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Beschlussvorlage (Satzung des Zweckverbandes Stadtwerke Lippe - Weser)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
31 kB
Datum
29.03.2012
Erstellt
09.03.12, 21:16
Aktualisiert
30.03.12, 21:17

Inhalt der Datei

Anlage zur Drucksache 36/2012 Satzung des Zweckverbandes Stadtwerke Lippe - Weser vom ...................... Entsprechend § 12 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) werden die in dieser Satzung genannten Funktionsbezeichnungen in männlicher Form geführt, insoweit wurde auf eine gleichstellungsrelevante Formulierung verzichtet. Bei anderen geschlechtsspezifischen Formulierungen wurde aus Vereinfachungsgründen die männliche Form gewählt. Präambel Die Strom- und Gasversorgungsnetze in den Gemeinden Augustdorf, Dörentrup, Kalletal und Leopoldshöhe sollen zukünftig unter Beteiligung der Gemeinden betrieben bzw. an einen Netzbetreiber verpachtet werden. Aus diesem Grund wird sich der zu gründende Zweckverband als Kommanditist an der Stadtwerke Lippe - Weser GmbH & Co. KG beteiligen, die die Aufgabe nach Satz 1 für den Zweckverband erfüllen wird. § 1 Verbandsmitglieder (1) Die Gemeinden Augustdorf, Dörentrup, Kalletal und Leopoldshöhe bilden einen Zweckverband. (2) Weitere Mitglieder können aufgenommen werden. § 2 Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband Stadtwerke Lippe - Weser" (2) Er hat seinen Sitz in Leopoldshöhe § 3 Räumlicher Wirkungsbereich (1) Der räumliche Wirkungsbereich umfasst die Gemeindegebiete der in § 1 Absatz 1 genannten Verbandsmitglieder. Werden weitere Mitglieder aufgenommen erstreckt sich der räumliche Wirkungsbereich auf die entsprechenden Gebiete der aufgenommenen Körperschaften. (2) Der räumliche Wirkungsbereich erstreckt sich auch auf andere Gemeinden, soweit dies durch Vertrag vereinbart worden ist. 2 § 4 Aufgaben (1) Der Zweckverband hat im Rahmen der Daseinsvorsorge die Belieferung der Bevölkerung in dem räumlichen Wirkungsbereich mit leitungsgebundener Energie zu besorgen. Soweit gesetzlich zulässig, kann sich der Zweckverband zur Erfüllung dieser Aufgabe mittels der in Absatz 2 genannten Gesellschaft auch außerhalb seines Wirkungsbereiches wirtschaftlich betätigen. (2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben bedient sich der Zweckverband der Stadtwerke Lippe Weser GmbH & Co. KG, an der der Zweckverband als Kommanditist mit einer Beteiligung in Höhe von 51 % des Festkapitals beteiligt ist. Auch eine Beteiligung an anderen Unternehmen mit kommunaler Mehrheit ist zulässig. (3) Die Änderung der Verbandsaufgaben bedarf einer 3/4-Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. § 5 Organe Organe des Zweckverbandes sind a) die Verbandsversammlung, b) der Verbandsvorsteher. § 6 Verbandsversammlung (1) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt zwei Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden. Die Verbandsversammlung besteht somit zunächst aus acht Vertretern der in § 1 genannten Verbandsmitglieder. (2) Es entsenden a) die Gemeinde Augustdorf: 2 Vertreter, b) die Gemeinde Dörentrup: 2 Vertreter, c) die Gemeinde Kalletal: 2 Vertreter, d) die Gemeinde Leopoldshöhe: 2 Vertreter. (3) Jeder von den beteiligten Gemeinden in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter hat eine Stimme. (4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden durch die Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitglieds bestellt. Die jeweiligen Bürgermeister der Verbandsmitglieder oder ein jeweils von diesen vorgeschlagener Beamter oder Angestellter/Bediensteter sind geborene Mitglieder der Verbandsversammlung. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung wird ein Stellvertreter gewählt. Die Mitglieder der Verbandsversammlung üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neubestellten Mitglieder der Verbandsversammlung aus. Die Mitgliedschaft er- 3 lischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung des Mitglieds wegfallen. § 7 Einberufung der Verbandsversammlung (1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Vertreter zu Sitzungen der Verbandsversammlung schriftlich unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung ein. Zur ersten Verbandsversammlung nach Bildung des Zweckverbandes wird durch den Bürgermeister der Gemeinde Leopoldshöhe eingeladen. Der Bürgermeister der Gemeinde Leopoldshöhe leitet die Verbandsversammlung bis der Vorsitzende der Verbandsversammlung gewählt wurde. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens zehn Tage liegen. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zugehen. Hierauf muss in der Einberufung ausdrücklich hingewiesen werden. (2) Die Verbandsversammlung tritt zum ersten Mal binnen drei Monaten nach der Wahl, im Übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Verbandsmitglied, ein Drittel der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung oder der Verbandsvorstand unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. (3) Die Sitzungen der Verbandsversammlungen sind nicht öffentlich. (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) entsprechend. (5) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach der Bestellung ihrer Mitglieder aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. § 8 Beschlüsse der Verbandsversammlung (1) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung gefasst, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (2) Änderungen der Verbandssatzung, die Aufnahme weiterer Mitglieder, die Übernahme weiterer Aufgaben sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der satzungsmäßigen Stimmzahl der Verbandsversammlung und außerdem der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. (3) Für die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung sowie für Abstimmungen und Wahlen gelten die §§ 49, 50 GO NRW entsprechend, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. 4 § 9 Ausschließliche Zuständigkeit der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung kann in allen Angelegenheiten des Zweckverbands Entscheidungen treffen. Hierzu zählen insbesondere folgende Angelegenheiten: 1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung des Zweckverbandes geführt werden soll, 2. die auf Grund der Gesetze von der Verbandsversammlung vorzunehmenden Wahlen, 3. Satzungsänderungen, 4. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, 5. die Genehmigung außerplanmäßiger und überplanmäßiger Ausgaben, 6. die Beratung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstehers, 7. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen, 8. die Wahl des Abschlussprüfers, 9. die Festsetzung der Verbandsumlage, 10. die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, 11. den An- und Verkauf von Grundstücken, 12. die Beschlussfassung über die Ausübung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Beteiligungsunternehmen. 13. die Beschlussfassung über die Ausübung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Lippe – Weser GmbH & Co. KG. Die Entscheidung über die in vorstehenden Ziffern 1. - 13. genannten Angelegenheiten kann die Verbandsversammlung nicht übertragen. (2) Im Übrigen gelten die Vorschriften der nordrheinwestfälischen Gemeindeordnung über den Gemeinderat entsprechend. § 10 Niederschrift (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann verlangen, dass seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. 5 (2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer wird von der Verbandsversammlung, der er nicht angehören muss, bestellt. (3) Die Niederschrift soll der Verbandsvorsteher den Mitgliedern der Verbandsversammlung des innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung zuzuleiten. Für Niederschriften von Protokollen und Beschlüssen gilt § 52 GO NRW entsprechend. § 11 Entsendung in den Aufsichtsrat und Abberufung (1) Der Zweckverband ist berechtigt insgesamt vier Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Lippe - Weser GmbH & Co. KG zu entsenden. Im Innenverhältnis ist jedes Verbandsmitglied berechtigt jeweils ein Aufsichtsratsmitglied für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Lippe - Weser GmbH & Co. KG zu bestimmen. Die von den Verbandsmitgliedern zu bestimmenden Aufsichtsratsmitglieder sollen jeweils die Bürgermeister der beteiligten Gemeinden oder ein von dem jeweiligen Bürgermeister vorgeschlagener Bediensteter sein. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit der für sie jeweils geltenden Wahlzeit. Für vom jeweiligen Bürgermeister vorgeschlagene Bedienstete gilt eine Amtszeit, die der Wahlzeit der Bürgermeister entspricht. (2) Der Zweckverband wird die nach Absatz 1. in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Lippe Weser GmbH & Co. KG entsandten Aufsichtsratsmitglieder unabhängig von dem Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Lippe - Weser GmbH Co. KG nur nach vorherige Zustimmung des jeweiligen Verbandsmitglied aus dem Aufsichtsrat abberufen, der das Aufsichtsratsmitglied bestimmt hat. § 12 Verbandsvorsteher (1) Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. (2) Der Verbandsvorsteher wird von seinem Vertreter im Hauptamt vertreten, sofern die Verbandsversammlung nicht aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder einen anderen Vertreter wählt (3) Die Wahl des Verbandsvorstehers erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Verbandsversammlung. 6 § 13 Zuständigkeiten des Verbandsvorstehers Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 16 GKG. § 14 Wirtschaftsführung (1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes sind die Vorschriften über die Eigenbetriebe unter Berücksichtigung der Vorschriften des Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF) sinngemäß anzuwenden. Der Zweckverband stellt einen Jahresabschluss für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres entsprechend § 21 der Eigenbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen auf, welcher zu prüfen ist. (2) Gewinne werden an die Verbandsmitglieder zu gleichen Teilen verteilt. (3) Wenn eine Verbandsumlage notwendig ist, wird sie zu gleichen Anteilen von den Verbandsmitgliedern aufgebracht. Im Übrigen gilt § 19 GKG NRW. § 15 Anteile am Verbandsvermögen Am Verbandsvermögen sind die Verbandsmitglieder zu gleichen Anteilen beteiligt. § 16 Öffentliche Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in den Mitgliedskommunen in ortsüblicher Weise. Im Übrigen finden die Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung entsprechend Anwendung. § 17 Ausscheiden von Mitgliedern (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Zweckverband aus, ohne dass der Zweckverband aufgelöst wird, wird der Wert der Beteiligung des ausscheidenden Mitglieds durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer ermittelt. Hierbei ist der durch das Ausscheiden eintretende Nachteil für den Zweckverband zu berücksichtigen. Sollten sich der Zweckverband und das ausscheidende Mitglied nicht auf einen Wirtschaftsprüfer verständigen, ist dieser vom Institut für Wirtschaftsprüfer e.V., Düsseldorf, für beide Seiten verbindlich zu benennen. Das ausscheidende Mitglied erhält keine Gesellschaftsanteile an der Stadtwerke Lippe – Weser GmbH & Co. KG oder den übrigen Beteiligungsunternehmen bzw. deren jeweiligen Rechtsnachfolgern; diese verbleiben bei dem Zweckverband. 7 (2) Erheben weder das ausscheidende Mitglied noch der Zweckverband Einwände gegen die Richtigkeit der Feststellung des nach Absatz 1 ermittelten Auseinandersetzungsguthabens, ist dieses in fünf gleichen Jahresraten an das ausscheidende Verbandsmitglied auszuzahlen. Die erste Rate ist zwölf Monate nach dem Ausscheiden des Verbandsmitglieds fällig. § 18 Auflösung (1) Für die Auflösung des Zweckverbandes ist die Zustimmung aller Verbandsmitglieder notwendig. (2) Nach einer Auflösung des Zweckverbandes wird die Abwicklung durch den bisherigen Verbandsvorsteher durchgeführt. (3) Das bei Auflösung vorhandene Verbandsvermögen wird auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis zu gleichen Teilen verteilt. Über die Zuweisung einzelner Vermögensgegenstände an die Verbandsmitglieder entscheidet die Verbandsversammlung mit der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. Die Zuweisung der Vermögensgegenstände hat im Hinblick darauf, dass die Beteiligungen an der Stadtwerke Lippe – Weser GmbH & Co. KG der Erfüllung kommunaler Aufgaben dient und die Aufgaben mit der Auflösung des Zweckverbandes an die Verbandsmitglieder zurückfallen, so zu erfolgen, dass die Gemeinden Gesellschafter der Stadtwerke Lippe - Weser GmbH & Co. KG entsprechend ihrer Beteiligung am Vermögen des Zweckverbandes werden. § 19 Inkrafttreten Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde. An demselben Tag tritt diese Satzung in Kraft.