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Beschlussvorlage (Satzung für das Jugendamt)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
127 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
13.04.15, 13:01
Aktualisiert
13.04.15, 13:01
Beschlussvorlage (Satzung für das Jugendamt) Beschlussvorlage (Satzung für das Jugendamt) Beschlussvorlage (Satzung für das Jugendamt)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 65/2015 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kinder, Jugend, Familie und Soziales Vorlage für Jugendhilfeausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Satzung für das Jugendamt Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 31.03.2015 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 65/2015 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Michael Querbach 31.03.2015 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Rat Betreff: 2. Änderungssatzung zur Satzung für das Jugendamt der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: In § 4 Abs. 3 „Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:“ wird ein weiterer Punkt o) mit dem Inhalt „der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte“ eingefügt. (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine/ein von ihr/ihm bestellte/bestellter Vertreterin/Vertreter; b) die/der für das Jugendamt zuständige Beigeordnete c) die/der für das Jugendamt zuständige Verwaltungsdirektor/in d) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder Vertreterin/Vertreter; e) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts bestellt wird; f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird; g) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde bestellt wird; h) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Landrat des Rhein-Erft-Kreises als Kreispolizeibehörde bestellt wird; i) eine Vertreterin/ein Vertreter der katholischen Kirche, die/der vom leitenden Pfarrer des Dekanates Wesseling bestellt wird; j) eine Vertreterin/ein Vertreter der evangelischen Kirche, die/der vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Wesseling bestellt wird; k) eine Vertreterin/ein Vertreter des Moscheevereins Wesseling, die/der von dem Verein bestellt wird; l) ein Mitglied des Integrationsrates der Stadt Wesseling, seine Wahl erfolgt durch den Integrationsrat m) je ein beratendes Mitglied gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW derjenigen Fraktionen im Rat der Stadt Wesseling, die nicht bereits gem. Absatz 2 dieser Satzung vertreten sind. n) ein Vertreter des Jugendamtelternbeirates o) der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte Für die Mitglieder e) bis o) ist je eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen oder zu wählen. Sachdarstellung: 1. Problem Mit Schreiben vom 10.09.2014 stellt der SHG Handicap e.V. einen Bürgerantrag gemäß §24 GO NRW auf Einrichtung eines Inklusionsrates. Nach ausführlicher Beratung im AFSGS wird auf Antrag der SPD-Fraktion folgendes beschlossen: Der Ausschuss für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren schlägt dem Rat vor, den Behindertenbeauftragten als sachkundigen Einwohner in den Schulausschuss, den Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz, den Ausschuss für Sport und Freizeit, den Bau- und Vergabeausschuss und den Jugendhilfeausschuss zu entsenden, soweit dies gesetzlich möglich ist. Dem Rat wird weiterhin vorgeschlagen, eine(n) Stellvertreter(in) von den örtlichen Behindertenverbänden zu bestimmen, der als sachkundiger Einwohner an den vorgenannten Ausschusssitzungen teilnehmen kann, wenn der Behindertenbeauftragte verhindert ist. In den Ausschüssen für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren und für Sport und Freizeit ist der stellvertretende Behindertenbeauftragte ständiges Mitglied, da der Behindertenbeauftragte selbst bereits als Vertreter der CDU stimmberechtigtes Mitglied ist. 2. Lösung In § 4 Abs. 3 „Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:“ wird ein weiterer Punkt o) mit dem Inhalt „der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte“ eingefügt. 3. Alternativen 4. Finanzielle Auswirkungen