zu bearbeiten und den Steuerungsstrategien anzupassen. Besteht akuter Handlungsbedarf aufgrund von eingegangenen Bauanfragen, die nicht mit dem Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Wesseling konform sind, sollte ein Aufstellungs- bzw. Änderungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst werden und mittels der Zurückstellung gem. § 15 BauGB und falls nötig der Veränderungssperre gem. § 14 BauGB die Bauanfrage abgewendet und der Bebauungsplan entsprechend geändert bzw. aufgestellt werden. Die Verwaltung empfiehlt, als nächsten Schritt die Offenlage des Vergnügungsstättenkonzeptes in Anlehnung an §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB vorzunehmen. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine Anlage: - Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Wesseling (im Entwurf)