Daten
Kommune
Wesseling
Größe
110 kB
Datum
29.04.2015
Erstellt
13.04.15, 13:01
Aktualisiert
13.04.15, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
63/2015
- Mitteilung Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Information zu den Eingliederungshilfen im Allgemeinen Sozialen Dienst
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
26.03.2015
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 63/2015
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Birgit Rudolf
26.03.2015
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Betreff:
Information zu den Eingliederungshilfen im Allgemeinen Sozialen Dienst
Beschlussentwurf:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII sind Maßnahmen, die bei einer drohenden oder vorliegenden seelischen Behinderung junger Menschen zum Tragen kommen. Einen Anspruch haben
die Betroffenen, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt wird.
Eine Erstberatung zur persönlichen Problematik und zur möglichen Antragstellung kann in jedem
Jugendamt vor Ort erfolgen. In den Sozialen Diensten gibt es hierfür besonders geschulte pädagogische Ansprechpartner. Neben der grundsätzlichen Bedarfsermittlung im Einzelfall ist vorrangig
die richtige Anlaufstelle, bzw. der zuständige Rehabilitationsträger, zu ermitteln.
Für uneingeschränkt alle Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr liegt die Zuständigkeit im
Sinne der Frühförderung beim Sozialhilfeträger. Auch für geistig und körperlich behinderte Menschen ist der überörtliche Sozialhilfeträger zuständig.
In den letzten Jahren wurden (auch überörtlich) vermehrt Anträge auf Autismus-Therapie und Integrationshilfen im schulischen Alltag geprüft. Stimmen alle Voraussetzungen können hier wirkungsvoll Hilfen durch die Jugendämter eingesetzt und finanziert werden. Ansonsten erfolgt neben
der individuellen Beratung die Vermittlung zu geeigneten Fachstellen und zum vorrangigen Kostenträger.
Teilleistungsstörungen wie Legasthenie (Lese-Rechtschreibstörung) und Dyskalkulie (Rechenstörung) stellen an sich keine seelische Behinderung im Sinne des Gesetzes (§ 35a SGB VIII) dar.
Für eine Kostenübernahme von Fördermaßnahmen und Lerntherapien durch die Jugendhilfe müssen in Folge der Lernstörungen intensive psychische Probleme des Betroffenen nachgewiesen
werden. Schul- und Lernverweigerung bis hin zu Schulphobien, der Rückzug aus sozialen Kontakten bis hin zur Ausgrenzung aus der Gemeinschaft sind z. B. Merkmale einer Teilhabebeeinträchtigung und einer drohenden seelischen Behinderung.
Eine qualifizierte Begleitung im Rahmen möglicher Eingliederungshilfen kann auch bei Suchtmittelabhängigkeit und gefährdenden Essstörungen bei jungen Menschen erfolgen.
Die Abgrenzung zum vorrangigen Leistungsverpflichteten, möglicherweise zu den Sozialämtern
oder Krankenkassen, ist sehr aufwendig und erfordert eine besondere Fachkompetenz. Da die
Krankheitsbilder der Leistungsberechtigten häufig Mehrfachbehinderungen - sprich auch Elemente von geistiger oder körperlicher Behinderung - aufweisen, ist die Beratung und Zuständigkeitsklärung gründlich und nach vorgegebenen Standards in den Jugendämtern durchzuführen. Fundierte
medizinische Gutachten, Zeugnisse und Nachweise durch den Schulträger sind zur Prüfung erforderlich. Die Recherche bedarf somit einiger Zeit, erst nach Einholen aller Grundlagen unter Berücksichtigung der persönlichen Aspekte kann über eine Finanzierung entschieden werden. Welche Maßnahmen notwendig und geeignet sind, erarbeitet die Fachkraft mit den Beteiligten.
Da die betroffenen Familien bei Antragsstellung bereits eine Zuspitzung der Probleme, erlebte
Misserfolge, Wechsel von Schulen, medikamentöse Behandlung und Ausgrenzung im Umfeld verkraften müssen, wird dieser vorgegebene Prüfvorgang der Ämter häufig als bürokratisch und in der
Krise nicht hilfreich erlebt. Diese Eltern fühlen sich zu wenig ernst genommen und nicht ausreichend unterstützt. Der Wunsch nach kleinen Lern- und Fördergruppen dieser belasteten Kinder,
möglichst in der persönlichen Atmosphäre einer Privatschule, ist allgemein nachvollziehbar. Eine
regelmäßige Erstattung des Schulgeldes kann jedoch nur im Ausnahmefall übernommen werden,
wenn alle schulischen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft wurden und das öffentliche Schulsystem
keinerlei Alternative bietet. Bei Uneinigkeit zum Kostenträger werden - auch unter Kinderschutzaspekten – die Zuständigkeiten letztlich auf gerichtlicher Ebene entschieden.
Nachweislich wurden durch das Jugendamt Wesseling in den letzten Jahren zahlreiche Einzelund Gruppenmaßnahmen im ambulanten Hilfe-, als auch im stationären Heimbereich für betroffene Kinder eingesetzt und im Rahmen einer Eingliederungshilfe anhand einer Hilfeplanung (§ 36
SGB VIII) begleitet und finanziert.
Personal
Seit Juni 2014 arbeiten zwei Fachkräfte mit insgesamt 15 plus 30 Wostd. in den Eingliederungshilfen, sodass dieser spezialisierte Dienst nun mit insgesamt 45 Wo.std. ausgestattet ist. Der Personalzusatz war aufgrund der gestiegenen Fallzahlen, zwecks Vertretung und zur qualifizierten Erarbeitung von Standards dringend erforderlich.
Die Mitarbeiterinnen sind speziell für diese Aufgabe geschult und nehmen regelmäßig an weiterqualifizierenden Maßnahmen und überörtlichen Arbeitsgruppen teil. Sie besprechen komplexe
Problemlagen in einer dafür eingerichteten Supervision.
Vernetzung und Kooperation
An den Fortbildungsangeboten des Landschaftsverbandes wird wechselnd teilgenommen. Seit
2014 gibt es eine aktualisierte Arbeitshilfe zum Umgang mit dem Personenkreis und aufgaben
nach § 35a SGB VIII.
Alle Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis arbeiten auf verschiedenen Ebenen miteinander vernetzt.
Der Arbeitskreis (AK) § 35a SGB VIII trifft sich regelmäßig um überörtliche Rahmenbedingungen
miteinander abzustimmen. 2014 wurde in Wesseling mit einer Fachanwältin eine gemeinsam vorbereitete Weiterbildung für alle Spezialdienste aus dem AK durchgeführt.
Weiterentwicklung von fachlichen Standards
Fachliche Grundlagen, z. B. Zeitpunkt und Verfahren bei Übernahme von Fällen aus dem ASD und
regelmäßige Überprüfung der Hilfen unter Einbezug der Fachvorgesetzten, sind geregelt.
Formulare, Merkblatt, Adressenlisten und Kooperationspartner werden ebenfalls überörtlich abgestimmt.