Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
5,8 MB
Datum
15.12.2011
Erstellt
23.09.11, 21:17
Aktualisiert
23.09.11, 21:17

Inhalt der Datei

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“, Gemeinde Leopoldshöhe im Auftrag der GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE 30. Juni 2011  Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“ Gemeinde Leopoldshöhe Auftraggeber: Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister – Fachgebiet III Bauen, Planen Umwelt Kirchweg 1 33818 Leopoldshöhe Auftragnehmer: Grüne Mühle – Büro für Landschaftsplanung Dipl.-Ing. Sabine Leweling Große Straße 3 33014 Bad Driburg - Reelsen Bearbeitung: Dipl.-Ing. Sabine Leweling Dirk Grote (Avifauna, Fledermausquartiere) Fertigstellung: Bad Driburg, den 30.06.2011   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  INHALTSVERZEICHNIS 1 2 EINLEITUNG ............................................................................................................. 1 1.1 Planungsanlass und Vorhabensbeschreibung .................................................................1 1.2 Rechtliche Grundlagen ....................................................................................................1 1.3 Inhalt und Methodik.........................................................................................................2 UNTERSUCHUNGSGEBIET ..................................................................................... 3 2.1 3 4 5 Lage und Größe des Untersuchungsgebietes ..................................................................4 VORPRÜFUNG DES ARTENSPEKTRUMS .............................................................. 4 3.1 Biotoptypen.....................................................................................................................4 3.2 Daten aus den Fachinformationssystemen des LANUV ...................................................5 3.3 Eigene Datenerhebungen..............................................................................................13 3.3.1 Brutvogelkartierung .......................................................................................................13 3.3.2 Erfassung von Fledermausquartieren ............................................................................14 WIRKFAKTOREN UND KONFLIKTANALYSE ....................................................... 15 4.1 Wirkfaktoren..................................................................................................................15 4.2 Konfliktanalyse ..............................................................................................................16 ERGEBNIS / FAZIT ................................................................................................. 17 LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS..................................................................... 19 ANHANG I   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  Abbildungsverzeichnis Abb. 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 06/08 (Untersuchungsgebiet) und seine Lage, M ca. 1:2.000.............................................................................................3 Abb. 2 Biotoptypenverteilung im Untersuchungsgebiet, M ca. 1:2.000.............................................4 Abb. 3: Bergahorn im Bereich der Gebäude an der Herforderstraße. ...............................................6 Abb. 4: Mit Koi besetzter Zierteich. ..................................................................................................6 Abb. 5: Zier- und Nutzgärten im Untersuchungsgebiet, hier mit totem Gehölzbestand. ...................................................................................................................7 Abb. 6: Zier- und Nutzgärten im Untersuchungsgebiet, hier Intensivrasen........................................7 Abb. 7: Zier- und Nutzgärten im Untersuchungsgebiet, hier Koniferenbestand. ................................8 Abb. 8: Zier- und Nutzgärten im Untersuchungsgebiet, hier Feldgehölz aus Birke, Salweide und heimischen Sträuchern. .................................................................................8 Abb. 9: Hecke im Untersuchungsgebiet, intensiv geschnitten...........................................................9 Abb. 10: Extensive Wiese mit Obstbäumen (Halbstämme). ...............................................................9 Abb. 11: Gehölzbestand im Untersuchungsgebiet............................................................................10 Abb. 12: Auswertung @LINFOS vom 08.06.2011. ...........................................................................12 Abb. 13: Brutvogelreviere im Untersuchungsgebiet, M ca. 1:2.000...................................................14 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Biotoptypen im Untersuchungsgebiet und Lebensraumtypen für planungsrelevante Arten.................................................................................................5 Tab. 2: Auflistung der erweiterten Auswahl planungsrelevanter Arten in den Lebensraumtypen Laubwälder mittlerer Standorte [LauWmitt], Kleingehölze, Bäume, Gebüsche, Hecken [KlGehoel], Gärten [Gaert], Gebäude [Gebaeu].....................................................11 Tab. 3: Gesamtartenliste der Vögel im Untersuchungsgebiet im Frühjahr 2011 (Rote-ListeStatus, Brutvogelstatus). ...................................................................................................13 Anhang Fotodokumentation zur Fledermausquartiersuche im Fabrikgebäude Westphal   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  1 1.1 Einleitung Planungsanlass und Vorhabensbeschreibung Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung vom 16.12.2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich Herforder Straße“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB mit Veränderungssperre beschlossen. Der Geltungsbereich ist in Abbildung 1 dargestellt. Ziel ist die Wiedernutzbarmachung von Flächen sowie die Nachverdichtung durch Schaffung von Baurecht für • das Gelände Westphal und • die östlich angrenzenden Gartengrundstücke. Die Aufstellung des Bebauungsplanes bedarf einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP). Diese wird von der verfahrensführenden Behörde in enger Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Lippe durchgeführt. Vorgelegt wird hiermit der als Grundlage für die ASP erforderliche „Artenschutzrechtliche Fachbeitrag“, dessen Umfang zuvor mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt worden ist. 1.2 Rechtliche Grundlagen Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erstellt. Unmittelbar anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des § 44 BNatSchG zum Artenschutz: „Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Mit den Regelungen der §§ 44 Abs. 1,5,6 und 45 Abs. 7 BNatSchG sind die entsprechenden Vorgaben der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Es bedarf keiner Umsetzung durch die Länder, da das Artenschutzrecht unmittelbar gilt. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69ff BNatSchG. ... Der Prüfumfang einer ASP beschränkt sich damit auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten. ... Zugriffsverbote (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten. Es ist verboten… - Verbot Nr. 1: … Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - Verbot Nr. 2: … Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, - Verbot Nr. 3: … Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - Verbot Nr. 4: … Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Vorhaben in diesem Zusammenhang sind nach § 15 BNatSchG i. V. m. §§ 4 ff LG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben (§§ 30, 33, 34, 35 BauGB).  1   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  Sonderregelungen (§ 44 Abs. 5 und 6 BNatSchG) Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ergeben sich u. a. bei der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben die folgenden Sonderregelungen: Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote Nr. 1, 3 und 4 vor. Soweit erforderlich gestattet der Gesetzgeber die Durchführung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen ... Diese können im Sinne von Vermeidungsmaßnahmen auch dazu beitragen, das Störungsverbot Nr. 2 abzuwenden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Umsetzung eines speziellen Risikomanagements ... Gegebenenfalls lassen sich die Zugriffsverbote durch ein geeignetes Maßnahmenkonzept erfolgreich abwenden.“ (MWEBWV NRW 2011) In der zitierten Handlungsempfehlung des Ministeriums heißt es in Bezug auf die verbindliche Bauleitplanung weiterhin: „Bebauungspläne selbst können zwar noch nicht die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen. Möglich ist dies jedoch später durch die Realisierung der konkreten Bauvorhaben. Deshalb ist bereits bei der Änderung oder Aufstellung eines Bebauungsplanes eine ASP durchzuführen. Andernfalls könnte der Bebauungsplan aufgrund eines rechtlichen Hindernisses nicht vollzugsfähig sein ... In diesem Zusammenhang muss auch geprüft werden, ob eine „objektive Ausnahmelage“ nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliegt. Diese Beurteilung erfolgt durch die zuständige untere Landschaftsbehörde. Sie stellt gegebenenfalls die Erteilung von Ausnahmen in später zu entscheidenden Einzelfällen in Aussicht. Zielführend ist ein Bebauungsplanverfahren nur, wenn die untere Landschaftsbehörde die Erteilung der Ausnahme in Aussicht gestellt hat. Dabei ist zu beachten, dass die Artenschutzprüfung einer gemeindlichen Abwägung nicht zugänglich ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.1.2009 – 7 D 11/08.NE). Auch bei Bebauungsplänen zur Innenentwicklung nach § 13a BauGB und bei vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB sind die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten. Zwar schließt § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB die Anwendung der Eingriffsregelung für sogenannte „kleine“ Pläne mit einer Grundfläche bis zu 20.000 m² aus. Das ändert aber nichts an der Erforderlichkeit, Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote auszuschließen (ggf. durch Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen sowie des Risikomanagements). Bei „großen“ Plänen mit einer Grundfläche von 20.000 bis weniger als 70.000 m² entspricht die überschlägige Vorprüfung (Stufe I) des Artenspektrums und der Wirkfaktoren ... der nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB erforderlichen „Vorprüfung des Einzelfalls“.“ (ebd.) Die Landesregierung stellt für die Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Prüfung über das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) verschiedene Hilfen und Datenquellen zur Verfügung. 1.3 Inhalt und Methodik Eine Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt in einem dreistufigen Verfahren: „Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Hierzu ist gegebenenfalls ein spezielles ArtenschutzGutachten einzuholen. Stufe III: Ausnahmeverfahren In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann.“ (ebd.) Dabei sind die nächst höheren Stufen jeweils nur dann zu bearbeiten, wenn es das Ergebnis der vorherigen Stufe erforderlich macht.  2   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  Der vorliegende artenschutzrechtliche Fachbeitrag umfasst die Grundlagen für die Beantwortung der in Stufe I zu klärenden Fragen einschließlich der vom Landesamt empfohlenen Datenauswertungen ergänzt um aktuelle Bestandsaufnahmen der Biotoptypen und Strukturen, eine Erfassung der Brutvögel und eine Erfassung möglicher Fledermausquartiere. Die Bestandsaufnahmen sind hinsichtlich Untersuchungsumfang und -zeitraum in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Lippe und unter Einbeziehung der Grundstückseigentümer erfolgt. Die Bestandserfassung des Artenspektrums basiert auf vorhandenen und selbst erhobenen Daten: - der Kartierung von Biotoptypen im Mai/Juni 2011 nach dem Biotoptypenschlüssel des LANUV (2008), - dem Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ (LANUV 2011A), - dem Fachinformationssystem @LINFOS (LANUV (2011B), - der Brutvogelkartierung nach SÜDBECK ET AL. (2005), - der Erfassung von Fledermausquartieren durch Sichtbeobachtung, Befragung der Bevölkerung und Kontrolle von Gebäuden und Gehölzen. Im Anschluss an eine Konfliktanalyse hinsichtlich der Wirkfaktoren folgt die Darstellung von allgemeinen Vermeidungsmaßnahmen. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag schließt ab mit einem zusammenfassenden Ergebnis und dem daraus zu ziehenden Fazit. © Geobasisdaten DGK 5 Kreis Lippe, 10-NZR-942 Abb. 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 06/08 (Untersuchungsgebiet) und seine Lage, M ca. 1:2.000.  3   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  2 Untersuchungsgebiet 2.1 Lage und Größe des Untersuchungsgebietes Das Untersuchungsgebiet umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 06/08. Es liegt im Zentrum des Ortsteils Leopoldshöhe der Gemeinde Leopoldshöhe im Kreis Lippe (vgl. Abb. 1). Der Geltungsbereich hat eine Größe von 22.011 m². Für die Betrachtung des räumlich-funktionalen Zusammenhangs und mögliche Ausweichhabitate wird das nähere Umfeld einbezogen. 3 Vorprüfung des Artenspektrums 3.1 Biotoptypen Die Erfassung der heute im Untersuchungsgebiet vorkommenden Lebensraumtypen (Biotoptypen) dient der Eingrenzung des planungsrelevanten Artenspektrums (Abschichtung). Die Kartierung ist Ende Mai / Anfang Juni 2011 durchgeführt worden. Die Codierung erfolgt in Anlehnung an den Kartierschlüssel des LANUV (2008). Die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Biotoptypen sind in Tabelle 1 genannt und in Abbildung 2 dargestellt. © Geobasisdaten DOP 20 Bezirksregierung Köln, Abt. 7 Geobasis NRW erteilt durch Kreis Lippe, 10-NZR-943 Abb. 2 Biotoptypenverteilung im Untersuchungsgebiet, M ca. 1:2.000. [M.gl. = Metasequoia glyptostroboides, D.i. = Davidia involucrata, P.str. = Pinus strobus, P.a. = Picea abies, A.ps. = Acer pseudoplatanus]  4   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  Bei den als besondere Einzelbäume erfassten Gehölzen handelt es sich entweder um Bäume von beachtlicher Größe – eine Fichte (Picea abies), ein Walnuss (Juglans regia) und ein Bergahorn (Acer pseudoplatanus, siehe auch Abb. 3) – oder um Bäume, die als Gartenbaum selten in der Größe zu finden sind – ein Mammutbaum (Metasequoia glyptostroboides), ein Taschentuchbaum (Davidia involucrata) und eine Seidenkiefer (Pinus strobus). Aus Sicht des Artenschutzes haben diese Bäume keine besondere Bedeutung. Tab. 1: Biotoptypen im Untersuchungsgebiet und Lebensraumtypen für planungsrelevante Arten Code Biotoptyp Lebensräume planungsrelevanter Arten TEICH FFwf4 Teich, naturfern - FELDGEHÖLZ geringes – mittleres Baumholz, BHD 14 – 49 cm, mittel bis schlecht ausgeprägt GEBÜSCH, STRAUCHGRUPPE BA30ta1-2, m BB050 mit lebensraumtypischen Gehölzartenanteilen < 50% LauW/mitt KlGehoel HECKE BD050,kd4 mit lebensraumtypischen Gehölzen < 50%, intensiv geschnitten mit lebensraumtypischen Gehölzen < 50%, einreihig, kein regelmäßiger BD050,kb Formschnitt GEHÖLZSTREIFEN mit lebensraumtypischen Gehölzen < 50% KlGehoel BD350,ta1-2 KlGehoel geringes – mittleres Baumholz, BHD 14 – 49 cm KlGehoel BAUMREIHE /BAUMGRUPPE BF30,ta1-2 geringes – mittleres Baumholz, BHD 14 – 49 cm KlGehoel EINZELBAUM, NICHT LEBENSRAUMTYPISCH BF330,ta1-2 geringes – mittleres Baumholz, BHD 14 – 49 cm KlGehoel BF330,ta starkes Baumholz, BHD ን 50 cm KlGehoel GARTEN Zier- und Nutzgarten ohne bzw. mit überwiegend fremdländischen Gehölzen Rasenfläche, intensiv genutzt Gaert HM,mc2 Rasen- und Wiesenfläche, extensiv genutzt Gaert HM,xd4,ob1 Grünanlage < 2 ha, strukturarm, Baumbestand nahezu fehlend Gaert HJ,ka4 HJ,mc1 Gaert GRÜNANLAGE VERSIEGELTE, TEILVERSIEGELTE FLÄCHEN VF0 versiegelte Flächen (Gebäude, Straßen, Wege etc.) Gebaeu Bei den übrigen Gehölzbeständen handelt es sich größtenteils um standortfremde Arten wie Fichten oder Kiefern. Die vorhandenen Obstbäume sind bis auf eine abgestorbene Süßkirsche (Abb. 5) als Halbstamm ausgeprägt (Abb. 10). Die Hecken sind intensiv geschnitten (Abb. 9). Für die Vogelwelt interessant ist v. a. das Feldgehölz aus Birken, Salweiden und heimischen Sträuchern (Abb. 8) mit angrenzender Baumgruppe aus Walnuss und Wildkirsche. In einem der Gärten befindet sich eine Teichanlage. Der Teich ist als Zierteich angelegt worden und mit Karpfen (Koi) besetzt (siehe Abb. 4). Vorkommen planungsrelevanter Amphibienarten sind wegen des Fischbesatzes nicht zu erwarten. Die folgenden Fotos vermitteln einen Eindruck von der Lebensraumqualität der untersuchten Flächen.  5   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  Abb. 3: Bergahorn im Bereich der Gebäude an der Herforder Straße. Abb. 4: Mit Koi besetzter Zierteich.  6   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  Abb. 5: Zier- und Nutzgärten im Untersuchungsgebiet, hier mit totem Gehölzbestand. Abb. 6: Zier- und Nutzgärten im Untersuchungsgebiet, hier Intensivrasen.  7   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  Abb. 7: Zier- und Nutzgärten im Untersuchungsgebiet, hier Koniferenbestand. Abb. 8: Zier- und Nutzgärten im Untersuchungsgebiet, hier Feldgehölz aus Birke, Salweide und heimischen Sträuchern.  8   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  Abb. 9: Hecke im Untersuchungsgebiet, intensiv geschnitten. Abb. 10: Extensive Wiese mit Obstbäumen (Halbstämme).  9   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  Abb. 11: Gehölzbestand im Untersuchungsgebiet. Laut Biotopkartierung sind folgende Lebensräume planungsrelevanter Arten im Untersuchungsgebiet anzutreffen und von der Planung betroffen 3.2 - LauW/mitt Laubwald mittlerer Standorte - KlGehoel Kleingehölze - Gaert Gärten - Gebaeu Gebäude. Daten aus den Fachinformationssystemen des LANUV Die im Untersuchungsgebiet möglichen planungsrelevanten Arten werden durch eine mit den o. g. Lebensraumtypen kombinierten Abfrage im Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ für das Messtischblatt 3918 ermittelt. Das Ergebnis der Abfrage ist in Tabelle 2 dargestellt. Im Bereich des Messtischblattes 3918 sind laut LANUV (2011A) elf Fledermausarten vorhanden, von denen sich vier in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden. Bei den Vögeln sind 22 Arten als „sicher brütend“ benannt, davon befinden sich sechs Arten in einem ungünstigen Erhaltungszustand. Vorhanden sind an geschützten Arten außerdem zwei Amphibienarten – beide in ungünstigem Erhaltungszustand – und eine Reptilienart. Die letztgenannten Arten sind im Untersuchungsgebiet aktuell nicht zu erwarten, weil die Strukturen vor Ort nicht den Habitatansprüchen der Arten entsprechen (s. u.).  10   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  Tab. 2: Auflistung der erweiterten Auswahl planungsrelevanter Arten in den Lebensraumtypen Laubwälder mittlerer Standorte [LauW/mitt], Kleingehölze, Bäume, Gebüsche, Hecken [KlGehoel], Gärten [Gaert], Gebäude [Gebaeu]. Es bedeutet: U = ungünstig/unzureichend, G = günstig, + / - geben den aktuellen Bestandstrend an, WS = Wochenstube, WQ = Winterquartier Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 3918 Art Status Erhaltungszustand in NRW (KON) LauW/mitt KlGehoel Gaert Gebaeu Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Säugetiere Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Art vorhanden G (X) X XX WS/WQ Myotis brandtii Große Bartfledermaus Art vorhanden U XX X X WS/WQ Myotis daubentonii Wasserfledermaus Art vorhanden G X X X (WQ) Myotis myotis Großes Mausohr Art vorhanden U XX X (X) WS/WQ Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus Art vorhanden G X XX XX X/WS/WQ Myotis nattereri Fransenfledermaus Art vorhanden G XX X (X) X/WS/WQ Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler Art vorhanden U XX X/WS/WQ X (WS)/(WQ) Nyctalus noctula Pipistrellus nathusii Großer Abendsegler Rauhhautfledermaus Art vorhanden Art vorhanden U G XX X WS/WQ X (WQ) (WS)/(WQ) Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G X XX XX WS/WQ Plecotus auritus Braunes Langohr Art vorhanden G XX X X WS/(WQ) Vögel Accipiter gentilis Habicht sicher brütend G X X X Accipiter nisus Sperber sicher brütend G X X Alcedo atthis Eisvogel sicher brütend G Asio otus Waldohreule sicher brütend G X XX Buteo buteo Mäusebussard sicher brütend G X X Delichon urbica Mehlschwalbe sicher brütend G- Dendrocopos medius Mittelspecht sicher brütend G XX Dryobates minor Kleinspecht sicher brütend G XX X Dryocopus martius Schwarzspecht sicher brütend G XX X Falco tinnunculus Turmfalke sicher brütend G Hirundo rustica Rauchschwalbe sicher brütend G- Lanius collurio Neuntöter sicher brütend G Locustella naevia Feldschwirl sicher brütend G Luscinia megarhynchos Nachtigall sicher brütend G X XX Milvus milvus Rotmilan sicher brütend U X X Perdix perdix Rebhuhn sicher brütend U Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz sicher brütend U- X X X Picus canus Grauspecht sicher brütend U- XX Remiz pendulinus Streptopelia turtur Beutelmeise Turteltaube sicher brütend sicher brütend U U- X X XX (X) Strix aluco Waldkauz sicher brütend G X X X X Tyto alba Schleiereule sicher brütend G X X X Amphibien Bufo calamita Kreuzkröte Art vorhanden U Triturus cristatus Kammmolch Art vorhanden U X X (X) Reptilien Lacerta agilis Zauneidechse Art vorhanden G- (X) X X X (X) X X X XX X X X X XX XX XX X X XX (X) Aufgrund ihrer Lebensraumansprüche (s. u.) sind die folgenden Arten im Untersuchungsgebiet nicht zu erwarten: Kreuzkröte, Kammmolch, Zauneidechse.  11   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  „Die Kreuzkröte ist eine Pionierart, die ursprünglich in offenen Auenlandschaften auf vegetationsarmen, trockenwarmen Standorten mit lockeren, meist sandigen Böden vorkam. In Nordrhein-Westfalen sind die aktuellen Vorkommen vor allem auf Abgrabungsflächen in den Flussauen konzentriert (z. B. Braunkohle-, Locker- und Festgesteinabgrabungen). Darüber hinaus werden auch Industriebrachen, Bergehalden und Großbaustellen besiedelt. ... Als Laichgewässer werden sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer wie Überschwemmungstümpel, Pfützen, Lachen oder Heideweiher aufgesucht. Die Gewässer führen oftmals nur temporär Wasser, sind häufig vegetationslos und fischfrei. Tagsüber verbergen sich die dämmerungs- und nachtaktiven Tiere unter Steinen oder in Erdhöhlen. Als Winterquartiere werden lockere Sandböden, sonnenexponierte Böschungen, Blockschutthalden, Steinhaufen, Kleinsäugerbauten sowie Spaltenquartiere genutzt, die oberhalb der Hochwasserlinie gelegen sind. Der Kammmolch gilt als eine typische Offenlandart, die traditionell in den Niederungslandschaften von Flussund Bachauen an offenen Augewässern (z. B. an Altarmen) vorkommt. In Mittelgebirgslagen werden außerdem große, feuchtwarme Waldbereiche mit vegetationsreichen Stillgewässern besiedelt. Sekundär kommt die Art in Kies-, Sand- und Tonabgrabungen in Flussauen sowie in Steinbrüchen vor. Offenbar erscheint die Art auch als Frühbesiedler an neu angelegten Gewässern. Die meisten Laichgewässer weisen eine ausgeprägte Ufer- und Unterwasservegetation auf, sind nur gering beschattet und in der Regel fischfrei. Als Landlebensräume nutzt der Kammmolch feuchte Laub- und Mischwälder, Gebüsche, Hecken und Gärten in der Nähe der Laichgewässer. Die Zauneidechse bewohnt reich strukturierte, offene Lebensräume mit einem kleinräumigen Mosaik aus vegetationsfreien und grasigen Flächen, Gehölzen, verbuschten Bereichen und krautigen Hochstaudenfluren. Dabei werden Standorte mit lockeren, sandigen Substraten und einer ausreichenden Bodenfeuchte bevorzugt. Ursprünglich besiedelte die wärmeliebende Art ausgedehnte Binnendünen- und Uferbereiche entlang von Flüssen. Heute kommt sie vor allem in Heidegebieten, auf Halbtrocken- und Trockenrasen sowie an sonnenexponierten Waldrändern, Feldrainen und Böschungen vor. Sekundär nutzt die Zauneidechse auch vom Menschen geschaffene Lebensräume wie Eisenbahndämme, Straßenböschungen, Steinbrüche, Sand- und Kiesgruben oder Industriebrachen. Im Winter verstecken sich die Tiere in frostfreien Verstecken (z. B. Kleinsäugerbaue, natürliche Hohlräume), aber auch in selbst gegrabenen Quartieren“ (LANUV 2011A) Als weitere Datenquelle wird das Fachinformationssystem @LINFOS (LANUV 2011B) ausgewertet. Wie Abbildung 12 zeigt sind derzeit keine Fundorte planungsrelevanter Arten gemeldet. Abb. 12: Auswertung @LINFOS vom 08.06.2011.  12   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  3.3 Eigene Datenerhebungen Aufgrund der Struktur des Untersuchungsgebietes wurde in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde vereinbart, neben der Auswertung vorhandener Daten die Brutvögel des Untersuchungsgebietes zu kartieren. Da zudem das ehemalige Fabrikgebäude Westphal abgerissen werden soll und nicht ohne Weiteres auszuschließen war, dass sich dort Fledermausquartiere befinden, ist auch eine Erfassung möglicher Quartiere vereinbart worden. 3.3.1 Brutvogelkartierung Die Brutvogelkartierung ist nach SÜDBECK ET AL. (2005) in den Monaten April bis Mai 2011 durchgeführt worden. Der Einsatz einer Klangattrappe erfolgte für folgende Arten: Nachtigall, Wendehals, Gartenrotschwanz, Grünspecht, Mittelspecht, Kleinspecht, Waldkauz, Waldohreule, Turteltaube. Es sind vier Morgen- und eine Dämmerungs-/Nachtbegehung im Untersuchungsgebiet durchgeführt worden (s. u.). Daten der Begehungen: Morgenbegehung Dämmerungs-/Nachtbegehung 19.04.2011 (5.00-7.00 Uhr) 22.04.2011 (4.45-6.45 Uhr) 23.04.2011 (2.45-5.15Uhr) 30.04.2011 (5.30-7.30 Uhr) 08.05.2011 (4.00-6.00 Uhr) In Tabelle 3 sind die im Untersuchungsgebiet brütenden Vogelarten mit ihrem Rote-Liste-Staus genannt. Das jeweilige Zentrum der Brutvogelreviere ist in Abbildung 13 dargestellt. Tab. 3: Gesamtartenliste der Vögel im Untersuchungsgebiet im Frühjahr 2011 (Rote-Liste-Status [* = Ungefährdet,, Brutvogelstatus [BN = Brutnachweis, BV = Brutverdacht, DZ = Durchzügler, NG = Nahrungsgast]). Vogelart lfd. Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Rote Liste Deutscher Name Kürzel Wissenschaftlicher Name D 1 2009 NRW 2 2008 Ringeltaube Rt Zaunkönig Z Heckenbraunelle He Rotkehlchen Rk Amsel A Mönchsgrasmücke Mg Blaumeise Bm Kohlmeise K Buchfink B Grünfink Gf Columba palumbus Troglodytes troglodytes Prunella modularis Erithacus rubecula Turdus merula Sylvia atricapilla Parus caeruleus Parus major Fringilla coelebs Chloris chloris * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * Weserbergland 2008 * * * * * * * * * * Ergebnisse der Kartierung 2011, Status BN BV DZ NG 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Keine der erfassten Vogelarten gehört zur Gruppe der planungsrelevanten Arten. Aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes werden diese Arten auch als „Allerweltsarten“ bezeichnet. Im Regelfall sind daher keine weiteren Betrachtungen erforderlich. 1 BFN (2009) 2 LANUV (2009)  13   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  Da die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor. © Geobasisdaten DOP 20 Bezirksregierung Köln, Abt. 7 Geobasis NRW erteilt durch Kreis Lippe, 10-NZR-943 © Geobasisdaten DGK 5 Kreis Lippe, 10-NZR-942 Abb. 13: 3.3.2 Brutvogelreviere im Untersuchungsgebiet, M ca. 1:2.000. Erfassung von Fledermausquartieren Die Erfassung von Fledermausquartieren erfolgte durch Sichtbeobachtung während der Brutvogelkartierung, Befragung der Bevölkerung und Kontrolle von Gebäuden und Gehölzen. Insbesondere das Fabrikgebäude Westphal wurde intensiv auf Spuren von Fledermausquartieren untersucht. Die Begehung des Gebäudes erfolgte am 24.05.2011. Es wurden alle im Gebäude als Quartier eventuell in Frage kommenden Strukturen mit einem Handsichtgerät abgesucht. Auch wurde nach Fledermauskot oder Fraßresten gesucht. Anhand einer fotographischen Bildanalyse (siehe Fotodokumentation im Anhang) konnte mithilfe starker Bildvergrößerung festgestellt werden, dass sich im Gebäude keine Quartiere oder Wochenstuben befinden. Während der Begehungen der Gärten zur Erfassung der Brutvögel sind an zwei Terminen während der Dämmerung Fledermäuse beobachtet worden. Dabei handelte es sich um Jagdflüge von ca. drei Individuen im hinteren Bereich der Grundstücke an der Herforder Straße. Durch Befragung eines Grundstückseigentümers konnte bestätigt werden, dass Fledermäuse die südlichen Gartenbereiche regelmäßig als Jagdrevier nutzen. Es wurde die Vermutung geäußert, dass sich die Quartiere der Fledermäuse in den weiter südlich außerhalb des Untersuchungsgebietes gelegenen BeermannScheunen befinden.  14   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  Angesichts der vorhandenen Gebäudestruktur an der Herforder Straße mit zahlreichen Anbauten und Nebengebäuden, die teilweise mit Holzverkleidungen versehen sind, sind Sommerquartiere oder Schlafplätze innerhalb des Untersuchungsgebietes nicht auszuschließen. Ein Absuchen dieser Gebäudestrukturen auf mögliche Quartiere ist in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde angesichts des hohen Aufwandes unterblieben. In den Gärten ist gezielt auf mögliche Quartiere in den Gehölzbeständen untersucht worden. Die vorhandenen älteren Bäume (Birke, Walnuss, Kirsche, Ahorn, Salweide) weisen augenscheinlich keine Höhlungen oder Rindenstrukturen auf, die für Fledermäuse als Quartier geeignet sind. Hinsichtlich der Lebensraumeignung des Gebietes für Fledermäuse ist also festzustellen: 4 - im Gebäude Westphal befinden sich keine Fledermausquartiere, - im Bereich der Gebäude an der Herforder Straße sind Fledermausquartiere nicht auszuschließen, - das südöstliche Untersuchungsgebiet wird von Fledermäusen als Jagdrevier genutzt. Wirkfaktoren und Konfliktanalyse 4.1 Wirkfaktoren Mit dem Bebauungsplan werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine grundlegende Veränderung des untersuchten Gebietes geschaffen. Diese Veränderung wird den Abriss des Gebäude Westphal, die Erschließung von Baugrundstücken und die Bebauung vorhandener Freiflächen umfassen. Die damit einhergehenden Wirkungen können theoretisch zu Konflikten mit artenschutzrechtlichen Belangen führen. Um diese Wirkfaktoren zu benennen, wird zunächst das Vorhaben beschrieben. Vorhabensbeschreibung „Auf dem Westphal Gelände wird eine Bebauung (WA II o) mit einzelnen Baukörpern vorgesehen. Auf den sich hieran südlich anschließenden privaten Grundstücken (WA II o) werden ebenfalls Baurechte festgesetzt. Die südlich der Herforder Straße liegenden Grundstücke (MI II o) sind entsprechend der bestehenden Nutzung festgesetzt. Die vorgeschlagenen Bauflächen ermöglichen zudem eine sinnvolle Ergänzung der Bebauung. Darüber hinausgehend schlägt die Verwaltung die Festsetzung weiterer Baumöglichkeiten vor (MI I o). Wenn diese Baurechte festgesetzt werden, muss ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zur ordnungsgemäßen Erschließung einer dann möglichen Hinterbebauung vorgesehen werden. Der Bebauungsplan ist ein Angebot, die Flächen können von den Grundeigentümern weiter als Gartenland genutzt werden. Im südlichen Teil der langen privaten Flurstücke (WA I o) können den Eigentümerwünschen entsprechend - freistehende Einfamilienhäuser errichtet werden. “(RATSINFORMATIONSSYSTEM DER GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE, Beschlussvorlage 34/2011). Wirkungen Im folgenden werden alle Wirkfaktoren des Vorhabens aufgeführt. Es wird jeweils prognostiziert, ob Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen möglich sein könnten. Dabei erübrigt sich eine Betrachtung von Verbot Nr. 4 des § 44 Abs. 1 BNatSchG3, weil im Untersuchungsgebiet keine besonders geschützten Pflanzenarten vorkommen. 3 Verbot Nr. 4: … Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.  15   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  Es werden bau- und anlagebedingte Wirkungen betrachtet. Betriebsbedingte Wirkungen sind bei einem (Wohn-)Baugebiet schwer vorherzusagen, da sowohl bezüglich der Bauart als auch bezüglich der Freiflächengestaltung vielfältige Möglichkeiten bestehen, die sich auch positiv auf die Eignung des Gebietes als Lebensraum für geschützte Arten auswirken können. Es kann z. B. zu einer Besiedlung mit Schwalben oder bei Anbringung von Nisthilfen und Fledermauskästen auch zu einer Neubesiedlung mit anderen geschützten Arten kommen. Dies hängt wesentlich von der individuellen Ausgestaltung der Gebäude und der Flächen ab. Baubedingte Wirkungen mglw. betroffen Verbot Nr. 1, 2, 34 • Abriss von Gebäuden – ausgenommen Fabrikgebäude Westphal • Beseitigung von Gehölzen im Zuge der Baufeldräumung • Beseitigung der Vegetation im Zuge der Baufeldräumung kein Verbot • stoffliche Emissionen kein Verbot • akustische Wirkungen kein Verbot • optische Wirkungen kein Verbot Anlagebedingte Wirkungen Verbot Nr. 1, 2, 3 mglw. betroffen • Flächenumwandlung kein Verbot • Flächenversiegelung kein Verbot • Veränderung der Vegetation kein Verbot 4.2 Konfliktanalyse Bei zwei der vom Vorhaben ausgehenden Wirkfaktoren können Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG betroffen sein: • Abriss von Gebäuden Die vorhandene Gebäudestruktur an der Herforder Straße mit zahlreichen Anbauten und Nebengebäuden kann Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse beinhalten. Weil dort keine Untersuchung stattgefunden hat, sind Sommerquartiere oder Schlafplätze hier nicht auszuschließen. Da der Bebauungsplan auch in diesem Bereich rechtlich die Voraussetzung für Neu- und Umbauten schafft, ist der Abriss von Gebäuden möglich. Ein Absuchen dieser Gebäudestrukturen auf mögliche Quartiere ist daher vor dem Abriss im Einzelfall durchzuführen. Dieser Bereich ist daher hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Fledermäuse gesondert zu betrachten. Das Gebäude Westphal wird aufgrund der durchgeführten Untersuchung auf Fledermausquartiere und der bereits durchgeführten Sicherungsmaßnahmen von weiteren Betrachtungen ausgenommen. Das Gebäude wird nicht von Fledermäusen bewohnt und es besteht keine Möglichkeit, dass sich dort Fledermäuse einquartieren. 4 Verbot Nr. 1: … Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Verbot Nr. 2: … Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, Verbot Nr. 3: … Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,... (§ 44 Abs. 1 BnatSchG)  16   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  Für den Abriss von Gebäuden werden folgende Maßnahmen, die der Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte dienen, in die Analyse einbezogen. Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen Der Abriss von Gebäuden – ausgenommen das Fabrikgebäude Westphal – sollte im Zeitraum von September bis Oktober (außerhalb der Fortpflanzungs- und Überwinterungszeit der Fledermäuse) erfolgen. Falls bei einem Abriss festgestellt wird, dass Fledermäuse in diesem Zeitraum das Gebäude als Tagesquartier nutzen, sind die Abrissarbeiten sofort einzustellen. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Lippe ist durch einen Fledermaus-Spezialisten das weitere Vorgehen zur Umsiedlung der Tiere festzulegen. Die Abrissarbeiten dürfen erst nach Freigabe durch die Untere Landschaftsbehörde fortgesetzt werden. Ein Abriss von Gebäuden – ausgenommen das Fabrikgebäude Westphal – sollte im Zeitraum von November bis August nur dann erfolgen, wenn eine artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt ist, d. h. wenn ein Sachverständiger das Gebäude auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Tierarten untersucht und schriftlich attestiert hat, dass das Gebäude nicht von Fledermäusen bewohnt ist. Unter der Bedingung, dass die genannten Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden, kann ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden. • Rodung von Gehölzen Die festgestellten Brutstätten europäischer Vogelarten werden bei der Rodung der Gehölze zerstört. Für die nachgewiesenen Arten greift jedoch die Sonderregelung des § 44 Abs. 5 BNatSchG (vgl. Kap. 1.2). Da die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, d. h. die Vögel finden im nahen Umfeld Strukturen vor, auf die sie ausweichen können (vgl. Abb. 13), liegt kein Verstoß gegen Verbot Nr. 3 des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor. Für die Rodung von Gehölzen werden zusätzlich folgende Maßnahmen, die der Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte dienen, in die Analyse einbezogen. Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen Die Rodung von Gehölzen sollte im Zeitraum von Oktober bis Februar außerhalb der Brutzeit der europäischen Vogelarten zu erfolgen. Unter der Bedingung, dass die genannten Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden, kann ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden. 5 Ergebnis / Fazit Im Untersuchungsgebiet, dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“, sind Vorkommen europäisch geschützter Vogelarten festgestellt worden. Bei den nachgewiesenen Arten handelt es sich ausschließlich um europäische Vogelarten, für die aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Der Plan hat auf diese Arten keinerlei negative Auswirkungen und wäre demnach zulässig.  17   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  Aktuell bewohnte Fledermaus-Quartiere sind in dem abzureißende Fabrikgebäude Westphal ausgeschlossen. Durch sofortige Abdeckung der Schornsteine wird eine Inanspruchnahme als (Winter-)Quartier durch Fledermäuse verhindert. In den Gehölzbeständen der Gärten sind ebenfalls keine Fledermausquartiere festgestellt worden. Die Bäume weisen auch keine als Fledermausquartier geeigneten Strukturen auf. Der Plan hat in diesen Bereichen somit keine negativen Auswirkungen auf planungsrelevante Fledermausarten und wäre demnach ebenfalls zulässig. Nicht auszuschließen ist das Vorkommen einer oder mehrerer der planungsrelevanten Fledermausarten im Bereich der bestehenden Gebäude samt Nebengebäude an der Herforder Straße. Für diesen Bereich wird empfohlen, die artenschutzrechtliche Prüfung vorhabensbezogen auf die Ebene des Bauantrages zu verlagern. Dies erfolgt durch entsprechende Festsetzung von allgemeinen artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen gemäß § 9 (1a) BauGB im Bebauungsplan. Folgende Formulierung wird vorgeschlagen: „Bei der Durchführung von Erschließungs- und Hochbaumaßnahmen sind die folgenden artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen einzuhalten und als Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufzunehmen: 1. Der Abriss von Gebäuden – ausgenommen das Fabrikgebäude Westphal – hat im Zeitraum von September bis Oktober (außerhalb der Fortpflanzungs- und Überwinterungszeit der Fledermäuse) zu erfolgen. Sollte bei einem Abriss festgestellt werden, dass Fledermäuse in diesem Zeitraum das Gebäude als Tagesquartier nutzen, sind die Abrissarbeiten sofort einzustellen. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Lippe ist durch einen Fledermaus-Spezialisten das weitere Vorgehen zur Umsiedlung der Tiere festzulegen. Die Abrissarbeiten dürfen erst nach Freigabe durch die Untere Landschaftsbehörde fortgesetzt werden. 2. Ein Abriss von Gebäuden – ausgenommen das Fabrikgebäude Westphal – kann im Zeitraum von November bis August nur dann erfolgen, wenn eine artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt ist, d. h. wenn ein Sachverständiger das Gebäude auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Tierarten untersucht und schriftlich attestiert hat, dass das Gebäude nicht von Vögeln oder von Fledermäusen bewohnt ist. 3. Die Rodung von Gehölzen hat im Zeitraum von Oktober bis Februar außerhalb der Brutzeit der europäischen Vogelarten zu erfolgen.“ Aufgrund der durchgeführten Sicherungsmaßnahmen am Gebäude Westphal sowie der Festsetzungen für den Gebäudebestand und das Zeitfenster für die Baufeldräumung kann die Frage, ob es möglich ist, dass bei Umsetzung des Planes die Verbote des §44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden, mit „nein“ beantwortet werden.  18   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  Literatur- und Quellenverzeichnis BFN SIEHE BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ BLAB, J. (1986): Grundlagen des Biotopschutzes für Tiere. - BFN [Hrsg.]: Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 24 - Bonn-Bad Godesberg. - 257 S. BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (HRSG.) (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Brutvögel (Aves) Deutschlands (P. SÜDBECK, H.-G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF) .- I: Naturschutz und Biologische Vielfalt, Heft 70 (1). - Bonn-Bad Godesberg. - S. 159 -227 KAULE, G. (1986): Arten- und Biotopschutz. - Stuttgart. KIEL, E.-F. (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, - Düsseldorf. LANUV SIEHE LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2011A): Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“. – http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz abgerufen am 08.06.2011. LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2011B): Fachinformationssystem „@LINFOS - Landschaftsinformationssystem“. – http://www.gis.nrw.de/osirisweb/viewer/viewer.htm abgerufen am 08.06.2011. LANDESAMT FÜR UMWELT, NATUR UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-W ESTFALEN (HRSG.) (2009): Rote Liste und Artenverzeichnis der Brutvögel - Aves - in Nordrhein-Westfalen, 5. Fassung, Stand Dezember 2008. Bearbeiter: S. R. SUDMANN, C. GRÜNEBERG, A. HEGEMANN, F HERHAUS, J. MÖLLE, K. NOTTMEYER, W. SCHUBERT, W. VON DEWITZ, M. JÖBGES & J W EISS LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW. – Recklinghausen, Januar 2008. MINISTERIUM FÜR W IRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, W OHNEN UND VERKEHR DES LANDES NORDRHEINW ESTFALEN UND MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN (2011): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. – Gemeinsame Handlungsempfehlung vom 24.08.2010. MKULNV SIEHE MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN LANDWIRTSCHAFT, MWEBWV NRW SIEHE MINISTERIUM FÜR W IRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, W OHNEN LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN UND NATUR- UND VERKEHR DES SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (HRSG.) (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. – Radolfzell.  19   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  Gesetze, Richtlinien, Verordnungen BauGB – Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414). BNatSchG – Gesetz über Naturschutz und Landespflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 01.03.2010 (BGBl. I S. 2542). FFH-RL – Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992, zuletzt geändert durch RL 97/62/EG vom 27.10.1997 (ABl. EG Nr. L 305 s. 42). LG NRW – Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185). V-RL bzw. VogelSchRL – Richtlinie 79/409/EWG vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, zuletzt geändert durch RL 97/49/EWG vom 29.07.1997 (ABl. EG L 223 S. 9) VV-Artenschutz – Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- und Zulassungsverfahren. – Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.04.2010, - III4 – 616.06.01.17 – in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010.  20   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  ANHANG Fotodokumentation zur Fledermausquartiersuche Fabrikgebäude Westphal 1. Fabrikhalle: Übersicht und Details Bild 1 Bild 2 Bild 4 Bild 3 Bild 5  I   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  2. Giebel über dem Bürogebäude 3. Rollladenkästen Bild 6 Bild 10 Bild 7 Bild 11 Bild 8 Bild 12 Bild 9 Bild 13  II   Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08  ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG  4. Keller Bild 14 5. Schornsteine Bild 17 Bild 15 Bild 18 Bild 16 Bild 19  III 