Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
5,8 MB
Datum
15.12.2011
Erstellt
23.09.11, 21:17
Aktualisiert
23.09.11, 21:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Nr. 06/08
„Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“,
Gemeinde Leopoldshöhe
im Auftrag der
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
30. Juni 2011
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
zum Bebauungsplan
Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
Gemeinde Leopoldshöhe
Auftraggeber:
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
– Fachgebiet III Bauen, Planen Umwelt
Kirchweg 1
33818 Leopoldshöhe
Auftragnehmer:
Grüne Mühle – Büro für Landschaftsplanung
Dipl.-Ing. Sabine Leweling
Große Straße 3
33014 Bad Driburg - Reelsen
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Sabine Leweling
Dirk Grote (Avifauna, Fledermausquartiere)
Fertigstellung:
Bad Driburg, den 30.06.2011
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
INHALTSVERZEICHNIS
1
2
EINLEITUNG ............................................................................................................. 1
1.1
Planungsanlass und Vorhabensbeschreibung .................................................................1
1.2
Rechtliche Grundlagen ....................................................................................................1
1.3
Inhalt und Methodik.........................................................................................................2
UNTERSUCHUNGSGEBIET ..................................................................................... 3
2.1
3
4
5
Lage und Größe des Untersuchungsgebietes ..................................................................4
VORPRÜFUNG DES ARTENSPEKTRUMS .............................................................. 4
3.1
Biotoptypen.....................................................................................................................4
3.2
Daten aus den Fachinformationssystemen des LANUV ...................................................5
3.3
Eigene Datenerhebungen..............................................................................................13
3.3.1
Brutvogelkartierung .......................................................................................................13
3.3.2
Erfassung von Fledermausquartieren ............................................................................14
WIRKFAKTOREN UND KONFLIKTANALYSE ....................................................... 15
4.1
Wirkfaktoren..................................................................................................................15
4.2
Konfliktanalyse ..............................................................................................................16
ERGEBNIS / FAZIT ................................................................................................. 17
LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS..................................................................... 19
ANHANG I
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 06/08 (Untersuchungsgebiet)
und seine Lage, M ca. 1:2.000.............................................................................................3
Abb. 2
Biotoptypenverteilung im Untersuchungsgebiet, M ca. 1:2.000.............................................4
Abb. 3:
Bergahorn im Bereich der Gebäude an der Herforderstraße. ...............................................6
Abb. 4:
Mit Koi besetzter Zierteich. ..................................................................................................6
Abb. 5:
Zier- und Nutzgärten im Untersuchungsgebiet, hier mit totem
Gehölzbestand. ...................................................................................................................7
Abb. 6:
Zier- und Nutzgärten im Untersuchungsgebiet, hier Intensivrasen........................................7
Abb. 7:
Zier- und Nutzgärten im Untersuchungsgebiet, hier Koniferenbestand. ................................8
Abb. 8:
Zier- und Nutzgärten im Untersuchungsgebiet, hier Feldgehölz aus Birke,
Salweide und heimischen Sträuchern. .................................................................................8
Abb. 9:
Hecke im Untersuchungsgebiet, intensiv geschnitten...........................................................9
Abb. 10: Extensive Wiese mit Obstbäumen (Halbstämme). ...............................................................9
Abb. 11: Gehölzbestand im Untersuchungsgebiet............................................................................10
Abb. 12: Auswertung @LINFOS vom 08.06.2011. ...........................................................................12
Abb. 13: Brutvogelreviere im Untersuchungsgebiet, M ca. 1:2.000...................................................14
Tabellenverzeichnis
Tab. 1:
Biotoptypen im Untersuchungsgebiet und Lebensraumtypen
für planungsrelevante Arten.................................................................................................5
Tab. 2:
Auflistung der erweiterten Auswahl planungsrelevanter Arten in den Lebensraumtypen Laubwälder mittlerer Standorte [LauWmitt], Kleingehölze, Bäume, Gebüsche,
Hecken [KlGehoel], Gärten [Gaert], Gebäude [Gebaeu].....................................................11
Tab. 3:
Gesamtartenliste der Vögel im Untersuchungsgebiet im Frühjahr 2011 (Rote-ListeStatus, Brutvogelstatus). ...................................................................................................13
Anhang
Fotodokumentation zur Fledermausquartiersuche im Fabrikgebäude Westphal
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
1
1.1
Einleitung
Planungsanlass und Vorhabensbeschreibung
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung vom 16.12.2010 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich Herforder Straße“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB
als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB mit Veränderungssperre beschlossen.
Der Geltungsbereich ist in Abbildung 1 dargestellt.
Ziel ist die Wiedernutzbarmachung von Flächen sowie die Nachverdichtung durch Schaffung von
Baurecht für
•
das Gelände Westphal und
•
die östlich angrenzenden Gartengrundstücke.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes bedarf einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP). Diese wird
von der verfahrensführenden Behörde in enger Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des
Kreises Lippe durchgeführt.
Vorgelegt wird hiermit der als Grundlage für die ASP erforderliche „Artenschutzrechtliche Fachbeitrag“, dessen Umfang zuvor mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt worden ist.
1.2
Rechtliche Grundlagen
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erstellt.
Unmittelbar anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des § 44 BNatSchG zum Artenschutz:
„Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung
von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Mit den Regelungen der §§ 44 Abs. 1,5,6 und 45 Abs. 7 BNatSchG sind die entsprechenden Vorgaben der
FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt
worden. Es bedarf keiner Umsetzung durch die Länder, da das Artenschutzrecht unmittelbar gilt. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69ff
BNatSchG.
...
Der Prüfumfang einer ASP beschränkt sich damit auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und
die europäischen Vogelarten. ...
Zugriffsverbote (§ 44 Abs. 1 BNatSchG)
Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben sind für die europäisch
geschützten Arten die in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten.
Es ist verboten…
- Verbot Nr. 1: … Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- Verbot Nr. 2: … Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert,
- Verbot Nr. 3: … Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören,
- Verbot Nr. 4: … Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Vorhaben in diesem Zusammenhang sind nach § 15 BNatSchG i. V. m. §§ 4 ff LG zulässige Eingriffe in
Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben (§§ 30, 33, 34,
35 BauGB).
1
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
Sonderregelungen (§ 44 Abs. 5 und 6 BNatSchG)
Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ergeben sich u. a. bei der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben
die folgenden Sonderregelungen: Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben
betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt kein
Verstoß gegen die Zugriffsverbote Nr. 1, 3 und 4 vor.
Soweit erforderlich gestattet der Gesetzgeber die Durchführung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen
... Diese können im Sinne von Vermeidungsmaßnahmen auch dazu beitragen, das Störungsverbot Nr. 2
abzuwenden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Umsetzung eines speziellen Risikomanagements ...
Gegebenenfalls lassen sich die Zugriffsverbote durch ein geeignetes Maßnahmenkonzept erfolgreich
abwenden.“ (MWEBWV NRW 2011)
In der zitierten Handlungsempfehlung des Ministeriums heißt es in Bezug auf die verbindliche Bauleitplanung weiterhin:
„Bebauungspläne selbst können zwar noch nicht die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG erfüllen. Möglich ist dies jedoch später durch die Realisierung der konkreten Bauvorhaben.
Deshalb ist bereits bei der Änderung oder Aufstellung eines Bebauungsplanes eine ASP durchzuführen.
Andernfalls könnte der Bebauungsplan aufgrund eines rechtlichen Hindernisses nicht vollzugsfähig sein ...
In diesem Zusammenhang muss auch geprüft werden, ob eine „objektive Ausnahmelage“ nach § 45 Abs. 7
BNatSchG vorliegt. Diese Beurteilung erfolgt durch die zuständige untere Landschaftsbehörde. Sie stellt
gegebenenfalls die Erteilung von Ausnahmen in später zu entscheidenden Einzelfällen in Aussicht.
Zielführend ist ein Bebauungsplanverfahren nur, wenn die untere Landschaftsbehörde die Erteilung der
Ausnahme in Aussicht gestellt hat. Dabei ist zu beachten, dass die Artenschutzprüfung einer gemeindlichen
Abwägung nicht zugänglich ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.1.2009 – 7 D 11/08.NE).
Auch bei Bebauungsplänen zur Innenentwicklung nach § 13a BauGB und bei vereinfachten Verfahren nach
§ 13 BauGB sind die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten. Zwar schließt
§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB die Anwendung der Eingriffsregelung für sogenannte „kleine“ Pläne mit einer
Grundfläche bis zu 20.000 m² aus. Das ändert aber nichts an der Erforderlichkeit, Verstöße gegen die
artenschutzrechtlichen Verbote auszuschließen (ggf. durch Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener
Ausgleichsmaßnahmen sowie des Risikomanagements). Bei „großen“ Plänen mit einer Grundfläche von
20.000 bis weniger als 70.000 m² entspricht die überschlägige Vorprüfung (Stufe I) des Artenspektrums und
der Wirkfaktoren ... der nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB erforderlichen „Vorprüfung des Einzelfalls“.“
(ebd.)
Die Landesregierung stellt für die Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Prüfung über das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) verschiedene Hilfen und Datenquellen zur
Verfügung.
1.3
Inhalt und Methodik
Eine Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt in einem dreistufigen Verfahren:
„Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum
betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle
relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich
sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die
artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Hierzu ist gegebenenfalls ein spezielles ArtenschutzGutachten einzuholen.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit,
Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann.“
(ebd.)
Dabei sind die nächst höheren Stufen jeweils nur dann zu bearbeiten, wenn es das Ergebnis der
vorherigen Stufe erforderlich macht.
2
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
Der vorliegende artenschutzrechtliche Fachbeitrag umfasst die Grundlagen für die Beantwortung der
in Stufe I zu klärenden Fragen einschließlich der vom Landesamt empfohlenen Datenauswertungen
ergänzt um aktuelle Bestandsaufnahmen der Biotoptypen und Strukturen, eine Erfassung der
Brutvögel und eine Erfassung möglicher Fledermausquartiere. Die Bestandsaufnahmen sind
hinsichtlich Untersuchungsumfang und -zeitraum in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
des Kreises Lippe und unter Einbeziehung der Grundstückseigentümer erfolgt.
Die Bestandserfassung des Artenspektrums basiert auf vorhandenen und selbst erhobenen Daten:
-
der Kartierung von Biotoptypen im Mai/Juni 2011
nach dem Biotoptypenschlüssel des LANUV (2008),
-
dem Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ (LANUV 2011A),
-
dem Fachinformationssystem @LINFOS (LANUV (2011B),
-
der Brutvogelkartierung nach SÜDBECK ET AL. (2005),
-
der Erfassung von Fledermausquartieren durch Sichtbeobachtung, Befragung der
Bevölkerung und Kontrolle von Gebäuden und Gehölzen.
Im Anschluss an eine Konfliktanalyse hinsichtlich der Wirkfaktoren folgt die Darstellung von allgemeinen Vermeidungsmaßnahmen.
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag schließt ab mit einem zusammenfassenden Ergebnis und
dem daraus zu ziehenden Fazit.
© Geobasisdaten DGK 5 Kreis Lippe, 10-NZR-942
Abb. 1
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 06/08 (Untersuchungsgebiet) und seine Lage,
M ca. 1:2.000.
3
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
2
Untersuchungsgebiet
2.1
Lage und Größe des Untersuchungsgebietes
Das Untersuchungsgebiet umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 06/08. Es liegt im
Zentrum des Ortsteils Leopoldshöhe der Gemeinde Leopoldshöhe im Kreis Lippe (vgl. Abb. 1).
Der Geltungsbereich hat eine Größe von 22.011 m². Für die Betrachtung des räumlich-funktionalen
Zusammenhangs und mögliche Ausweichhabitate wird das nähere Umfeld einbezogen.
3
Vorprüfung des Artenspektrums
3.1
Biotoptypen
Die Erfassung der heute im Untersuchungsgebiet vorkommenden Lebensraumtypen (Biotoptypen)
dient der Eingrenzung des planungsrelevanten Artenspektrums (Abschichtung). Die Kartierung ist
Ende Mai / Anfang Juni 2011 durchgeführt worden. Die Codierung erfolgt in Anlehnung an den Kartierschlüssel des LANUV (2008). Die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Biotoptypen sind in
Tabelle 1 genannt und in Abbildung 2 dargestellt.
© Geobasisdaten DOP 20 Bezirksregierung Köln, Abt. 7 Geobasis NRW
erteilt durch Kreis Lippe, 10-NZR-943
Abb. 2
Biotoptypenverteilung im Untersuchungsgebiet, M ca. 1:2.000. [M.gl. = Metasequoia glyptostroboides,
D.i. = Davidia involucrata, P.str. = Pinus strobus, P.a. = Picea abies, A.ps. = Acer pseudoplatanus]
4
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
Bei den als besondere Einzelbäume erfassten Gehölzen handelt es sich entweder um Bäume von
beachtlicher Größe – eine Fichte (Picea abies), ein Walnuss (Juglans regia) und ein Bergahorn (Acer
pseudoplatanus, siehe auch Abb. 3) – oder um Bäume, die als Gartenbaum selten in der Größe zu
finden sind – ein Mammutbaum (Metasequoia glyptostroboides), ein Taschentuchbaum (Davidia
involucrata) und eine Seidenkiefer (Pinus strobus). Aus Sicht des Artenschutzes haben diese Bäume
keine besondere Bedeutung.
Tab. 1:
Biotoptypen im Untersuchungsgebiet und Lebensraumtypen für planungsrelevante Arten
Code
Biotoptyp
Lebensräume
planungsrelevanter
Arten
TEICH
FFwf4
Teich, naturfern
-
FELDGEHÖLZ
geringes – mittleres Baumholz, BHD 14 – 49 cm, mittel bis schlecht
ausgeprägt
GEBÜSCH, STRAUCHGRUPPE
BA30ta1-2, m
BB050
mit lebensraumtypischen Gehölzartenanteilen < 50%
LauW/mitt
KlGehoel
HECKE
BD050,kd4
mit lebensraumtypischen Gehölzen < 50%, intensiv geschnitten
mit lebensraumtypischen Gehölzen < 50%, einreihig, kein regelmäßiger
BD050,kb
Formschnitt
GEHÖLZSTREIFEN mit lebensraumtypischen Gehölzen < 50%
KlGehoel
BD350,ta1-2
KlGehoel
geringes – mittleres Baumholz, BHD 14 – 49 cm
KlGehoel
BAUMREIHE /BAUMGRUPPE
BF30,ta1-2
geringes – mittleres Baumholz, BHD 14 – 49 cm
KlGehoel
EINZELBAUM, NICHT LEBENSRAUMTYPISCH
BF330,ta1-2
geringes – mittleres Baumholz, BHD 14 – 49 cm
KlGehoel
BF330,ta
starkes Baumholz, BHD ን 50 cm
KlGehoel
GARTEN
Zier- und Nutzgarten ohne bzw. mit überwiegend fremdländischen
Gehölzen
Rasenfläche, intensiv genutzt
Gaert
HM,mc2
Rasen- und Wiesenfläche, extensiv genutzt
Gaert
HM,xd4,ob1
Grünanlage < 2 ha, strukturarm, Baumbestand nahezu fehlend
Gaert
HJ,ka4
HJ,mc1
Gaert
GRÜNANLAGE
VERSIEGELTE, TEILVERSIEGELTE FLÄCHEN
VF0
versiegelte Flächen (Gebäude, Straßen, Wege etc.)
Gebaeu
Bei den übrigen Gehölzbeständen handelt es sich größtenteils um standortfremde Arten wie Fichten
oder Kiefern. Die vorhandenen Obstbäume sind bis auf eine abgestorbene Süßkirsche (Abb. 5) als
Halbstamm ausgeprägt (Abb. 10). Die Hecken sind intensiv geschnitten (Abb. 9). Für die Vogelwelt
interessant ist v. a. das Feldgehölz aus Birken, Salweiden und heimischen Sträuchern (Abb. 8) mit
angrenzender Baumgruppe aus Walnuss und Wildkirsche.
In einem der Gärten befindet sich eine Teichanlage. Der Teich ist als Zierteich angelegt worden und
mit Karpfen (Koi) besetzt (siehe Abb. 4). Vorkommen planungsrelevanter Amphibienarten sind wegen
des Fischbesatzes nicht zu erwarten.
Die folgenden Fotos vermitteln einen Eindruck von der Lebensraumqualität der untersuchten Flächen.
5
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
Abb. 3:
Bergahorn im Bereich der Gebäude an der Herforder Straße.
Abb. 4:
Mit Koi besetzter Zierteich.
6
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
Abb. 5:
Zier- und Nutzgärten im Untersuchungsgebiet, hier mit totem Gehölzbestand.
Abb. 6:
Zier- und Nutzgärten im Untersuchungsgebiet, hier Intensivrasen.
7
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
Abb. 7:
Zier- und Nutzgärten im Untersuchungsgebiet, hier Koniferenbestand.
Abb. 8:
Zier- und Nutzgärten im Untersuchungsgebiet, hier Feldgehölz aus Birke,
Salweide und heimischen Sträuchern.
8
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
Abb. 9:
Hecke im Untersuchungsgebiet, intensiv geschnitten.
Abb. 10:
Extensive Wiese mit Obstbäumen (Halbstämme).
9
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
Abb. 11:
Gehölzbestand im Untersuchungsgebiet.
Laut Biotopkartierung sind folgende Lebensräume planungsrelevanter Arten im Untersuchungsgebiet
anzutreffen und von der Planung betroffen
3.2
-
LauW/mitt Laubwald mittlerer Standorte
-
KlGehoel
Kleingehölze
-
Gaert
Gärten
-
Gebaeu
Gebäude.
Daten aus den Fachinformationssystemen des LANUV
Die im Untersuchungsgebiet möglichen planungsrelevanten Arten werden durch eine mit den o. g.
Lebensraumtypen kombinierten Abfrage im Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in
Nordrhein-Westfalen“ für das Messtischblatt 3918 ermittelt. Das Ergebnis der Abfrage ist in Tabelle 2
dargestellt.
Im Bereich des Messtischblattes 3918 sind laut LANUV (2011A) elf Fledermausarten vorhanden, von
denen sich vier in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden. Bei den Vögeln sind 22 Arten als
„sicher brütend“ benannt, davon befinden sich sechs Arten in einem ungünstigen Erhaltungszustand.
Vorhanden sind an geschützten Arten außerdem zwei Amphibienarten – beide in ungünstigem
Erhaltungszustand – und eine Reptilienart. Die letztgenannten Arten sind im Untersuchungsgebiet
aktuell nicht zu erwarten, weil die Strukturen vor Ort nicht den Habitatansprüchen der Arten
entsprechen (s. u.).
10
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
Tab. 2:
Auflistung der erweiterten Auswahl planungsrelevanter Arten in den Lebensraumtypen Laubwälder
mittlerer Standorte [LauW/mitt], Kleingehölze, Bäume, Gebüsche, Hecken [KlGehoel], Gärten [Gaert],
Gebäude [Gebaeu]. Es bedeutet: U = ungünstig/unzureichend, G = günstig, + / - geben den aktuellen
Bestandstrend an, WS = Wochenstube, WQ = Winterquartier
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 3918
Art
Status
Erhaltungszustand in
NRW (KON)
LauW/mitt
KlGehoel
Gaert
Gebaeu
Wissenschaftlicher Name
Deutscher Name
Säugetiere
Eptesicus serotinus
Breitflügelfledermaus
Art vorhanden
G
(X)
X
XX
WS/WQ
Myotis brandtii
Große Bartfledermaus
Art vorhanden
U
XX
X
X
WS/WQ
Myotis daubentonii
Wasserfledermaus
Art vorhanden
G
X
X
X
(WQ)
Myotis myotis
Großes Mausohr
Art vorhanden
U
XX
X
(X)
WS/WQ
Myotis mystacinus
Kleine Bartfledermaus
Art vorhanden
G
X
XX
XX
X/WS/WQ
Myotis nattereri
Fransenfledermaus
Art vorhanden
G
XX
X
(X)
X/WS/WQ
Nyctalus leisleri
Kleiner Abendsegler
Art vorhanden
U
XX
X/WS/WQ
X
(WS)/(WQ)
Nyctalus noctula
Pipistrellus nathusii
Großer Abendsegler
Rauhhautfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
U
G
XX
X
WS/WQ
X
(WQ)
(WS)/(WQ)
Pipistrellus pipistrellus
Zwergfledermaus
Art vorhanden
G
X
XX
XX
WS/WQ
Plecotus auritus
Braunes Langohr
Art vorhanden
G
XX
X
X
WS/(WQ)
Vögel
Accipiter gentilis
Habicht
sicher brütend
G
X
X
X
Accipiter nisus
Sperber
sicher brütend
G
X
X
Alcedo atthis
Eisvogel
sicher brütend
G
Asio otus
Waldohreule
sicher brütend
G
X
XX
Buteo buteo
Mäusebussard
sicher brütend
G
X
X
Delichon urbica
Mehlschwalbe
sicher brütend
G-
Dendrocopos medius
Mittelspecht
sicher brütend
G
XX
Dryobates minor
Kleinspecht
sicher brütend
G
XX
X
Dryocopus martius
Schwarzspecht
sicher brütend
G
XX
X
Falco tinnunculus
Turmfalke
sicher brütend
G
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
sicher brütend
G-
Lanius collurio
Neuntöter
sicher brütend
G
Locustella naevia
Feldschwirl
sicher brütend
G
Luscinia megarhynchos
Nachtigall
sicher brütend
G
X
XX
Milvus milvus
Rotmilan
sicher brütend
U
X
X
Perdix perdix
Rebhuhn
sicher brütend
U
Phoenicurus phoenicurus
Gartenrotschwanz
sicher brütend
U-
X
X
X
Picus canus
Grauspecht
sicher brütend
U-
XX
Remiz pendulinus
Streptopelia turtur
Beutelmeise
Turteltaube
sicher brütend
sicher brütend
U
U-
X
X
XX
(X)
Strix aluco
Waldkauz
sicher brütend
G
X
X
X
X
Tyto alba
Schleiereule
sicher brütend
G
X
X
X
Amphibien
Bufo calamita
Kreuzkröte
Art vorhanden
U
Triturus cristatus
Kammmolch
Art vorhanden
U
X
X
(X)
Reptilien
Lacerta agilis
Zauneidechse
Art vorhanden
G-
(X)
X
X
X
(X)
X
X
X
XX
X
X
X
X
XX
XX
XX
X
X
XX
(X)
Aufgrund ihrer Lebensraumansprüche (s. u.) sind die folgenden Arten im Untersuchungsgebiet nicht
zu erwarten: Kreuzkröte, Kammmolch, Zauneidechse.
11
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
„Die Kreuzkröte ist eine Pionierart, die ursprünglich in offenen Auenlandschaften auf vegetationsarmen, trockenwarmen Standorten mit lockeren, meist sandigen Böden vorkam. In Nordrhein-Westfalen sind die aktuellen Vorkommen vor allem auf Abgrabungsflächen in den Flussauen konzentriert (z. B. Braunkohle-, Locker- und Festgesteinabgrabungen). Darüber hinaus werden auch Industriebrachen, Bergehalden und Großbaustellen besiedelt.
... Als Laichgewässer werden sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer wie Überschwemmungstümpel,
Pfützen, Lachen oder Heideweiher aufgesucht. Die Gewässer führen oftmals nur temporär Wasser, sind häufig
vegetationslos und fischfrei. Tagsüber verbergen sich die dämmerungs- und nachtaktiven Tiere unter Steinen
oder in Erdhöhlen. Als Winterquartiere werden lockere Sandböden, sonnenexponierte Böschungen, Blockschutthalden, Steinhaufen, Kleinsäugerbauten sowie Spaltenquartiere genutzt, die oberhalb der Hochwasserlinie gelegen sind.
Der Kammmolch gilt als eine typische Offenlandart, die traditionell in den Niederungslandschaften von Flussund Bachauen an offenen Augewässern (z. B. an Altarmen) vorkommt. In Mittelgebirgslagen werden außerdem
große, feuchtwarme Waldbereiche mit vegetationsreichen Stillgewässern besiedelt. Sekundär kommt die Art in
Kies-, Sand- und Tonabgrabungen in Flussauen sowie in Steinbrüchen vor. Offenbar erscheint die Art auch als
Frühbesiedler an neu angelegten Gewässern. Die meisten Laichgewässer weisen eine ausgeprägte Ufer- und
Unterwasservegetation auf, sind nur gering beschattet und in der Regel fischfrei. Als Landlebensräume nutzt der
Kammmolch feuchte Laub- und Mischwälder, Gebüsche, Hecken und Gärten in der Nähe der Laichgewässer.
Die Zauneidechse bewohnt reich strukturierte, offene Lebensräume mit einem kleinräumigen Mosaik aus vegetationsfreien und grasigen Flächen, Gehölzen, verbuschten Bereichen und krautigen Hochstaudenfluren. Dabei
werden Standorte mit lockeren, sandigen Substraten und einer ausreichenden Bodenfeuchte bevorzugt.
Ursprünglich besiedelte die wärmeliebende Art ausgedehnte Binnendünen- und Uferbereiche entlang von
Flüssen. Heute kommt sie vor allem in Heidegebieten, auf Halbtrocken- und Trockenrasen sowie an sonnenexponierten Waldrändern, Feldrainen und Böschungen vor. Sekundär nutzt die Zauneidechse auch vom
Menschen geschaffene Lebensräume wie Eisenbahndämme, Straßenböschungen, Steinbrüche, Sand- und
Kiesgruben oder Industriebrachen. Im Winter verstecken sich die Tiere in frostfreien Verstecken (z. B.
Kleinsäugerbaue, natürliche Hohlräume), aber auch in selbst gegrabenen Quartieren“ (LANUV 2011A)
Als weitere Datenquelle wird das Fachinformationssystem @LINFOS (LANUV 2011B) ausgewertet.
Wie Abbildung 12 zeigt sind derzeit keine Fundorte planungsrelevanter Arten gemeldet.
Abb. 12:
Auswertung @LINFOS vom 08.06.2011.
12
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
3.3
Eigene Datenerhebungen
Aufgrund der Struktur des Untersuchungsgebietes wurde in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde vereinbart, neben der Auswertung vorhandener Daten die Brutvögel des Untersuchungsgebietes zu kartieren. Da zudem das ehemalige Fabrikgebäude Westphal abgerissen
werden soll und nicht ohne Weiteres auszuschließen war, dass sich dort Fledermausquartiere
befinden, ist auch eine Erfassung möglicher Quartiere vereinbart worden.
3.3.1
Brutvogelkartierung
Die Brutvogelkartierung ist nach SÜDBECK ET AL. (2005) in den Monaten April bis Mai 2011
durchgeführt worden. Der Einsatz einer Klangattrappe erfolgte für folgende Arten: Nachtigall, Wendehals, Gartenrotschwanz, Grünspecht, Mittelspecht, Kleinspecht, Waldkauz, Waldohreule, Turteltaube.
Es sind vier Morgen- und eine Dämmerungs-/Nachtbegehung im Untersuchungsgebiet durchgeführt
worden (s. u.).
Daten der Begehungen:
Morgenbegehung
Dämmerungs-/Nachtbegehung
19.04.2011 (5.00-7.00 Uhr)
22.04.2011 (4.45-6.45 Uhr)
23.04.2011 (2.45-5.15Uhr)
30.04.2011 (5.30-7.30 Uhr)
08.05.2011 (4.00-6.00 Uhr)
In Tabelle 3 sind die im Untersuchungsgebiet brütenden Vogelarten mit ihrem Rote-Liste-Staus
genannt. Das jeweilige Zentrum der Brutvogelreviere ist in Abbildung 13 dargestellt.
Tab. 3: Gesamtartenliste der Vögel im Untersuchungsgebiet im Frühjahr 2011 (Rote-Liste-Status [* =
Ungefährdet,, Brutvogelstatus [BN = Brutnachweis, BV = Brutverdacht, DZ = Durchzügler, NG =
Nahrungsgast]).
Vogelart
lfd.
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Rote Liste
Deutscher Name Kürzel
Wissenschaftlicher
Name
D
1
2009
NRW
2
2008
Ringeltaube
Rt
Zaunkönig
Z
Heckenbraunelle
He
Rotkehlchen
Rk
Amsel
A
Mönchsgrasmücke Mg
Blaumeise
Bm
Kohlmeise
K
Buchfink
B
Grünfink
Gf
Columba palumbus
Troglodytes troglodytes
Prunella modularis
Erithacus rubecula
Turdus merula
Sylvia atricapilla
Parus caeruleus
Parus major
Fringilla coelebs
Chloris chloris
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
Weserbergland
2008
*
*
*
*
*
*
*
*
*
*
Ergebnisse der
Kartierung 2011, Status
BN
BV
DZ
NG
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
Keine der erfassten Vogelarten gehört zur Gruppe der planungsrelevanten Arten. Aufgrund ihrer
Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes werden diese Arten auch als
„Allerweltsarten“ bezeichnet. Im Regelfall sind daher keine weiteren Betrachtungen erforderlich.
1
BFN (2009)
2
LANUV (2009)
13
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
Da die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des
§ 44 Abs. 1 BNatSchG vor.
© Geobasisdaten DOP 20 Bezirksregierung Köln, Abt. 7 Geobasis NRW
erteilt durch Kreis Lippe, 10-NZR-943
© Geobasisdaten DGK 5 Kreis Lippe, 10-NZR-942
Abb. 13:
3.3.2
Brutvogelreviere im Untersuchungsgebiet, M ca. 1:2.000.
Erfassung von Fledermausquartieren
Die Erfassung von Fledermausquartieren erfolgte durch Sichtbeobachtung während der Brutvogelkartierung, Befragung der Bevölkerung und Kontrolle von Gebäuden und Gehölzen.
Insbesondere das Fabrikgebäude Westphal wurde intensiv auf Spuren von Fledermausquartieren
untersucht. Die Begehung des Gebäudes erfolgte am 24.05.2011.
Es wurden alle im Gebäude als Quartier eventuell in Frage kommenden Strukturen mit einem
Handsichtgerät abgesucht. Auch wurde nach Fledermauskot oder Fraßresten gesucht. Anhand einer
fotographischen Bildanalyse (siehe Fotodokumentation im Anhang) konnte mithilfe starker Bildvergrößerung festgestellt werden, dass sich im Gebäude keine Quartiere oder Wochenstuben befinden.
Während der Begehungen der Gärten zur Erfassung der Brutvögel sind an zwei Terminen während
der Dämmerung Fledermäuse beobachtet worden. Dabei handelte es sich um Jagdflüge von ca. drei
Individuen im hinteren Bereich der Grundstücke an der Herforder Straße. Durch Befragung eines
Grundstückseigentümers konnte bestätigt werden, dass Fledermäuse die südlichen Gartenbereiche
regelmäßig als Jagdrevier nutzen. Es wurde die Vermutung geäußert, dass sich die Quartiere der
Fledermäuse in den weiter südlich außerhalb des Untersuchungsgebietes gelegenen BeermannScheunen befinden.
14
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
Angesichts der vorhandenen Gebäudestruktur an der Herforder Straße mit zahlreichen Anbauten und
Nebengebäuden, die teilweise mit Holzverkleidungen versehen sind, sind Sommerquartiere oder
Schlafplätze innerhalb des Untersuchungsgebietes nicht auszuschließen. Ein Absuchen dieser
Gebäudestrukturen auf mögliche Quartiere ist in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
angesichts des hohen Aufwandes unterblieben.
In den Gärten ist gezielt auf mögliche Quartiere in den Gehölzbeständen untersucht worden. Die
vorhandenen älteren Bäume (Birke, Walnuss, Kirsche, Ahorn, Salweide) weisen augenscheinlich
keine Höhlungen oder Rindenstrukturen auf, die für Fledermäuse als Quartier geeignet sind.
Hinsichtlich der Lebensraumeignung des Gebietes für Fledermäuse ist also festzustellen:
4
-
im Gebäude Westphal befinden sich keine Fledermausquartiere,
-
im Bereich der Gebäude an der Herforder Straße sind Fledermausquartiere nicht auszuschließen,
-
das südöstliche Untersuchungsgebiet wird von Fledermäusen als Jagdrevier genutzt.
Wirkfaktoren und Konfliktanalyse
4.1
Wirkfaktoren
Mit dem Bebauungsplan werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine grundlegende Veränderung
des untersuchten Gebietes geschaffen. Diese Veränderung wird den Abriss des Gebäude Westphal,
die Erschließung von Baugrundstücken und die Bebauung vorhandener Freiflächen umfassen. Die
damit einhergehenden Wirkungen können theoretisch zu Konflikten mit artenschutzrechtlichen
Belangen führen. Um diese Wirkfaktoren zu benennen, wird zunächst das Vorhaben beschrieben.
Vorhabensbeschreibung
„Auf dem Westphal Gelände wird eine Bebauung (WA II o) mit einzelnen Baukörpern vorgesehen. Auf
den sich hieran südlich anschließenden privaten Grundstücken (WA II o) werden ebenfalls Baurechte
festgesetzt.
Die südlich der Herforder Straße liegenden Grundstücke (MI II o) sind entsprechend der bestehenden
Nutzung festgesetzt. Die vorgeschlagenen Bauflächen ermöglichen zudem eine sinnvolle Ergänzung
der Bebauung. Darüber hinausgehend schlägt die Verwaltung die Festsetzung weiterer Baumöglichkeiten vor (MI I o). Wenn diese Baurechte festgesetzt werden, muss ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht zur ordnungsgemäßen Erschließung einer dann möglichen Hinterbebauung vorgesehen
werden. Der Bebauungsplan ist ein Angebot, die Flächen können von den Grundeigentümern weiter
als Gartenland genutzt werden. Im südlichen Teil der langen privaten Flurstücke (WA I o) können den Eigentümerwünschen entsprechend - freistehende Einfamilienhäuser errichtet werden. “(RATSINFORMATIONSSYSTEM DER GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE, Beschlussvorlage 34/2011).
Wirkungen
Im folgenden werden alle Wirkfaktoren des Vorhabens aufgeführt. Es wird jeweils prognostiziert, ob
Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen möglich sein könnten. Dabei erübrigt sich
eine Betrachtung von Verbot Nr. 4 des § 44 Abs. 1 BNatSchG3, weil im Untersuchungsgebiet keine
besonders geschützten Pflanzenarten vorkommen.
3
Verbot Nr. 4: … Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen
oder zu zerstören.
15
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
Es werden bau- und anlagebedingte Wirkungen betrachtet.
Betriebsbedingte Wirkungen sind bei einem (Wohn-)Baugebiet schwer vorherzusagen, da sowohl
bezüglich der Bauart als auch bezüglich der Freiflächengestaltung vielfältige Möglichkeiten bestehen,
die sich auch positiv auf die Eignung des Gebietes als Lebensraum für geschützte Arten auswirken
können. Es kann z. B. zu einer Besiedlung mit Schwalben oder bei Anbringung von Nisthilfen und
Fledermauskästen auch zu einer Neubesiedlung mit anderen geschützten Arten kommen. Dies hängt
wesentlich von der individuellen Ausgestaltung der Gebäude und der Flächen ab.
Baubedingte Wirkungen
mglw. betroffen
Verbot Nr. 1, 2, 34
•
Abriss von Gebäuden – ausgenommen Fabrikgebäude Westphal
•
Beseitigung von Gehölzen im Zuge der Baufeldräumung
•
Beseitigung der Vegetation im Zuge der Baufeldräumung
kein Verbot
•
stoffliche Emissionen
kein Verbot
•
akustische Wirkungen
kein Verbot
•
optische Wirkungen
kein Verbot
Anlagebedingte Wirkungen
Verbot Nr. 1, 2, 3
mglw. betroffen
•
Flächenumwandlung
kein Verbot
•
Flächenversiegelung
kein Verbot
•
Veränderung der Vegetation
kein Verbot
4.2
Konfliktanalyse
Bei zwei der vom Vorhaben ausgehenden Wirkfaktoren können Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
betroffen sein:
•
Abriss von Gebäuden
Die vorhandene Gebäudestruktur an der Herforder Straße mit zahlreichen Anbauten und Nebengebäuden kann Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse beinhalten. Weil dort keine Untersuchung stattgefunden hat, sind Sommerquartiere oder Schlafplätze hier nicht auszuschließen. Da der
Bebauungsplan auch in diesem Bereich rechtlich die Voraussetzung für Neu- und Umbauten schafft,
ist der Abriss von Gebäuden möglich. Ein Absuchen dieser Gebäudestrukturen auf mögliche Quartiere
ist daher vor dem Abriss im Einzelfall durchzuführen. Dieser Bereich ist daher hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Fledermäuse gesondert zu betrachten.
Das Gebäude Westphal wird aufgrund der durchgeführten Untersuchung auf Fledermausquartiere und
der bereits durchgeführten Sicherungsmaßnahmen von weiteren Betrachtungen ausgenommen. Das
Gebäude wird nicht von Fledermäusen bewohnt und es besteht keine Möglichkeit, dass sich dort
Fledermäuse einquartieren.
4
Verbot Nr. 1: … Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören,
Verbot Nr. 2: … Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich
zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert,
Verbot Nr. 3: … Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,... (§ 44 Abs. 1 BnatSchG)
16
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
Für den Abriss von Gebäuden werden folgende Maßnahmen, die der Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte dienen, in die Analyse einbezogen.
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Der Abriss von Gebäuden – ausgenommen das Fabrikgebäude Westphal – sollte im Zeitraum von
September bis Oktober (außerhalb der Fortpflanzungs- und Überwinterungszeit der Fledermäuse)
erfolgen. Falls bei einem Abriss festgestellt wird, dass Fledermäuse in diesem Zeitraum das Gebäude
als Tagesquartier nutzen, sind die Abrissarbeiten sofort einzustellen. In Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Lippe ist durch einen Fledermaus-Spezialisten das weitere Vorgehen zur Umsiedlung der Tiere festzulegen. Die Abrissarbeiten dürfen erst nach Freigabe durch die
Untere Landschaftsbehörde fortgesetzt werden.
Ein Abriss von Gebäuden – ausgenommen das Fabrikgebäude Westphal – sollte im Zeitraum von
November bis August nur dann erfolgen, wenn eine artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt ist, d. h.
wenn ein Sachverständiger das Gebäude auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter
Tierarten untersucht und schriftlich attestiert hat, dass das Gebäude nicht von Fledermäusen bewohnt
ist.
Unter der Bedingung, dass die genannten Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden, kann ein
Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden.
•
Rodung von Gehölzen
Die festgestellten Brutstätten europäischer Vogelarten werden bei der Rodung der Gehölze zerstört.
Für die nachgewiesenen Arten greift jedoch die Sonderregelung des § 44 Abs. 5 BNatSchG (vgl.
Kap. 1.2). Da die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, d. h. die Vögel finden im nahen
Umfeld Strukturen vor, auf die sie ausweichen können (vgl. Abb. 13), liegt kein Verstoß gegen Verbot
Nr. 3 des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor.
Für die Rodung von Gehölzen werden zusätzlich folgende Maßnahmen, die der Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte dienen, in die Analyse einbezogen.
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Die Rodung von Gehölzen sollte im Zeitraum von Oktober bis Februar außerhalb der Brutzeit der
europäischen Vogelarten zu erfolgen.
Unter der Bedingung, dass die genannten Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden, kann ein
Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden.
5
Ergebnis / Fazit
Im Untersuchungsgebiet, dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 06/08 „Gelände Westphal –
südlich der Herforder Straße“, sind Vorkommen europäisch geschützter Vogelarten festgestellt
worden.
Bei den nachgewiesenen Arten handelt es sich ausschließlich um europäische Vogelarten, für die
aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes eine
erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Der Plan hat auf diese Arten keinerlei
negative Auswirkungen und wäre demnach zulässig.
17
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
Aktuell bewohnte Fledermaus-Quartiere sind in dem abzureißende Fabrikgebäude Westphal
ausgeschlossen. Durch sofortige Abdeckung der Schornsteine wird eine Inanspruchnahme als
(Winter-)Quartier durch Fledermäuse verhindert. In den Gehölzbeständen der Gärten sind ebenfalls
keine Fledermausquartiere festgestellt worden. Die Bäume weisen auch keine als Fledermausquartier
geeigneten Strukturen auf. Der Plan hat in diesen Bereichen somit keine negativen Auswirkungen auf
planungsrelevante Fledermausarten und wäre demnach ebenfalls zulässig.
Nicht auszuschließen ist das Vorkommen einer oder mehrerer der planungsrelevanten Fledermausarten im Bereich der bestehenden Gebäude samt Nebengebäude an der Herforder Straße. Für
diesen Bereich wird empfohlen, die artenschutzrechtliche Prüfung vorhabensbezogen auf die Ebene
des Bauantrages zu verlagern. Dies erfolgt durch entsprechende Festsetzung von allgemeinen
artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen gemäß § 9 (1a) BauGB im Bebauungsplan.
Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:
„Bei der Durchführung von Erschließungs- und Hochbaumaßnahmen sind die folgenden artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen einzuhalten und als Nebenbestimmung in die
Baugenehmigung aufzunehmen:
1. Der Abriss von Gebäuden – ausgenommen das Fabrikgebäude Westphal – hat im Zeitraum von
September bis Oktober (außerhalb der Fortpflanzungs- und Überwinterungszeit der Fledermäuse)
zu erfolgen. Sollte bei einem Abriss festgestellt werden, dass Fledermäuse in diesem Zeitraum
das Gebäude als Tagesquartier nutzen, sind die Abrissarbeiten sofort einzustellen. In Abstimmung
mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Lippe ist durch einen Fledermaus-Spezialisten
das weitere Vorgehen zur Umsiedlung der Tiere festzulegen. Die Abrissarbeiten dürfen erst nach
Freigabe durch die Untere Landschaftsbehörde fortgesetzt werden.
2. Ein Abriss von Gebäuden – ausgenommen das Fabrikgebäude Westphal – kann im Zeitraum von
November bis August nur dann erfolgen, wenn eine artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt ist, d. h.
wenn ein Sachverständiger das Gebäude auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Tierarten untersucht und schriftlich attestiert hat, dass das Gebäude nicht von Vögeln
oder von Fledermäusen bewohnt ist.
3. Die Rodung von Gehölzen hat im Zeitraum von Oktober bis Februar außerhalb der Brutzeit der
europäischen Vogelarten zu erfolgen.“
Aufgrund der durchgeführten Sicherungsmaßnahmen am Gebäude Westphal sowie der Festsetzungen für den Gebäudebestand und das Zeitfenster für die Baufeldräumung kann die Frage, ob
es möglich ist, dass bei Umsetzung des Planes die Verbote des §44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst
werden, mit „nein“ beantwortet werden.
18
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
Literatur- und Quellenverzeichnis
BFN SIEHE BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ
BLAB, J. (1986): Grundlagen des Biotopschutzes für Tiere. - BFN [Hrsg.]: Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz 24 - Bonn-Bad Godesberg. - 257 S.
BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (HRSG.) (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Brutvögel (Aves)
Deutschlands (P. SÜDBECK, H.-G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF) .- I: Naturschutz
und Biologische Vielfalt, Heft 70 (1). - Bonn-Bad Godesberg. - S. 159 -227
KAULE, G. (1986): Arten- und Biotopschutz. - Stuttgart.
KIEL, E.-F. (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand,
Gefährdungen, Maßnahmen, - Düsseldorf.
LANUV SIEHE LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2011A): Fachinformationssystem
(FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“.
– http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz
abgerufen am 08.06.2011.
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2011B): Fachinformationssystem
„@LINFOS - Landschaftsinformationssystem“.
– http://www.gis.nrw.de/osirisweb/viewer/viewer.htm
abgerufen am 08.06.2011.
LANDESAMT FÜR UMWELT, NATUR UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-W ESTFALEN (HRSG.) (2009):
Rote Liste und Artenverzeichnis der Brutvögel - Aves - in Nordrhein-Westfalen, 5. Fassung,
Stand Dezember 2008. Bearbeiter: S. R. SUDMANN, C. GRÜNEBERG, A. HEGEMANN, F HERHAUS,
J. MÖLLE, K. NOTTMEYER, W. SCHUBERT, W. VON DEWITZ, M. JÖBGES & J W EISS
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2008): Numerische Bewertung von
Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW. – Recklinghausen, Januar 2008.
MINISTERIUM FÜR W IRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, W OHNEN UND VERKEHR DES LANDES NORDRHEINW ESTFALEN UND MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN (2011): Artenschutz in der
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. – Gemeinsame
Handlungsempfehlung vom 24.08.2010.
MKULNV SIEHE MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT,
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN
LANDWIRTSCHAFT,
MWEBWV NRW SIEHE MINISTERIUM FÜR W IRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, W OHNEN
LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN
UND
NATUR-
UND
VERKEHR
DES
SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT
(HRSG.) (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. – Radolfzell.
19
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
Gesetze, Richtlinien, Verordnungen
BauGB – Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414).
BNatSchG – Gesetz über Naturschutz und Landespflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 01.03.2010
(BGBl. I S. 2542).
FFH-RL – Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992, zuletzt geändert durch RL 97/62/EG vom 27.10.1997 (ABl. EG
Nr. L 305 s. 42).
LG NRW – Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185).
V-RL bzw. VogelSchRL – Richtlinie 79/409/EWG vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, zuletzt geändert durch RL 97/49/EWG vom 29.07.1997 (ABl. EG L 223 S. 9)
VV-Artenschutz – Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung
der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- und
Zulassungsverfahren. – Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 13.04.2010, - III4 – 616.06.01.17 – in der Fassung der 1. Änderung vom
15.09.2010.
20
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
ANHANG
Fotodokumentation zur Fledermausquartiersuche Fabrikgebäude Westphal
1. Fabrikhalle: Übersicht und Details
Bild 1
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Bild 3
Bild 5
I
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
2. Giebel über dem Bürogebäude
3.
Rollladenkästen
Bild 6
Bild 10
Bild 7
Bild 11
Bild 8
Bild 12
Bild 9
Bild 13
II
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 ARTENSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG
4. Keller
Bild 14
5. Schornsteine
Bild 17
Bild 15
Bild 18
Bild 16
Bild 19
III