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Beschlussvorlage GB (Neukonstituierung des Braunkohlenausschusses hier: Wahl der Mitglieder der "Kommunalen Bank")

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
20.06.14, 12:06
Aktualisiert
20.06.14, 12:06
Beschlussvorlage GB (Neukonstituierung des Braunkohlenausschusses
hier: Wahl der Mitglieder der "Kommunalen Bank") Beschlussvorlage GB (Neukonstituierung des Braunkohlenausschusses
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hier: Wahl der Mitglieder der "Kommunalen Bank")

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 16/2014 16.05.2014 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 25.06.2014 Neukonstituierung des Braunkohlenausschusses hier: Wahl der Mitglieder der "Kommunalen Bank" Sachbearbeiter/in: Herr Klein Tel.: 15 319 Abt.: 13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag wählt zum Mitglied der "Kommunalen Bank" im Braunkohlenausschuss Herrn/Frau __________________________. Der Kreistag nimmt die Benennung des beratenden Mitgliedes nebst Stellvertreter/in nis. gemäß § 41 LPlG NRW zur Kennt- -2Begründung: Nach den Kommunalwahlen am 25.05.2014 ist der Braunkohlenausschuss neu zu konstituieren. Gemäß § 21 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes (LPlG NRW) -siehe Anlage 1- haben die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte des Braunkohlenplangebietes Mitglieder des Braunkohlenausschusses aus den im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden zu wählen. Gemäß § 20 Abs. 2 LPlG NRW und § 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes sind die Mitglieder der "Kommunalen Bank" des Braunkohlenausschusses innerhalb von 10 Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften (01.06.2014) zu wählen. Die Anzahl der Mitglieder der "Kommunalen Bank" bestimmt sich bei den Kreisen nach der Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und Städte, die ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegen. Die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte haben spätestens bis zum 09.08.2014 mit einer betroffenen Bevölkerung bis 150.000 Einwohner über 150.000 Einwohner je 1 Mitglied je 2 Mitglieder aus den im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden bzw. Städten zu wählen. Gemäß § 25 LPlG NRW wird die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes bestimmt durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter durch Sümpfungsmaßnahmen beeinflusst wird. Die Grenzziehung des Braunkohlenplangebietes ist in der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes festgeschrieben (siehe Anlage 2). Aufgrund nachstehender, von der Bezirksregierung Köln mitgeteilten, Zahlen der betroffenen Bevölkerung im Kreis ist für den Kreis Euskirchen ein Mitglied des Braunkohlenausschusses zu wählen: Kreis Euskirchen Stadt Euskirchen Gemeinde Weilerswist Stadt Zülpich 55.599 Einwohner 16.835 Einwohner 19.930 Einwohner 92.364 Einwohner Von der Vertretung des Kreises Euskirchen ist somit nur 1 Mitglied zu wählen, so dass die Grundsätze der Mehrheitswahl anzuwenden sind. Bei der Vorbereitung der Wahlen ist besonders § 21 Abs. 9 LPlG NRW zu beachten. Danach kann zum Mitglied des Braunkohlenausschusses nicht gewählt (oder berufen) werden, 1. wer bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist 2. wer Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Bei der Besetzung dieses Gremiums gilt der allgemeine Grundsatz des § 25 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW, wonach dem Landrat das gleiche Stimmrecht zusteht, wie einem Kreistagsmitglied. -3In der vergangenen Wahlperiode war vom Kreistag nach den damals gültigen Bestimmungen des Landesplanungsgesetzes Herr Hans-Josef Engels (CDU) zum Mitglied der "Kommunalen Bank" im Braunkohlenausschuss gewählt worden. Gemäß § 22 Satz 2 LPlG NRW nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kreisfreien Städte und der Kreise (Behörde) des Braunkohlenplangebietes mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen. Diese/r Vertreter/in des Kreises müsste der Bezirksregierung bis zum 29.08.2014 benannt werden. In der vergangenen Wahlperiode waren für den Kreis Euskirchen Herr Landrat Rosenke und als seine Stellvertreter Herr AV Poth sowie Herr GBL IV Blindert benannt worden. Der Landrat benennt in der Sitzung die beratenden Mitglieder für die neue Wahlperiode. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)