Daten
Kommune
Wesseling
Größe
102 kB
Datum
08.09.2015
Erstellt
24.08.15, 17:07
Aktualisiert
24.08.15, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
140/2015
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bauverwaltung und -aufsicht
- 61 -
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Herstellung der Anbaustraße "Düsseldorfer Straße" in Wesseling;
hier: bebauungsplan-unterschreitender Ausbau im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 61 -
10.08.2015
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 140/2015
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hospes
10.08.2015
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Herstellung der Anbaustraße "Düsseldorfer Straße" in Wesseling;
hier: bebauungsplan-unterschreitender Ausbau im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB
Beschlussentwurf:
Es wird festgestellt, dass gemäß § 125 Abs. 3 BauGB die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Düsseldorfer
Straße in Wesseling-Keldenich infolge der nachstehend bezeichneten hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 teilweise zurückgebliebenen Ausbaumaßnahmen (bebauungsplan-unterschreitender
Ausbau) nicht berührt ist:
Am südlichen Ende der Düsseldorfer Straße wurde die Straße in ihrer Länge um ca. 6 m reduziert ausgebaut.
Die von dem oben bezeichneten Bebauungsplan in geringfügigem Maße abweichend hergestellte Düsseldorfer Straße, die somit hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes zurückbleibt, ist in ihrer Erschließungsfunktion nicht beeinträchtigt und mit den Grundzügen der Planung vereinbar.
Dieser Beschluss wird wie eine Satzung bekannt gemacht.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der im Jahre 1968 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 11 sieht für das südliche Ende der Düsseldorfer
Straße (in Richtung Keldenicher Straße) über die einmündende Neusser Straße hinaus einen „Wurmfortsatz“
von ca. 14 m an öffentlicher Verkehrsfläche vor. Diese Festsetzung war seinerzeit erforderlich, um die zur
Keldenicher Straße hin gelegenen Grundstücke zu erschließen. Im Zuge der Errichtung des Seniorenpflegeheims an der Keldenicher Straße wurden die letzten ca. 6 m dieses „Wurmfortsatzes“ an den Eigentümer
dieses Grundstücks veräußert, so dass das Seniorenpflegeheim auch bei reduziertem Ausbau der Düsseldorfer Straße nach wie vor von dieser erschlossen wird.
2. Lösung
Die mit der Herstellung der Düsseldorfer Straße erfolgte Bebauungsplan-Unterschreitung ist gemäß § 125
Abs. 3 BauGB unwesentlich und berührt nicht die Ziele bzw. Grundzüge der verbindlichen Bauleitplanung.
Daher wird vorgeschlagen, gemäß Beschlussentwurf zu entscheiden.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Erschließungsbeiträge nach dem BauGB können frühestens nach planungsrechtlich rechtmäßiger Herstellung der Düsseldorfer Straße erhoben werden.