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Beschlussvorlage (Herstellung der Anbaustraße "Düsseldorfer Straße" in Wesseling; hier: bebauungsplan-unterschreitender Ausbau im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
102 kB
Datum
08.09.2015
Erstellt
24.08.15, 17:07
Aktualisiert
24.08.15, 17:07
Beschlussvorlage (Herstellung der Anbaustraße "Düsseldorfer Straße" in Wesseling;
hier: bebauungsplan-unterschreitender Ausbau im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB) Beschlussvorlage (Herstellung der Anbaustraße "Düsseldorfer Straße" in Wesseling;
hier: bebauungsplan-unterschreitender Ausbau im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB) Beschlussvorlage (Herstellung der Anbaustraße "Düsseldorfer Straße" in Wesseling;
hier: bebauungsplan-unterschreitender Ausbau im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 140/2015 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bauverwaltung und -aufsicht - 61 - Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Herstellung der Anbaustraße "Düsseldorfer Straße" in Wesseling; hier: bebauungsplan-unterschreitender Ausbau im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 61 - 10.08.2015 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 140/2015 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hospes 10.08.2015 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Herstellung der Anbaustraße "Düsseldorfer Straße" in Wesseling; hier: bebauungsplan-unterschreitender Ausbau im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB Beschlussentwurf: Es wird festgestellt, dass gemäß § 125 Abs. 3 BauGB die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Düsseldorfer Straße in Wesseling-Keldenich infolge der nachstehend bezeichneten hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 teilweise zurückgebliebenen Ausbaumaßnahmen (bebauungsplan-unterschreitender Ausbau) nicht berührt ist: Am südlichen Ende der Düsseldorfer Straße wurde die Straße in ihrer Länge um ca. 6 m reduziert ausgebaut. Die von dem oben bezeichneten Bebauungsplan in geringfügigem Maße abweichend hergestellte Düsseldorfer Straße, die somit hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes zurückbleibt, ist in ihrer Erschließungsfunktion nicht beeinträchtigt und mit den Grundzügen der Planung vereinbar. Dieser Beschluss wird wie eine Satzung bekannt gemacht. Sachdarstellung: 1. Problem Der im Jahre 1968 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 11 sieht für das südliche Ende der Düsseldorfer Straße (in Richtung Keldenicher Straße) über die einmündende Neusser Straße hinaus einen „Wurmfortsatz“ von ca. 14 m an öffentlicher Verkehrsfläche vor. Diese Festsetzung war seinerzeit erforderlich, um die zur Keldenicher Straße hin gelegenen Grundstücke zu erschließen. Im Zuge der Errichtung des Seniorenpflegeheims an der Keldenicher Straße wurden die letzten ca. 6 m dieses „Wurmfortsatzes“ an den Eigentümer dieses Grundstücks veräußert, so dass das Seniorenpflegeheim auch bei reduziertem Ausbau der Düsseldorfer Straße nach wie vor von dieser erschlossen wird. 2. Lösung Die mit der Herstellung der Düsseldorfer Straße erfolgte Bebauungsplan-Unterschreitung ist gemäß § 125 Abs. 3 BauGB unwesentlich und berührt nicht die Ziele bzw. Grundzüge der verbindlichen Bauleitplanung. Daher wird vorgeschlagen, gemäß Beschlussentwurf zu entscheiden. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen Erschließungsbeiträge nach dem BauGB können frühestens nach planungsrechtlich rechtmäßiger Herstellung der Düsseldorfer Straße erhoben werden.