Daten
Kommune
Wesseling
Größe
103 kB
Datum
14.04.2015
Erstellt
09.03.15, 13:02
Aktualisiert
09.03.15, 13:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
54/2015
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bauverwaltung und -aufsicht
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Widmung von Straßen in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
05.03.2015
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 54/2015
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frank Hospes
05.03.2015
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Widmung von Straßen in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr
Beschlussentwurf:
Es wird beschlossen, die im 2. Erschließungsabschnitt des Neubaugebietes Eichholz hergestellten Straßen
1. Martin-Reglin-Straße
2. Anton-Engels-Straße
- soweit diese in der Anlage 1 in „gelb“ dargestellt sind – als städtische Straßen (Gemeindestraßen) gemäß
§ 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – in der zur Zeit geltenden Fassung –
(SGV NW 91) dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die im Beschlussentwurf genannten Straßen bzw. Teillängen von Straßen werden entsprechend dem hergestellten straßenbautechnischen Ausbau als städtische Straßen genutzt. Das diesbezügliche Straßenland
(Gemarkung Keldenich Flur 8 Flurstück 2069) steht zur Zeit im Miteigentum der Stadt Wesseling und der
Projektgesellschaft Eichholz mbH (PGE). Die PGE wird in nächster Zeit ihren Eigentumsanteil am Straßenland auf die Stadt übertragen. Einer Widmung stehen die aktuellen Eigentumsverhältnisse jedoch nicht entgegen, da die PGE (Erschließungsträger) in dem mit der Stadt geschlossenen „Städtebaulichen Vertrag“
vom 18.12.2009 einer Widmung dieser Straßen ausdrücklich zugestimmt hat. Der Straßenbaulastträger, die
Stadt Wesseling, verfügt gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen die
Widmung für den öffentlichen Verkehr.
2. Lösung
Es wird vorgeschlagen, gemäß Beschlussentwurf zu entscheiden. Die Stadt Wesseling hat sich in dem oben
genannten „Städtebaulichen Vertrag“ verpflichtet, nach jeweiliger Abnahme und Übernahme eines Erschließungsabschnitts die hierin verlaufenden Straßen zeitnah zu widmen.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine