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Beschlussvorlage (FNP Abwägung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
115 kB
Datum
09.02.2012
Erstellt
27.01.12, 10:13
Aktualisiert
03.02.12, 21:17

Inhalt der Datei

20. Flächennutzungsplanänderung „Biogasanlage Gut Eckendorf“ Gemeinde Leopoldshöhe Entscheidungsvorschläge zu den vorgebrachten Anregungen und Hinweisen • • Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB / Scoping) Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 2 BauGB) Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) Erneute öffentliche Auslegung (§ 4a Abs. 3 BauGB) (Stand: 19.01.2012) Anregungen und Hinweise Entscheidungsvorschlag einschl. Begründung KEINE ANREGUNGEN UND HINWEISE • Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen • Bezirksregierung Detmold – Dezernat 33 – Bodenordnung/Ländliche Entwicklung • Stadt Bielefeld • Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen ANREGUNGEN UND HINWEISE 1. TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE 1.1 Kreis Lippe – Der Landrat (Stellungnahme vom 04.01.2012) Gegen die beabsichtigten Planungen bestehen auch weiterhin keine grundsätzlichen Bedenken. Kenntnisnahme. Im Rahmen der erneuten Beteiligung gebe ich folgende Stellungnahme ab: Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bitte ich folgende Punkte in der weiteren Planung zu berücksichtigen: 1.2 − Die vorh. Stieleichenbaumreihe entlang der Zufahrtstraße bitte ich nach § 9 (1) Nr. 25 BauGB als zu erhaltend festzusetzen. − Die geplante Bepflanzung ist aufgrund ihrer Lage auf einem Wall mit dem reduzierten Biotopwert 4 zu belegen. − Aus Gründen des Artenschutzes ist die Baufeldfreimachung / Gehölzbeseitigung außerhalb von Brutzeiten vorzunehmen. Die nebenstehenden Anregungen und Hinweise werden im Rahmen der 20. Flächennutzungsplanänderung lediglich zur Kenntnis genommen, da sie den Regelungsgegenstand des Bebauungsplanes Nr. 08/11 betreffen. Sie werden im Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplan berücksichtigt. Bezirksregierung Detmold (Stellungnahme vom 02.01.2012) Mit dem unter Bezugspunkt 1 aufgeführten Bezugsschreiben haben Sie für die bisher privilegierte Biogasanlage am Gut Eckendorf eine erforderliche Iandesplanerische Anfrage gem. § 34 Abs.1 Landesplanungsgesetz gestellt, da der Betreiber eine entsprechende Erweiterung beabsichtigt, die die Privilegierungstatbestände nicht mehr erfüllt. Seite 2 Die nebenstehenden Hinweise zum Verfahrensablauf der landesplanerischen Anfrage zur vorliegenden 20. Flächennutzungsplanänderung werden zur Kenntnis genommen. Anregungen und Hinweise Entscheidungsvorschlag einschl. Begründung Sie beabsichtigen danach eine 20. Änderung Ihres Flächennutzungsplanes, in dem Sie eine Fläche in einer Größe von 3,5 ha als Sondergebiet darstellen wollen. Da die mit der Anfrage eingereichten Unterlagen für eine abschließende Beurteilung unvollständig waren, habe ich das Verfahren mit Verfügung vom 18.10.2011 zur Fristwahrung ausgesetzt. Mit den Schreiben vom 30. September 2011 hat mir Ihr Planungsbüro Instara im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 u. 2 BauGB aktualisierte Unterlagen (Stand: 7.9.2011) übersandt. Die mir mit Mail vom 15. Dezember zugesandten aktualisierten Planungsunterlagen (Stand: 7.12.2011) wurden darüber hinaus um den Umweltbericht und den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ergänzt. Mit Schreiben vom 22.12.2011 nachgereichten Nutzungskonzept (Stand: 7.12.2011) einschließlich Angaben zu den BHKW-Standorten wurden die Unterlagen vervollständigt, sodass das Verfahren fortgeführt werden kann. Nach Prüfung dieser aktualisierten Unterlagen bestehen nunmehr aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken. Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Bezirksregierung Detmold keine Bedenken gegen die 20. Flächennutzungsplanung bestehen. Im weiteren Verfahren bitte ich jedoch nachfolgende Hinweise zu beachten: Der durch das Vorhaben überplante Bereich ist im Regionalplan als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit den Freiraumfunktionen 'Bereich zum Schutz der Landschaft, landschaftsorientierte Erholung (BSLE)' und als 'Regionaler Grünzug' dargestellt. Der nebenstehende Hinweis zu den Darstellungen des Regionalplanes im Bereich des Plangebietes wird zur Kenntnis genommen. Nach § 8 Abs. 7 Raumordnungsgesetz (2008) hat die Darstellung BSLE die Wirkung eines Vorbehaltsgebietes, in dem bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist. Den Schutzbedürfnissen dieser Bereiche ist durch eine angemessene Bauweise und eine Eingliederung in die umgebende Landschaft Rechnung zu tragen. Der nebenstehenden Anregung zur Berücksichtigung des besonderen Gewichtes der Darstellung des regionalen Grünzuges wird durch redaktionelle Ergänzungen der Begründungen zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung sowie zum Bebauungsplan Nr. 08/11 in den Kapiteln 4.1 „Ziele der Raumordnung und Landesplanung“ sowie 8.1 „Umwelt, Naturschutz und Landschaftspflege“ Rechnung getragen. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich jedoch nicht. Seite 3 Anregungen und Hinweise Entscheidungsvorschlag einschl. Begründung Die Darstellung Regionaler Grünzug hat die Wirkung eines Vorranggebietes. Hier sind raumbedeutsamen Vorhaben ausgeschlossen, die mit den vorrangigen Funktionen und Nutzungen dieser Gebiete nicht vereinbar sind. Eine Inanspruchnahme von Teilbereichen des Regionalen Grünzuges durch das geplante Vorhaben setzt voraus, dass die im Regionalplan aufgeführten Kriterien für die Abgrenzung der Grünzüge (Seite 42 Regionalplan) weiterhin erfüllt werden. Diese Aspekte sind daher im Umweltbericht zur Änderung des FNP zu berücksichtigen. Der nebenstehnden Anregung zur Auseinandersetzung mit den Kriterien für die Abgrenzung von Grünzügen wird durch redaktionelle Ergänzungen im Umweltbericht gefolgt (siehe Umweltbericht, Kapitel 2.4.1 „Vorhandene Umweltsituation“ sowie Kapitel 2.4.2 „Zu erwartende Umweltauswirkungen“). Die in der Begründung zur 20. FNP - Änderung unter 4.1 (Absatz 3) formulierten Ausführungen zur Beeinträchtigung der Freiraumfunktionen sind zu korrigieren. Beide Freiraumfunktionen werden sowohl durch die baulichen Anlagen wie auch durch die Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden auf einer Fläche von bis zu. 3,5 ha in ihrer Funktion beeinträchtigt. Die Art und Weise der landwirtschaftlichen Nutzung (intensiv oder extensiv) ist hierbei nicht ausschlaggebend. Der nebenstehenden Anregung zur Korrektur der Erläuterung zur Beeinträchtigung der Freiraumfunktionen wird durch die Berichtigung des Kapitels 4.1 „Ziele der Raumordnung und Landesplanung“ in der Begründung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes gefolgt. Aus der Berichtigung ergeben sich keine Änderungen für die Planung. Bei den durch das Vorhaben betroffenen Flächen handelt es sich nach dem Bodenschutz – Fachbeitrag des Geologischen Dienstes NRW um schutzwürdige Böden der Schutzkategorie 3 (besonders schutzwürdige Böden) mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit. Diese Böden gelten als abiotische Wert- und Funktionselemente von besonderer Bedeutung, die nach § 1 des Landesbodenschutzgesetzes NRW einem besonderen Schutz unterliegen. Die Beachtung des Bodenschutzes in der Abwägung bei Planungen und Vorhaben ist sicherzustellen (Ziel 8 Kap. B.II.1.1 – Regionalplan TA Oberbereich Bielefeld). Nach § 1a Abs. 3 BauGB ergibt sich daher eine gesonderte Ermittlung von Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in das Schutzgut Boden, die im Umweltbericht zur FNP Änderung im Rahmen der Eingriffsbewertung zu berücksichtigen sind. Der nebenstehenden Anregung zur gesonderten Ermittlung von Kompensationsmaßnahmen für die Eingriffe in das Schutzgung Boden gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB wurde bereits im Umweltbericht Rechnung getragen (siehe Umweltbericht, Kapitel 2.5 „Schutzgut Boden“ sowie Kapitel 4.3 „Nachweis der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen“). Daher werden die nebenstehenden Ausführungen hier lediglich zur Kenntnis genommen. Außerdem schließen sich südlich des Vorhabens Flächen an, die im Rahmen des Fachbeitrages des Naturschutzes und der Landschaftspflege von der LÖBF als Biotopverbundflächen (Objektkennung VBDT-3917-041) dargestellt worden sind. Die Flächen sind im Rahmen Der Anregung zur Erhaltung des Landschaftselementes als Teil des Biotopverbundes kann im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung nicht gefolgt werden, da sich die genannten Flächen außerhalb des Geltungsbereiches befinden. Seite 4 Der nebenstehende Hinweis zur Beeinträchtigung der Freiraumfunktionen wird zur Kenntnis genommen. Es ist jedoch anzumerken, dass die Freiraumfunktionen bereits durch die vorhandene privilegierte Biogasanlage beeinträchtigt sind. Anregungen und Hinweise des regionalen Biotopverbundes von "besonderer Bedeutung". Der Kreis Lippe hat diese Flächen im Landschaftsplan Leopoldshöhe/Oerlinghausen-Nord als Landschaftsschutzgebiet mit besonderen Festsetzungen dargestellt. Die Erhaltung dieses Landschaftselementes als Teil des Biotopverbundes ist zu gewährleisten. Entscheidungsvorschlag einschl. Begründung Der Anregung wird jedoch in der Bauleitplanung Rechnung getragen, indem die Biotopverbundflächen im Umweltbericht (Kapitel 1.5.4 „Landschaftsplanung“ sowie 2.4.1 „Vorhandenen Umweltsituation“) beschrieben werden. Außerdem wird das Kapitel 2.4.2 „Zu erwartende Umweltauswirkungen“ um die zu erwartenden Auswirkungen auf die genannten Flächen redaktionell ergänzt. Änderungen an der Planung ergeben sich nicht. Folgende Ziele und Grundsätze des Regionalplanes sind daher in die bauleitplanerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen: • Kap. B.II – 1.1 Ziel 2 • Kap. B.II – 1.1 Ziel 5 • Kap. B.II – 1.1 Ziel 8 • Kap. B.II – 2.2 Ziel 1 • Kap. B.II – 2.2 Ziel 3 Entsprechend der nebenstehenden Anregung wird die Auseinandersetzung mit den aufgeführten Zielen des Regionalplanes ausführlicher in der Begründung zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung dargestellt. Die Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt. Die Erläuterungen der Kap. B II – 1.1 und 2.2 sind dabei zu beachten. Nach der „Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010" sind die Artenschutzbelange in der Bauleitplanung durch eine überschlägige Vorabschätzung im Rahmen der Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen. Der nebenstehenden Anregung wurde bereits durch die Erarbeitung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages und des Umweltberichtes Rechnung getragen, weshalb sie hier lediglich zur Kenntnis genommen wird. Im Hinblick auf den Bodenschutz wird auf den nachfolgenden Link des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW sowie auf die fachgesetzlichen Vorgaben im Bundes- und Landesbodenschutzgesetz http://www.lanuv.nrw.de/boden/bodenschutznrw.htm verwiesen. Die Vorgaben zum Bodenschutz werden bereits in der Planung berücksichtigt bzw. wie oben dargestellt ergänzt. Die unter dem nebenstehenden Link verfügbaren Informationen wurden bereits in der Planung und im Umweltbericht berücksichtigt. Der nebenstehende Hinweis wird daher lediglich zur Kenntnis genommen. Der Kreis Lippe, der ebenfalls keine Bedenken geäußert hat, erhält eine Durchschrift dieser Verfügung zur Information. Die Hinweise des Kreises bitte ich zu beachten. Der nebenstehende Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Zustimmung zu dieser geplanten Änderung ergeht mit dem Hinweis, dass hiermit keine Entscheidung über ggf. noch notwendige, bei der Bezirksregierung nachfolgend zu führende Verfahren getroffen ist. Seite 5 Die Anregungen und Hinweise des Landkreises werden in der Abwägung, wie oben dargestellt, berücksichtigt. Kenntnisnahme. Anregungen und Hinweise 1.3 Entscheidungsvorschlag einschl. Begründung Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Stellungnahme vom 22.12.2011) Am 09.12.2011 wurden die Erschließungsvarianten mit den Investoren eingehend erörtert. ln dem vereinbarten Ortstermin am 16.12.2011 haben wir nun der Erschließung über die bestehende Zufahrt zur L 968 zugestimmt. Im Rahmen der 20. Flächennutzungsplanänderung wird zur Kenntnis genommen, dass der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen der Erschließung des Plangebietes über die bestehende Zufahrt zur südlich vorgelagerten Landesstraße L 968 (Eckendorfer Straße) zustimmt und bestätigt, dass die Erschließung des Plangebietes gesichert ist. Somit ist die Erschließung des Vorhabens gesichert. Zu den genannten Vorhaben bestehen keine Anregungen oder Bedenken mehr. 1.4 Kenntnisnahme. TenneT TSO GmbH (Stellungnahme vom 02.12.2011) 1.5 Die Planung berührt keine von uns wahrzunehmenden Belange. Es ist keine Planung von uns eingeleitet oder beabsichtigt. Die nebenstehenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand bitten wir Sie, uns an diesem Verfahren nicht weiter zu beteiligen. Der Anregung wird gefolgt. WINGAS TRANSPORT GmbH (Stellungnahme vom 14.12.2011) Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben. Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH & Co. KG sowie OPAL NEL TRANSPORT GmbH. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Seite 6 Die nebenstehenden Hinweise werden im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung lediglich zur Kentnis genommen. Anregungen und Hinweise Entscheidungsvorschlag einschl. Begründung Wir möchten Sie aber darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die WINGAS TRANSPORT kann nur für ihre eigenen Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche WINGAS TRANSPORT mit der Beauskunftung beauftragt haben (s. o.). 2. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG Im Rahmen der öffenlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen abgegeben worden. Ausgearbeitet: Bremen, den 19.01.2012 Institut für Stadt- und Raumplanung Prof. Dr. Hautau & Renneke GmbH Vahrer Straße 180 Seite 7 28309 Bremen