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Beschlussvorlage (Vorentwurf Variante 1 BP Nr. 3/15)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
377 kB
Datum
17.06.2015
Erstellt
02.06.15, 13:02
Aktualisiert
02.06.15, 13:02
Beschlussvorlage (Vorentwurf Variante 1 BP Nr. 3/15)

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Inhalt der Datei

M 1:1000 Variante 1, "Stichstraße lang" GI Zone 2 0,8 2,4 GI Zone 2 0,8 2,4 GI Zone 1 0,8 2,4 GI Zone 1 0,8 2,4 GE Zone 1 0,8 2,4 GE Zone 2 0,8 2,4 GE Zone 1 0,8 2,4 ZEICHNERISCHEN FESTSETZUNGEN TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (gem. § 9 Abs. 1 und 7 BauGB i.V.m. der BauNVO und der PlanzV 90) 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB, §§ 1-15 BauNVO) Art der baulichen Nutzung 1.1 Gewerbegebiete GE Gewerbegebiet GI Industriebegbiet Zone 1 Zulässige Anlagen gem. Abstandserlass NRW (s. Textfestsetzungen Nr. 1.1 und 1.2 ) Maß der baulichen Nutzung 0,8 Grundflächenzahl (GRZ) 2,4 Geschossflächenzahl (GFZ ) Überbaubare Grundstücksflächen Baugrenze Verkehrsflächen Straßenverkehrsfläche Verkehrsfläche mit besondere Zweckbestimmung (Zufahrt Anlieger Kläranlage und Fußweg) Straßenbegrenzungslinie Flächen für die Abwasserbeseitigung Kläranlage Hauptversorgungsleitungen Hochvoltleitung Leitungen und Pipelines --> die genaue Lage der Leitungen und Pipleines sowie ihre Schutzstreifen werden im weiteren Verfahren ergänzt! Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (s. Textfestsetzung Nr. xy) In den Gewerbegebieten ist das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente unzulässig. Maßgebend ist die "Wesselinger Sortimentsliste", die aus dem Einzelhandelskonzept der Stadt Wesseling von März 2006 entwickelt wurde und in den "Masterplan Einzelhandel" eingeflossen ist, den der Rat der Stadt Wesseling im März 2007 als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat. Nach der Wesselinger Sortimentsliste sind zentrenrelevante Sortimente: • • • • • Aniquariat/ Kunst Baby-/ Kinderartikel Bekleidung aller Art, Leder- und Kürschnerwaren, Schuhe und Zubehör (Schnitt-)Blumen Bücher, Zeitungen/ Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Büroorganisation • Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Parfümartikel, Hauhaltswaren/ Bestecke • Einrichtungszubehör ohne Möbel (inkl Beleuchtungskörper und Lampen, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien und Stoffe, Bastel- / Geschenkartikel, Kunstgewerbe/ Bilder und Rahmen) • Fahrräder und Zubehör • Foto/ Optik, Video, Akustik/ Tonträger • Kurzwaren, Handarbeit und Wolle • Musikalien • Nahrungs-/ Genussmittel • Pharmazeutika • Reformwaren, Sanitätswesen • Schmuck, Uhren, Gold- und Silberwaren • Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte • Unterhaltungselektronik und Zubehör/ Computer, Kommunikationselektronik, Elektrokleingeräte (§ 1 Abs. 5, § 8 BauNVO) Die unter § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sowie unter § 8 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BauNVO angeführten Nutzungen werden nicht Bestandsteil des Bebauungsplanes und sind somit unzulässig. (§ 1 Abs. 5 und 6 BauNVO) Im Gewerbegebiet Zone 1 sind nur die in den Abstandsklassen VI und VII, im Gewerbegebiet Zone 2 nur die in den Abstandsklassen V, VI und VII der Abstandsliste des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2007 aufgeführten Anlagen sowie Anlagen mit ähnlichem oder geringerem Emissionsgrad zulässig. Anlagen mit industriellem Charakter sind unzulässig. (§ 1 Abs. 4, § 8 BauNVO) In den Gewerbegebieten sind Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (StörfallVO - 12. BImSchV) bilden oder Teil eines solchen sind, unzulässig. (§ 1 Abs. 9, § 8 BauNVO) 1.2 Industriegebiete In den Industriegebieten ist das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente unzulässig. Maßgebend ist die "Wesselinger Sortimentsliste", die aus dem Einzelhandelskonzept der Stadt Wesseling von März 2006 entwickelt wurde und in den "Masterplan Einzelhandel" eingeflossen ist, den der Rat der Stadt Wesseling im März 2007 als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat. Nach der Wesselinger Sortimentsliste sind zentrenrelevante Sortimente: Sonstige Planzeichen • • • • • Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des B-Plans • Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen • • • Aniquariat/ Kunst Baby-/ Kinderartikel Bekleidung aller Art, Leder- und Kürschnerwaren, Schuhe und Zubehör (Schnitt-)Blumen Bücher, Zeitungen/ Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Büroorganisation Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Parfümartikel, Hauhaltswaren/ Bestecke Einrichtungszubehör ohne Möbel (inkl Beleuchtungskörper und Lampen, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien und Stoffe, Bastel- / Geschenkartikel, Kunstgewerbe/ Bilder und Rahmen) Fahrräder und Zubehör Foto/ Optik, Video, Akustik/ Tonträger • • • • • • • • Kurzwaren, Handarbeit und Wolle Musikalien Nahrungs-/ Genussmittel Pharmazeutika Reformwaren, Sanitätswesen Schmuck, Uhren, Gold- und Silberwaren Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte Unterhaltungselektronik und Zubehör/ Computer, Kommunikationselektronik, Elektrokleingeräte (§ 1 Abs. 5, § 9 BauNVO) Die unter § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 2 BauNVO angeführten Nutzungen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und sind somit unzulässig. (§ 1 Abs. 6 BauNVO) Im Industriegebiet Zone 1 sind nur die in den Abstandsklassen V, VI und VII, im Industriegebiet Zone 2 nur die in den Abstandsklassen IV, V, VI und VII der Abstandsliste des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2007 aufgeführten Anlagen sowie Anlagen mit ähnlichem oder geringerem Emissionsgrad zulässig. (§ 1 Abs. 4, §9 BauNVO) In den Industriegebieten sind Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (StörfallVO - 12. BImSchV) bilden oder Teil eines solchen sind, unzulässig. (§ 1 Abs. 9, § 9 BauNVO) 2. Maß der baulichen Nutzung (§§ 16-21 BauNVO) 2.1 Bezugspunkt Der untere Bezugspunkt (BZP) für die Bemessung der Höhe baulicher Anlagen ist auf 49 m über NN festgelegt. (§ 9 Abs. 1 BauGB, § 18 BauNVO) 2.2 Höhe baulicher Anlagen Die maximale Gebäudehöhe im Plangebiet wird auf 22 m über dem Bezugspunkt festgesetzt. Technische bauliche Anlagen wie Silos und sonstige Behälter zur Lagerung oder Bearbeitung von Stoffen dürfen den Bezugspunkt um maximal 36 m überschreiten. Oberer Bezugspunkt bei der Bemessung der Höhe baulicher Anlagen ist die Oberkante des Gebäudes oder der Anlage. (§ 9 Abs. 1 BauGB, § 18 BauNVO) 3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 BauGB, §§ 23-23 BauNVO) Im Plangebiet wird keine gesonderte Bauweise festgesetzt. Zulässig ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise. 4. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft --> wird im weiteren Planverfahren ergänzt! HINWEISE Stadt Wesseling 1. Vorschriften und Regelwerke Die in dem Bebauungsplan in Bezug genommenen Vorschriften und Regelwerke werden im Fachbereich Stadtplanung der Stadt Wesseling zur Einsicht bereitgehalten. __. Ausfertigung 2. Leitungen und Schutzstreifen --> wird im weiteren Planverfahren ergänzt! 3. Niederschlagsversickerung Aufgrund der Vornutzung als Kiesabgrabungsfläche und der anschließenden Verfüllung sind weite Teile des Plangebiets nicht für eine Niederschlagsversickerung geeignet. Ob eine Versickerung von Niederschlagswasser von unbelasteten Dachflächen in Einzelfällen zugelassen werden kann, ist vom Vorhabenträger mit der Unteren Wasserschutzbehörde beim Rhein-Erft-Kreis vorabzustimmen. 4. Baugrund Aufgrund der Vornutzung als Nassabgrabung und der anschließenden Verfüllung weiter Teile des Plangebiets sind die Böden künstlich verändert und lassen nur eine geringe Tragfähigkeit erwarten. Es ist mit Setzungen und Setzungsunterschieden zu rechnen, die vor einer baulichen Nutzung ggf. einer speziellen Verdichtung bedürfen. Der Vorhabenträger sollte den Baugrund vor der Beantragung eines Vorhaben durch ein Baugrundgutachten von einem Fachbüro analysieren lassen Bebauungsplan Nr. 3/15 "Curiestraße" Gemarkung Berzdorf, Flur 3 Maßstab 1:1.000 Entwurfsverfasser Für die städtebauliche Planung: Dezernat III - Bereich 61 / Stadtplanung Planunterlage Rechtsgrundlagen Die Planunterlage entspricht der digitalen Liegenschaftskarte Stand 2009. 1. Wesseling, den __.__._____ Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) in der z.Zt. geltenden Fassung 2. Baunutzungsverordnung (BauNVO) Wesseling, den __.__.____ Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke vom 23.01.1990 (BGBI. I S.132) in der z. Zt. geltenden Fassung 5. Archäologie Das Auftreten archäologischer Bodenfunde ist aufgrund der Vornutzung unwahrscheinlich. Sollten dennoch kulturgeschichtliche Bodenfunde oder Veränderungen und Verfärbungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit zu Tage treten, ist die Stadt Wesseling als Untere Denkmalschutzbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich zu benachrichtigen. Die Lage der Funde im Gelände darf nicht verändert werden. 3. Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBL. 1991 I S. 58, BGBL. III 213 - 1 - 6) 4. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 271) in der z. Zt. geltenden Fassung 6. Altlasten Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt. Sollten sich bei Erdarbeiten Hinweise auf Verunreinigungen ergeben, so ist die Stadt Wesseling oder die Untere Bodenschutzbehörde beim Rhein-Erft-Kreis unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. 5. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung(BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256 / SGV. NRW 232), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 272) in der z. Zt. geltenden Fassung 6. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der z.Zt. geltenden Fassung 7. Kampfmittel --> wird im weiteren Planverfahren ergänzt! 8. Erdbebenzone Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2. Hierbei handelt es sich um Gebiete, denen gemäß dem zugrunde gelegten Gefährdungsniveau ein Intensitätsintervall von 7,0 bis < 7,5 zugeordnet ist. Der Bemessungswert der Bodenbeschleunigung beträgt 0,6 m pro Quadratsekunde Dezernat III - Bereich 61 / Stadtplanung Wesseling, den __.__._____ Aufstellung Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am __.__.____ gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 und 4 BauGB beschlossen, diesen Bebauungsplan aufzustellen. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am __.__.____ ortsüblich bekannt gemacht worden. Offenlagebeschluss Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am __.__.____ die öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes, mit Begründung, für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Satzungsbeschluss Dieser Bebauungsplan ist gem. § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 7 GO NW vom Rat der Stadt Wesseling am __.__.____ als Satzung mit Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen worden. Wesseling, den _______________________ Wesseling, den _______________________ Der Bürgermeister Der Bürgermeister Wesseling, den ______________________ Der Bürgermeister In Vertretung Erwin Esser In Vertretung Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am __.__.____ gem. § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen, die Öffentlichkeit frühzeitig zu beteiligen. Die Darlegung der Planung erfolgte vom __.__.____ bis einschl. __.__.____, die Erörterung am __.__.____. Die ortsübliche Bekanntmachung hierüber erfolgte im Amtsblatt der Stadt Wesseling vom __.__.____. Öffentliche Auslegung Der Entwurf dieses Bebauungsplanes hat auf Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom __.__.____ bis __.__.____ öffentlich ausgelegen. Die ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung ist am __.__.____ im Amtsblatt der Stadt Wesseling erfolgt. Bekanntmachung/Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme gem. § 10 Abs. 3 BauGB sind am __.__.____ im Amtsblatt der Stadt Wesseling ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft Wesseling, den _______________________ Der Bürgermeister Wesseling, den _______________________ Wesseling, den _______________________ Der Bürgermeister Der Bürgermeister In Vertretung In Vertretung Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter Erwin Esser