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Beschlussvorlage (Widmung von Straßen in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
103 kB
Datum
14.04.2015
Erstellt
09.03.15, 13:02
Aktualisiert
09.03.15, 13:02
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 54/2015 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bauverwaltung und -aufsicht Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Widmung von Straßen in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 05.03.2015 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 54/2015 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frank Hospes 05.03.2015 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Widmung von Straßen in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr Beschlussentwurf: Es wird beschlossen, die im 2. Erschließungsabschnitt des Neubaugebietes Eichholz hergestellten Straßen 1. Martin-Reglin-Straße 2. Anton-Engels-Straße - soweit diese in der Anlage 1 in „gelb“ dargestellt sind – als städtische Straßen (Gemeindestraßen) gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – in der zur Zeit geltenden Fassung – (SGV NW 91) dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Sachdarstellung: 1. Problem Die im Beschlussentwurf genannten Straßen bzw. Teillängen von Straßen werden entsprechend dem hergestellten straßenbautechnischen Ausbau als städtische Straßen genutzt. Das diesbezügliche Straßenland (Gemarkung Keldenich Flur 8 Flurstück 2069) steht zur Zeit im Miteigentum der Stadt Wesseling und der Projektgesellschaft Eichholz mbH (PGE). Die PGE wird in nächster Zeit ihren Eigentumsanteil am Straßenland auf die Stadt übertragen. Einer Widmung stehen die aktuellen Eigentumsverhältnisse jedoch nicht entgegen, da die PGE (Erschließungsträger) in dem mit der Stadt geschlossenen „Städtebaulichen Vertrag“ vom 18.12.2009 einer Widmung dieser Straßen ausdrücklich zugestimmt hat. Der Straßenbaulastträger, die Stadt Wesseling, verfügt gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen die Widmung für den öffentlichen Verkehr. 2. Lösung Es wird vorgeschlagen, gemäß Beschlussentwurf zu entscheiden. Die Stadt Wesseling hat sich in dem oben genannten „Städtebaulichen Vertrag“ verpflichtet, nach jeweiliger Abnahme und Übernahme eines Erschließungsabschnitts die hierin verlaufenden Straßen zeitnah zu widmen. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine