Daten
Kommune
Wesseling
Größe
682 kB
Datum
01.04.2014
Erstellt
17.03.14, 17:09
Aktualisiert
14.09.15, 13:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
40/2014
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
-32-
-80-
-60-
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Wesseling mit dem Schwerpunkt auf Spielhallen und Wettbüros
hier: Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie zur Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
-32-
-80-
-60-
18.02.2014
Namenszeichen
I/10
Fachdezernent
Bearbeitungsvermerk
s.Vorlage 168/2015, ASU 30.09.2015
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 40/2014
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Stefan Wessels
18.02.2014
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
@GRM2@
@GRM3@
@GRM4@
Betreff:
Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Wesseling mit dem Schwerpunkt auf Spielhallen und Wettbüros
hier: Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschließt die öffentliche Auslegung und Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange des in der Sitzung vorliegenden Entwurfes des
Vergnügungsstättenkonzeptes der Stadt Wesseling.
Sachdarstellung:
1. Problem
Vergnügungsstätten, zu denen unter anderen Spielhallen und Wettbüros gezählt werden, weisen eine städtebauliche Relevanz auf, da von ihnen städtebauliche Wirkungen ausgehen, die einer Steuerung bedürfen.
Folgende Störpotenziale können von Vergnügungsstätten ausgehen:
Verdrängung (z. B. von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in Innenstädten und von Ge-
Störpotenziale
werbebetrieben in Gewerbegebieten).
Trading-Down-Effekte (Einschränkung der Angebotsvielfalt, Abwertung des Umfelds).
Verzerrung des Boden- und Mietpreisgefüges.
Flächenverbrauch von zweckbestimmten Flächen (z. B. Gewerbeflächen).
Lärmbelästigung durch An- und Abfahrverkehr und lange Öffnungszeiten.
Störung des Ortsbildes durch auffällige Werbung und ortsuntypische Gestaltung.
Imageverlust eines Gebietes.
Mangelhafte Integration ins Stadtbild (geschlossene Fensterfront, begrenzte Zugängigkeit).
Weitere einzelfallabhängige Störungen und Konflikte.
In einigen Gebieten mit Bebauungsplänen hat die Stadt Wesseling Vergnügungsstätten gem. § 1 Abs. 5
BauNVO oder explizit die Unterart der Spielhallen gem. § 1 Abs. 9 BauNVO planungsrechtlich ausgeschlossen. In den Gebieten, die nicht innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, definiert
sich die Zulässigkeit gem. § 34 BauGB oder § 35 BauGB.
Vergnügungsstätten insb. Spielhallen und Wettbüros stellen eine legale Nutzung dar, der grundsätzlich
Raum innerhalb des Kommunalgebietes eingeräumt werden muss. Andernfalls besteht die Gefahr eines
Verstoßes gegen die grundgesetzlich gesicherte Eigentums- und Gewerbefreiheit (Art. 12 und 14 GG).
Eine stadträumliche Auseinandersetzung mit dem Thema ist in diesem Kontext ratsam und umfasst dementsprechend sowohl die Fragestellung, wo im Stadtgebiet Vergnügungsstätten aufgrund ihrer städtebaulichen
Wirkung ausgeschlossen werden sollen, als auch wo diese möglicherweise zulässig sein können.
1
Um die Ansiedlungsbestrebungen insbesondere von Wettbüros aber auch von Spielhallen in Wesseling in
Zukunft rechtssicher und in städtebaulich sinnvolle Bahnen lenken zu können, hat die Stadt Wesseling die
vorliegende gesamtstädtische Konzeption zur Steuerung von Vergnügungsstätten im Entwurf mit dem
Schwerpunkt Wettbüros und Spielhallen erarbeitet.
Ziel des Vergnügungsstättenkonzeptes ist es, eine gesamtstädtische Leitlinie für eine städtebaulich verträgliche Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu liefern, eine einheitliche Bewertungsstruktur für Vergnügungsstättenansiedlungen zu gewährleisten und Transparenz für alle Akteure zu schaffen.
Das Vergnügungsstättenkonzept versetzt die Stadt Wesseling in die Lage, zukünftige Ansiedlungswünsche
von Vergnügungsstättenbetreibern so zu lenken, dass mögliche städtebauliche Störpotenziale, die von ihnen
ausgehen können und Konflikte mit anderen Nutzungen vermieden werden. Die zukünftigen planerischen
Entscheidungen auf Grundlage des gesamtstädtischen Vergnügungsstättenkonzeptes zu treffen, erhöht die
Rechtssicherheit für Zulässigkeits- oder Ablehnungsentscheidungen im Baugenehmigungsverfahren und
ermöglicht es der Stadt Wesseling, eine kohärente und nachvollziehbare Begründung für die örtliche Bauleitplanung aufzubauen. Als übergeordnetes städtebauliches Entwicklungskonzept i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11
BauGB stellt es zudem einen Abwägungsbelang für die kommunale Bauleitplanung dar.
1
Zwar ist im Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages NRW der Mindestabstand von 350m definiert,
allerdings ist zu erwarten, dass Spielhallenbetreiber hiergegen rechtlich vorgehen. Inwieweit die Regelung vor dem
EUGH Bestand haben wird ist fraglich.
2. Lösung
Für die Entwicklung einer gesamtstädtischen Steuerungsstrategie wurde das Stadtgebiet Wesseling einer
standardisierten räumlichen Untersuchung unterzogen. Dabei wurden, neben den bereits vorhandenen Vergnügungsstätten auch Bereiche wie zentrale Versorgungsbereiche und Gewerbegebiete, die regelmäßig im
Fokus von Ansiedlungsbestrebungen von Vergnügungsstättenbetreibern stehen in Augenschein genommen.
Auf Grundlage der Analyse des Wesselinger Stadtgebietes (siehe Entwurf Vergnügungsstättenkonzept)
wurde eine räumliche Steuerungsstrategie für Vergnügungsstätten abgeleitet. Dabei wurde folgende Differenzierung von Vergnügungsstätten zugrunde gelegt:
Aufbauend auf der Analyse kann für die Stadt Wesseling eine Steuerungsstrategie formuliert werden, der
folgender Grundgedanke zugrunde gelegt wurde:
Das Innenstadtzentrum Wesselings und die Nahversorgungszentren weisen z.T. bereits heute je nach Lage
leer stehende Ladenlokale auf und sind daher anfällig für (weitere) Vergnügungsstättenansiedlungen. Bestätigt wird dies durch regelmäßige Anfragen für Nutzungsänderungen von leerstehenden Ladenlokalen zu
Spielhallen und Wettbüros. Es ist zu erwarten, dass die Ansiedlung von (weiteren) Vergnügungsstätten in
den zentralen Versorgungsbereichen bzgl. des Bodenpreis- bzw. Mietpreisgefüges, der städtebaulichen
Gestaltung, Trading-Down-Effekte, Verdrängungseffekten von bspw. Einzelhandelsnutzungen usw. städtebaulich negative Auswirkungen haben kann.
Folglich ist es für eine nachhaltige Stadtentwicklung empfehlenswert, Vergnügungsstättenansiedlungen in
den zentralen Versorgungsbereichen möglichst restriktiv zu begegnen und damit das Ziel zu verfolgen, negative städtebauliche Entwicklungen zu vermeiden. Um den „Ansiedlungsdruck“ von den zentralen Versorgungsbereichen zu nehmen und keine planungsrechtliche Ausschlussplanung zu betreiben, ist es zudem
empfehlenswert, Ansiedlungsstandorte außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche zu definieren. Die
Standorte außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche sollten unter Berücksichtigung der möglichen städtebaulichen Störpotenziale, die von Vergnügungsstätten ausgelöst werden können, möglichst geringes Konfliktpotenzial aufweisen.
Die Steuerungsstrategie für Wesseling kann in folgende räumliche Kategorien unterschieden werden:
Steuerungsstrategie für Bereiche außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche.
Steuerungsstrategie für den zentralen Versorgungsbereich Hauptzentrum.
Steuerungsstrategie für die Nahversorgungszentren und potenziellen Entwicklungsbereiche.
Die grundsätzlichen Ziele, die durch die Steuerungsstrategie für Wesseling verfolgt werden, sind:
Schutz des Ortsbildes und der kleinteiligen z.T. dörflichen Strukturen.
Weiterentwicklung und Erhalt der Einzelhandels- und Zentrenstruktur; Vermeidung von funktionalen
und gestalterischen Brüchen.
Weiterentwicklung und Erhalt des Hauptzentrums als zentraler Einzelhandels-, Dienstleistungs- und
Gastronomiestandort.
Schutz der Wohnnutzung und sonstiger schutzwürdiger Nutzungen in Misch- und Wohngebieten.
Freihalten von Gewerbeflächen für Gewerbebetriebe und Vermeidung von Verdrängungseffekten.
Vermeidung von Trading-Down-Prozessen, sowohl in den zentralen Versorgungsbereichen als auch
in Gewerbegebieten.
Zur Zielerreichung wird für die genannten Bereiche folgende Steuerungsstrategien vorgeschlagen:
Steuerungsstrategie für Bereiche außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche
Außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche stellen insbesondere Gewerbegebiete Bereiche dar, die attraktiv für die Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros sind. Aufgrund der begrenzten Anzahl und der z.T.
exponierten Lage an den Ortseingängen sollen die Gewerbegebiete in Wesseling grundsätzlich von Ansiedlungen von Spielhallen und Wettbüros freigehalten werden. Dies betrifft in besonderem Maße die exponierten Lagen der Gewerbegebiete sowie die Gebiete, die auch zukünftig für überwiegend produzierende und
weiterverarbeitende Gewerbebetriebe vorgesehen und demnach in ihrer gewerblichen Struktur gewahrt werden sollen.
Dennoch ist es für Wesseling, aufgrund der innerstädtischen Strukturen sinnvoll, Flächen außerhalb des
Hauptzentrums und den sonstigen zentralen Versorgungsbereichen anzubieten, die, sofern städtebaulich
vertretbar, für eine Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros vorgesehen werden. Dadurch wird der Ansiedlungsdruck auf das Hauptzentrum und die sonstigen zentralen Versorgungsbereiche reduziert. Da Gewerbegebiete i.d.R. die geringsten Konfliktpotenziale im Zusammenhang mit Vergnügungsstätten aufweisen (keine
bzw. geringer Wohnanteil, keine bzw. geringe Anzahl sonstiger schützenswerter Nutzungen wie z.B. Schulen, Kindergärten, Jugendeinrichtungen usw.) sind diese grundsätzlich am geeignetsten, um Vergnügungsstätten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche aufzunehmen. Allerdings sind aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsstruktur nicht alle Gewerbegebiete gleichermaßen geeignet.
Für die Identifikation von Gewerbegebieten, die grundsätzlich für eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten in
Betracht gezogen werden können, wurden die vorhandenen Gewerbegebiete bzgl. folgender Fragestellungen untersucht:
Besteht eine Vorprägung durch Vergnügungsstätten?
Besteht eine Vorprägung durch Nutzungen (Einzelhandel, Systemgastronomie usw.), die in der Lage
sind, höhere Miet- bzw. Bodenpreise zu zahlen als in Gewerbegebieten üblich ( geringe Gefahr
der Miet- bzw. Bodenpreisverzerrung)?
Bestehen Planungsziele, die durch eine Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros unterlaufen werden könnten?
Besteht eine schützenswerte homogene Nutzungsstruktur?
Besteht eine schützenswerte städtebauliche Qualität oder exponierte Lage?
In Wesseling können im Wesentlichen zwei Gewerbegebiete identifiziert werden, die nach Anwendung der
Fragestellungen für eine Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros geeignet erscheinen:
Teilbereiche des Gewerbegebietes Berzdorf und
Gewerbegebiet Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße.
Es wird empfohlen, beide Bereiche für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, sowohl kerngebietstypische
als auch nicht kerngebietstypische, zu öffnen. Eine Ansiedlung ist allerdings nur unter der Voraussetzung
2
möglich, dass andere Rechtsbereiche eine Ansiedlung dort nicht ausschließen . Alle anderen Gewerbegebiete sind grundsätzlich von Vergnügungsstättenansiedlungen frei zu halten.
Abbildung:
Quelle:
Ansiedlungsbereich für Vergnügungsstätten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche
Eigene Darstellung
Außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche und Gewerbegebiete ist eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten auszuschließen, sofern es sich um überwiegend durch Wohnnutzung geprägte Gebiete handelt. In
anderen Gebieten wird eine Ansiedlung im Einzelfall auf mögliche Störpotenziale geprüft. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten werden jedoch in der Regel unzulässig sein.
Vergnügungsstätten, insbesondere diejenigen die dem Freizeitsektor zugeordnet werden, können zu einer
Belebung der Innenstadt beitragen und sollen auch dort vorrangig angesiedelt werden. Bevor eine Vergnügungsstätte in den oben genannten Gewerbegebieten angesiedelt wird, empfiehlt es sich zu prüfen, inwieweit die Vergnügungsstätte für die Belebung der Innenstadt geeignet ist und ob ggf. Flächen oder Immobilien in der Innenstadt für diese zur Verfügung stehen.
2
z.B. Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages bzw. dem entsprechenden Ausführungsgesetz des Landes NRW.
Tabelle:
Ansiedlungsempfehlungen für Gebiete außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche
Ansiedlungsempfehlungen
Eine gezielte Steuerung von Spielhallen und Wettbüros außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche ist in den identifizierten Bereichen der Gewerbegebiete Berzdorf und Gewerbegebiet Brühler
Straße/ Rodenkirchener Straße möglich, sofern andere Rechtsbereiche nicht entgegenstehen.
Vergnügungsstätten des Freizeitbereichs sollen zunächst auf ihre Eignung für die Innenstadt geprüft
3
werden , bevor sie in einem der ausgewiesenen Gewerbegebiete oder einem anderen zugelassen
werden.
Bei der Ausweisung neuer Gewerbegebiete ist der Umgang mit der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten (insbesondere von Spielhallen und Wettbüros) dezidiert zu prüfen.
Außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche und Gewerbegebiete sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein ausgeschlossen. Nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind in
überwiegend durch Wohnen geprägten Gebieten ausgeschlossen; in anderen Gebieten erfolgt eine
Einzelfallprüfung entsprechend der Störpotenziale.
Quelle:
Eigene Darstellung
Steuerungsstrategie für das Hauptzentrum
Die Bestandserhebung/ Analyse verdeutlicht, dass das Hauptzentrum der Bereich im Stadtgebiet ist, der
zum einen in den letzten Jahren die meisten Ansiedlungswünsche für Vergnügungsstätten verzeichnet hat
und zum anderen bereits eine gewisse Vorprägung durch Spielhallen aufweist.
Für die Ableitung einer differenzierten Steuerungsstrategie wird für das Hauptzentrum eine innere räumliche
Gliederung vorgenommen, die sich an der Nutzungs- sowie Baustruktur orientiert (siehe Abbildung:
Ansiedlungsempfehlungen Hauptzentrum Wesseling
3
Vergnügungsstätten des Freizeitsektors können eine belebende Wirkung für die Innenstadt haben und sollten demzufolge auch schwerpunktmäßig in der Innenstadt angesiedelt werden. Bei Ansiedlungswünschen solcher Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten, ist daher zunächst die Flächenverfügbarkeit in der Innenstadt zu prüfen.
Quelle:
Eigene Darstellung
Teilbereich Bahnhofstraße und Alfons-Müller Platz
Der Teilbereich des Hauptzentrums Bahnhofstraße und Alfons-Müller-Platz weist eine gemischte Nutzungsstruktur von Einzelhandelsbetrieben, zentrenergänzenden Funktionen und Wohnnutzungen auf. Im Vergleich
zum Teilbereich der Fußgängerzone Flach-Fengler-Straße ist hier kein geschlossener Einzelhandelsbesatz
bzw. keine (weitestgehend) durchgängige Schaufensterfront zu verzeichnen. Nutzungsschwerpunkte bilden
zum einen die Verwaltungseinrichtungen im Alten und im Neuen Rathaus sowie Wohnnutzung in den höhergeschossigen Wohngebäuden um den Alfons-Müller-Platz.
Als Hauptverbindung vom Bahnhof Wesselings zum neugestalteten Rheinufer, übernimmt dieser Bereich der
Fußgängerzone eine wichtige Rolle im Stadtbild und soll zukünftig eine größere Bedeutung insbesondere im
Sektor (Außen-) Gastronomie und Freizeit bekommen. Dem Bereich kommt eine Scharnierfunktion zwischen
dem Kern der Einzelhandelsnutzung an der Flach-Fengler-Straße und dem Rhein, dem überregional frequentierten Radweg und Erholungsgebiet, zu.
Im Rahmen des Bund-Länder-Förderprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ strebt die Stadt Wesseling eine städtebauliche Aufwertung der Fußgängerzone an. Diese wird zum einen die Aufenthaltsqualität
steigern und zum anderen auch die städtebauliche Funktion als Scharnier betonen.
Der Teilbereich Bahnhofstraße und Alfons-Müller-Platz ist derzeit durch einen vergleichsweise hohen Anteil
an leerstehenden Ladenlokalen geprägt. Diese werden regelmäßig als Standort für Vergnügungsstätten
(insbesondere Wettbüros und Spielhallen) angefragt. Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Ansiedlung von Vergnügungsstätten sowohl das Boden- bzw. Mietpreisgefüge negativ beeinflussen als auch eine
Verdrängung bisheriger (oder gewünschter) Nutzungen (bspw. Gastronomie, Dienstleistung usw.) i. S. d.
stadtentwicklungspolitischen Zielsetzung nicht ausgeschlossen werden. Die Nutzungsstruktur macht den
Bereich grundsätzlich anfälliger für Trading-Down-Effekte als der in der Nutzungsstruktur als stabiler zu bewertende Bereich der Fußgängerzone - Flach-Fengler-Straße.
Bislang sind in der Bahnhofstraße/ Alfons-Müller-Platz keine Vergnügungsstätten vorhanden, die eine negative städtebauliche Wirkung vorweisen bzw. das Image der Fußgängerzone nachhaltig beeinträchtigen könnten. Die Stadt Wesseling unterstützt alle Bemühungen, die leerstehenden Ladenlokale einer neuen innenstadtverträglichen und den Zielen der Stadtentwicklung entsprechenden Nutzung zuzuführen. Durch die
geplante Neugestaltung der Innenstadt erhofft sich die Stadt Wesseling auch in diesem Bereich positive
Effekte auf die Nutzungs- und Nachfragesituation.
Um eine entgegengesetzte Entwicklung zu vermeiden, ist es empfehlenswert, die Zulässigkeit von Spielhallen und Wettbüros, die ein Indikator für Trading-Down-Prozesse sind, in diesem Bereich zu beschränken und
damit die Ansiedlung in die strukturell stabileren Bereiche des Hauptzentrums zu lenken und dort stadtverträglich zu steuern.
Vergnügungsstätten des Freizeitsektors, die belebend auf die Innenstadt wirken, mit den ansässigen Wohnnutzung vereinbar sind und sich gestalterisch einfügen, sollen ausnahmsweise zugelassen werden.
Für den bauleitplanerischen Begründungszusammenhang können durch die Verwaltung ggf. zusätzliche
Indikatoren wie Leerstand, Nutzungsstruktur, Boden- bzw. Mietpreisgefüge herangezogen werden, um entsprechende planungsrechtliche Steuerungsinstrumente anzuwenden und bauleitplanerisch zu begründen.
Tabelle:
Ansiedlungsempfehlungen für den Teilbereich Bahnhofstraße und Alfons-Müller-Platz
Ansiedlungsempfehlungen
Vergnügungsstätten, die Indikator für Trading-Down-Effekte sind, insbesondere diejenigen des Spiel- und
Erotiksektors, sollen allgemein ausgeschlossen werden.
Vergnügungsstätten des Freizeitsektors sollen ausnahmsweise zugelassen werden, sofern diese sich
Quelle:
-
gestalterisch einfügen (keine Lichtwerbung, keine zugeklebten Schaufenster usw.),
-
keine störende Wirkung mit anderen Nutzungen wie Wohnen auslösen.
-
belebend auf die Innenstadt auswirken können.
Eigene Darstellung
Teilbereich Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone
Der Teilbereich Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone stellt den Einzelhandelsschwerpunkt Wesselings dar.
Die Nachnutzungen der ehemaligen Hertie-Immobilie als Passage (Forum Wesseling) zwischen Fußgängerzone und dem Marktkauf haben die Position des Bereichs der Fußgängerzone als Einzelhandelsstandort
gefestigt. Die Flach-Fengler-Straße weist eine stabile Einzelhandelsstruktur auf, die in weiten Teilen eine
durchgängige Schaufensterfront aufweist und den Hauptkundenlauf des Hauptzentrums aufnimmt. Lediglich
im Forum Wesseling befinden sich noch kleinere leerstehende Ladenlokale. Diese sind in erster Priorität mit
Einzelhandelsunternehmen zu belegen und frequenzerzeugenden ergänzenden Nutzungen, um den Passagencharakter zu unterstreichen und eine attraktive Verbindung zum Marktkauf zu gewährleisten. Die FlachFengler-Straße ist am ehesten gegenüber Trading-Down-Prozessen, Veränderungen des Bodenpreisgefüges, Verdrängungseffekten usw. als stabil zu bewerten, so dass die Ansiedlung von Vergnügungsstätten in
diesem Kontext grundsätzlich möglich wäre.
Da der Teilbereich Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone allerdings auch künftig als Einzelhandelsadresse
gesichert und weiterentwickelt werden soll, sollen gestalterische und funktionale Brüche, die durch eine nur
eingeschränkte Zugängigkeit (ab 18 Jahren) und verklebte Schaufensterfronten hervorgerufen werden können, vermieden werden. Vergnügungsstätten sollen daher lediglich in den Obergeschosszonen allgemein
zugelassen werden, da sie hier zum einen keine funktionalen Brüche erzeugen und zum anderen dadurch
außerhalb des allgemeinen Betrachtungsfelds der Kunden liegen.
Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten des Freitzeitsektors in den Erdgeschosszonen zugelassen
werden, wenn sie gestalterischen Ansprüchen genügen und keine Konflikte mit den bestehenden Nutzungen
auslösen. Im Forum Wesseling sollen Vergnügungsstätten allgemein ausgeschlossen werden.
Für eine gezielte Sicherung und Weiterentwicklung des Teilbereichs Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone
werden folgende Ansiedlungsempfehlungen gegeben (siehe Tabelle: Steuerungsempfehlungen für den Teilbereich Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone
Steuerungsempfehlungen
Allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den Obergeschossen.
Ausschluss von Vergnügungsstätten im Forum Wesseling
Ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten des Freizeitsektors, wenn
Quelle:
-
sie sich gestalterisch in die Lauflage der Flach-Fengler-Straße einfügen,
-
keine Konflikte mit bestehenden Nutzungen hervorgerufen werden und
-
keine Trading-Down oder Verdrängungseffekte zu erwarten sind.
Eigene Darstellung
Steuerungsempfehlungen für den Teilbereich Flach-Fengler-Straße Süd
Der im Masterplan Einzelhandel noch als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesene Teilbereich FlachFengler-Straße Süd ist nicht mehr als Fußgängerzone ausgestaltet.
Aufgrund der großen räumlichen Ausdehnung der Fußgängerzone (Bahnhofstraße, Alfons-Müller-Platz und
Flach-Fengler-Straße) haben sich an den Rändern teilweise 1-B-Lagen ausgebildet, die sich insbesondere
bzgl. Trading-Down- und Verdrängungseffekten als sensibel darstellen. Tendenzen sind auch im Bereich der
Flach-Fengler-Straße Süd zu verzeichnen. Von Seiten der Stadt bestehen dahingehende Überlegungen, den
Einzelhandelsschwerpunkt auf die Fußgängerzone zu lenken und dem Bereich Flach-Fengler-Straße langfristig eine stärkere Wohnfunktion, lediglich ergänzt durch Dienstleistungs- und Einzelhandelsangebot zukommen zu lassen. Im B-Plan Nr. 1/118 „Flach-Fengler-Straße Süd“ sind entsprechende Ziele formuliert:
Fokussierung der Einzelhandels- und Dienstleistungsentwicklung auf den Bereich der Fußgängerzone
Stärkung der im Geltungsbereich bereits stark ausgeprägten innerstädtischen Wohnfunktion zur weiteren Belebung der Innenstadt
Vermeidung von Trading-Down-Prozessen durch eine räumlich verträgliche Steuerung von Vergnügungsstätten, die Trading-Down-Prozesse auslösen können (bspw. Spielhallen, Wettbüros usw.)
Erhalt von ergänzenden Dienstleistungs- und Einzelhandelsnutzungen
Flexibilisierung der baulichen Ausnutzbarkeit insbesondere für das westliche reine Wohngebiet, um
moderne Wohnnutzungen zu ermöglichen
Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungsstruktur (siehe Begründung zum B-Plan 1/118)
Für die Zielerreichung ist für den südlichen Bereich der Flach-Fengler-Straße ein Ausschluss von Vergnügungsstätten aller Art vorgenommen. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten soll zum einen bezwecken,
dass sich keine Vergnügungsstätten ansiedeln, die Konflikte mit der bestehenden Wohnnutzung und dem
Ziel der Stärkung der Wohnnutzung verursachen und zum anderen soll dadurch gewährleistet werden, dass
Vergnügungsstätten, die positive Effekte auf die Innenstadt/ Fußgängerzone haben können (insb. Vergnügungsstätten des Freizeitsektors) primär dort angesiedelt werden.
Tabelle:
Steuerungsempfehlungen für den Teilbereich Flach-Fengler-Straße Süd
Steuerungsempfehlungen
Quelle:
Allgemeiner Ausschluss von Vergnügungsstätten (einschl. Spielhallen und Wettbüros).
Eigene Darstellung
Steuerungsstrategie für die Nahversorgungszentren und den Entwicklungsbereich Urfeld
Die Nahversorgungszentren nehmen eine wichtige Rolle für die flächendeckende Nahversorgung in Wesseling ein oder sollen diese perspektivisch ausfüllen. Sie sind überwiegend geprägt durch eine kleinteilige
Nutzungsstruktur. Aufgrund der kleinteiligen Nutzungsstruktur und der z.T. geringen Anzahl an Nahversorgungsbetrieben und Dienstleistern sind die Nahversorgungszentren vergleichsweise sensibel für Verdrängungseffekte und Trading-Down-Prozesse.
Die Nahversorgungszentren weisen z.T. einen nicht unerheblichen Anteil an Wohnnutzung und eine dörfliche Struktur auf, so dass Konflikte zwischen Vergnügungsstättenansiedlungen und Wohnnutzung zum einen
und eine Störung des dörflichen Ortsbildes zum anderen nicht ausgeschlossen werden können.
Um die kleinteilige und dörfliche Struktur zu bewahren und Verdrängungseffekte zu vermeiden, werden in
den Nahversorgungszentren und dem Entwicklungsbereich Urfeld Vergnügungsstätten grundsätzlich ausgeschlossen.
Da einige Vergnügungsstätten, insbesondere des Freizeitsektors, durchaus eine belebende Wirkung in Nahversorgungszentren erzielen können, können Vergnügungsstätten des Freizeitsektors ausnahmsweise zulässig sein, wenn
es sich um eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt,
sie den gem. Masterplan Einzelhandel zugewiesenen Einzugsbereich des Nahversorgungszentrums
nicht übersteigt,
sie sich in die Umgebung und Baustruktur einfügen,
keine auffällige Werbung (bspw. durch Beleuchtung) von ihnen ausgeht,
keine Verdrängungseffekte und Trading-Down-Prozesse zu erwarten sind und
keine Störungen der Anwohner hervorgerufen werden.
Tabelle:
Steuerungsempfehlungen für
bereich Urfeld
die Nahversorgungszentren und den Entwicklungs-
Steuerungsempfehlungen
Ausschluss von Vergnügungsstätten aller Art in den Nahversorgungszentren
Ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten des Freizeitsektors wenn
Quelle:
-
diese nicht kerngebietstypisch sind,
-
sie den gem. Masterplan Einzelhandel zugewiesenen Einzugsbereich des Nahversorgungszentrums nicht überschreiten,
-
sie sich in die Umgebung und Baustruktur einfügen
-
keine auffällige Werbung (bspw. Beleuchtung) von ihnen ausgeht,
-
keine Verdrängungseffekte und Trading-Down-Effekte zu erwarten sind und
-
keine Störungen der Anwohner hervorgerufen werden.
Eigene Darstellung
Umsetzungsempfehlung):
Tabelle: Steuerungsempfehlungen für den Teilbereich Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone). Für die Steuerungs-
strategie wurden zudem die jeweiligen Entwicklungsziele gem. des Einzelhandelskonzepts bzw. Masterplans
Einzelhandel und der Umgestaltungsziele der Stadt Wesseling im Rahmen des Bund-Länderprogramms
„Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ herangezogen.
Abbildung:
Quelle:
Ansiedlungsempfehlungen Hauptzentrum Wesseling
Eigene Darstellung
Teilbereich Bahnhofstraße und Alfons-Müller Platz
Der Teilbereich des Hauptzentrums Bahnhofstraße und Alfons-Müller-Platz weist eine gemischte Nutzungsstruktur von Einzelhandelsbetrieben, zentrenergänzenden Funktionen und Wohnnutzungen auf. Im Vergleich
zum Teilbereich der Fußgängerzone Flach-Fengler-Straße ist hier kein geschlossener Einzelhandelsbesatz
bzw. keine (weitestgehend) durchgängige Schaufensterfront zu verzeichnen. Nutzungsschwerpunkte bilden
zum einen die Verwaltungseinrichtungen im Alten und im Neuen Rathaus sowie Wohnnutzung in den höhergeschossigen Wohngebäuden um den Alfons-Müller-Platz.
Als Hauptverbindung vom Bahnhof Wesselings zum neugestalteten Rheinufer, übernimmt dieser Bereich der
Fußgängerzone eine wichtige Rolle im Stadtbild und soll zukünftig eine größere Bedeutung insbesondere im
Sektor (Außen-) Gastronomie und Freizeit bekommen. Dem Bereich kommt eine Scharnierfunktion zwischen
dem Kern der Einzelhandelsnutzung an der Flach-Fengler-Straße und dem Rhein, dem überregional frequentierten Radweg und Erholungsgebiet, zu.
Im Rahmen des Bund-Länder-Förderprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ strebt die Stadt Wesseling eine städtebauliche Aufwertung der Fußgängerzone an. Diese wird zum einen die Aufenthaltsqualität
steigern und zum anderen auch die städtebauliche Funktion als Scharnier betonen.
Der Teilbereich Bahnhofstraße und Alfons-Müller-Platz ist derzeit durch einen vergleichsweise hohen Anteil
4
an leerstehenden Ladenlokalen geprägt . Diese werden regelmäßig als Standort für Vergnügungsstätten
(insbesondere Wettbüros und Spielhallen) angefragt. Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Ansiedlung von Vergnügungsstätten sowohl das Boden- bzw. Mietpreisgefüge negativ beeinflussen als auch eine
Verdrängung bisheriger (oder gewünschter) Nutzungen (bspw. Gastronomie, Dienstleistung usw.) i. S. d.
stadtentwicklungspolitischen Zielsetzung nicht ausgeschlossen werden. Die Nutzungsstruktur macht den
Bereich grundsätzlich anfälliger für Trading-Down-Effekte als der in der Nutzungsstruktur als stabiler zu bewertende Bereich der Fußgängerzone - Flach-Fengler-Straße.
Bislang sind in der Bahnhofstraße/ Alfons-Müller-Platz keine Vergnügungsstätten vorhanden, die eine negative städtebauliche Wirkung vorweisen bzw. das Image der Fußgängerzone nachhaltig beeinträchtigen könnten. Die Stadt Wesseling unterstützt alle Bemühungen, die leerstehenden Ladenlokale einer neuen innenstadtverträglichen und den Zielen der Stadtentwicklung entsprechenden Nutzung zuzuführen. Durch die
geplante Neugestaltung der Innenstadt erhofft sich die Stadt Wesseling auch in diesem Bereich positive
Effekte auf die Nutzungs- und Nachfragesituation.
Um eine entgegengesetzte Entwicklung zu vermeiden, ist es empfehlenswert, die Zulässigkeit von Spielhallen und Wettbüros, die ein Indikator für Trading-Down-Prozesse sind, in diesem Bereich zu beschränken und
damit die Ansiedlung in die strukturell stabileren Bereiche des Hauptzentrums zu lenken und dort stadtverträglich zu steuern.
Vergnügungsstätten des Freizeitsektors, die belebend auf die Innenstadt wirken, mit den ansässigen Wohnnutzung vereinbar sind und sich gestalterisch einfügen, sollen ausnahmsweise zugelassen werden.
Für den bauleitplanerischen Begründungszusammenhang können durch die Verwaltung ggf. zusätzliche
Indikatoren wie Leerstand, Nutzungsstruktur, Boden- bzw. Mietpreisgefüge herangezogen werden, um entsprechende planungsrechtliche Steuerungsinstrumente anzuwenden und bauleitplanerisch zu begründen.
Tabelle:
Ansiedlungsempfehlungen für den Teilbereich Bahnhofstraße und Alfons-Müller-Platz
Ansiedlungsempfehlungen
Vergnügungsstätten, die Indikator für Trading-Down-Effekte sind, insbesondere diejenigen des Spiel- und
Erotiksektors, sollen allgemein ausgeschlossen werden.
Vergnügungsstätten des Freizeitsektors sollen ausnahmsweise zugelassen werden, sofern diese sich
Quelle:
4
-
gestalterisch einfügen (keine Lichtwerbung, keine zugeklebten Schaufenster usw.),
-
keine störende Wirkung mit anderen Nutzungen wie Wohnen auslösen.
-
belebend auf die Innenstadt auswirken können.
Eigene Darstellung
Derzeit befinden sich im Bereich Bahnhofstraße Alfons-Müller-Platz rd. 10 leerstehende Ladenlokale (Leerstanderfassung der Stadt Wesseling Stand: 02.2014).
Teilbereich Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone
Der Teilbereich Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone stellt den Einzelhandelsschwerpunkt Wesselings dar.
Die Nachnutzungen der ehemaligen Hertie-Immobilie als Passage (Forum Wesseling) zwischen Fußgängerzone und dem Marktkauf haben die Position des Bereichs der Fußgängerzone als Einzelhandelsstandort
gefestigt. Die Flach-Fengler-Straße weist eine stabile Einzelhandelsstruktur auf, die in weiten Teilen eine
durchgängige Schaufensterfront aufweist und den Hauptkundenlauf des Hauptzentrums aufnimmt. Lediglich
im Forum Wesseling befinden sich noch kleinere leerstehende Ladenlokale. Diese sind in erster Priorität mit
Einzelhandelsunternehmen zu belegen und frequenzerzeugenden ergänzenden Nutzungen, um den Passagencharakter zu unterstreichen und eine attraktive Verbindung zum Marktkauf zu gewährleisten. Die FlachFengler-Straße ist am ehesten gegenüber Trading-Down-Prozessen, Veränderungen des Bodenpreisgefüges, Verdrängungseffekten usw. als stabil zu bewerten, so dass die Ansiedlung von Vergnügungsstätten in
diesem Kontext grundsätzlich möglich wäre.
Da der Teilbereich Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone allerdings auch künftig als Einzelhandelsadresse
gesichert und weiterentwickelt werden soll, sollen gestalterische und funktionale Brüche, die durch eine nur
eingeschränkte Zugängigkeit (ab 18 Jahren) und verklebte Schaufensterfronten hervorgerufen werden können, vermieden werden. Vergnügungsstätten sollen daher lediglich in den Obergeschosszonen allgemein
zugelassen werden, da sie hier zum einen keine funktionalen Brüche erzeugen und zum anderen dadurch
außerhalb des allgemeinen Betrachtungsfelds der Kunden liegen.
Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten des Freitzeitsektors in den Erdgeschosszonen zugelassen
werden, wenn sie gestalterischen Ansprüchen genügen und keine Konflikte mit den bestehenden Nutzungen
auslösen. Im Forum Wesseling sollen Vergnügungsstätten allgemein ausgeschlossen werden.
Für eine gezielte Sicherung und Weiterentwicklung des Teilbereichs Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone
werden folgende Ansiedlungsempfehlungen gegeben (siehe Tabelle: Steuerungsempfehlungen für den Teilbereich Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone
Steuerungsempfehlungen
Allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den Obergeschossen.
Ausschluss von Vergnügungsstätten im Forum Wesseling
Ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten des Freizeitsektors, wenn
Quelle:
-
sie sich gestalterisch in die Lauflage der Flach-Fengler-Straße einfügen,
-
keine Konflikte mit bestehenden Nutzungen hervorgerufen werden und
-
keine Trading-Down oder Verdrängungseffekte zu erwarten sind.
Eigene Darstellung
Steuerungsempfehlungen für den Teilbereich Flach-Fengler-Straße Süd
Der im Masterplan Einzelhandel noch als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesene Teilbereich FlachFengler-Straße Süd ist nicht mehr als Fußgängerzone ausgestaltet.
Aufgrund der großen räumlichen Ausdehnung der Fußgängerzone (Bahnhofstraße, Alfons-Müller-Platz und
Flach-Fengler-Straße) haben sich an den Rändern teilweise 1-B-Lagen ausgebildet, die sich insbesondere
bzgl. Trading-Down- und Verdrängungseffekten als sensibel darstellen. Tendenzen sind auch im Bereich der
Flach-Fengler-Straße Süd zu verzeichnen. Von Seiten der Stadt bestehen dahingehende Überlegungen, den
Einzelhandelsschwerpunkt auf die Fußgängerzone zu lenken und dem Bereich Flach-Fengler-Straße langfristig eine stärkere Wohnfunktion, lediglich ergänzt durch Dienstleistungs- und Einzelhandelsangebot zukommen zu lassen. Im B-Plan Nr. 1/118 „Flach-Fengler-Straße Süd“ sind entsprechende Ziele formuliert:
Fokussierung der Einzelhandels- und Dienstleistungsentwicklung auf den Bereich der Fußgängerzone
Stärkung der im Geltungsbereich bereits stark ausgeprägten innerstädtischen Wohnfunktion zur weiteren Belebung der Innenstadt
Vermeidung von Trading-Down-Prozessen durch eine räumlich verträgliche Steuerung von Vergnügungsstätten, die Trading-Down-Prozesse auslösen können (bspw. Spielhallen, Wettbüros usw.)
Erhalt von ergänzenden Dienstleistungs- und Einzelhandelsnutzungen
Flexibilisierung der baulichen Ausnutzbarkeit insbesondere für das westliche reine Wohngebiet, um
moderne Wohnnutzungen zu ermöglichen
Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungsstruktur (siehe Begründung zum B-Plan 1/118)
Für die Zielerreichung ist für den südlichen Bereich der Flach-Fengler-Straße ein Ausschluss von Vergnügungsstätten aller Art vorgenommen. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten soll zum einen bezwecken,
dass sich keine Vergnügungsstätten ansiedeln, die Konflikte mit der bestehenden Wohnnutzung und dem
Ziel der Stärkung der Wohnnutzung verursachen und zum anderen soll dadurch gewährleistet werden, dass
Vergnügungsstätten, die positive Effekte auf die Innenstadt/ Fußgängerzone haben können (insb. Vergnügungsstätten des Freizeitsektors) primär dort angesiedelt werden.
Tabelle:
Steuerungsempfehlungen für den Teilbereich Flach-Fengler-Straße Süd
Steuerungsempfehlungen
Quelle:
Allgemeiner Ausschluss von Vergnügungsstätten (einschl. Spielhallen und Wettbüros).
Eigene Darstellung
Steuerungsstrategie für die Nahversorgungszentren und den Entwicklungsbereich Urfeld
Die Nahversorgungszentren nehmen eine wichtige Rolle für die flächendeckende Nahversorgung in Wesseling ein oder sollen diese perspektivisch ausfüllen. Sie sind überwiegend geprägt durch eine kleinteilige
Nutzungsstruktur. Aufgrund der kleinteiligen Nutzungsstruktur und der z.T. geringen Anzahl an Nahversorgungsbetrieben und Dienstleistern sind die Nahversorgungszentren vergleichsweise sensibel für Verdrängungseffekte und Trading-Down-Prozesse.
Die Nahversorgungszentren weisen z.T. einen nicht unerheblichen Anteil an Wohnnutzung und eine dörfliche Struktur auf, so dass Konflikte zwischen Vergnügungsstättenansiedlungen und Wohnnutzung zum einen
und eine Störung des dörflichen Ortsbildes zum anderen nicht ausgeschlossen werden können.
Um die kleinteilige und dörfliche Struktur zu bewahren und Verdrängungseffekte zu vermeiden, werden in
den Nahversorgungszentren und dem Entwicklungsbereich Urfeld Vergnügungsstätten grundsätzlich ausgeschlossen.
Da einige Vergnügungsstätten, insbesondere des Freizeitsektors, durchaus eine belebende Wirkung in Nahversorgungszentren erzielen können, können Vergnügungsstätten des Freizeitsektors ausnahmsweise zulässig sein, wenn
es sich um eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt,
sie den gem. Masterplan Einzelhandel zugewiesenen Einzugsbereich des Nahversorgungszentrums
nicht übersteigt,
sie sich in die Umgebung und Baustruktur einfügen,
keine auffällige Werbung (bspw. durch Beleuchtung) von ihnen ausgeht,
keine Verdrängungseffekte und Trading-Down-Prozesse zu erwarten sind und
keine Störungen der Anwohner hervorgerufen werden.
Tabelle:
Steuerungsempfehlungen für
bereich Urfeld
die Nahversorgungszentren und den Entwicklungs-
Steuerungsempfehlungen
Ausschluss von Vergnügungsstätten aller Art in den Nahversorgungszentren
Ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten des Freizeitsektors wenn
Quelle:
-
diese nicht kerngebietstypisch sind,
-
sie den gem. Masterplan Einzelhandel zugewiesenen Einzugsbereich des Nahversorgungszentrums nicht überschreiten,
-
sie sich in die Umgebung und Baustruktur einfügen
-
keine auffällige Werbung (bspw. Beleuchtung) von ihnen ausgeht,
-
keine Verdrängungseffekte und Trading-Down-Effekte zu erwarten sind und
-
keine Störungen der Anwohner hervorgerufen werden.
Eigene Darstellung
Umsetzungsempfehlung):
Tabelle:
Steuerungsempfehlungen für den Teilbereich Flach-Fengler-Straße Fußgängerzone
Steuerungsempfehlungen
Allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den Obergeschossen.
Ausschluss von Vergnügungsstätten im Forum Wesseling
Ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten des Freizeitsektors, wenn
Quelle:
-
sie sich gestalterisch in die Lauflage der Flach-Fengler-Straße einfügen,
-
keine Konflikte mit bestehenden Nutzungen hervorgerufen werden und
-
keine Trading-Down oder Verdrängungseffekte zu erwarten sind.
Eigene Darstellung
Steuerungsempfehlungen für den Teilbereich Flach-Fengler-Straße Süd
Der im Masterplan Einzelhandel noch als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesene Teilbereich FlachFengler-Straße Süd ist nicht mehr als Fußgängerzone ausgestaltet.
Aufgrund der großen räumlichen Ausdehnung der Fußgängerzone (Bahnhofstraße, Alfons-Müller-Platz und
Flach-Fengler-Straße) haben sich an den Rändern teilweise 1-B-Lagen ausgebildet, die sich insbesondere
bzgl. Trading-Down- und Verdrängungseffekten als sensibel darstellen. Tendenzen sind auch im Bereich der
Flach-Fengler-Straße Süd zu verzeichnen. Von Seiten der Stadt bestehen dahingehende Überlegungen, den
Einzelhandelsschwerpunkt auf die Fußgängerzone zu lenken und dem Bereich Flach-Fengler-Straße langfristig eine stärkere Wohnfunktion, lediglich ergänzt durch Dienstleistungs- und Einzelhandelsangebot zukommen zu lassen. Im B-Plan Nr. 1/118 „Flach-Fengler-Straße Süd“ sind entsprechende Ziele formuliert:
Fokussierung der Einzelhandels- und Dienstleistungsentwicklung auf den Bereich der Fußgängerzone
Stärkung der im Geltungsbereich bereits stark ausgeprägten innerstädtischen Wohnfunktion zur weiteren Belebung der Innenstadt
Vermeidung von Trading-Down-Prozessen durch eine räumlich verträgliche Steuerung von Vergnügungsstätten, die Trading-Down-Prozesse auslösen können (bspw. Spielhallen, Wettbüros usw.)
Erhalt von ergänzenden Dienstleistungs- und Einzelhandelsnutzungen
Flexibilisierung der baulichen Ausnutzbarkeit insbesondere für das westliche reine Wohngebiet, um
moderne Wohnnutzungen zu ermöglichen
Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungsstruktur (siehe Begründung zum B-Plan 1/118)
Für die Zielerreichung ist für den südlichen Bereich der Flach-Fengler-Straße ein Ausschluss von Vergnügungsstätten aller Art vorgenommen. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten soll zum einen bezwecken,
dass sich keine Vergnügungsstätten ansiedeln, die Konflikte mit der bestehenden Wohnnutzung und dem
Ziel der Stärkung der Wohnnutzung verursachen und zum anderen soll dadurch gewährleistet werden, dass
Vergnügungsstätten, die positive Effekte auf die Innenstadt/ Fußgängerzone haben können (insb. Vergnügungsstätten des Freizeitsektors) primär dort angesiedelt werden.
Tabelle:
Steuerungsempfehlungen für den Teilbereich Flach-Fengler-Straße Süd
Steuerungsempfehlungen
Quelle:
Allgemeiner Ausschluss von Vergnügungsstätten (einschl. Spielhallen und Wettbüros).
Eigene Darstellung
Steuerungsstrategie für die Nahversorgungszentren und den Entwicklungsbereich Urfeld
Die Nahversorgungszentren nehmen eine wichtige Rolle für die flächendeckende Nahversorgung in Wesseling ein oder sollen diese perspektivisch ausfüllen. Sie sind überwiegend geprägt durch eine kleinteilige
Nutzungsstruktur. Aufgrund der kleinteiligen Nutzungsstruktur und der z.T. geringen Anzahl an Nahversorgungsbetrieben und Dienstleistern sind die Nahversorgungszentren vergleichsweise sensibel für Verdrängungseffekte und Trading-Down-Prozesse.
Die Nahversorgungszentren weisen z.T. einen nicht unerheblichen Anteil an Wohnnutzung und eine dörfliche Struktur auf, so dass Konflikte zwischen Vergnügungsstättenansiedlungen und Wohnnutzung zum einen
und eine Störung des dörflichen Ortsbildes zum anderen nicht ausgeschlossen werden können.
Um die kleinteilige und dörfliche Struktur zu bewahren und Verdrängungseffekte zu vermeiden, werden in
den Nahversorgungszentren und dem Entwicklungsbereich Urfeld Vergnügungsstätten grundsätzlich ausgeschlossen.
Da einige Vergnügungsstätten, insbesondere des Freizeitsektors, durchaus eine belebende Wirkung in Nahversorgungszentren erzielen können, können Vergnügungsstätten des Freizeitsektors ausnahmsweise zulässig sein, wenn
es sich um eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt,
sie den gem. Masterplan Einzelhandel zugewiesenen Einzugsbereich des Nahversorgungszentrums
nicht übersteigt,
sie sich in die Umgebung und Baustruktur einfügen,
keine auffällige Werbung (bspw. durch Beleuchtung) von ihnen ausgeht,
keine Verdrängungseffekte und Trading-Down-Prozesse zu erwarten sind und
keine Störungen der Anwohner hervorgerufen werden.
Tabelle:
Steuerungsempfehlungen für
bereich Urfeld
die Nahversorgungszentren und den Entwicklungs-
Steuerungsempfehlungen
Ausschluss von Vergnügungsstätten aller Art in den Nahversorgungszentren
Ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten des Freizeitsektors wenn
Quelle:
-
diese nicht kerngebietstypisch sind,
-
sie den gem. Masterplan Einzelhandel zugewiesenen Einzugsbereich des Nahversorgungszentrums nicht überschreiten,
-
sie sich in die Umgebung und Baustruktur einfügen
-
keine auffällige Werbung (bspw. Beleuchtung) von ihnen ausgeht,
-
keine Verdrängungseffekte und Trading-Down-Effekte zu erwarten sind und
-
keine Störungen der Anwohner hervorgerufen werden.
Eigene Darstellung
Umsetzungsempfehlung
Damit das Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Wesseling Wirksamkeit entfaltet, sollte es vom Rat der
Stadt Wesseling beschlossen werden. Mit dem Beschluss des Rates über dies Vergnügungsstättenkonzept
werden die Empfehlungen für die Verwaltung bindend (gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a Satz 2
BauGB); zugleich entfalten die enthaltenen Instrumente hierdurch ihre größtmögliche Wirkung für die
Rechtssicherheit der Bauleitplanung und die Genehmigungspraxis. Ebenso trägt der Beschluss dazu bei,
dass die Effizienz der Verwaltungsarbeit in Sachen Standortbeurteilungen gewährleistet werden kann.
Um eine Entwicklung zu vermeiden, die den formulierten Steuerungsstrategien zu wider läuft, sollte weiterhin
geprüft werden, welche Bereiche des Wesselinger Stadtgebiets derzeit gemäß den bauleitplanerischen
Festsetzungen oder aufgrund einer Bewertung nach § 34 BauGB nicht mit den Steuerungsstrategien konform sind. Diese Bereiche sind sodann durch eine Änderung bzw. Aufstellung von Bebauungsplänen zu
bearbeiten und den Steuerungsstrategien anzupassen.
Besteht akuter Handlungsbedarf aufgrund von eingegangenen Bauanfragen, die nicht mit dem Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Wesseling konform sind, sollte ein Aufstellungs- bzw. Änderungsbeschluss
für einen Bebauungsplan gefasst werden und mittels der Zurückstellung gem. § 15 BauGB und falls nötig
der Veränderungssperre gem. § 14 BauGB die Bauanfrage abgewendet und der Bebauungsplan entsprechend geändert bzw. aufgestellt werden.
Die Verwaltung empfiehlt, als nächsten Schritt die Offenlage des Vergnügungsstättenkonzeptes in Anlehnung an §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB vorzunehmen.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine
Anlage:
- Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Wesseling (im Entwurf)