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Beschlussvorlage (Satzung für das Jugendamt)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
109 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
08.06.15, 13:02
Aktualisiert
08.06.15, 13:02
Beschlussvorlage (Satzung für das Jugendamt) Beschlussvorlage (Satzung für das Jugendamt) Beschlussvorlage (Satzung für das Jugendamt)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 65/2015 1. Ergänzung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kinder, Jugend und Familie Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Satzung für das Jugendamt Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 05.05.2015 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 65/2015 1. Ergänzung Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Michael Querbach 05.05.2015 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Satzung für das Jugendamt Beschlussentwurf: 2. Änderungssatzung zur Satzung für das Jugendamt der Stadt Wesseling Aufgrund der §§ 69 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 21.01.2015, des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG KJHG - vom 12.12.1990 (GV NRW S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GV. NRW. S. 336), des § 9 Absätze 6 - 8 des 1. KiBiz-Änderungsgesetzes vom 25.07.2011, in der geltenden Fassung, und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen - GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV:NRW. S. 208), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom __.__.____ folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen: Artikel 1 In § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Wesseling wird nach Buchstabe n) angefügt: „o) der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte“. Der nachfolgende Satz wird wie folgt gefasst: „Für die Mitglieder e) bis o) ist je eine persönliche Stellvertreterin / ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen oder zu wählen.“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Mit Schreiben vom 10.09.2014 stellt der SHG Handicap e.V. einen Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW auf Einrichtung eines Inklusionsrates. Nach ausführlicher Beratung im AFSGS wird auf Antrag der SPD-Fraktion folgendes beschlossen: Der Ausschuss für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren schlägt dem Rat vor, den Behindertenbeauftragten als sachkundigen Einwohner in den Schulausschuss, den Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz, den Ausschuss für Sport und Freizeit, den Bau- und Vergabeausschuss und den Jugendhilfeausschuss zu entsenden, soweit dies gesetzlich möglich ist. Dem Rat wird weiterhin vorgeschlagen, eine(n) Stellvertreter(in) von den örtlichen Behindertenverbänden zu bestimmen, der als sachkundiger Einwohner an den vorgenannten Ausschusssitzungen teilnehmen kann, wenn der Behindertenbeauftragte verhindert ist. In den Ausschüssen für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren und für Sport und Freizeit ist der stellvertretende Behindertenbeauftragte ständiges Mitglied, da der Behindertenbeauftragte selbst bereits als Vertreter der CDU stimmberechtigtes Mitglied ist. Zur Umsetzung des Beschlusses bzgl. des Jugendhilfeausschusses muss die Satzung für das Jugendamt ergänzt werden. 2. Lösung In § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt („Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an …“) wird ein weiterer Punkt o) mit dem Inhalt „der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte“ eingefügt. Anm.: Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung vom 29.04.2015 der vorgeschlagenen Änderung / Ergänzung der Satzung für das Jugendamt zugestimmt. Zur Änderung oder Ergänzung einer Satzung bedarf es einer Änderungssatzung, die bestimmte formale Voraussetzungen erfüllen muss. Die Änderungssatzung im Beschlussentwurf erfüllt diese Voraussetzungen. Der Regelungsinhalt entspricht dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen entfällt