Daten
Kommune
Wesseling
Größe
61 kB
Datum
14.04.2015
Erstellt
02.03.15, 17:07
Aktualisiert
02.03.15, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2
Nr.
Einwender
B1
Ludwig Lohner,
Brühler Str. 266,
50389 Wesseling
Eingangsdatum
01.12.2014
Inhalt
Stellungnahme der Stadt Wesseling
Herr Lohner zeigt sich erfreut darüber, dass der Ausschuss
für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling sich mit der Immissionsproblematik an der Brühler
Straße in Berzdorf auseinandersetzt. Als betroffener Anwohner empfiehlt er die Umsetzung kurzfristiger Maßnahmen - die Anlage einer Umgehungsstraße birge seiner Meinung nach zu viele Schwierigkeiten (Trassenverlauf? Finanzierung?) und greife erst in vielen Jahren. Herr Lohner
spricht sich für eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 aus. Diese solle unmittelbar eingeführt werden. Ein
Abwarten der Fertigstellung der Maßnahmen an der L 150
Brühl-Godorf hält er für nicht erforderlich. Herr Lohner regt
an, die Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h mit einer
Verringerung der Fahrbahnbreite der Brühler Straße und
der Anlage eines Parkstreifens zu kombinieren. Hierzu
könne der 1,50 m breite Gehweg, der bereits heute häufig
von Pkw zugeparkt werde, zwischen der Langenackerstraße/ Sternenstraße und Nikolausstraße/ Theodorstraße um
30 cm verschmälert werden. Bei der Anlage eines 1,80 m
breiten Parkstreifens verbliebe somit eine Fahrbahnbreite
von ca. 6,20 m die ausreichend sei, damit größere Fahrzeuge sich mit verringerter Geschwindigkeit begegnen
könnten. Das Tempolimit bei reduzierter Fahrbahnbreite
und mit Anlage eines Parkstreifens sollte nach Ansicht von
Herrn Lohner auch dazu beitragen, Sachschäden an geparkten Fahrzeugen zu vermeiden. Ihm und seinen Nachbarn seien in der Vergangenheit erhebliche Kosten aufgrund von Blechschäden an geparkten Autos entstanden.
Die Stadt Wesseling hat die Option einer Verschmälerung
des Gehwegs und die Anlage eines Parkstreifens an der
Brühler Straße geprüft. Die „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen“ (EFA) und die „Richtlinie für die Anlage
von Stadtstraßen“ (RASt) gehen heute von GehsteigMindestbreiten von 2,50 m aus. Nur in engen dörflichen
Hauptstraßen darf auf 1,50 m reduziert werden. Eine Gehwegbreite von weniger als 1,50 m wird von der Stadt Wesseling abgelehnt.
Die Brühler Straße ist (mit zeitlicher Beschränkung) für den
LKW-Verkehr freigegeben. Damit bildet der Begegnungsfall
LKW-LKW die Grundlage für die Dimensionierung des Straßenraumes. Die RASt empfiehlt für diesen Begegnungsfall
6,35 m Fahrbahnbreite plus beidseitig je 0,50 m Bewegungsspielraum (kann sich auch mit dem Sicherheitsraum,
der in einer 2,50 m Gehwegbreite enthalten ist, überschneiden), also 7,35 m. Die vorhandenen Platzverhältnisse reichen somit leider nicht aus, um die von Herrn Lohner vorgeschlagene Umstrukturierung des Straßenraumes vorzunehmen.
Herr Lohner hat seinem Schreiben ein Schriftstück mit dem
Titel "Belastung der Bevölkerung durch Straßenverkehrslärm" beigefügt, welches die verschiedenen Immissionsgrenzwerte im Straßenverkehr zum Gegenstand hat. Darüber hinaus weist das Dokument auf die Gesundheitsgefährdungen durch Lärm hin. Eine Quelle ist nicht angegeben.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
1
Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2
B2
Astrid u. Hartmut Mühle,
Bachstraße 33,
50389 Wesseling
17.12.2014
Das Ehepaar Mühle wohnt in der Bachstraße und fühlt sich
durch die Immissionen von Industrie, Gewerbe und Autoverkehr stark beeinträchtigt. Die Belästigungen durch den
Lärm seien so stark, dass der Garten der Einwender zeitweise nicht mehr nutzbar sei und Fenster verschlossen
gehalten werden müssten. Die Einwender berichten von
schalldämpfenden Maßnahmen, die auf ihre Initiative in
Anlagen der LyondellBasell vorgenommen worden seien.
Die Störungen hierdurch seien jedoch nicht vollends beseitigt, weshalb das Ehepaar Mühle sich im Jahre 2014 direkt
an die Bezirksregierung Köln gewandt habe. Die Bezirksregierung habe eine Messstation zur Langzeitmessung der
gewerblichen Immissionen im Garten der Einwender installiert. Die Messung sei problembehaftet, da die Autobahngeräusche die gewerblichen Immissionen selbst nachts z.T.
überlagerten. Ein Ergebnis der Messung liegt nach Auskunft der Einwender noch nicht vor.
Gemäß der EU-Umgebungslärmrichtlinie und der Umsetzung
in deutsches Recht sind gewerbliche Immissionen nur in
Ballungsräumen Gegenstand der Lärmaktionsplanung. Wesseling wird bei der Lärmaktionsplanung keinem Ballungsraum zugeordnet und ist somit nicht dazu verpflichtet, die
Gewerbelärmthematik im LAP abzuhandeln. Da der LAP von
der Verwaltung selbst und mit begrenzten personellen Kapazitäten erarbeitet wird (viele Nachbarkommunen haben die
Lärmaktionsplanung an Fachbüros vergeben) ist eine freiwillige Berücksichtigung der Gewerbelärmthematik nicht möglich. Entsprechende Lärmkarten wurden den Kommunen
lediglich für den Straßen- und (sonstigen) Schienenverkehrslärm zur Verfügung gestellt.
Das Ehepaar Mühle führt weiter aus, dass fehlender Lärmschutz auf Höhe des Gewerbegebiets Rodenkirchener
Straße/ Brühler Straße (ALDI, Expert Hoffmann etc.) zu
einer ungestörten Ausbreitung des Autobahnlärms bis in die
Wohnsiedlung an der Bachstraße führe. Den Lärmkarten
der Umgebungslärmkartierung NRW zur Folge würden am
Gebäude der Einwender und am Nachbargebäude für den
Tageszeitraum Lärmpegel von > 55 <= 60 dB(A) erreicht.
Da diese Werte auf der Grundlage von Verkehrszahlen aus
dem Jahre 2010 und mit Hilfe von Berechnungen ermittelt
wurden, bieten sie nach Ansicht von Herrn und Frau Mühle
keine verlässliche Aussage über den tatsächlichen Lärm.
Dieser sei nur anhand aktueller Lärmmessungen vor Ort
bestimmbar.
Da Gewerbegebiete in erster Linie der Erfüllung gewerblicher
Aktivitäten dienen und hierbei mitunter selbst Immissionen
hervorrufen, kommt ihnen nur ein sehr geringer Schutzanspruch im Sinne des Immissionsschutzrechts zu. Es ist
nachvollziehbar, dass nicht vorhandene Lärmschutzanlagen
im Bereich des angeführten Gewerbegebiets zu Verschallungen der dahinter liegenden Wohngebiete führen. Die genannten Belastungen an den Gebäuden in der Berzdorfer
Bachstraße sind hoch, erreichen aber bei weitem nicht das
Ausmaß, das an anderen Stellen im Wesselinger Stadtgebiet
- z.B. an der Brühler Straße (Ortslage Berzdorf) oder entlang
der Autobahntrasse - erreicht wird. Die Auslösewerte der
Verkehrslärmschutzrichtlinie (VLärmschR 97) für die Lärmsanierung an Bundesfernstraßen (67 dB(A) tags/ 57 dB(A)
nachts) und die Auslösewerte der Lärmaktionsplanung (70
dB(A) LDEN/ 60 dB(A)Lnight) werden an der Bachstraße deutlich unterschritten. Es ist nachvollziehbar, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW sich als zuständige Behörde mit
einem limitierten Finanzbudget zunächst in der Pflicht sieht,
in den am stärksten betroffenen Lagen Verbesserungen zu
bewirken. Gemäß den bestehenden rechtlichen Grundlagen
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Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2
existiert kein juristischer Hebel, den Baulastträger bereits bei
geringeren, als in der Verkehrslärmschutzrichtlinie angeführten Immissionswerten zur Realisierung von Schallschutzmaßnahmen zu verpflichten.
Zum Thema der konkreten Lärmmessungen vor Ort ist zu
ergänzen, dass diese im Rahmen der Lärmaktionsplanung
schlichtweg nicht leistbar sind. Wie im Lärmaktionsplan
Wesseling beschrieben, werden die Lärmkarten des Straßen- und sonstigen Schienenverkehrs für sämtliche "nichtballungsraumangehörige" Kommunen in NRW vom Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) erstellt. Die Durchführung von Vor-Ort-Messungen in
allen betroffenen nordrhein-westfälischen Kommunen ist
sowohl praktisch als auch finanziell nicht durchführbar.
Die Einwender bemängeln ferner, dass im Zuge der Umgebungslärmkartierung keine Berücksichtigung der nächtlichen Immissionen stattgefunden habe.
Dieser Einwand ist nicht korrekt. Die Lärmkarten des LANUV
zeigen zum einen die Tagesbelastung (Durchschnitt aus 24
h) und zum anderen die Nachtwerte für den Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr. Auch im LAP 2 der Stadt Wesseling
werden für die betroffenen Gebiete sowohl die Tages- als
auch die Nachtkarten dargestellt (s. Seite 14-16).
Weiter kritisiert wird, dass bei der Lärmaktionsplanung keine Berücksichtigung des Flugverkehrs erfolge. Berzdorf sei
gerade in der Sommerzeit häufiger von Fluglärm betroffen.
Auch dieser Einwand ist nicht korrekt. Der Flugverkehr ist
ebenfalls Bestandteil der Lärmaktionsplanung und wird im
Wesselinger Lärmaktionsplan behandelt. Betroffenheiten für
Wesseling ergeben sich nach den Lärmkarten des LANUV
lediglich im nahen Umfeld des Flughafens und in den Haupteinflugschneisen. Sicherlich sind Fluggeräusche im Einzelfall
und je nach meteorologischen Gegebenheiten auch in Wesseling wahrnehmbar. Handlungsbedarf im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie besteht jedoch nicht.
Zum Ende seins Schreibens bittet das Ehepaar Mühle um
die Einarbeitung folgender Änderungen in den Lärmaktionsplan:
Bau eines Lärmschutzwalls ab km 6,5 der BAB 555 KölnBonn zur Schließung des bereits vorhandenen Erdwalls.
Diese Forderung umfasst die Anlage eines Lärmschutzwalls
im Bereich des Gewerbegebiets Rodenkirchener Straße/
Brühler Straße. Die diesbezügliche Stellungnahme der Stadt
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Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2
Wesseling ist dem zweiten Absatz dieser Spalte zu entnehmen.
B3
Dr. PPM de
Lange, Starenweg 5, 50389
Wesseling
22.12.2014
Fahrbahnerneuerung mit 5 dB(A) Lärmminderung ab km
5,5 BAB 555 Köln-Bonn und Fahrbahnerneuerung mit 5
dB(A) Lärmminderung bis km 5,5 BAB 555 Köln-Bonn.
Diese Forderung zielt voraussichtlich darauf, die Brückenbauwerke der A 555 im Bereich der Brühler Straße und des
Mühlenwegs ebenfalls mit einem -5 dB(A) zu versehen. Da 5 dB(A)-Belag aufgrund seiner Porenstruktur bei Brückenbauwerken zu Schwierigkeiten bei der Entwässerung führen
kann, beabsichtigt der Landesbetrieb, hier lediglich einen -2
dBA(A)-Belag einzubauen.
Nach einer diesbezüglichen Recherche im Internet konnte
festgestellt werden, dass die Aufbringung von offenporigem
Asphalt auf Brückenwerken in der Fachwelt kritisch betrachtet wird. Der Äußerung des Landesbetriebs Straßenbau
NRW kann daher gefolgt werden.
Geschwindigkeitsreduzierung auf 100 km ab km 5,5 BAB
555 Köln-Bonn in beiden Fahrtrichtungen
Die Stadt Wesseling fordert eine Beibehaltung des bestehenden Tempolimits auf der A 555 auch nach einer Realisierung der geplanten Lärmminderungsmaßnahmen des Straßenbaulastträgers (s. Seite 29 und 37). Eine weitere Ausdehnung des Tempolimits auf den Bereich nördlich der Brühler Straße hält die Stadt für unrealistisch und nicht erforderlich. Ein lärmschutzbedingtes Tempolimit auf einem Trassenabschnitt, der in den Seitenlagen gewerblich und industriell genutzt wird, ist weder dem Landesbetrieb Straßenbau
noch der Bezirksregierung Köln als zuständiger Straßenverkehrsbehörde vermittelbar.
Es ist richtig, dass es der Stadt Wesseling frei steht, strengere Auslösewerte als vom Landesumweltministerium in seinem Erlass zur Lärmaktionsplanung (07.02.2008) festgelegt
(70/60 dB(A)) zu wählen. Wie auf den Seiten 5-6 des Wesselinger Lärmaktionsplanes erläutert, gibt es seitens des
Landes NRW Bestrebungen, den Erlass aus dem Jahre
2008 zu überarbeiten und strengere Auslösewerte festzulegen. In der Diskussion sind Auslösewerte von 65 dB(A) für
den LDEN und 55 dB(A) für den Lnight. Zu berücksichtigen ist
hierbei, dass strengere Grenzwerte die Bewältigung der
Lärmproblematik für manche Gemeinden in eine unlösbare
Aufgabe verwandeln würde. Eine Reduzierung der Auslöse-
Herr Dr. de Lange kritisiert in seiner Stellungnahme die
dem Wesselinger Lärmaktionsplan zu Grunde liegenden
Auslösewerte von 70 dB(A) für den LDEN und 60 dB(A) für
den Lnight. Da diese Werte von Experten als gesundheitsgefährdend eingestuft worden seien, plädiert er für die Wahl
niedrigerer Auslösewerte. Maximal seien hier Werte von
67/57 dB(A) anzusetzen.
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Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2
werte um 5 dB(A) würde bedeuten, dass die Lärm verursachenden Verkehre in den betroffenen Stadtbereichen um
deutlich mehr als die Hälfte reduziert werden müssten. Als
vergleichsweise kleine Kommune, deren Lärmbelastungen in
erster Linie aus den Verkehren von Bundesverkehrsstraßen
wie Autobahnen, Bundesstraßen und Landesstraße resultieren, plädiert die Stadt Wesseling für die Angleichung der
Auslösewerte der Lärmaktionsplanung an die Lärmsanierungsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung von
derzeit 67/57 dB(A). Hierdurch könnte sichergestellt werden,
dass der für Schallminderungsmaßnahmen an Bundesfernstraßen zuständige Baulastträger (Straßen.NRW) bei einer
Überschreitung der Auslösewerte der Lärmaktionsplanung
auch tatsächlich zur Durchführung geeigneter Maßnahmen
verpflichtet werden könnte, sofern entsprechende Finanzmittel vom Bund zur Verfügung gestellt werden. Aus praktikablen Gründen - die Lärmkarten des LANUV bilden keine Klasse von 67/57 dB(A) ab, so dass diese Werte in den Karten
nicht ablesbar sind - orientiert sich die Stadt Wesseling an
den derzeit noch geltenden Auslösewerten der Lärmaktionsplanung von 70 dB(A) LDEN und 60 DB(A) Lnight. Im Falle der
A 555, für die bereits eine konkrete Untersuchung des Landesbetriebs Straßenbau NRW vorliegt, kann eine Wertung
anhand der strengeren Lärmsanierungsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung vorgenommen werden. Es ist zu
erwarten, dass das Landesumweltministerium bis zur Fortschreibung des LAP in Stufe 3 eine Reduzierung der Auslösewerte der Lärmaktionsplanung vornehmen wird. Die Stadt
Wesseling hofft, dass die Absenkung der Werte in Abstimmung mit dem Bundesgesetzgeber erfolgen wird, damit nicht
erneut verschiedene Auslöse- und Grenzwerte bei der Aktionsplanung und Lärmsanierung an Bundesfernstraßen nebeneinander stehen. Eine Angleichung der Lärmberechnungsverfahren wird in diesem Zusammenhang wohl nicht
möglich sein, da die Berechnungsverfahren für die Lärmaktionsplanung europaweit vereinheitlicht werden sollen.
Zur Erhöhung der Aktualität des Lärmaktionsplanes bittet
Herr Dr. de Lange darum, die von der Bundesanstalt für
Sowohl die Lärmkarten des LANUV als auch die Untersuchung von Straßen.NRW für eine Lärmschutzkonzeption an
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Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2
Straßenwesen (BAST) im Jahre 2010 erhobenen Daten für
die Autobahn A 555 durch die monatlich vom Ministerium
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des
Landes NRW generierten Zahlen der automatischen Verkehrszählung zu ersetzen.
der Autobahn A 555 basieren auf den Daten der Bundesverkehrswegezählung von 2010. Für die Lärmschutzkonzeption
an der A 555 hat der Straßenbaulastträger die Daten auf das
Jahr 2025 hochgerechnet.
Die Stadt Wesseling selbst hat keine Daten zur Verkehrsbelastung der relevanten Straßen erhoben oder weitergegeben.
Sie ist weder zuständig noch verantwortlich und in der Lage
entsprechende Daten zu generieren. Das gleiche gilt für die
Auswertung der Verkehrsbelastungszahlen und die hierauf
aufbauende Erstellung der Lärmkarten. Die Lärmkartenerstellung ist eine komplexe, nur von Fachleuten mit entsprechendem fachlichem Hintergrund und entsprechender informationstechnologischer Ausstattung zu bewältigende Aufgabe die zudem viel Zeit und Abstimmungsaufwand in Anspruch nimmt. Die Frage nach der Verwendung aktueller
Verkehrsbelastungszahlen stellt sich daher nicht, da es der
Stadt Wesseling selbst nicht möglich wäre, hieraus resultierende Lärmbelastungen zu modellieren und darzustellen.
Die Aktualitätsproblematik der Lärmkarten betrifft nicht nur
die Stadt Wesseling sondern sämtliche Kommunen, die nicht
selbst über entsprechende Fachabteilungen im Bereich des
Immissionsschutz verfügen oder den Lärmaktionsplan durch
externe Fachbüros erarbeiten lassen. Letztere verfügen über
entsprechende Expertise und Computerprogramme, um
Verkehrsimmissionen in Kartenform darzustellen. Die Wesselinger Politik hat bisher nicht den Wunsch geäußert, den
Lärmaktionsplan von einem Fachbüro erarbeiten zu lassen.
Die Möglichkeit hierzu besteht aber und könnte z.B. in der 3.
Stufe des LAP in Erwägung gezogen werden. Die Kosten
hierfür würden sich nach groben Schätzungen auf mehrere
10.000 € belaufen.
Herr Dr. de Lange stellt Unterschiede im Verkehrsaufkommen der A 555 zwischen der Tabelle 1 und den Tabellen 11
und 12 aus der Untersuchung von Straßen.NRW zur A 555
fest. Ferner vermutet er, dass die in den Tabellen 11 und
12 angegebenen Lkw-Anteil zu niedrig bemessen sind. Die
diesbezügliche E-Mail-Korrespondenz zwischen Herrn Dr.
de Lange und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW habe
Wie vorangehend erläutert wurde, stammen die Verkehrsdaten nicht von der Stadt Wesseling. Sowohl die Tabelle 1
(Kfz/a auf A 555), die vom LANUV zur Verfügung gestellt
worden ist, als auch die aus der Untersuchung von Straßen.NRW übernommenen Tabellen 11 und 12 (Kfz/h, tags,
nachts) basieren auf der Bundesverkehrswegezählung der
Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) aus dem Jahre
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Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2
nicht zur abschließenden Klärung des Sachverhalts beigetragen. Herr Dr. de Lange fordert die Stadt Wesseling dazu
auf, die Übereinstimmung der in Tabellen angeführten Verkehrsaufkommen auf der A 555 sowie die Richtigkeit des
angeführten Lkw-Aufkommens zu belegen. Er erwartet,
dass das Jahresverkehrsaufkommen in Tabelle 1 wesentlich höher ist, als in Tabelle 11. Falls keine Übereinstimmung der Tabellen gegeben sei, sollte die Tabelle 11 neu
erstellt und die Empfehlungen des LAP angepasst werden.
2010. Die Stadt Wesseling hat die Verkehrsbelastungszahlen der Tabellen überprüft. Hierzu war es erforderlich, die
Stundenbelastungen (tags und nachts) der Tabelle 11 auf
das Jahresverkehrsaufkommen hochzurechnen. Mit Hilfe
einer vom Landesbetrieb Straßenbau zur Verfügung gestellten Berechnungsfunktion konnte das Jahresverkehrsaufkommen für die Belastungszahlen aus Tabelle 11 ermittelt
werden. Der von der Stadt Wesseling ermittelte Wert in Höhe
von 23.946.920 Kfz/a weicht nur geringfügig vom Wert der
Tabelle 1 des LAUNV ab, welche ein Aufkommen von
23.507.000 Kfz/a vorgibt. Auf Nachfrage beim LANUV resultieren die Abweichungen vermutlich daraus, dass die Straßen für die Schallausbreitungsberechnung in Abhängigkeit
der Straßeneigenschaften (z.B. Straßenoberfläche, Geschwindigkeit, etc.) in viele kleine Segmente zerlegt wurden.
Die vom LANUV vorgenommene Abschnittsbildung für die A
555 weicht wahrscheinlich von jener des Landesbetriebs ab,
weshalb der Ermittlung der Gesamtverkehrsbelastung unterschiedliche Durchschnittswerte zu Grunde gelegt wurden. Da
die Abweichungen geringfügig sind und die Daten von Straßen.NRW, welche die Basis der geplanten Lärmschutzkonzeption für die A 555 bilden, höher als jene des LANUV sind,
sieht die Stadt Wesseling keine Notwendigkeit dazu, den
LAP zu ändern bzw. anzupassen.
Auch der in Tabelle 11 angegebene Lkw-Anteil basiert nach
Aussage des Landesbetriebs Straßenbau auf den Zahlen der
BAST. Die Stadt Wesseling sieht keinen Grund dafür, die
Lkw-Anteile in Höhe von 5,1 bzw. 6,0 % für 2010 und 6,1
bzw. 6,9 % für 2025 in Frage zu stellen.
Herr Dr. de Lange fordert weiter, die Untersuchung von
Straßen.NRW zu Lärmschutzmaßnahmen an der A 555 der
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und die damit verbundenen Reaktionen und (erneuten) Stellungnahmen aus
der Öffentlichkeit im Lärmaktionsplan zu berücksichtigen.
Nur mit Hilfe der detaillierten Ergebnisse der Studie sei es
möglich, eine umfassende Beurteilung des Wesselinger
LAP vornehmen zu können.
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hatte die Stadt darum
gebeten, die Untersuchung nicht im Detail in den Lärmaktionsplan zu übernehmen oder öffentlich auszulegen, da diese
Teil eines vom Bundesverkehrsministerium noch nicht genehmigten Vorentwurfs sei. Die Stadt Wesseling ist dieser
Bitte nachgekommen. Sie verfügt zudem nicht über das Urheberrecht zur Herausgabe entsprechender Informationen
Dritter. Der Forderung von Herrn Dr. de Lange kann damit
nicht entsprochen werden.
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Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2
Herr Dr. de Lange weist darauf hin, dass die Ermittlung der
Lärmimmissionen an Straßenverkehrstrassen in der Lärmaktionsplanung anders erfolge, als wenn der Straßenbaulastträger Lärmminderungsmaßnahmen plant. Während in
der Lärmaktionsplanung derzeit das VBUS-Verfahren angewendet werde, sei an anderer Stelle die deutsche Richtlinie RLS-90 einschlägig. Hieraus leitet Herr Dr. de Lange
die Forderung ab, die Stadt Wesseling möge die Ergebnisse beider Verfahren darstellen und in der Lärmaktionsplanung grundsätzlich die besten – also höheren Werte – verwenden. Hierdurch könne der Handlungsraum für erforderliche Lärmminderungsmaßnahmen vergrößert werden.
Die Aussagen zu den unterschiedlichen Berechnungsverfahren sind korrekt. Wie bereits an vorangegangener Stelle
erläutert, ist die Stadt Wesseling aufgrund des NichtVorhandenseins einer entsprechenden Fachabteilung nicht
in der Lage, eigene Lärmberechnungen durchzuführen.
Zum Bedauern der Stadt Wesseling wird nicht davon auszugehen sein, dass in den nächsten Jahren eine Angleichung
der Berechnungsverfahren gemäß der Umgebungslärmrichtlinie und der RLS-90 erfolgt. Grund hierfür ist, dass es sich
bei der Umgebungslärmrichtlinie um eine Richtlinie der EU
handelt. Die EU strebt an, die Berechnungsverfahren der
Lärmaktionsplanung der Mitgliedstaaten einander anzunähern und zukünftig EU-weit einheitliche Vorgaben zu schaffen. Wie groß die Übereinstimmung dieser Verfahren mit den
in Deutschland etablierten Methoden sein wird, ist nicht absehbar.
Herr Dr. de Lange kritisiert, dass keine Summenbetrachtung der verschiedenen Lärmarten wie Bahn- und Straßenverkehrslärm erfolgt.
Im Immissionsschutz werden unterschiedliche Lärmarten
grundsätzlich separat betrachtet, auch wenn durch Überlagerungen verschiedener Lärmquellen höhere Belastungen auftreten. Die Stadt Wesseling hat hierauf keinen Einfluss. Wie
bereits mehrfach erläutert, kann sie ferner keine eigenen
Lärmberechnungen durchführen.
Herr Dr. de Lange bemängelt, dass der Ortsteil Urfeld sowie die Keldenicher Vogelsiedlung und das Baugebiet
Eichholz bei der Lärmaktionsplanung nicht ausreichend
berücksichtigt worden seien. Er fordert daher, die genannten Bereiche mit folgenden Maßnahmen in den Lärmaktionsplan aufzunehmen: Tempolimit, lärmmindernder Asphalt
und Errichtung einer Schallschutzwand von der Abfahrt
Wesseling bis mindestens 2 km Richtung Bonn
Der Ortsteil Urfeld, die Vogelsiedlung und das Neubaugebiet
Eichholz sind nicht in die Untersuchungen des Landesbetriebs zur A 555 einbezogen worden. Der Landesbetrieb
vertritt die nachvollziehbare Auffassung, dass das Urfelder
Wohngebiet „Am Forst/ Am Felde“ an die Autobahntrasse
herangerückt ist und sich somit selbst vor den hiermit verbundenen Lärmeinwirkungen schützen muss. Im Bebauungsplan Nr. 4/77 A sind daher aktive (kleiner Lärmschutzwall) und v.a. passive (Schalldämmmaße für Gebäude)
Lärmschutzmaßnahmen auf Basis eines Lärmgutachtens
festgesetzt worden, die ausreichend Schutz bieten.
Die Wohngebiete „Vogelsiedlung“ und „Eichholz“ liegen in
ausreichend großen Abständen zur Autobahn, so dass hier
nicht mit Überschreitungen der für den Straßenbaulastträger
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Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2
einschlägigen Sanierungsgrenzwerte (67/57 dB(A)) zu rechnen ist. Bei einer Realisierung der als „Variante 4a“ bezeichneten Lärmschutzmaßnahmen an der Autobahn treten in den
von Straßen.NRW untersuchten Straßen „Mertener Straße“,
„Rembrandtstraße“ und Carl-Spitzweg-Straße“ keine Überschreitungen der Lärmsanierungsgrenzwerte auf. Diese
Straßen liegen am äußeren Rand der untersuchten Straßen,
befinden sich gleichwohl aber in wesentlich geringeren Entfernungen zur Autobahntrasse, als die von Herrn Dr. de Lange angeführten Baugebiete. Auch die auf Seite 9 des Lärmaktionsplans angeführten Ausschnitte aus den Lärmkarten
des LANUV belegen, dass in der Vogelsiedlung und im Neubaugebiet Eichholz keine Lärmpegel oberhalb der einschlägigen Grenzwerte/ Auslösewerte auftreten.
Insgesamt äußert Herr Dr. de Lange mehrfach Zustimmung
zum Lärmaktionsplan und den darin enthaltenen Maßnahmen. Er bemängelt jedoch das Fehlen eines konkreten
Zeitplanes. Darüber hinaus bittet er um eine Darstellung,
wie die verschiedenen betroffenen Behörden eingebunden
werden und mit welchen Kosten die anvisierten Lärmschutzmaßnahmen verbunden sind.
Die vom Landesbetrieb Straßenbau NRW geplanten Maßnahmen an der A 555 lassen sich noch nicht in einen konkreten Zeitplan einbinden. Erst wenn das Bundesverkehrsministerium die Maßnahme genehmigt, kann der genaue Ablauf
der anstehenden Baumaßnahmen abgesehen werden.
Im Vorfeld der Realisierung der Lärmminderungsmaßnahmen wird die Anlage eines Regenklärbeckens an der Autobahn erforderlich. Mit der Aufbringung des lärmmindernden
Asphalts geht eine vollständige Sanierung der Straßenentwässerung einher. Die vorhandenen Entwässerungsanlagen
stammen aus den 1930er Jahren (Schachtversickerung) und
befinden sich, sofern sie überhaupt auffindbar sind, in einem
desolaten baulichen Zustand. Der Straßenbaulastträger und
die Stadt Wesseling befinden sich derzeit in Kaufverhandlungen für die Abtretung von städtischen Flächen zur Anlage
eines Versickerungsbeckens mit vorgelagerter Klärstufe.
Aller Voraussicht nach wird das Becken auf Höhe des Friedhofs an der Hubertusstraße angelegt.
Kosten für die Realisierung der Lärmschutzmaßnahmen an
der A555 sind zum gegenwärtigen Planungsstand noch nicht
bekannt.
Wie dem weiteren Verlauf dieser Tabelle zu entnehmen ist,
hat die Stadt Wesseling den Landesbetrieb Straßenbau
NRW (Straßenbaulastträger Bundes- und Landesstraßen),
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Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2
T1
Straßen.NRW/
Landesbetrieb
Straßenbau
NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel,
Jülicher Ring
101-103, 53879
Euskirchen
14.01.2015
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW äußert sich in seiner
Stellungnahme zu den im LAP beschriebenen Maßnahmen
zur A 555 und zur Brühler Straße in Berzdorf. Er nimmt die
Ausführungen des Lärmaktionsplanes zur Kenntnis, betont
aber gleichzeitig, kein Einvernehmen zu den beschriebenen
Maßnahmen erteilen zu können.
die Bezirksregierung Köln (Straßenverkehrsbehörde Autobahn), das LANUV und die Kölner Häfen und Güterverkehr
Köln AG (HGK) im Aufstellungsverfahren des LAP 2 beteiligt.
Insbesondere mit dem Landesbetrieb steht die Stadt Wesseling in engem Kontakt um eine zügige Umsetzung der
Lärmminderungsmaßnahmen an der A 555 zu gewährleisten. Auch mit der HGK hat inzwischen ein Gespräch zur
Lärmbelastung entlang der Stadtbahn- und Güterverkehrstrasse stattgefunden (19.12.2014). Die HGK sieht sich
zur Zeit nicht in der Verantwortlichkeit, Schallschutzmaßnahmen durchzuführen.
Wird zur Kenntnis genommen.
Die geplanten Lärmminderungsmaßnahmen zur A 555 liegen nach Auskunft von Straßen.NRW als Vorentwurf vor.
Erst wenn dieser vom zuständigen Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur genehmigt worden sei,
könne die Ausführungsplanung erarbeitet werden und die
Maßnahmen bei entsprechender Haushaltslage umgesetzt
werden. Die Entscheidungsgewalt über den Umfang der
Maßnahme obliege allein dem Bundesministerium.
Dieser Sachverhalt ist der Stadt Wesseling bekannt und wird
ebenfalls zur Kenntnis genommen.
Auch zu den im LAP 2 aufgezeigten Maßnahmen an der
Brühler Straße äußert der Landesbetrieb keine pauschale
Zustimmung. Zur Ermittlung etwaiger Betroffenheiten sei
eine Berechnung nach RLS-90 maßgeblich. Über das Erfordernis sowie die Art und den Umfang von Lärmminderungsmaßnahmen sei daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt
keine Aus- oder Zusage möglich. Der Landesbetrieb weist
noch einmal darauf hin, dass „betroffene“ Eigentümer einen
Antrag auf Lärmsanierung stellen könnten.
Die Voraussetzungen für die Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen an der Brühler Straße sind der Stadt
Wesseling bekannt und werden im LAP 2 auf den Seiten 40 f
näher beschrieben.
Da sich der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz in seiner Sitzung am 04.11.2014 klar zur Einrichtung
eines Tempolimits auf 30 km/h für die Brühler Straße (Ortslage Berzdorf) positioniert hat, wird die Stadt Wesseling einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Lärmsituation an der Brühler Straße nach RLS-90 stellen. Basis der
Berechnung sollte das Verkehrsaufkommen sein, das sich
nach dem Ausbau der L 150/ Kerkrader Straße ergibt.
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Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2
Abschließend stellt der Landesbetrieb in seiner Stellungnahme fest, dass infrastrukturelle Maßnahmen wie Ortsumgehungen nicht in der Entscheidungsgewalt der Behörde
lägen.
T2
Bezirksregierung Köln,
Zeughausstr. 210, 50667 Köln
12.12.2014
Die Bezirksregierung Köln verweist in ihrem Schreiben auf
eine frühere Stellungnahme der Behörde zum LAP 1, in der
die Problematik der Geschwindigkeitsbegrenzung auf der A
555 thematisiert worden ist. Gemäß den geltenden Lärmschutz-Richtlinien-StV dürften straßenverkehrsrechtliche
Lärmschutzmaßnahmen nicht als Ersatz für technisch und
finanziell tragbare bauliche Maßnahmen herangezogen
werden. Die seinerzeit aufgrund der fehlenden Lärmschutzeinrichtungen an den Brücken Mühlenweg und FachFengler-Straße aufgestellten Tempolimits seien ausdrücklich nur zeitlich begrenzt angeordnet worden. Die Bezirksregierung erläutert, dass sie nach einer Realisierung der
vorgesehenen Lärmminderungsmaßnahmen eine neuerliche Überprüfung der Lärmpegel veranlassen und bei Nichtüberschreitung der Lärmgrenzwerte die Geschwindigkeitsbegrenzungen entfernen werde. Abschließend weist die
Behörde darauf hin, dass die Vorgaben zu Richt-, Orientierungs- und Grenzwerten aus den Regelwerken, wie der 16.
Im Lärmaktionsplan sind Umgehungsstrecken dargestellt, die
in der Vergangenheit als mögliche Verlagerungsstrecken für
die Verkehre der Brühler Straße untersucht worden sind.
Die Überlegungen für die Ortsumgehung stammen aus dem
Jahre 2001. Die Variante 2 hat als sogenannte L 184n Eingang in die 1. Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplanes 2007-2015 gefunden. In den 2006 vom Land beschlossenen Landesstraßenbedarfsplan ist sie dagegen nicht aufgenommen worden.
Eine Anfrage beim Amt für Straßenbau und Verkehr des
Rhein-Erft-Kreises hat in diesem Zusammenhang ergeben,
dass eine Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplanes
derzeit nicht absehbar ist. Der aktuelle Landesstraßenbedarfsplan aus dem Jahre 2006 ist nach Aussage des Kreises
zudem deutlich überzeichnet. Weitere Projekte seien bis zu
einem Planungshorizont von etwa 20 Jahren als unrealistisch anzusehen.
Der Teilabschnitt des LAP 2 zu Umgehungsstrecken der
Brühler Straße wurde entsprechend der Einschätzung des
Rhein-Erft-Kreises geändert.
Die Untersuchung vom Landesbetrieb Straßenbau zur A 555
zeigt, dass auch nach einer Realisierung der geplanten
Lärmminderungsmaßnahmen an einigen autobahnnahen
Stellen mit Überschreitungen der Lärmsanierungsgrenzwerte
im Prognosejahr 2025 zu rechnen ist. Da diese Entwicklung
bereits heute abzusehen ist, hält die Stadt eine Aufhebung
des bestehenden Tempolimits für nicht zielführend. Wie im
Lärmaktionsplan beschrieben, dürfte sich für jene Autofahrer,
die die Autobahn regelmäßig befahren, bereits ein Gewöhnungseffekt bezüglich der Geschwindigkeitsbegrenzung
eingestellt haben. Im Übrigen ist anzunehmen, dass der
offenkundige und von den Autofahrern auch sichtbare geringe Abstand zwischen Wohngebäuden und der Trasse zu
einer Akzeptanz des Tempolimits aus Lärmschutzgründen
führt. Die Stadt Wesseling wird von der Forderung der Beibehaltung des Tempolimits nicht abrücken und die Bezirksregierung Köln hierüber bei der Zusendung des Endberichts
zum LAP 2 noch einmal ausdrücklich in Kenntnis setzen.
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Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2
T3
T4
Landesamt für
Naturschutz,
Umwelt und
Verbraucherschutz (LANUV), Leibnizstr. 10, 45659
Recklinghausen
Häfen und Güterverkehr Köln
AG (HGK),
Scheidtweilerstr.
4, 50933 Köln
16.12.2014
02.02.2015
BImSchV und der Lärmschutzrichtlinien StV, trotz der veränderten Rechtslage durch die Verabschiedung des Bundeshaushaltsgesetztes 2010 weiterhin gelten würden.
Bei der Entwurfserstellung für den LAP 2 sind Unklarheiten
bezüglich der Daten für die nicht-bundeseigenen Schienenwege aufgetreten. Die Stadt Wesseling ist an das LANUV herangetreten, um die diesbezüglich aufgekommenen
Fragen zur „Querbahn“ und zum Güterverkehr auf der
Stadtbahntrasse zu klären.
Das LANUV nimmt an, dass die Wesselinger „Querbahn“
nicht das für die Lärmaktionsplanung relevante Verkehrsaufkommen von > 30.000 Zugbewegungen/a erreicht hat
und daher nicht kartiert wurde. Zum Teil jedoch sei die
Querbahn von der Stadt Köln betrachtet worden, die als
„ballungsraumangehörige“ Stadt auch sonstige lärmrelevante Schienenwege mit einem Verkehrsaufkommen unter
30.000 Zügen/a kartieren musste.
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Im Vorfeld
der Lärmkartenerstellung für 2017 wird die Stadt Wesseling
noch einmal mit dem LANUV in Kontakt treten, um die Relevanz (Zugaufkommen) der Querbahntrasse für die Lärmminderungsplanung zu klären.
Das LANUV erklärt weiter, dass es die den Lärmberechnungen und Lärmkarten zugrunde liegenden Daten für die
„sonstigen Schienenwege“ (Verkehrszahlen, Güterzüge,
Zusammensetzung der Fahrzeugflotte etc.) direkt von den
Bahnbetreibern - hier der Häfen und Güterverkehr Köln AG
- erhalten habe. Die Daten der HGK jedoch hätten keine
Güterverkehrsdaten enthalten, weshalb diese bei der Lärmkartierung nicht berücksichtigt worden seien. Das LANUV
sagt zu, bei der Datenerhebung für die Lärmkartierungsstufe 2017 gegenüber der HGK auf eine Vollständigkeit der
Daten, insbesondere bezüglich der Güterverkehre, hinzuweisen. Auch den Städten würde dann die Möglichkeit eröffnet, die Daten im Vorfeld der Kartierung noch einmal zu
überprüfen.
Die Häfen und Güterverkehr Köln AG betont in ihrer Stellungnahme die Bestrebungen des Unternehmens, das Gleis
der Stadtbahnlinie 16 in einem optimalen Betriebszustand
zu halten. Hierzu würden Schienenstöße übergangsfrei
hergestellt und Gleise durch den frühzeitigen Einsatz eines
Schleifzuges frei von Riffeln gehalten. Schallschutzwände
Auch das weitere Güterverkehrsaufkommen auf der Stadtbahntrasse wird die Stadt Wesseling im Auge behalten und
auf eine vollständige Bereitstellung der Daten durch die HGK
hinwirken.
Die Darstellungen des Unternehmens sind in ähnlicher Form
bereits in die Entwurfsfassung des LAP 2 eingeflossen.
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Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2
seien nicht vorhanden und auch nicht geplant. Sollten „wesentliche Änderungen“ an den Eisenbahnanlagen durchgeführt werden, so würde die Genehmigungsfrage der Anlagen sich neu stellen und der Bestandsschutz erlöschen. Bei
einer Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte würde
dann die Anlage von Schallschutzeinrichtungen erforderlich. Im Gegensatz zu den Schienenwegen für die Eisenbahnen des Bundes existiere für sonstige Eisenbahnstrecken kein Lärmsanierungsprogramm.
Die von der Stadt Wesseling explizit im Rahmen der Beteiligung geäußerte Frage, warum die HGH dem LANUV keine Güterverkehre gemeldet habe, beantwortet das Unternehmen wie folgt: „Auf welcher Datenbasis das LANUV die
Lärmkartierung durchgeführt hat, ist uns leider nicht bekannt. Die Frage also, ob und inwieweit der Güterverkehr
auf den betrachteten Gleisabschnitten Berücksichtigung bei
der Immissionsbetrachtung gefunden hat, kann insofern
von hier aus leider nicht beantwortet werden. (…) Für die
nächste Phase der Lärmkartierung 2017 werden [wir] allerdings die dann aktuellen Zahlen über die Verkehre auf den
Gleisanlagen sehr gerne zur Verfügung stellen.“
Die Stellungnahme der HGK zur Meldung der Güterverkehre
verwundert, da sie im Widerspruch zu den Angaben des
LANUV und den Aussagen der Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV steht. Letztere besagt in § 3, dass
die für die (Lärmkartierung zuständigen) Behörden anordnen
können, dass ihnen vorhandene Daten sowie vorhandene
Ergebnisdaten für Lärmkarten von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, deren Eisenbahnen für Umgebungslärm
verantwortlich sind unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen.
Wie bereits an anderer Stelle beschrieben, wird die Stadt
Wesseling im Vorfeld der Lärmkartierung 2017 veranlassen,
dass die HGK sämtliche relevante Daten an das zuständige
Landesamt übermittelt.
Die HGK erläutert weiter, dass derzeit gemeinsame Überlegungen mit dem Landesverkehrsministerium angestellt
würden, Teilabschnitte der Line 16 für den Güterverkehr
stillzulegen. Hintergrund sei der barrierefreie Umbau von
Haltestellen auf der Linie 16, u.a. in Urfeld. Weitere Änderungen im Eisenbahnverkehrsaufkommen seien derzeit
nicht abzusehen.
Die geschilderten Stilllegungsabsichten waren der Stadt
Wesseling noch nicht bekannt und werden zur Kenntnis genommen.
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