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Beschlussvorlage (Anlage 1_Auswertung Beteiligung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
61 kB
Datum
14.04.2015
Erstellt
02.03.15, 17:07
Aktualisiert
02.03.15, 17:07

Inhalt der Datei

Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2 Nr. Einwender B1 Ludwig Lohner, Brühler Str. 266, 50389 Wesseling Eingangsdatum 01.12.2014 Inhalt Stellungnahme der Stadt Wesseling Herr Lohner zeigt sich erfreut darüber, dass der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling sich mit der Immissionsproblematik an der Brühler Straße in Berzdorf auseinandersetzt. Als betroffener Anwohner empfiehlt er die Umsetzung kurzfristiger Maßnahmen - die Anlage einer Umgehungsstraße birge seiner Meinung nach zu viele Schwierigkeiten (Trassenverlauf? Finanzierung?) und greife erst in vielen Jahren. Herr Lohner spricht sich für eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 aus. Diese solle unmittelbar eingeführt werden. Ein Abwarten der Fertigstellung der Maßnahmen an der L 150 Brühl-Godorf hält er für nicht erforderlich. Herr Lohner regt an, die Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h mit einer Verringerung der Fahrbahnbreite der Brühler Straße und der Anlage eines Parkstreifens zu kombinieren. Hierzu könne der 1,50 m breite Gehweg, der bereits heute häufig von Pkw zugeparkt werde, zwischen der Langenackerstraße/ Sternenstraße und Nikolausstraße/ Theodorstraße um 30 cm verschmälert werden. Bei der Anlage eines 1,80 m breiten Parkstreifens verbliebe somit eine Fahrbahnbreite von ca. 6,20 m die ausreichend sei, damit größere Fahrzeuge sich mit verringerter Geschwindigkeit begegnen könnten. Das Tempolimit bei reduzierter Fahrbahnbreite und mit Anlage eines Parkstreifens sollte nach Ansicht von Herrn Lohner auch dazu beitragen, Sachschäden an geparkten Fahrzeugen zu vermeiden. Ihm und seinen Nachbarn seien in der Vergangenheit erhebliche Kosten aufgrund von Blechschäden an geparkten Autos entstanden. Die Stadt Wesseling hat die Option einer Verschmälerung des Gehwegs und die Anlage eines Parkstreifens an der Brühler Straße geprüft. Die „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen“ (EFA) und die „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt) gehen heute von GehsteigMindestbreiten von 2,50 m aus. Nur in engen dörflichen Hauptstraßen darf auf 1,50 m reduziert werden. Eine Gehwegbreite von weniger als 1,50 m wird von der Stadt Wesseling abgelehnt. Die Brühler Straße ist (mit zeitlicher Beschränkung) für den LKW-Verkehr freigegeben. Damit bildet der Begegnungsfall LKW-LKW die Grundlage für die Dimensionierung des Straßenraumes. Die RASt empfiehlt für diesen Begegnungsfall 6,35 m Fahrbahnbreite plus beidseitig je 0,50 m Bewegungsspielraum (kann sich auch mit dem Sicherheitsraum, der in einer 2,50 m Gehwegbreite enthalten ist, überschneiden), also 7,35 m. Die vorhandenen Platzverhältnisse reichen somit leider nicht aus, um die von Herrn Lohner vorgeschlagene Umstrukturierung des Straßenraumes vorzunehmen. Herr Lohner hat seinem Schreiben ein Schriftstück mit dem Titel "Belastung der Bevölkerung durch Straßenverkehrslärm" beigefügt, welches die verschiedenen Immissionsgrenzwerte im Straßenverkehr zum Gegenstand hat. Darüber hinaus weist das Dokument auf die Gesundheitsgefährdungen durch Lärm hin. Eine Quelle ist nicht angegeben. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. 1 Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2 B2 Astrid u. Hartmut Mühle, Bachstraße 33, 50389 Wesseling 17.12.2014 Das Ehepaar Mühle wohnt in der Bachstraße und fühlt sich durch die Immissionen von Industrie, Gewerbe und Autoverkehr stark beeinträchtigt. Die Belästigungen durch den Lärm seien so stark, dass der Garten der Einwender zeitweise nicht mehr nutzbar sei und Fenster verschlossen gehalten werden müssten. Die Einwender berichten von schalldämpfenden Maßnahmen, die auf ihre Initiative in Anlagen der LyondellBasell vorgenommen worden seien. Die Störungen hierdurch seien jedoch nicht vollends beseitigt, weshalb das Ehepaar Mühle sich im Jahre 2014 direkt an die Bezirksregierung Köln gewandt habe. Die Bezirksregierung habe eine Messstation zur Langzeitmessung der gewerblichen Immissionen im Garten der Einwender installiert. Die Messung sei problembehaftet, da die Autobahngeräusche die gewerblichen Immissionen selbst nachts z.T. überlagerten. Ein Ergebnis der Messung liegt nach Auskunft der Einwender noch nicht vor. Gemäß der EU-Umgebungslärmrichtlinie und der Umsetzung in deutsches Recht sind gewerbliche Immissionen nur in Ballungsräumen Gegenstand der Lärmaktionsplanung. Wesseling wird bei der Lärmaktionsplanung keinem Ballungsraum zugeordnet und ist somit nicht dazu verpflichtet, die Gewerbelärmthematik im LAP abzuhandeln. Da der LAP von der Verwaltung selbst und mit begrenzten personellen Kapazitäten erarbeitet wird (viele Nachbarkommunen haben die Lärmaktionsplanung an Fachbüros vergeben) ist eine freiwillige Berücksichtigung der Gewerbelärmthematik nicht möglich. Entsprechende Lärmkarten wurden den Kommunen lediglich für den Straßen- und (sonstigen) Schienenverkehrslärm zur Verfügung gestellt. Das Ehepaar Mühle führt weiter aus, dass fehlender Lärmschutz auf Höhe des Gewerbegebiets Rodenkirchener Straße/ Brühler Straße (ALDI, Expert Hoffmann etc.) zu einer ungestörten Ausbreitung des Autobahnlärms bis in die Wohnsiedlung an der Bachstraße führe. Den Lärmkarten der Umgebungslärmkartierung NRW zur Folge würden am Gebäude der Einwender und am Nachbargebäude für den Tageszeitraum Lärmpegel von > 55 <= 60 dB(A) erreicht. Da diese Werte auf der Grundlage von Verkehrszahlen aus dem Jahre 2010 und mit Hilfe von Berechnungen ermittelt wurden, bieten sie nach Ansicht von Herrn und Frau Mühle keine verlässliche Aussage über den tatsächlichen Lärm. Dieser sei nur anhand aktueller Lärmmessungen vor Ort bestimmbar. Da Gewerbegebiete in erster Linie der Erfüllung gewerblicher Aktivitäten dienen und hierbei mitunter selbst Immissionen hervorrufen, kommt ihnen nur ein sehr geringer Schutzanspruch im Sinne des Immissionsschutzrechts zu. Es ist nachvollziehbar, dass nicht vorhandene Lärmschutzanlagen im Bereich des angeführten Gewerbegebiets zu Verschallungen der dahinter liegenden Wohngebiete führen. Die genannten Belastungen an den Gebäuden in der Berzdorfer Bachstraße sind hoch, erreichen aber bei weitem nicht das Ausmaß, das an anderen Stellen im Wesselinger Stadtgebiet - z.B. an der Brühler Straße (Ortslage Berzdorf) oder entlang der Autobahntrasse - erreicht wird. Die Auslösewerte der Verkehrslärmschutzrichtlinie (VLärmschR 97) für die Lärmsanierung an Bundesfernstraßen (67 dB(A) tags/ 57 dB(A) nachts) und die Auslösewerte der Lärmaktionsplanung (70 dB(A) LDEN/ 60 dB(A)Lnight) werden an der Bachstraße deutlich unterschritten. Es ist nachvollziehbar, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW sich als zuständige Behörde mit einem limitierten Finanzbudget zunächst in der Pflicht sieht, in den am stärksten betroffenen Lagen Verbesserungen zu bewirken. Gemäß den bestehenden rechtlichen Grundlagen 2 Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2 existiert kein juristischer Hebel, den Baulastträger bereits bei geringeren, als in der Verkehrslärmschutzrichtlinie angeführten Immissionswerten zur Realisierung von Schallschutzmaßnahmen zu verpflichten. Zum Thema der konkreten Lärmmessungen vor Ort ist zu ergänzen, dass diese im Rahmen der Lärmaktionsplanung schlichtweg nicht leistbar sind. Wie im Lärmaktionsplan Wesseling beschrieben, werden die Lärmkarten des Straßen- und sonstigen Schienenverkehrs für sämtliche "nichtballungsraumangehörige" Kommunen in NRW vom Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) erstellt. Die Durchführung von Vor-Ort-Messungen in allen betroffenen nordrhein-westfälischen Kommunen ist sowohl praktisch als auch finanziell nicht durchführbar. Die Einwender bemängeln ferner, dass im Zuge der Umgebungslärmkartierung keine Berücksichtigung der nächtlichen Immissionen stattgefunden habe. Dieser Einwand ist nicht korrekt. Die Lärmkarten des LANUV zeigen zum einen die Tagesbelastung (Durchschnitt aus 24 h) und zum anderen die Nachtwerte für den Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr. Auch im LAP 2 der Stadt Wesseling werden für die betroffenen Gebiete sowohl die Tages- als auch die Nachtkarten dargestellt (s. Seite 14-16). Weiter kritisiert wird, dass bei der Lärmaktionsplanung keine Berücksichtigung des Flugverkehrs erfolge. Berzdorf sei gerade in der Sommerzeit häufiger von Fluglärm betroffen. Auch dieser Einwand ist nicht korrekt. Der Flugverkehr ist ebenfalls Bestandteil der Lärmaktionsplanung und wird im Wesselinger Lärmaktionsplan behandelt. Betroffenheiten für Wesseling ergeben sich nach den Lärmkarten des LANUV lediglich im nahen Umfeld des Flughafens und in den Haupteinflugschneisen. Sicherlich sind Fluggeräusche im Einzelfall und je nach meteorologischen Gegebenheiten auch in Wesseling wahrnehmbar. Handlungsbedarf im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie besteht jedoch nicht. Zum Ende seins Schreibens bittet das Ehepaar Mühle um die Einarbeitung folgender Änderungen in den Lärmaktionsplan: Bau eines Lärmschutzwalls ab km 6,5 der BAB 555 KölnBonn zur Schließung des bereits vorhandenen Erdwalls. Diese Forderung umfasst die Anlage eines Lärmschutzwalls im Bereich des Gewerbegebiets Rodenkirchener Straße/ Brühler Straße. Die diesbezügliche Stellungnahme der Stadt 3 Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2 Wesseling ist dem zweiten Absatz dieser Spalte zu entnehmen. B3 Dr. PPM de Lange, Starenweg 5, 50389 Wesseling 22.12.2014 Fahrbahnerneuerung mit 5 dB(A) Lärmminderung ab km 5,5 BAB 555 Köln-Bonn und Fahrbahnerneuerung mit 5 dB(A) Lärmminderung bis km 5,5 BAB 555 Köln-Bonn. Diese Forderung zielt voraussichtlich darauf, die Brückenbauwerke der A 555 im Bereich der Brühler Straße und des Mühlenwegs ebenfalls mit einem -5 dB(A) zu versehen. Da 5 dB(A)-Belag aufgrund seiner Porenstruktur bei Brückenbauwerken zu Schwierigkeiten bei der Entwässerung führen kann, beabsichtigt der Landesbetrieb, hier lediglich einen -2 dBA(A)-Belag einzubauen. Nach einer diesbezüglichen Recherche im Internet konnte festgestellt werden, dass die Aufbringung von offenporigem Asphalt auf Brückenwerken in der Fachwelt kritisch betrachtet wird. Der Äußerung des Landesbetriebs Straßenbau NRW kann daher gefolgt werden. Geschwindigkeitsreduzierung auf 100 km ab km 5,5 BAB 555 Köln-Bonn in beiden Fahrtrichtungen Die Stadt Wesseling fordert eine Beibehaltung des bestehenden Tempolimits auf der A 555 auch nach einer Realisierung der geplanten Lärmminderungsmaßnahmen des Straßenbaulastträgers (s. Seite 29 und 37). Eine weitere Ausdehnung des Tempolimits auf den Bereich nördlich der Brühler Straße hält die Stadt für unrealistisch und nicht erforderlich. Ein lärmschutzbedingtes Tempolimit auf einem Trassenabschnitt, der in den Seitenlagen gewerblich und industriell genutzt wird, ist weder dem Landesbetrieb Straßenbau noch der Bezirksregierung Köln als zuständiger Straßenverkehrsbehörde vermittelbar. Es ist richtig, dass es der Stadt Wesseling frei steht, strengere Auslösewerte als vom Landesumweltministerium in seinem Erlass zur Lärmaktionsplanung (07.02.2008) festgelegt (70/60 dB(A)) zu wählen. Wie auf den Seiten 5-6 des Wesselinger Lärmaktionsplanes erläutert, gibt es seitens des Landes NRW Bestrebungen, den Erlass aus dem Jahre 2008 zu überarbeiten und strengere Auslösewerte festzulegen. In der Diskussion sind Auslösewerte von 65 dB(A) für den LDEN und 55 dB(A) für den Lnight. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass strengere Grenzwerte die Bewältigung der Lärmproblematik für manche Gemeinden in eine unlösbare Aufgabe verwandeln würde. Eine Reduzierung der Auslöse- Herr Dr. de Lange kritisiert in seiner Stellungnahme die dem Wesselinger Lärmaktionsplan zu Grunde liegenden Auslösewerte von 70 dB(A) für den LDEN und 60 dB(A) für den Lnight. Da diese Werte von Experten als gesundheitsgefährdend eingestuft worden seien, plädiert er für die Wahl niedrigerer Auslösewerte. Maximal seien hier Werte von 67/57 dB(A) anzusetzen. 4 Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2 werte um 5 dB(A) würde bedeuten, dass die Lärm verursachenden Verkehre in den betroffenen Stadtbereichen um deutlich mehr als die Hälfte reduziert werden müssten. Als vergleichsweise kleine Kommune, deren Lärmbelastungen in erster Linie aus den Verkehren von Bundesverkehrsstraßen wie Autobahnen, Bundesstraßen und Landesstraße resultieren, plädiert die Stadt Wesseling für die Angleichung der Auslösewerte der Lärmaktionsplanung an die Lärmsanierungsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung von derzeit 67/57 dB(A). Hierdurch könnte sichergestellt werden, dass der für Schallminderungsmaßnahmen an Bundesfernstraßen zuständige Baulastträger (Straßen.NRW) bei einer Überschreitung der Auslösewerte der Lärmaktionsplanung auch tatsächlich zur Durchführung geeigneter Maßnahmen verpflichtet werden könnte, sofern entsprechende Finanzmittel vom Bund zur Verfügung gestellt werden. Aus praktikablen Gründen - die Lärmkarten des LANUV bilden keine Klasse von 67/57 dB(A) ab, so dass diese Werte in den Karten nicht ablesbar sind - orientiert sich die Stadt Wesseling an den derzeit noch geltenden Auslösewerten der Lärmaktionsplanung von 70 dB(A) LDEN und 60 DB(A) Lnight. Im Falle der A 555, für die bereits eine konkrete Untersuchung des Landesbetriebs Straßenbau NRW vorliegt, kann eine Wertung anhand der strengeren Lärmsanierungsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung vorgenommen werden. Es ist zu erwarten, dass das Landesumweltministerium bis zur Fortschreibung des LAP in Stufe 3 eine Reduzierung der Auslösewerte der Lärmaktionsplanung vornehmen wird. Die Stadt Wesseling hofft, dass die Absenkung der Werte in Abstimmung mit dem Bundesgesetzgeber erfolgen wird, damit nicht erneut verschiedene Auslöse- und Grenzwerte bei der Aktionsplanung und Lärmsanierung an Bundesfernstraßen nebeneinander stehen. Eine Angleichung der Lärmberechnungsverfahren wird in diesem Zusammenhang wohl nicht möglich sein, da die Berechnungsverfahren für die Lärmaktionsplanung europaweit vereinheitlicht werden sollen. Zur Erhöhung der Aktualität des Lärmaktionsplanes bittet Herr Dr. de Lange darum, die von der Bundesanstalt für Sowohl die Lärmkarten des LANUV als auch die Untersuchung von Straßen.NRW für eine Lärmschutzkonzeption an 5 Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2 Straßenwesen (BAST) im Jahre 2010 erhobenen Daten für die Autobahn A 555 durch die monatlich vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW generierten Zahlen der automatischen Verkehrszählung zu ersetzen. der Autobahn A 555 basieren auf den Daten der Bundesverkehrswegezählung von 2010. Für die Lärmschutzkonzeption an der A 555 hat der Straßenbaulastträger die Daten auf das Jahr 2025 hochgerechnet. Die Stadt Wesseling selbst hat keine Daten zur Verkehrsbelastung der relevanten Straßen erhoben oder weitergegeben. Sie ist weder zuständig noch verantwortlich und in der Lage entsprechende Daten zu generieren. Das gleiche gilt für die Auswertung der Verkehrsbelastungszahlen und die hierauf aufbauende Erstellung der Lärmkarten. Die Lärmkartenerstellung ist eine komplexe, nur von Fachleuten mit entsprechendem fachlichem Hintergrund und entsprechender informationstechnologischer Ausstattung zu bewältigende Aufgabe die zudem viel Zeit und Abstimmungsaufwand in Anspruch nimmt. Die Frage nach der Verwendung aktueller Verkehrsbelastungszahlen stellt sich daher nicht, da es der Stadt Wesseling selbst nicht möglich wäre, hieraus resultierende Lärmbelastungen zu modellieren und darzustellen. Die Aktualitätsproblematik der Lärmkarten betrifft nicht nur die Stadt Wesseling sondern sämtliche Kommunen, die nicht selbst über entsprechende Fachabteilungen im Bereich des Immissionsschutz verfügen oder den Lärmaktionsplan durch externe Fachbüros erarbeiten lassen. Letztere verfügen über entsprechende Expertise und Computerprogramme, um Verkehrsimmissionen in Kartenform darzustellen. Die Wesselinger Politik hat bisher nicht den Wunsch geäußert, den Lärmaktionsplan von einem Fachbüro erarbeiten zu lassen. Die Möglichkeit hierzu besteht aber und könnte z.B. in der 3. Stufe des LAP in Erwägung gezogen werden. Die Kosten hierfür würden sich nach groben Schätzungen auf mehrere 10.000 € belaufen. Herr Dr. de Lange stellt Unterschiede im Verkehrsaufkommen der A 555 zwischen der Tabelle 1 und den Tabellen 11 und 12 aus der Untersuchung von Straßen.NRW zur A 555 fest. Ferner vermutet er, dass die in den Tabellen 11 und 12 angegebenen Lkw-Anteil zu niedrig bemessen sind. Die diesbezügliche E-Mail-Korrespondenz zwischen Herrn Dr. de Lange und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW habe Wie vorangehend erläutert wurde, stammen die Verkehrsdaten nicht von der Stadt Wesseling. Sowohl die Tabelle 1 (Kfz/a auf A 555), die vom LANUV zur Verfügung gestellt worden ist, als auch die aus der Untersuchung von Straßen.NRW übernommenen Tabellen 11 und 12 (Kfz/h, tags, nachts) basieren auf der Bundesverkehrswegezählung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) aus dem Jahre 6 Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2 nicht zur abschließenden Klärung des Sachverhalts beigetragen. Herr Dr. de Lange fordert die Stadt Wesseling dazu auf, die Übereinstimmung der in Tabellen angeführten Verkehrsaufkommen auf der A 555 sowie die Richtigkeit des angeführten Lkw-Aufkommens zu belegen. Er erwartet, dass das Jahresverkehrsaufkommen in Tabelle 1 wesentlich höher ist, als in Tabelle 11. Falls keine Übereinstimmung der Tabellen gegeben sei, sollte die Tabelle 11 neu erstellt und die Empfehlungen des LAP angepasst werden. 2010. Die Stadt Wesseling hat die Verkehrsbelastungszahlen der Tabellen überprüft. Hierzu war es erforderlich, die Stundenbelastungen (tags und nachts) der Tabelle 11 auf das Jahresverkehrsaufkommen hochzurechnen. Mit Hilfe einer vom Landesbetrieb Straßenbau zur Verfügung gestellten Berechnungsfunktion konnte das Jahresverkehrsaufkommen für die Belastungszahlen aus Tabelle 11 ermittelt werden. Der von der Stadt Wesseling ermittelte Wert in Höhe von 23.946.920 Kfz/a weicht nur geringfügig vom Wert der Tabelle 1 des LAUNV ab, welche ein Aufkommen von 23.507.000 Kfz/a vorgibt. Auf Nachfrage beim LANUV resultieren die Abweichungen vermutlich daraus, dass die Straßen für die Schallausbreitungsberechnung in Abhängigkeit der Straßeneigenschaften (z.B. Straßenoberfläche, Geschwindigkeit, etc.) in viele kleine Segmente zerlegt wurden. Die vom LANUV vorgenommene Abschnittsbildung für die A 555 weicht wahrscheinlich von jener des Landesbetriebs ab, weshalb der Ermittlung der Gesamtverkehrsbelastung unterschiedliche Durchschnittswerte zu Grunde gelegt wurden. Da die Abweichungen geringfügig sind und die Daten von Straßen.NRW, welche die Basis der geplanten Lärmschutzkonzeption für die A 555 bilden, höher als jene des LANUV sind, sieht die Stadt Wesseling keine Notwendigkeit dazu, den LAP zu ändern bzw. anzupassen. Auch der in Tabelle 11 angegebene Lkw-Anteil basiert nach Aussage des Landesbetriebs Straßenbau auf den Zahlen der BAST. Die Stadt Wesseling sieht keinen Grund dafür, die Lkw-Anteile in Höhe von 5,1 bzw. 6,0 % für 2010 und 6,1 bzw. 6,9 % für 2025 in Frage zu stellen. Herr Dr. de Lange fordert weiter, die Untersuchung von Straßen.NRW zu Lärmschutzmaßnahmen an der A 555 der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und die damit verbundenen Reaktionen und (erneuten) Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit im Lärmaktionsplan zu berücksichtigen. Nur mit Hilfe der detaillierten Ergebnisse der Studie sei es möglich, eine umfassende Beurteilung des Wesselinger LAP vornehmen zu können. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hatte die Stadt darum gebeten, die Untersuchung nicht im Detail in den Lärmaktionsplan zu übernehmen oder öffentlich auszulegen, da diese Teil eines vom Bundesverkehrsministerium noch nicht genehmigten Vorentwurfs sei. Die Stadt Wesseling ist dieser Bitte nachgekommen. Sie verfügt zudem nicht über das Urheberrecht zur Herausgabe entsprechender Informationen Dritter. Der Forderung von Herrn Dr. de Lange kann damit nicht entsprochen werden. 7 Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2 Herr Dr. de Lange weist darauf hin, dass die Ermittlung der Lärmimmissionen an Straßenverkehrstrassen in der Lärmaktionsplanung anders erfolge, als wenn der Straßenbaulastträger Lärmminderungsmaßnahmen plant. Während in der Lärmaktionsplanung derzeit das VBUS-Verfahren angewendet werde, sei an anderer Stelle die deutsche Richtlinie RLS-90 einschlägig. Hieraus leitet Herr Dr. de Lange die Forderung ab, die Stadt Wesseling möge die Ergebnisse beider Verfahren darstellen und in der Lärmaktionsplanung grundsätzlich die besten – also höheren Werte – verwenden. Hierdurch könne der Handlungsraum für erforderliche Lärmminderungsmaßnahmen vergrößert werden. Die Aussagen zu den unterschiedlichen Berechnungsverfahren sind korrekt. Wie bereits an vorangegangener Stelle erläutert, ist die Stadt Wesseling aufgrund des NichtVorhandenseins einer entsprechenden Fachabteilung nicht in der Lage, eigene Lärmberechnungen durchzuführen. Zum Bedauern der Stadt Wesseling wird nicht davon auszugehen sein, dass in den nächsten Jahren eine Angleichung der Berechnungsverfahren gemäß der Umgebungslärmrichtlinie und der RLS-90 erfolgt. Grund hierfür ist, dass es sich bei der Umgebungslärmrichtlinie um eine Richtlinie der EU handelt. Die EU strebt an, die Berechnungsverfahren der Lärmaktionsplanung der Mitgliedstaaten einander anzunähern und zukünftig EU-weit einheitliche Vorgaben zu schaffen. Wie groß die Übereinstimmung dieser Verfahren mit den in Deutschland etablierten Methoden sein wird, ist nicht absehbar. Herr Dr. de Lange kritisiert, dass keine Summenbetrachtung der verschiedenen Lärmarten wie Bahn- und Straßenverkehrslärm erfolgt. Im Immissionsschutz werden unterschiedliche Lärmarten grundsätzlich separat betrachtet, auch wenn durch Überlagerungen verschiedener Lärmquellen höhere Belastungen auftreten. Die Stadt Wesseling hat hierauf keinen Einfluss. Wie bereits mehrfach erläutert, kann sie ferner keine eigenen Lärmberechnungen durchführen. Herr Dr. de Lange bemängelt, dass der Ortsteil Urfeld sowie die Keldenicher Vogelsiedlung und das Baugebiet Eichholz bei der Lärmaktionsplanung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Er fordert daher, die genannten Bereiche mit folgenden Maßnahmen in den Lärmaktionsplan aufzunehmen: Tempolimit, lärmmindernder Asphalt und Errichtung einer Schallschutzwand von der Abfahrt Wesseling bis mindestens 2 km Richtung Bonn Der Ortsteil Urfeld, die Vogelsiedlung und das Neubaugebiet Eichholz sind nicht in die Untersuchungen des Landesbetriebs zur A 555 einbezogen worden. Der Landesbetrieb vertritt die nachvollziehbare Auffassung, dass das Urfelder Wohngebiet „Am Forst/ Am Felde“ an die Autobahntrasse herangerückt ist und sich somit selbst vor den hiermit verbundenen Lärmeinwirkungen schützen muss. Im Bebauungsplan Nr. 4/77 A sind daher aktive (kleiner Lärmschutzwall) und v.a. passive (Schalldämmmaße für Gebäude) Lärmschutzmaßnahmen auf Basis eines Lärmgutachtens festgesetzt worden, die ausreichend Schutz bieten. Die Wohngebiete „Vogelsiedlung“ und „Eichholz“ liegen in ausreichend großen Abständen zur Autobahn, so dass hier nicht mit Überschreitungen der für den Straßenbaulastträger 8 Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2 einschlägigen Sanierungsgrenzwerte (67/57 dB(A)) zu rechnen ist. Bei einer Realisierung der als „Variante 4a“ bezeichneten Lärmschutzmaßnahmen an der Autobahn treten in den von Straßen.NRW untersuchten Straßen „Mertener Straße“, „Rembrandtstraße“ und Carl-Spitzweg-Straße“ keine Überschreitungen der Lärmsanierungsgrenzwerte auf. Diese Straßen liegen am äußeren Rand der untersuchten Straßen, befinden sich gleichwohl aber in wesentlich geringeren Entfernungen zur Autobahntrasse, als die von Herrn Dr. de Lange angeführten Baugebiete. Auch die auf Seite 9 des Lärmaktionsplans angeführten Ausschnitte aus den Lärmkarten des LANUV belegen, dass in der Vogelsiedlung und im Neubaugebiet Eichholz keine Lärmpegel oberhalb der einschlägigen Grenzwerte/ Auslösewerte auftreten. Insgesamt äußert Herr Dr. de Lange mehrfach Zustimmung zum Lärmaktionsplan und den darin enthaltenen Maßnahmen. Er bemängelt jedoch das Fehlen eines konkreten Zeitplanes. Darüber hinaus bittet er um eine Darstellung, wie die verschiedenen betroffenen Behörden eingebunden werden und mit welchen Kosten die anvisierten Lärmschutzmaßnahmen verbunden sind. Die vom Landesbetrieb Straßenbau NRW geplanten Maßnahmen an der A 555 lassen sich noch nicht in einen konkreten Zeitplan einbinden. Erst wenn das Bundesverkehrsministerium die Maßnahme genehmigt, kann der genaue Ablauf der anstehenden Baumaßnahmen abgesehen werden. Im Vorfeld der Realisierung der Lärmminderungsmaßnahmen wird die Anlage eines Regenklärbeckens an der Autobahn erforderlich. Mit der Aufbringung des lärmmindernden Asphalts geht eine vollständige Sanierung der Straßenentwässerung einher. Die vorhandenen Entwässerungsanlagen stammen aus den 1930er Jahren (Schachtversickerung) und befinden sich, sofern sie überhaupt auffindbar sind, in einem desolaten baulichen Zustand. Der Straßenbaulastträger und die Stadt Wesseling befinden sich derzeit in Kaufverhandlungen für die Abtretung von städtischen Flächen zur Anlage eines Versickerungsbeckens mit vorgelagerter Klärstufe. Aller Voraussicht nach wird das Becken auf Höhe des Friedhofs an der Hubertusstraße angelegt. Kosten für die Realisierung der Lärmschutzmaßnahmen an der A555 sind zum gegenwärtigen Planungsstand noch nicht bekannt. Wie dem weiteren Verlauf dieser Tabelle zu entnehmen ist, hat die Stadt Wesseling den Landesbetrieb Straßenbau NRW (Straßenbaulastträger Bundes- und Landesstraßen), 9 Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2 T1 Straßen.NRW/ Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, Jülicher Ring 101-103, 53879 Euskirchen 14.01.2015 Der Landesbetrieb Straßenbau NRW äußert sich in seiner Stellungnahme zu den im LAP beschriebenen Maßnahmen zur A 555 und zur Brühler Straße in Berzdorf. Er nimmt die Ausführungen des Lärmaktionsplanes zur Kenntnis, betont aber gleichzeitig, kein Einvernehmen zu den beschriebenen Maßnahmen erteilen zu können. die Bezirksregierung Köln (Straßenverkehrsbehörde Autobahn), das LANUV und die Kölner Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) im Aufstellungsverfahren des LAP 2 beteiligt. Insbesondere mit dem Landesbetrieb steht die Stadt Wesseling in engem Kontakt um eine zügige Umsetzung der Lärmminderungsmaßnahmen an der A 555 zu gewährleisten. Auch mit der HGK hat inzwischen ein Gespräch zur Lärmbelastung entlang der Stadtbahn- und Güterverkehrstrasse stattgefunden (19.12.2014). Die HGK sieht sich zur Zeit nicht in der Verantwortlichkeit, Schallschutzmaßnahmen durchzuführen. Wird zur Kenntnis genommen. Die geplanten Lärmminderungsmaßnahmen zur A 555 liegen nach Auskunft von Straßen.NRW als Vorentwurf vor. Erst wenn dieser vom zuständigen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur genehmigt worden sei, könne die Ausführungsplanung erarbeitet werden und die Maßnahmen bei entsprechender Haushaltslage umgesetzt werden. Die Entscheidungsgewalt über den Umfang der Maßnahme obliege allein dem Bundesministerium. Dieser Sachverhalt ist der Stadt Wesseling bekannt und wird ebenfalls zur Kenntnis genommen. Auch zu den im LAP 2 aufgezeigten Maßnahmen an der Brühler Straße äußert der Landesbetrieb keine pauschale Zustimmung. Zur Ermittlung etwaiger Betroffenheiten sei eine Berechnung nach RLS-90 maßgeblich. Über das Erfordernis sowie die Art und den Umfang von Lärmminderungsmaßnahmen sei daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aus- oder Zusage möglich. Der Landesbetrieb weist noch einmal darauf hin, dass „betroffene“ Eigentümer einen Antrag auf Lärmsanierung stellen könnten. Die Voraussetzungen für die Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen an der Brühler Straße sind der Stadt Wesseling bekannt und werden im LAP 2 auf den Seiten 40 f näher beschrieben. Da sich der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz in seiner Sitzung am 04.11.2014 klar zur Einrichtung eines Tempolimits auf 30 km/h für die Brühler Straße (Ortslage Berzdorf) positioniert hat, wird die Stadt Wesseling einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Lärmsituation an der Brühler Straße nach RLS-90 stellen. Basis der Berechnung sollte das Verkehrsaufkommen sein, das sich nach dem Ausbau der L 150/ Kerkrader Straße ergibt. 10 Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2 Abschließend stellt der Landesbetrieb in seiner Stellungnahme fest, dass infrastrukturelle Maßnahmen wie Ortsumgehungen nicht in der Entscheidungsgewalt der Behörde lägen. T2 Bezirksregierung Köln, Zeughausstr. 210, 50667 Köln 12.12.2014 Die Bezirksregierung Köln verweist in ihrem Schreiben auf eine frühere Stellungnahme der Behörde zum LAP 1, in der die Problematik der Geschwindigkeitsbegrenzung auf der A 555 thematisiert worden ist. Gemäß den geltenden Lärmschutz-Richtlinien-StV dürften straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen nicht als Ersatz für technisch und finanziell tragbare bauliche Maßnahmen herangezogen werden. Die seinerzeit aufgrund der fehlenden Lärmschutzeinrichtungen an den Brücken Mühlenweg und FachFengler-Straße aufgestellten Tempolimits seien ausdrücklich nur zeitlich begrenzt angeordnet worden. Die Bezirksregierung erläutert, dass sie nach einer Realisierung der vorgesehenen Lärmminderungsmaßnahmen eine neuerliche Überprüfung der Lärmpegel veranlassen und bei Nichtüberschreitung der Lärmgrenzwerte die Geschwindigkeitsbegrenzungen entfernen werde. Abschließend weist die Behörde darauf hin, dass die Vorgaben zu Richt-, Orientierungs- und Grenzwerten aus den Regelwerken, wie der 16. Im Lärmaktionsplan sind Umgehungsstrecken dargestellt, die in der Vergangenheit als mögliche Verlagerungsstrecken für die Verkehre der Brühler Straße untersucht worden sind. Die Überlegungen für die Ortsumgehung stammen aus dem Jahre 2001. Die Variante 2 hat als sogenannte L 184n Eingang in die 1. Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplanes 2007-2015 gefunden. In den 2006 vom Land beschlossenen Landesstraßenbedarfsplan ist sie dagegen nicht aufgenommen worden. Eine Anfrage beim Amt für Straßenbau und Verkehr des Rhein-Erft-Kreises hat in diesem Zusammenhang ergeben, dass eine Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplanes derzeit nicht absehbar ist. Der aktuelle Landesstraßenbedarfsplan aus dem Jahre 2006 ist nach Aussage des Kreises zudem deutlich überzeichnet. Weitere Projekte seien bis zu einem Planungshorizont von etwa 20 Jahren als unrealistisch anzusehen. Der Teilabschnitt des LAP 2 zu Umgehungsstrecken der Brühler Straße wurde entsprechend der Einschätzung des Rhein-Erft-Kreises geändert. Die Untersuchung vom Landesbetrieb Straßenbau zur A 555 zeigt, dass auch nach einer Realisierung der geplanten Lärmminderungsmaßnahmen an einigen autobahnnahen Stellen mit Überschreitungen der Lärmsanierungsgrenzwerte im Prognosejahr 2025 zu rechnen ist. Da diese Entwicklung bereits heute abzusehen ist, hält die Stadt eine Aufhebung des bestehenden Tempolimits für nicht zielführend. Wie im Lärmaktionsplan beschrieben, dürfte sich für jene Autofahrer, die die Autobahn regelmäßig befahren, bereits ein Gewöhnungseffekt bezüglich der Geschwindigkeitsbegrenzung eingestellt haben. Im Übrigen ist anzunehmen, dass der offenkundige und von den Autofahrern auch sichtbare geringe Abstand zwischen Wohngebäuden und der Trasse zu einer Akzeptanz des Tempolimits aus Lärmschutzgründen führt. Die Stadt Wesseling wird von der Forderung der Beibehaltung des Tempolimits nicht abrücken und die Bezirksregierung Köln hierüber bei der Zusendung des Endberichts zum LAP 2 noch einmal ausdrücklich in Kenntnis setzen. 11 Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2 T3 T4 Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV), Leibnizstr. 10, 45659 Recklinghausen Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK), Scheidtweilerstr. 4, 50933 Köln 16.12.2014 02.02.2015 BImSchV und der Lärmschutzrichtlinien StV, trotz der veränderten Rechtslage durch die Verabschiedung des Bundeshaushaltsgesetztes 2010 weiterhin gelten würden. Bei der Entwurfserstellung für den LAP 2 sind Unklarheiten bezüglich der Daten für die nicht-bundeseigenen Schienenwege aufgetreten. Die Stadt Wesseling ist an das LANUV herangetreten, um die diesbezüglich aufgekommenen Fragen zur „Querbahn“ und zum Güterverkehr auf der Stadtbahntrasse zu klären. Das LANUV nimmt an, dass die Wesselinger „Querbahn“ nicht das für die Lärmaktionsplanung relevante Verkehrsaufkommen von > 30.000 Zugbewegungen/a erreicht hat und daher nicht kartiert wurde. Zum Teil jedoch sei die Querbahn von der Stadt Köln betrachtet worden, die als „ballungsraumangehörige“ Stadt auch sonstige lärmrelevante Schienenwege mit einem Verkehrsaufkommen unter 30.000 Zügen/a kartieren musste. Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Im Vorfeld der Lärmkartenerstellung für 2017 wird die Stadt Wesseling noch einmal mit dem LANUV in Kontakt treten, um die Relevanz (Zugaufkommen) der Querbahntrasse für die Lärmminderungsplanung zu klären. Das LANUV erklärt weiter, dass es die den Lärmberechnungen und Lärmkarten zugrunde liegenden Daten für die „sonstigen Schienenwege“ (Verkehrszahlen, Güterzüge, Zusammensetzung der Fahrzeugflotte etc.) direkt von den Bahnbetreibern - hier der Häfen und Güterverkehr Köln AG - erhalten habe. Die Daten der HGK jedoch hätten keine Güterverkehrsdaten enthalten, weshalb diese bei der Lärmkartierung nicht berücksichtigt worden seien. Das LANUV sagt zu, bei der Datenerhebung für die Lärmkartierungsstufe 2017 gegenüber der HGK auf eine Vollständigkeit der Daten, insbesondere bezüglich der Güterverkehre, hinzuweisen. Auch den Städten würde dann die Möglichkeit eröffnet, die Daten im Vorfeld der Kartierung noch einmal zu überprüfen. Die Häfen und Güterverkehr Köln AG betont in ihrer Stellungnahme die Bestrebungen des Unternehmens, das Gleis der Stadtbahnlinie 16 in einem optimalen Betriebszustand zu halten. Hierzu würden Schienenstöße übergangsfrei hergestellt und Gleise durch den frühzeitigen Einsatz eines Schleifzuges frei von Riffeln gehalten. Schallschutzwände Auch das weitere Güterverkehrsaufkommen auf der Stadtbahntrasse wird die Stadt Wesseling im Auge behalten und auf eine vollständige Bereitstellung der Daten durch die HGK hinwirken. Die Darstellungen des Unternehmens sind in ähnlicher Form bereits in die Entwurfsfassung des LAP 2 eingeflossen. 12 Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum LAP 2 seien nicht vorhanden und auch nicht geplant. Sollten „wesentliche Änderungen“ an den Eisenbahnanlagen durchgeführt werden, so würde die Genehmigungsfrage der Anlagen sich neu stellen und der Bestandsschutz erlöschen. Bei einer Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte würde dann die Anlage von Schallschutzeinrichtungen erforderlich. Im Gegensatz zu den Schienenwegen für die Eisenbahnen des Bundes existiere für sonstige Eisenbahnstrecken kein Lärmsanierungsprogramm. Die von der Stadt Wesseling explizit im Rahmen der Beteiligung geäußerte Frage, warum die HGH dem LANUV keine Güterverkehre gemeldet habe, beantwortet das Unternehmen wie folgt: „Auf welcher Datenbasis das LANUV die Lärmkartierung durchgeführt hat, ist uns leider nicht bekannt. Die Frage also, ob und inwieweit der Güterverkehr auf den betrachteten Gleisabschnitten Berücksichtigung bei der Immissionsbetrachtung gefunden hat, kann insofern von hier aus leider nicht beantwortet werden. (…) Für die nächste Phase der Lärmkartierung 2017 werden [wir] allerdings die dann aktuellen Zahlen über die Verkehre auf den Gleisanlagen sehr gerne zur Verfügung stellen.“ Die Stellungnahme der HGK zur Meldung der Güterverkehre verwundert, da sie im Widerspruch zu den Angaben des LANUV und den Aussagen der Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV steht. Letztere besagt in § 3, dass die für die (Lärmkartierung zuständigen) Behörden anordnen können, dass ihnen vorhandene Daten sowie vorhandene Ergebnisdaten für Lärmkarten von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, deren Eisenbahnen für Umgebungslärm verantwortlich sind unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Wie bereits an anderer Stelle beschrieben, wird die Stadt Wesseling im Vorfeld der Lärmkartierung 2017 veranlassen, dass die HGK sämtliche relevante Daten an das zuständige Landesamt übermittelt. Die HGK erläutert weiter, dass derzeit gemeinsame Überlegungen mit dem Landesverkehrsministerium angestellt würden, Teilabschnitte der Line 16 für den Güterverkehr stillzulegen. Hintergrund sei der barrierefreie Umbau von Haltestellen auf der Linie 16, u.a. in Urfeld. Weitere Änderungen im Eisenbahnverkehrsaufkommen seien derzeit nicht abzusehen. Die geschilderten Stilllegungsabsichten waren der Stadt Wesseling noch nicht bekannt und werden zur Kenntnis genommen. 13