Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
09.02.2012
Erstellt
27.01.12, 10:13
Aktualisiert
03.02.12, 21:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Städtebaulicher Vertrag
(Entwurf)
zwischen
1. der Gemeinde Leopoldshöhe
Kirchweg 1
33818 Leopoldshöhe
vertreten durch den Bürgermeister
- nachstehend „Gemeinde“ genannt und
2. Agrargas Eckendorf GmbH Co. KG
Bielefelder Straße 222
33818 Leopoldshöhe
Betreiber der Biogasanlage
- nachstehend Betreiber genannt wird folgender Vertrag geschlossen:
Präambel
In den „Sondergebieten SO 1 und SO 2“ im Bebauungsplan Nr. 08/11 „Biogasanlage
Gut Eckendorf“ am Gut Eckendorf hat der Betreiber beantragt, den 0,5 MWel privilegierten Neubau der Biogasanlage auf 1,5 MWel zu erweitern.
Hierfür wird die Ausweisung eines Sondergebietes „Biogasanlage“ im Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe angestrebt.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgendes:
§1 Vorbemerkung/Vertragszweck:
1. Das Vertragsgebiet umfasst die auf der Planurkunde des Bebauungsplanes
Nr. 08/11 „Biogasanlage Gut Eckendorf“ dargestellten Grundstücke in der Gemarkung Schuckenbaum, Flur 6, Flurstücke 110, 111 (Teilfläche), im Bereich der geplanten Sondergebiete SO 1 und SO 2 sowie als Ausgleichsfläche das Flurstück 6
(Teilfläche = 22.700 m2), Flur 6, Gemarkung Schuckenbaum.
2. Die Gemeinde beabsichtigt, für das Vertragsgebiet einen Bebauungsplan aufzustellen und damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung
des geplanten Vorhabens des Betreibers zu schaffen. Grundlage dieses Vertrages ist der als Anlage beigefügte Bebauungsplanentwurf. Hierzu ist es weiterhin
erforderlich, den derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde in einem
Parallelverfahren zu ändern.
3. Zur Sicherung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes und um die durch den
Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme auszuräumen, schließen die Parteien
diesen Vertrag.
Städtebaulicher Vertrag zwischen der Gemeinde Leopoldshöhe und der Agrargas Eckendorf GmbH & Co. KG
– Entwurf -
§2 Städtebauliche Planungen:
1. Der Betreiber hat mit Zustimmung der Gemeinde für das Vertragsgebiet auf seine
Kosten den Entwurf des Bebauungsplanes durch das Planungsbüro INSTARA
erstellen lassen. Außerdem hat der Betreiber in Abstimmung mit der Gemeinde alle bisher für die Bebauungsplanung erforderlichen Gutachten auf seine Kosten
beauftragt. Diese dem Betreiber bisher entstandenen Kosten werden ihm von der
Gemeinde nicht erstattet. Sollten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes weitere Planungsleistungen erforderlich sein, sind diese ebenfalls
vom Betreiber auf seine Kosten durchführen zu lassen.
2. Der Betreiber hat mit Zustimmung der Gemeinde auf seine Kosten die Planungsunterlagen für die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans durch das
Planungsbüro INSTARA erstellen lassen. Diese dem Betreiber hierfür bisher entstandenen Kosten werden ihm von der Gemeinde ebenfalls nicht erstattet. Sollten
im Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplans weitere Planungsleistungen erforderlich sein, sind diese ebenfalls vom Betreiber auf seine
Kosten durchführen zu lassen.
3. Bei der weiteren Erarbeitung des Bebauungsplanes hat der Betreiber mit den jeweils zuständigen Stellen der Gemeinde zusammenzuarbeiten. Diese gewähren
die erforderliche Unterstützung in jeder Phase des Erarbeitungsverfahrens.
4. Der Planentwurf in einer für die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Behördenbeteiligung geeigneten Fassung wurde bereits der Gemeinde überlassen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, die öffentliche Auslegung gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde bereits von der Gemeinde durchgeführt.
5. Der Betreiber hat auf seine Kosten sämtliche eventuell noch erforderlichen Gutachten zum Bebauungsplan und zum Flächennutzungsplan durch qualifizierte Büros, deren Beauftragung mit der Gemeinde abzustimmen ist, erstellen zu lassen.
Hierunter fallen insbesondere ggf. noch erforderliche Lärmgutachten, Altlastengutachten, Geruchsgutachten, Eingriffs- und Ausgleichsgutachten sowie die Planung der Ver- und Entsorgung.
6. Die zum Bebauungsplanverfahren und zum Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans vorgelegten Unterlagen, Pläne und Gutachten werden unentgeltlich
Eigentum der Gemeinde. Ebenso überträgt der Betreiber hiermit unentgeltlich das
Urheberrecht an diesen Unterlagen, Plänen und Gutachten an die Gemeinde.
7. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Beauftragung des Betreibers mit der Erarbeitung eines Bebauungsplanentwurfes und der Unterlagen für
die Flächennutzungsplanänderung ausschließlich dazu erfolgt, um sein technischfachliches Wissen und seine organisatorischen Fähigkeiten in Anspruch zu nehmen. Die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Gemeinde, insbesondere
im Hinblick auf die planerische Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB beim eventuellen Satzungsbeschluss sowie während des gesamten Aufstellungsverfahrens
der Bauleitpläne bleiben dadurch unberührt.
8. Eine Haftung der Gemeinde für Aufwendungen des Betreibers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplanes und die Änderung des Flächennutzungsplans hat, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9. Bereits heute wird vereinbart, dass – sollte die Nichtigkeit der Satzung über den
künftigen Bebauungsplan gerichtlich festgestellt werden – der Betreiber, soweit
dies gesetzlich zulässig ist, bereits hierdurch auf Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche verzichtet.
Seite 2 von 5
Städtebaulicher Vertrag zwischen der Gemeinde Leopoldshöhe und der Agrargas Eckendorf GmbH & Co. KG
– Entwurf -
§3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen:
1. Art und Umfang der aufgrund der Eingriffe zu erwartenden Beeinträchtigungen der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sowie die erforderlichen landespflegerischen Ausgleichsmaßnahmen sind in dem Umweltbericht
zum Bebauungsplan Nr. 08/11 „Biogasanlage Gut Eckendorf“ dargestellt.
2. Die landespflegerischen Ausgleichsmaßnahmen sind durch textliche und zeichnerische Festsetzungen im Bebauungsplan festgesetzt. Der Betreiber verpflichtet
sich in diesem Zusammenhang, bis spätestens 1 Jahr nach Inbetriebnahme der
privilegierten Biogasanlage, die im Rahmen des Bebauungsplanes festgesetzten
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Nach Herstellung sämtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hat eine förmliche Abnahme durch die Gemeinde zu erfolgen.
3. Der Betreiber verpflichtet sich, auf die Dauer von 3 Jahren - gerechnet ab Abnahme der hergestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch die Gemeinde-,
alle für das Anwachsen erforderlichen Maßnahmen einschließlich Ersatzpflanzungen im Falle von Abgängen auf seine Kosten durchzuführen. Die entsprechenden
Maßnahmen sind mit der Gemeinde abzustimmen.
4. Der Betreiber verpflichtet sich weiterhin, für einen Zeitraum von 25 Jahren, gerechnet ab Abnahme der hergestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch
die Gemeinde, zur Unterhaltung und Pflege – einschließlich einer fachgerechten
Aufwuchs- und Entwicklungspflege - der o.g. Pflanzungen und Anlagen auf seine
Kosten. Die Unterhaltung umfasst die zur Erhaltung und Funktion der Anlagen
notwendigen Pflegearbeiten (z.B. Baumschnitt, Mahd) einschließlich eventuell erforderlichen Ersatzpflanzungen.
§4 Betriebsbeschränkungen:
1. Der Betreiber verpflichtet sich, für den Betrieb der o.g. Biogasanlage Einsatzstoffe
im Sinne der Anlage Nr. 2 und 3 der Biomasseverordnung (BiomasseV) in der ab
1. Januar 2012 geltenden Fassung und Gülle einzusetzen. Hierzu zählen alle
nachwachsenden pflanzlichen Rohstoffe aus der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere Maissilage, Grassilage, Ganzpflanzensilage und Rüben.
Ausdrücklich ausgeschlossen werden alle Stoffe, die der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 und dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
unterliegen (Schlachtabfälle u. a.).
2. Der Betreiber verpflichtet sich, den gesamten Betrieb der Biogasanlagen einschließlich der Anlieferung, der Lagerung, des Abtransportes sowie der Entsorgung in seinen Abläufen so zu regeln und zu steuern, dass die Geruchs- und
Lärmbelastung im Bereich der nächstgelegenen Wohnbebauung stets minimal
gehalten wird.
3. Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, den Anbau der Energiepflanzen nach guter
fachlicher Praxis zu betreiben und einen Fruchtwechsel auf den Anbauflächen
vorzunehmen. Der Anbau von Mais auf ein- und denselben Flächen über Jahre
schließt der Anbauer aus. Der Anbauer verpflichtet sich, die Vielfältigkeit der
landwirtschaftlichen Kulturflächen zu bewahren, bodenschonend zu arbeiten und
die Fruchtbarkeit der Böden zu bewahren. Der Einsatz von Dünger erfolgt konform
zur Düngeverordnung. In- und Outputmengen der eingesetzten Nährstoffe werden
jährlich bilanziert und dokumentiert.
4. Der Antragsteller verpflichtet sich, dass Investor und Betreiber der Anlage oder
Anlagenteile in beiden ausgezeichneten Sondergebieten identisch sind. Anlagen
in beiden Sondergebieten müssen in funktionalem Zusammenhang zu der Biogasanlage stehen.
Seite 3 von 5
Städtebaulicher Vertrag zwischen der Gemeinde Leopoldshöhe und der Agrargas Eckendorf GmbH & Co. KG
– Entwurf -
§5 Anlieferungskonzept:
1. Nach den Prognosen des Betreibers wird sich im Rahmen der Erweiterung der
bestehenden Biogasanlage im Sondergebiet SO 1 und SO 2 nur eine unwesentliche Erhöhung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen ergeben.
2. Der Großteil des Verkehrs beschränkt sich auf die Anlieferung von nachwachsenden Rohstoffen über landwirtschaftliche Wege und umgekehrt die Ausbringung
der Gärreste als Rückfracht auf die Ackerflächen.
3. Da die Orte des Anbaus von Energiepflanzen für die Biogasproduktion von Jahr
zu Jahr wechseln, wandern auch die Verkehrsströme und Mengen. Der Betreiber
verpflichtet sich, den Ortskern Leopoldshöhe zu meiden, es sei denn, die Straßenführung lässt kurzzeitig keine andere Zuwegung zu (z.B. Baustelle).
4. Der Transport der Gülle oder ähnlicher Einsatzstoffe erfolgt ausschließlich über
die Autobahn A2 sowie Land- und Kreisstraßen. Sofern auch hier nicht kurzfristig
eine andere Wegführung wegen Baustellen oder temporärer Umleitungen vorgesehen ist.
5. Der Ortskern Asemissen soll nach Möglichkeit gemieden werden, sofern die für
den Transport vorgesehenen Fahrzeuge alternative Routen (B66) im vertretbaren
Maß nutzen können. Rein landwirtschaftliche Fahrzeuge können wie bisher den
Ortskern Asemissen durchfahren.
§6 Zufahrten:
1. Der Betreiber verpflichtet sich, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 08/11 "Biogasanlage Gut Eckendorf" bestehende Zufahrt von der südlich gelegenen Landesstraße L 968 (Eckendorfer Straße) als Hauptzufahrt zu nutzen.
2. Die Hauptzufahrt von der südlich gelegenen Landesstraße L 968 (Eckendorfer
Straße) dient der Abwicklung der Substratlieferverkehre, dem Abtransport von
Gärresten sowie allen im Bebauungsplan zulässigen Nutzungen.
3. Der Betreiber verpflichtet sich, die im Bebauungsplan Nr. 08/11 "Biogasanlage
Gut Eckendorf" zulässige Zufahrt von der nördlich gelegenen Landesstraße
L 805 (Bielefelder Straße) ausschließlich für Wartungsarbeiten der im Bebauungsplan zulässigen baulichen Nutzungen zu nutzen.
§7 Haftungsausschluss zugunsten der Gemeinde:
1. Der Betreiber erkennt für sich und etwaige Rechtsnachfolger die Festsetzungen
des Bebauungsplanes an und verzichtet auf eventuell sich hieraus ergebende
Übernahme- und Geldentschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis § 44 BauGB.
2. Ein Anspruch auf Aufstellung eines Bauleitplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung kann durch diesen Vertrag nicht begründet werden. Eine Haftung
der Gemeinde für etwaige Aufwendungen des Betreibers, die dieser im Hinblick
auf die Aufstellung und/oder zukünftige Festsetzungen des Bebauungsplanes und
den Vollzug dieses Vertrages tätigt, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für den
Fall, dass sich die Nichtigkeit des Bebauungsplanes Nr. 08/11 „Biogasanlage Gut
Eckendorf“ nachträglich herausstellt.
§8 Ersatzvornahme:
Erfüllt der Betreiber seine Verpflichtungen aus Ziffer 3 dieses Vertrages nicht, nicht
fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß, so ist die Gemeinde berechtigt, ihm eine
angemessene Frist für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung zu setzen. Erfüllt der
Betreiber bis zum Ablauf dieser Frist die vertragliche Verpflichtung nicht oder nicht
Seite 4 von 5
Städtebaulicher Vertrag zwischen der Gemeinde Leopoldshöhe und der Agrargas Eckendorf GmbH & Co. KG
– Entwurf -
ordnungsgemäß, so ist die Gemeinde berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Betreiber s auszuführen bzw. ausführen zu lassen und hierfür Kostenerstattung von dem
Betreiber zu verlangen oder von diesem Vertrag zurückzutreten.
§9 Rechtsnachfolge:
Der Betreiber verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen einem Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung weiterzugeben.
§10 Kosten des Vertrages:
Der Betreiber trägt die Kosten des vorliegenden Vertrages und seiner Durchführung.
Die Gemeinde verzichtet im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Vertrages auf
die in Rechnung Stellung eigener Personal- oder Sachkosten. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für eine anwaltliche Prüfung dieses abzuschließenden Städtebaulichen Vertrages. Diese Kosten werden der Gemeinde durch den Betreiber in
voller Höhe erstattet.
§11 Schlussbestimmungen:
1. Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden
bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach auszufertigen. Die Gemeinde und der
Betreiber erhalten je eine Ausfertigung.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.
§12 Wirksamkeit des Vertrages:
Der vorliegende Vertrag wird rechtswirksam mit Rechtskraft des Bebauungsplanes
Nr. 08/11 „Biogasanlage Gut Eckendorf“. Bis dahin ist er aufschiebend bedingt.
§13 Bestandteile des Vertrages:
Dem Vertrag liegt ein Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 08/11 „Biogasanlage Gut
Eckendorf“ vom 09.02.2012 als Anlage bei. Diese Anlage ist Bestandteil des Vertrages.
Seite 5 von 5