Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
26 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
20.06.14, 12:06
Aktualisiert
20.06.14, 12:06
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§ 21 LPlG
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesplanungsgesetz (LPlG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LPlG
Referenz: 230
Abschnitt: Teil 5: - Braunkohlenausschuss
§ 21 LPlG - Stimmberechtigte Mitglieder
(1) Die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte des Braunkohlenplangebietes wählen Mitglieder des
Braunkohlenausschusses aus den im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden (Kommunale Bank).
(2) Die Anzahl der nach Absatz 1 zu wählenden Mitglieder der Kommunalen Bank bestimmt sich bei den Kreisen nach
der Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden, die ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegen, und bei
den kreisfreien Städten nach der Einwohnerzahl der ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegenden Stadtteile
(betroffene Bevölkerung). Es wählen innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der
Vertretungskörperschaften die Kreise und kreisfreien Städte mit einer betroffenen Bevölkerung
1.
bis 150.000 Einwohner 1 Mitglied,
2.
über 150.000 Einwohner 2 Mitglieder
des Braunkohlenausschusses. Sind für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt zwei Mitglieder des
Braunkohlenausschusses zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl.
(3) Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beruft jeweils aus den Reihen seiner stimmberechtigten Mitglieder und
der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates des Regierungsbezirks Düsseldorf nach Maßgabe des Absatzes 4
und § 39 Abs. 6 bis 8 weitere stimmberechtigte Mitglieder des Braunkohlenausschusses; sie sollen nicht im
Braunkohlenplangebiet ansässig sein (Regionale Bank). Die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder entspricht der
Zahl der Mitglieder nach Absatz 2. Die Verteilung der Mitglieder zwischen den Regierungsbezirken richtet sich nach dem
jeweiligen Gebietsanteil am Braunkohlenplangebiet.
(4) Zur Berufung der Regionalen Bank nach Absatz 3 stellt die Bezirksregierung Köln nach Abschluss der Wahlen
gemäß Absatz 2 Satz 2 fest, wie viele Sitze auf die Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks
Köln und wie viele Sitze auf die Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf
insgesamt entfallen und wie viele Sitze den Parteien und Wählergruppen noch zustehen. Hierzu werden für die
Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf getrennt die von den einzelnen Parteien und Wählergruppen bei den
Gemeindewahlen im jeweiligen Regierungsbezirk erzielten gültigen Stimmen zu Grunde gelegt.
(5) Beim Ausscheiden eines berufenen Mitglieds rückt auf Vorschlag der betroffenen Partei, Wählergruppe oder
Organisation ein Listenbewerber aus der Liste nach. Der Vorschlag für ein Mitglied, nach Absatz 3 bedarf der
Bestätigung durch den jeweiligen Regionalrat; Absatz 7 sowie § 39 Abs. 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.
(6) Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beruft außerdem als stimmberechtigte Mitglieder des
Braunkohlenausschusses (Funktionale Bank)
1.
eine Vertreterin oder einen Vertreter der für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie- und
Handelskammern,
2.
eine Vertreterin oder einen Vertreter der für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Handwerkskammern,
3.
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
4.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände,
5.
drei Vertreterinnen oder Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften,
6.
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landwirtschaft und
7.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen nach Naturschutzrecht durch das
zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände.
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(7) Zur Berufung der Funktionalen Bank nach Absatz 6 können die genannten Organisationen dem Regionalrat des
Regierungsbezirks Köln Vorschläge für die Berufung einreichen. Die vorgeschlagenen Mitglieder werden durch
Bestätigung des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln berufen, die auch durch schriftliche Zustimmung aller
stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln erfolgen kann. Die Sitze nach Absatz 6
Nr. 5 werden den im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
zugeteilt; dabei sind die Zahlen der Gewerkschaftsmitglieder zu Grunde zu legen, die bei den Bergbautreibenden im
Braunkohlenplangebiet beschäftigt sind.
(8) Scheidet ein Mitglied der Funktionalen Bank aus, gilt Absatz 5 entsprechend.
(9) Zum Mitglied des Braunkohlenausschusses kann nicht gewählt oder berufen werden
1.
wer bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die
Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt
ist,
2.
wer Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen
Person oder einer Vereinigung ist, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil
bringen kann.
gedruckt von am 04.06.2014
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