Daten
Kommune
Wesseling
Größe
377 kB
Datum
17.06.2015
Erstellt
02.06.15, 13:02
Aktualisiert
02.06.15, 13:02
Stichworte
Inhalt der Datei
M 1:1000
Variante 1, "Stichstraße lang"
GI Zone 2
0,8 2,4
GI Zone 2
0,8 2,4
GI Zone 1
0,8 2,4
GI Zone 1
0,8 2,4
GE Zone 1
0,8 2,4
GE Zone 2
0,8 2,4
GE Zone 1
0,8 2,4
ZEICHNERISCHEN FESTSETZUNGEN
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
(gem. § 9 Abs. 1 und 7 BauGB i.V.m. der BauNVO und der PlanzV 90)
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB, §§ 1-15 BauNVO)
Art der baulichen Nutzung
1.1 Gewerbegebiete
GE
Gewerbegebiet
GI
Industriebegbiet
Zone 1
Zulässige Anlagen gem. Abstandserlass NRW (s. Textfestsetzungen
Nr. 1.1 und 1.2 )
Maß der baulichen Nutzung
0,8
Grundflächenzahl (GRZ)
2,4
Geschossflächenzahl (GFZ )
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche
Verkehrsfläche mit besondere Zweckbestimmung
(Zufahrt Anlieger Kläranlage und Fußweg)
Straßenbegrenzungslinie
Flächen für die Abwasserbeseitigung
Kläranlage
Hauptversorgungsleitungen
Hochvoltleitung
Leitungen und Pipelines
--> die genaue Lage der Leitungen und Pipleines sowie ihre Schutzstreifen werden
im weiteren Verfahren ergänzt!
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (s. Textfestsetzung Nr. xy)
In den Gewerbegebieten ist das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente
unzulässig. Maßgebend ist die "Wesselinger Sortimentsliste", die aus dem
Einzelhandelskonzept der Stadt Wesseling von März 2006 entwickelt wurde und in den
"Masterplan Einzelhandel" eingeflossen ist, den der Rat der Stadt Wesseling im März 2007
als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat.
Nach der Wesselinger Sortimentsliste sind zentrenrelevante Sortimente:
•
•
•
•
•
Aniquariat/ Kunst
Baby-/ Kinderartikel
Bekleidung aller Art, Leder- und Kürschnerwaren, Schuhe und Zubehör
(Schnitt-)Blumen
Bücher, Zeitungen/ Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf,
Büroorganisation
•
Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Parfümartikel,
Hauhaltswaren/ Bestecke
•
Einrichtungszubehör ohne Möbel (inkl Beleuchtungskörper und Lampen, Gardinen und
Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien und Stoffe, Bastel- /
Geschenkartikel, Kunstgewerbe/ Bilder und Rahmen)
•
Fahrräder und Zubehör
•
Foto/ Optik, Video, Akustik/ Tonträger
•
Kurzwaren, Handarbeit und Wolle
•
Musikalien
•
Nahrungs-/ Genussmittel
•
Pharmazeutika
•
Reformwaren, Sanitätswesen
•
Schmuck, Uhren, Gold- und Silberwaren
•
Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte
•
Unterhaltungselektronik und Zubehör/ Computer, Kommunikationselektronik,
Elektrokleingeräte
(§ 1 Abs. 5, § 8 BauNVO)
Die unter § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sowie unter § 8 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BauNVO angeführten
Nutzungen werden nicht Bestandsteil des Bebauungsplanes und sind somit unzulässig. (§ 1
Abs. 5 und 6 BauNVO)
Im Gewerbegebiet Zone 1 sind nur die in den Abstandsklassen VI und VII, im
Gewerbegebiet Zone 2 nur die in den Abstandsklassen V, VI und VII der Abstandsliste des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2007 aufgeführten Anlagen sowie Anlagen mit
ähnlichem oder geringerem Emissionsgrad zulässig. Anlagen mit industriellem Charakter
sind unzulässig. (§ 1 Abs. 4, § 8 BauNVO)
In den Gewerbegebieten sind Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne der 12.
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (StörfallVO - 12.
BImSchV) bilden oder Teil eines solchen sind, unzulässig. (§ 1 Abs. 9, § 8 BauNVO)
1.2 Industriegebiete
In den Industriegebieten ist das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente
unzulässig. Maßgebend ist die "Wesselinger Sortimentsliste", die aus dem
Einzelhandelskonzept der Stadt Wesseling von März 2006 entwickelt wurde und in den
"Masterplan Einzelhandel" eingeflossen ist, den der Rat der Stadt Wesseling im März 2007
als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat.
Nach der Wesselinger Sortimentsliste sind zentrenrelevante Sortimente:
Sonstige Planzeichen
•
•
•
•
•
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des B-Plans
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Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen
•
•
•
Aniquariat/ Kunst
Baby-/ Kinderartikel
Bekleidung aller Art, Leder- und Kürschnerwaren, Schuhe und Zubehör
(Schnitt-)Blumen
Bücher, Zeitungen/ Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf,
Büroorganisation
Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Parfümartikel,
Hauhaltswaren/ Bestecke
Einrichtungszubehör ohne Möbel (inkl Beleuchtungskörper und Lampen, Gardinen und
Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien und Stoffe, Bastel- /
Geschenkartikel, Kunstgewerbe/ Bilder und Rahmen)
Fahrräder und Zubehör
Foto/ Optik, Video, Akustik/ Tonträger
•
•
•
•
•
•
•
•
Kurzwaren, Handarbeit und Wolle
Musikalien
Nahrungs-/ Genussmittel
Pharmazeutika
Reformwaren, Sanitätswesen
Schmuck, Uhren, Gold- und Silberwaren
Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte
Unterhaltungselektronik und Zubehör/ Computer, Kommunikationselektronik,
Elektrokleingeräte
(§ 1 Abs. 5, § 9 BauNVO)
Die unter § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 2 BauNVO angeführten Nutzungen werden nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes und sind somit unzulässig. (§ 1 Abs. 6 BauNVO)
Im Industriegebiet Zone 1 sind nur die in den Abstandsklassen V, VI und VII, im
Industriegebiet Zone 2 nur die in den Abstandsklassen IV, V, VI und VII der Abstandsliste
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2007 aufgeführten Anlagen sowie Anlagen mit
ähnlichem oder geringerem Emissionsgrad zulässig. (§ 1 Abs. 4, §9 BauNVO)
In den Industriegebieten sind Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne der 12.
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (StörfallVO - 12.
BImSchV) bilden oder Teil eines solchen sind, unzulässig. (§ 1 Abs. 9, § 9 BauNVO)
2. Maß der baulichen Nutzung (§§ 16-21 BauNVO)
2.1 Bezugspunkt
Der untere Bezugspunkt (BZP) für die Bemessung der Höhe baulicher Anlagen ist auf 49 m
über NN festgelegt. (§ 9 Abs. 1 BauGB, § 18 BauNVO)
2.2 Höhe baulicher Anlagen
Die maximale Gebäudehöhe im Plangebiet wird auf 22 m über dem Bezugspunkt
festgesetzt. Technische bauliche Anlagen wie Silos und sonstige Behälter zur Lagerung
oder Bearbeitung von Stoffen dürfen den Bezugspunkt um maximal 36 m überschreiten.
Oberer Bezugspunkt bei der Bemessung der Höhe baulicher Anlagen ist die Oberkante des
Gebäudes oder der Anlage. (§ 9 Abs. 1 BauGB, § 18 BauNVO)
3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 BauGB, §§ 23-23
BauNVO)
Im Plangebiet wird keine gesonderte Bauweise festgesetzt. Zulässig ist sowohl die offene als
auch die geschlossene Bauweise.
4. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
--> wird im weiteren Planverfahren ergänzt!
HINWEISE
Stadt Wesseling
1. Vorschriften und Regelwerke
Die in dem Bebauungsplan in Bezug genommenen Vorschriften und Regelwerke werden im
Fachbereich Stadtplanung der Stadt Wesseling zur Einsicht bereitgehalten.
__. Ausfertigung
2. Leitungen und Schutzstreifen
--> wird im weiteren Planverfahren ergänzt!
3. Niederschlagsversickerung
Aufgrund der Vornutzung als Kiesabgrabungsfläche und der anschließenden Verfüllung sind weite
Teile des Plangebiets nicht für eine Niederschlagsversickerung geeignet. Ob eine Versickerung von
Niederschlagswasser von unbelasteten Dachflächen in Einzelfällen zugelassen werden kann, ist
vom Vorhabenträger mit der Unteren Wasserschutzbehörde beim Rhein-Erft-Kreis vorabzustimmen.
4. Baugrund
Aufgrund der Vornutzung als Nassabgrabung und der anschließenden Verfüllung weiter Teile des
Plangebiets sind die Böden künstlich verändert und lassen nur eine geringe Tragfähigkeit erwarten.
Es ist mit Setzungen und Setzungsunterschieden zu rechnen, die vor einer baulichen Nutzung ggf.
einer speziellen Verdichtung bedürfen. Der Vorhabenträger sollte den Baugrund vor der Beantragung
eines Vorhaben durch ein Baugrundgutachten von einem Fachbüro analysieren lassen
Bebauungsplan Nr. 3/15 "Curiestraße"
Gemarkung Berzdorf, Flur 3
Maßstab 1:1.000
Entwurfsverfasser
Für die städtebauliche Planung:
Dezernat III - Bereich 61 / Stadtplanung
Planunterlage
Rechtsgrundlagen
Die Planunterlage entspricht der digitalen Liegenschaftskarte Stand 2009.
1.
Wesseling, den __.__._____
Baugesetzbuch (BauGB)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414)
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013
(BGBl. I S. 1548) in der z.Zt. geltenden Fassung
2. Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Wesseling, den __.__.____
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke vom 23.01.1990
(BGBI. I S.132) in der z. Zt. geltenden Fassung
5. Archäologie
Das Auftreten archäologischer Bodenfunde ist aufgrund der Vornutzung unwahrscheinlich. Sollten
dennoch kulturgeschichtliche Bodenfunde oder Veränderungen und Verfärbungen der natürlichen
Bodenbeschaffenheit zu Tage treten, ist die Stadt Wesseling als Untere Denkmalschutzbehörde
oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich zu benachrichtigen. Die Lage
der Funde im Gelände darf nicht verändert werden.
3. Planzeichenverordnung (PlanzV 90)
vom 18.12.1990 (BGBL. 1991 I S. 58, BGBL. III 213 - 1 - 6)
4. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 271)
in der z. Zt. geltenden Fassung
6. Altlasten
Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt. Sollten sich bei Erdarbeiten Hinweise auf
Verunreinigungen ergeben, so ist die Stadt Wesseling oder die Untere Bodenschutzbehörde beim
Rhein-Erft-Kreis unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen.
5. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung(BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256 / SGV. NRW 232), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 272)
in der z. Zt. geltenden Fassung
6. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der
z.Zt. geltenden Fassung
7. Kampfmittel
--> wird im weiteren Planverfahren ergänzt!
8. Erdbebenzone
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2. Hierbei handelt es sich um Gebiete, denen gemäß dem
zugrunde gelegten Gefährdungsniveau ein Intensitätsintervall von 7,0 bis < 7,5 zugeordnet ist. Der
Bemessungswert der Bodenbeschleunigung beträgt 0,6 m pro Quadratsekunde
Dezernat III - Bereich 61 / Stadtplanung
Wesseling, den __.__._____
Aufstellung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am
__.__.____ gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1
und 4 BauGB beschlossen, diesen
Bebauungsplan aufzustellen. Der Beschluss
ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am
__.__.____ ortsüblich bekannt gemacht
worden.
Offenlagebeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am
__.__.____ die öffentliche Auslegung dieses
Bebauungsplanes, mit Begründung, für die
Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB
beschlossen.
Satzungsbeschluss
Dieser Bebauungsplan ist gem. § 10 Abs. 1
BauGB in Verbindung mit § 7 GO NW vom
Rat der Stadt Wesseling am __.__.____
als Satzung mit Begründung gem. § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen worden.
Wesseling, den _______________________
Wesseling, den _______________________
Der Bürgermeister
Der Bürgermeister
Wesseling, den ______________________
Der Bürgermeister
In Vertretung
Erwin Esser
In Vertretung
Gunnar Ohrndorf
Erster Beigeordneter
Gunnar Ohrndorf
Erster Beigeordneter
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am
__.__.____ gem. § 3 Abs. 1 BauGB
beschlossen, die Öffentlichkeit frühzeitig zu
beteiligen. Die Darlegung der Planung
erfolgte vom __.__.____ bis einschl.
__.__.____, die Erörterung am __.__.____.
Die ortsübliche Bekanntmachung hierüber
erfolgte im Amtsblatt der Stadt Wesseling vom
__.__.____.
Öffentliche Auslegung
Der Entwurf dieses Bebauungsplanes hat
auf Beschluss des Ausschusses für
Stadtentwicklung und Umweltschutz mit
Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der
Zeit vom __.__.____ bis __.__.____
öffentlich ausgelegen.
Die ortsübliche Bekanntmachung über die
öffentliche Auslegung ist am __.__.____
im Amtsblatt der Stadt Wesseling erfolgt.
Bekanntmachung/Inkrafttreten
Der Satzungsbeschluss sowie Ort und Zeit
der Einsichtnahme gem. § 10 Abs. 3 BauGB
sind am __.__.____ im Amtsblatt der Stadt
Wesseling ortsüblich bekannt gemacht
worden. Der Bebauungsplan tritt am Tage
der Bekanntmachung in Kraft
Wesseling, den _______________________
Der Bürgermeister
Wesseling, den _______________________
Wesseling, den _______________________
Der Bürgermeister
Der Bürgermeister
In Vertretung
In Vertretung
Gunnar Ohrndorf
Erster Beigeordneter
Gunnar Ohrndorf
Erster Beigeordneter
Erwin Esser