Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
20.06.14, 12:06
Aktualisiert
20.06.14, 12:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 10/2014
16.05.2014
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
25.06.2014
Bildung und Zusammensetzung des Wahlprüfungsausschusses
Sachbearbeiter/in: Herr Klein
Tel.: 15 319
Abt.: 13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1.
Der Kreistag beschließt die Bildung des Wahlprüfungsausschusses in einer Gesamtstärke von
_____ Mitgliedern.
2.
Der Kreistag wählt folgende Personen zu ordentlichen oder stellvertretenden Mitgliedern des
Wahlprüfungsausschusses:
3.
Ordentliche Mitglieder:
Stellvertretende Mitglieder:
____________________
_____________________
____________________
_____________________
etc.
Grundsatzregelung über die Stellvertretung in den zu bildenden Ausschüssen:
-2-
Im Verhinderungsfall eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt die Stellvertretung innerhalb der Fraktionen in der Reihenfolge der namentlichen Benennung auf der Stellvertreterliste. Dies gilt auch
für die sachkundigen Bürger/innen. Ist diese Liste ausgeschöpft, greift die Stellvertretung in alphabetischer Reihenfolge durch alle übrigen bisher nicht namentlich genannten Fraktionsmitglieder.
Begründung:
Gemäß § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes muss der neu gewählte Kreistag nach Vorprüfung
durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über evtl. erhobene Einsprüche sowie über die
Gültigkeit der Kreistagswahl von Amts wegen beschließen.
Dem Kreistag ist es überlassen, die Anzahl der ordentlichen Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses und der Stellvertreter/innen festzulegen. Für die Bildung und Zusammensetzung des Ausschusses sowie die Bestimmung der/des Vorsitzenden nebst Stellvertretung gelten die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts (hier insbesondere § 41 i. V. m. § 35 Abs. 3 der KrO
NRW).
Haben sich die Kreistagsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Kreistagsmitglieder über die Annahme dieses
Wahlvorschlages ausreichend.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die
einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen
ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Gemäß § 41 Abs. 3 KrO NRW regelt der Kreistag die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre
Befugnisse.
Soweit er stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln.
Die Reihenfolge der Stellvertretung kann so geschehen, dass jeweils persönliche Stellvertreter/innen
bestellt werden. Gemäß § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung können aber auch Stellvertretungslisten (Festlegung einer bestimmten Stellvertretungsreihenfolge) nach § 35 Abs. 3 KrO NRW gewählt werden.
Bisher wurde wie im Beschlussentwurf vorgeschlagen verfahren.
Zu Mitgliedern der Ausschüsse können gemäß § 41 Abs. 5 KrO NRW neben Kreistagsmitgliedern
auch sachkundige Bürger/innen der kreisangehörigen Gemeinden, die dem Kreistag angehören können, bestellt werden. Zur Übernahme der Tätigkeit als sachkundige/r Bürger/in ist niemand verpflichtet. Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die der Kreistagsmitglieder in den einzelnen
Ausschüssen nicht erreichen.
Sachkundige Bürger/innen müssen nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für den Kreistag wählbar sein, d. h., es darf kein Hindernis für die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Vertretung bestehen.
Gemäß § 41 Abs. 6 KrO NRW können zusätzlich als Mitglieder mit beratender Stimme den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner/innen angehören, die in entsprechender Anwendung
des § 35 Abs. 3 der Kreisordnung zu wählen sind.
-3Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind gemäß § 41 Abs. 3 Satz 7 ff KrO NRW
berechtigt, für diesen Ausschuss ein Kreistagsmitglied oder eine/n sachkundige/n Bürger/in, die der
dem Kreistag angehören kann, zu benennen. Das benannte Kreistagsmitglied oder der/die benannte
sachkundige Bürger/in wird vom Kreistag zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken im Ausschuss mit beratender Stimme mit.
In Ermangelung spezieller Vorschriften über die Vorsitzbestellung im Wahlprüfungsausschuss unterliegt dieser dem sog. "Zugreifverfahren" nach § 41 Abs. 7 der KrO NRW.
Hinsichtlich der Besetzung des Ausschusses wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2003 (Aktenzeichen: 8 C 18.03) verwiesen ("Widerspiegelung der Zusammensetzung des Plenums (= Kreistages) und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum in
den Ausschüssen").
Der Landrat hat bei der Bildung und Zusammensetzung des Wahlprüfungsausschusses kein Stimmrecht (§ 25 Abs. 2 KrO NRW).
Der in der letzten Wahlperiode gebildete Wahlprüfungsausschuss bestand aus 15 stimmberechtigten
Mitgliedern und der entsprechenden Anzahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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