Daten
Kommune
Wesseling
Größe
127 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
13.04.15, 13:01
Aktualisiert
13.04.15, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
65/2015
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Satzung für das Jugendamt
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
31.03.2015
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 65/2015
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Michael Querbach
31.03.2015
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Rat
Betreff:
2. Änderungssatzung zur Satzung für das Jugendamt der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
In § 4 Abs. 3 „Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:“ wird ein weiterer Punkt o)
mit dem Inhalt „der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte“ eingefügt.
(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
a) die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine/ein
von ihr/ihm bestellte/bestellter Vertreterin/Vertreter;
b) die/der für das Jugendamt zuständige Beigeordnete
c) die/der für das Jugendamt zuständige Verwaltungsdirektor/in
d) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder Vertreterin/Vertreter;
e) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts bestellt wird;
f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird;
g) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde bestellt wird;
h) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Landrat des Rhein-Erft-Kreises als Kreispolizeibehörde bestellt wird;
i) eine Vertreterin/ein Vertreter der katholischen Kirche, die/der vom leitenden Pfarrer des Dekanates Wesseling bestellt wird;
j) eine Vertreterin/ein Vertreter der evangelischen Kirche, die/der vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Wesseling bestellt wird;
k) eine Vertreterin/ein Vertreter des Moscheevereins Wesseling, die/der von dem Verein bestellt wird;
l) ein Mitglied des Integrationsrates der Stadt Wesseling, seine Wahl erfolgt durch den Integrationsrat
m) je ein beratendes Mitglied gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW derjenigen Fraktionen im Rat der Stadt Wesseling, die nicht bereits gem. Absatz 2 dieser Satzung vertreten sind.
n) ein Vertreter des Jugendamtelternbeirates
o) der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte
Für die Mitglieder e) bis o) ist je eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen
oder zu wählen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Schreiben vom 10.09.2014 stellt der SHG Handicap e.V. einen Bürgerantrag gemäß §24 GO NRW auf
Einrichtung eines Inklusionsrates. Nach ausführlicher Beratung im AFSGS wird auf Antrag der SPD-Fraktion
folgendes beschlossen:
Der Ausschuss für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren schlägt dem Rat vor, den Behindertenbeauftragten als sachkundigen Einwohner in den Schulausschuss, den Ausschuss für
Stadtentwicklung und Umweltschutz, den Ausschuss für Sport und Freizeit, den Bau- und Vergabeausschuss und den Jugendhilfeausschuss zu entsenden, soweit dies gesetzlich möglich ist.
Dem Rat wird weiterhin vorgeschlagen, eine(n) Stellvertreter(in) von den örtlichen Behindertenverbänden zu bestimmen, der als sachkundiger Einwohner an den vorgenannten Ausschusssitzungen teilnehmen kann, wenn der Behindertenbeauftragte verhindert ist.
In den Ausschüssen für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren und für Sport und Freizeit ist
der stellvertretende Behindertenbeauftragte ständiges Mitglied, da der Behindertenbeauftragte
selbst bereits als Vertreter der CDU stimmberechtigtes Mitglied ist.
2. Lösung
In § 4 Abs. 3 „Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:“ wird ein weiterer Punkt o)
mit dem Inhalt „der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte“ eingefügt.
3. Alternativen
4. Finanzielle Auswirkungen