Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Info GB (Aktueller Sachstand Kreistierheim)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
26 kB
Datum
09.04.2014
Erstellt
17.03.14, 13:21
Aktualisiert
17.03.14, 13:21
Info GB (Aktueller Sachstand Kreistierheim) Info GB (Aktueller Sachstand Kreistierheim) Info GB (Aktueller Sachstand Kreistierheim)

öffnen download melden Dateigröße: 26 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat X Öffentliche Sitzung Datum: Info 87/2014 13.03.2014 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 26.03.2014 Kreistag 09.04.2014 Aktueller Sachstand Kreistierheim Die örtlichen Ordnungsbehörden der Kommunen sind nach der Verordnung über die Zuständigkeit im Fundrecht vom 27. September 1977 (GV. NW. 1977 S. 350) zuständige Fundbehörde im Sinne der §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 BGB. Sie sind demnach verpflichtet, auch Fundtiere (§ 90 a BGB) entgegenzunehmen und entsprechend zu verwahren. Soweit die Fundbehörde für die Unterbringung und Betreuung nicht in eigenen Einrichtungen sorgen kann, hat sie die Tiere einer geeigneten Person oder Stelle - in der Regel einem Tierheim - zu übergeben und die erforderlichen Aufwendungen dafür zu tragen. Zu den Aufwendungen, die die Fundbehörde zu erstatten hat, gehören neben den Kosten für eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung im Sinne des § 2 des Tierschutzgesetzes auch die Kosten für notwendige tierärztliche Behandlungen der Fundtiere, um die Gesundheit der Tiere zu erhalten oder wiederherzustellen, also die Behandlungskosten bei Verletzungen, akuten Krankheiten sowie Parasitenbefall. Die Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen haben aufgrund der dargestellten Rechtslage mit den örtlichen Tierschutzvereinen Verträge bezüglich der Verwahrung sowie der damit verbundenen Kosten abgeschlossen. Nach § 11 des Tierschutzgesetzes benötigt der Betreiber eines Tierheimes, einer tierheimähnlichen Einrichtung oder wer gewerbsmäßig Wirbeltiere halten will, eine Genehmigung der Veterinärabteilung des Kreises Euskirchen, die nur nach Erfüllung sachlicher, fachlicher, räumlicher und personeller Voraussetzungen erteilt werden kann. Bislang erfüllte keiner der sechs im Kreis Euskirchen tätigen Tierschutzvereine diese Voraussetzungen, so dass den Kommunen kein rechtskonformer Vertragspartner zur Verfügung stand. Die rechtswidrige Praxis wurde zunächst aus tierschutzrechtlichen Erwägungen von der Veterinärbehörde toleriert. Verschiedene diesbezügliche Beschwerden im Jahr 2011 veranlassten den Kreis Euskirchen jedoch sich perspektivisch anders auszurichten und die Kommunen über die gesetzlichen Anforderungen des Tierschutzgesetzes an die Fundtierunterbringung zu unterrichten und in diesem Zusammenhang auf Defizite bestehender Vertragsgrundlagen bei den Kommunen hinzuweisen. In einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Veterinärabteilung mit Vertretern aus der Runde der Ordnungsamtsleiter (Euskirchen, Mechernich, Nettersheim) wurde das Anforderungsprofil für einen einheitlichen Ansprechpartner in Sachen Fundtiere entwickelt. Nach der Analyse der bestehenden Situation (fehlende Transparenz in den bisherigen Regelungen, kein Controlling, geringe Fachkompetenz ) bestand Einigkeit, dass ein System unter fachlicher Ein- -2gangs-, Gesundheits- und Finanzkontrolle durch den Kreis das geeignete Modell wäre, die ordnungsbehördliche Verpflichtung der Kommunen zur Tierunterbringung auch gesetzeskonform sicherzustellen. Da auch der Kreis Euskirchen als Veterinärbehörde die von ihm weggenommenen Haustiere tierschutzgerecht unterbringen muss, besteht weiterhin die Möglichkeit einer effektiveren Ressourcennutzung für alle Beteiligten. In das neue System sollten, um dem ehrenamtlichen Tierschutz mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen Rechnung zu tragen, alle sechs Tierschutzvereine eingebunden werden. Gleichzeitig wurde ein zentraler Hauptstandort als zweckmäßig angesehen, damit für den Bürger und alle anderen Beteiligten lediglich ein Ansprechpartner vorhanden ist, der über alle Einzelheiten der vermissten oder gefundenen Tiere informiert ist. Auf schriftliche Abfrage hin haben alle sechs Tierschutzvereine ihre Bereitschaft erklärt, sich an diesem System zu beteiligen. Da dieses System sich auf den ganzen Kreis erstrecken soll, beschloss man dieses als „Kreistierheim“ zu benennen. Der Tierschutzverein (TSV) Mechernich hat dann als Anbieter der "Leistung Kreistierheim" Interesse bekundet. Die anderen Tierschutzvereine haben daraufhin zusätzliche Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Nur durch die von den anderen Vereinen garantierten Pflegeplätze verfügt das "System Kreistierheim" mit den Kapazitäten des TSV Mechernich über ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten, um mit allen Kommunen Verträge über eine tiergerechte Versorgung von Fundtieren abschließen zu können. Die Aufnahme der Fundtiere geschieht zentral im Tierheim Mechernich, wo die Eingangsuntersuchung, Quarantäne u. a. erfolgen. Nur die Tiere mit unproblematischem Status werden dann den Pflegestellen übergeben. Der TSV Mechernich erfüllt nach den Feststellungen der Veterinärabteilung inzwischen als Anbieter die geforderten konzeptionellen und rechtlichen (Genehmigung gemäß § 11 TierSchG) Voraussetzungen zur Aufnahme von Fundtieren und steht den Kommunen nunmehr als rechtskonformer Vertragspartner zur Verfügung. Daneben werden die anderen Tierschutzvereine eingebunden, wodurch die Leistungsfähigkeit des Systems sichergestellt ist. Weiteres wesentliches Element ist die intensive Einbindung des Veterinäramtes der Kreisverwaltung. Um das Zusammenwirken der verschiedenen am "System Kreistierheim" Beteiligten zu gewährleisten wurden Mustervereinbarungen von Vertretern des Kreises sowie aller gemeindlichen bzw. städtischen Ordnungsämter verabredet. Eine Kostenkalkulation der Kreisverwaltung geht von ungedeckten Kosten in Höhe von 122.500,00 €/Jahr aus. Es war zu entscheiden, wie die ungedeckten Kosten (Fehlbetrag) des „Systems Kreistierheim“ auf die kommunalen Nutzer verteilen werden. Eine Einzelabrechnung scheidet wegen des damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwandes aus. Als gerechter Verteilungsschlüssel kam nur der in der Literatur zu Vergleichszwecken stets genutzte Einwohnerschlüssel in Betracht, da Fundtierkosten grundsätzlich einwohnerabhängig sind. Dieser Einschätzung schlossen sich die Bürgermeister aller Kommunen in der Sonderbürgermeisterkonferenz am 25.02.2014 an. Auf der Grundlage der letzten amtlichen Einwohnerstatistik ( 30.06.2013) ergibt sich bei Teilnahme aller Kommunen folgende Kostenverteilung: Einwohner Betrag -3- 17.320 11.320,20 € Blankenheim 8.435 5.513,04 € Dahlem 4.195 2.741,82 € Euskirchen 55.400 36.208,96 € Hellenthal 8.109 5.299,97 € Kall 11.253 7.354,86 € Mechernich 26.728 17.469,19 € Nettersheim 7.469 4.881,67 € Schleiden 12.892 8.426,10 € Weilerwist 16.004 10.460,07 € Zülpich 19.621 12.824,11 € Gesamt: 187.426 122.500,00 € Bad Münstereifel Der Kreis Euskirchen beteiligt sich nicht an diesem Fehlbetrag. Er zahlt -wie bisher- die Unterbringungskosten der Wegnahmetiere nach Tierart und Anzahl der Unterbringungstage (wie ein Tierbesitzer) und macht diese Kosten bei den Tierhaltern geltend. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)