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Beschlussvorlage (28. Ergänzungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling (Anbaustraße "Düsseldorfer Straße“ in Wesseling-Keldenich))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
103 kB
Datum
08.09.2015
Erstellt
24.08.15, 17:07
Aktualisiert
24.08.15, 17:07
Beschlussvorlage (28. Ergänzungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling (Anbaustraße "Düsseldorfer Straße“ in Wesseling-Keldenich)) Beschlussvorlage (28. Ergänzungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling (Anbaustraße "Düsseldorfer Straße“ in Wesseling-Keldenich)) Beschlussvorlage (28. Ergänzungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling (Anbaustraße "Düsseldorfer Straße“ in Wesseling-Keldenich))

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 58/2015 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bauverwaltung und -aufsicht - 66 - Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 28. Ergänzungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling (Anbaustraße "Düsseldorfer Straße“ in Wesseling-Keldenich) Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 66 - 16.03.2015 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 58/2015 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frank Hospes 16.03.2015 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: 28. Ergänzungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling (Anbaustraße "Düsseldorfer Straße“ in Wesseling-Keldenich) Beschlussentwurf: Es wird beschlossen: 28. Ergänzungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling (Anbaustraße "Düsseldorfer Straße“ in Wesseling-Keldenich) Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (SGV NW 2023) und Artikel 1 Ziffer 5. des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9. Oktober 2007 (GV NRW 2007 S. 380) – in den jeweiligen Fassungen – und aufgrund des § 8 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesseling vom 9. Mai 1988 (ABl. Stadt Wesseling S. 159), hat der Rat der Stadt Wesseling am folgende Satzung beschlossen: §1 Die Anbaustraße Düsseldorfer Straße in Wesseling ist abweichend von § 8 Abs. 1 Buchst. b), c) und d) der Erschließungsbeitragssatzung auch ohne den zwischen der Neusser Straße und der Krefelder Straße auf der nördlichen Straßenseite in einer Länge von ca. 30 Metern fehlenden Gehweg sowie ohne Parkflächen und Grünanlagen endgültig hergestellt. §2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Auf der nördlichen Straßenseite der Düsseldorfer Straße wurde im Bereich zwischen der Neusser Straße und der Krefelder Straße wegen der auf dem hier angrenzenden Privatgrundstück vorhandenen Garagenzeile von der Anlegung eines Gehweges abgesehen. Aufgrund der lockeren Bebauung der angrenzenden Grundstücke und der hohen Anzahl an vorhandenen privaten Stellplätzen und Garagen bestand keine Notwendigkeit zur Herstellung von Parkflächen im Straßenraum. Grünanpflanzungen sind in der Düsseldorfer Straße ebenfalls nicht vorhanden. 2. Lösung Es bedarf daher gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung einer Ergänzungssatzung, die gemäß Beschlussentwurf vorgeschlagen wird. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen Erschließungsbeiträge nach dem BauGB können frühestens nach endgültiger Herstellung der Düsseldorfer Straße erhoben werden.