Daten
Kommune
Wesseling
Größe
154 kB
Datum
14.04.2015
Erstellt
16.03.15, 13:02
Aktualisiert
16.03.15, 13:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
56/2015
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
51
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
8. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
51
11.03.2015
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 56/2015
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
11.03.2015
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Rat
Betreff:
8. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006
Beschlussentwurf:
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung
der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878) in Verbindung mit dem 4. Gesetz zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – (Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern –
Kinderbildungsgesetz) vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.Juni 2014 (GV NRW S.336) und den §§
1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV
NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.Dezember 2011 (GV NRW S.687), hat der Rat der
Stadt Wesseling in seinen Sitzungen am 20.06.2006, 05.09.2006, 17.04.2007, 12.06.2007, 11.03.2008,
30.06.2009, 12.01.2010, 24.02.2015 und __.__.____ folgende Beitragssatzung beschlossen:
Artikel 1
1. In § 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Bei gleich hohen Beiträgen wird der Beitrag für das jüngste Kind erhoben.“
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Einkommensteuergesetz“ die Worte „in der aktuellen
Fassung“ eingefügt.
3. Die Anlage zu § 4 Absatz 1 der Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wird
wie folgt gefasst:
„Beitragstabellen (Anlage zu § 4 Absatz 1)
Tabelle 1
Jahreseinkommen
Elternbeiträge für Kindertagesbetreuung
für Kinder unter 2 Jahren *)
Monatlicher Elternbeitrag für vereinbarte durchschnittliche
wöchentliche Betreuungszeit von bis zu
15
25
35
45
nur Tagespflege
bis 18.000 €
bis 27.500 €
bis 40.000 €
bis 52.500 €
bis 65.000 €
bis 77.500 €
über 77.500 €
Tabelle 2
Jahreseinkommen
- €
23,00 €
39,00 €
65,00 €
104,00 €
135,00 €
168,00 €
Stunden
- €
38,00 €
66,00 €
108,00 €
171,00 €
225,00 €
279,00 €
- €
45,00 €
77,00 €
123,00 €
195,00 €
260,00 €
324,00 €
- €
63,00 €
107,00 €
174,00 €
255,00 €
315,00 €
375,00 €
Elternbeiträge für Kindertagesbetreuung
für Kinder zwischen 2 und 3 Jahren *)
Monatlicher Elternbeitrag für vereinbarte durchschnittliche
15
25
35
45
nur Tagespflege
bis 18.000 €
bis 27.500 €
bis 40.000 €
bis 52.500 €
bis 65.000 €
bis 77.500 €
über 77.500 €
Tabelle 3
Jahreseinkommen
- €
19,00 €
33,00 €
55,00 €
88,00 €
115,00 €
143,00 €
Stunden
- €
32,00 €
56,00 €
92,00 €
146,00 €
192,00 €
238,00 €
- €
38,00 €
65,00 €
105,00 €
166,00 €
221,00 €
276,00 €
- €
54,00 €
91,00 €
148,00 €
218,00 €
269,00 €
320,00 €
Elternbeiträge für Kindertagesbetreuung
für Kinder über 3 Jahren *)
Monatlicher Elternbeitrag für vereinbarte durchschnittliche
15
25
35
45
nur Tagespflege
bis 18.000 €
bis 27.500 €
bis 40.000 €
bis 52.500 €
bis 65.000 €
bis 77.500 €
über 77.500 €
- €
16,00 €
27,00 €
45,00 €
72,00 €
94,00 €
116,00 €
Stunden
- €
- €
26,00 €
31,00 €
46,00 €
53,00 €
74,00 €
85,00 €
118,00 €
134,00 €
155,00 €
179,00 €
192,00 €
223,00 €
- €
43,00 €
73,00 €
120,00 €
176,00 €
217,00 €
259,00 €
*)
Maßgeblich ist das tatsächliche Alter des Kindes. Der Beitragssatz wird mit dem Monat, der auf den Geburtstag folgt, angepasst.“
Artikel 2
Die Anlage zu § 4 Absatz 1 der Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wird wie
folgt gefasst:
„Beitragstabellen (Anlage zu § 4 Absatz 1)
Tabelle 1
Jahreseinkommen
Elternbeiträge für Kindertagesbetreuung
für Kinder unter 3 Jahren *)
Monatlicher Elternbeitrag für vereinbarte durchschnittliche
wöchentliche Betreuungszeit von bis zu
15
25
35
45
nur Tagespflege
bis 18.000 €
bis 27.500 €
bis 40.000 €
bis 52.500 €
bis 65.000 €
bis 77.500 €
über 77.500 €
Tabelle 2
Jahreseinkommen
- €
23,00 €
39,00 €
65,00 €
104,00 €
135,00 €
168,00 €
Stunden
- €
38,00 €
66,00 €
108,00 €
171,00 €
225,00 €
279,00 €
- €
45,00 €
77,00 €
123,00 €
195,00 €
260,00 €
324,00 €
- €
63,00 €
107,00 €
174,00 €
255,00 €
315,00 €
375,00 €
Elternbeiträge für Kindertagesbetreuung
für Kinder über 3 Jahren *)
Monatlicher Elternbeitrag für vereinbarte durchschnittliche
15
25
35
45
nur Tagespflege
bis 18.000 €
bis 27.500 €
bis 40.000 €
bis 52.500 €
bis 65.000 €
bis 77.500 €
über 77.500 €
- €
16,00 €
27,00 €
45,00 €
72,00 €
94,00 €
116,00 €
Stunden
- €
- €
26,00 €
31,00 €
46,00 €
53,00 €
74,00 €
85,00 €
118,00 €
134,00 €
155,00 €
179,00 €
192,00 €
223,00 €
- €
43,00 €
73,00 €
120,00 €
176,00 €
217,00 €
259,00 €
*)
Maßgeblich ist das tatsächliche Alter des Kindes. Der Beitragssatz wird mit dem Monat, der auf den Geburtstag folgt, angepasst.“
Artikel 3
Artikel 1 dieser Änderungssatzung tritt am 1. August 2015 in Kraft und gilt erstmals für das Kindergartenjahr
2015 / 2016.
Artikel 2 dieser Änderungssatzung tritt am 1. August 2016 in Kraft und gilt erstmals für das Kindergartenjahr
2016 / 2017
Sachdarstellung:
1. Problem
a)
Die Änderungssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen war bereits Gegenstand von Beratungen in
den letzten Sitzungen des Jugendhilfeausschusses. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsstruktur und
die Anpassung der Beitragssätze sind noch nicht gefasst worden, weil es noch Beratungsbedarf gab.
In den Gesprächen zwischen der Verwaltung, den Fraktionen und dem Jugendamtselternbeirat über Alternativen zu den von der Verwaltung seinerzeit vorgeschlagenen Beitragssätzen wurden folgende Eckwerte für
eine neue Beitragsstruktur festgelegt:
-
Die Differenzierung der Beitragssätze nach Kindern unter zwei und über zwei Jahren wird aufgegeben.
Entsprechend den Regelungen im KiBiz wird künftig zwischen Beiträgen für die Betreuung von Kindern
unter drei und über drei Jahren unterschieden.
-
Die bisher geltende Stichtagsregelung wird aufgegeben. Maßgeblich für die Beitragseinstufung soll künftig das tatsächliche Alter der Kinder sein.
-
Die Beiträge für die Kindertagespflege wurden in die Beitragstabellen für die Kindertageseinrichtungen
integriert. Die derzeit geltende Beitragssatzung sieht dafür eine eigene Tabelle vor. Die Erhebung gleich
hoher Beiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
ist gerechtfertigt, weil die Kosten für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege denen der Betreuung in den Kindertageseinrichtungen entsprechen und die Tagespflege den Kindertageseinrichtungen gesetzlich gleichgestellt wurde.
-
Die Beitragssätze (insbesondere für Kinder über drei Jahren) werden nur moderat angehoben, damit die
Stadt im interkommunalen Vergleich auch insoweit „konkurrenzfähig“ bleibt.
-
Über die Anpassung der Beiträge werden die Eltern an den in den letzten Jahren deutlich angestiegenen
Aufwendungen für Kindertagesbetreuung im Umfang von rd. 150.000 € zusätzlich beteiligt.
b)
Zur Klarstellung sollte in § 3 der Beitragssatzung der Hinweis aufgenommen werden, dass in den Fällen, in
denen zwei oder mehr Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestelle oder Offene Ganztagsschule besuchen, bei gleich hohen Beiträgen der Beitrag für das jüngste Kind
erhoben wird. Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Änderung.
Zudem sollte in § 5 Absatz 1 der Beitragssatzung klargestellt werden, dass das Einkommensteuergesetz in
der jeweils aktuellen Fassung angewendet wird. Auch dabei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.
2. Lösung
a)
Im Zusammenwirken haben die Verwaltung und der Jugendamtselternbeirat auf der Basis der oben beschriebenen Eckwerte einen Vorschlag für eine neue Beitragsstruktur erarbeitet, der einen Kompromiss zwischen den ursprünglichen Vorschlägen der Verwaltung und des Jugendamtselternbeirats darstellt. Dieser
Vorschlag wurde in der Vollversammlung der Elternräte der Wesseling Kindertageseinrichtungen zur Diskussion und zur Abstimmung gestellt. Von den 22 Wesselinger Kitas waren 12 Delegierte vertreten, von denen
11 dem vorgeschlagenen Beitragsmodell zugestimmt haben.
Dieser Kompromissvorschlag soll nunmehr die Grundlage für die Anpassung der Elternbeiträge bilden.
Nach dem Vorschlag wird die Differenzierung der Elternbeiträge nach Betreuungsplätzen für Kinder über drei
und unter drei Jahren erst nach einem „Zwischenschritt“ erreicht. Das gilt auch für die zusätzliche Beteiligung
der Eltern an den gestiegenen Aufwendungen für die Kinderbetreuung.
Der Vorschlag sieht eine Anpassung der Elternbeiträge ab 01.08.2015 und eine weitere zum 01.08.2016 vor.
Für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.07.2016 gelten besondere Beitragssätze für die Kinder im Alter zwischen
zwei und drei Jahren; diese fallen um rd. 28% höher als nach der derzeit geltenden Beitragstabelle aus. Um
die Belastung für die Eltern von Kindern unter zwei Jahren zu begrenzen, werden die Beitragssätze für die
Betreuung dieser Kinder um rd. 25% abgesenkt. Die Eltern, die ihr Kind mit einem Jahr im Kindergarten angemeldet haben, haben zwar den derzeit geltenden, hohen Beitrag akzeptiert, konnten allerdings bei der
Anmeldung davon ausgehen, dass sich der Beitrag nach einem Jahr um die Hälfte reduzieren würde. Durch
die Anhebung der Beiträge für die Kinder zwischen zwei und drei Jahren tritt diese Reduzierung nicht ein, mit
der Folge, dass diese Eltern sehr stark belastet werden. Die Beiträge für Kinder über drei Jahren steigen nur
um rd. 4% an. Da die Elternbeiträge in Wesseling seit vielen Jahren stabil und im interkommunalen Vergleich
moderat sind, ist diese Anhebung (um 1 € bis maximal 9 € in der höchsten Einkommensstufe) vertretbar.
Die vorgeschlagene Beitragsstruktur war Gegenstand von Beratungen in einem Fachgespräch am
10.03.2015, zu dem die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses eingeladen waren. Die Teilnehmer an diesem Fachgespräch haben die vorgeschlagene Beitragsstruktur zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die bisher geltenden Beitragssätze sind als Anlage beigefügt.
b)
Bei den Vorschlägen in Artikel 1 Ziffern 1 und 2 des Beschlussentwurfs handelt es sich um redaktionelle
Änderungen oder Ergänzungen. Sie dienen der Rechtssicherheit.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Anpassung der Elternbeiträge zum 01.08.2015 bedeutet für den städtischen Haushalt jährlich einen um
ca. 100.000 € höheren Deckungsbeitrag zu den entstehenden Kosten. Ab 01.08.2016 beziffert sich dieser
Betrag auf rd. 150.000 € jährlich.