Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
32 kB
Datum
04.09.2014
Erstellt
20.06.14, 12:58
Aktualisiert
20.06.14, 12:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
D 3/2014
11.06.2014
Datum:
Dringlichkeitsentscheidung
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
04.09.2014
Förderung von Kindertageseinrichtungen als plusKITA- und Sprachfördereinrichtungen
nach dem Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz)
Sachbearbeiter: Herr Hermes
x
Tel.: 15-617
Abt.: 51.4
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die in der Sachdarstellung und Begründung vorgestellten Kriterien und die entsprechende Anerkennung der benannten Kindertageseinrichtungen als plusKITAEinrichtungen gemäß § 16 a in Verbindung mit § 21 a des Getzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) bzw. als Sprachfördereinrichtungen gemäß § 16 b in Verbindung mit § 21 b für die
Dauer von 2 Jahren.
Die Verwaltung wird beauftragt, den insoweit anerkannten Kindertageseinrichtungen die
-2entsprechenden Zuschüsse nach § 21 a bzw. § 21 b zu gewähren.
Die Anerkennung gilt zunächst befristet für einen Zeitraum von zwei Jahren bis zum Ende des Kindergartenjahres 2015/16. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Trägern der Einrichtung einen intensiven Qualitätsdialog zu führen.
Begründung:
Das Ministerium Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (MFKJKS) des Landes NRW stellt dem
Kreis Euskirchen zur Mitfinanzierung von sogenannten plusKITA-Einrichtungen gem. § 21a und für
die Verteilung zur zusätzlichen Sprachförderung gem. § 21b des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes voraussichtlich eine Förderung i.H.v. insgesamt ca. 485.000 € zur
Verfügung. Die Aufnahme in diese Förderung erfolgt in der Regel für fünf Jahre.
Diese Landesmittel unterteilen sich in 325.000 € für plusKITA-Einrichtungen und
160.000 € für die zusätzliche Sprachförderung.
1. Zusammenfassung
Die Landesregierung hat das Gesetz zur Änderung des KiBiz und weiterer Gesetze vorgelegt, welches ab dem 01.08.2014 in Kraft tritt. Wesentliche Inhalte der zweiten Revision des KiBiz ist die Verbesserung von Bildungschancen und Bildungsgerechtigkeit sowie im Kontext eines ganzheitlichen
Bildungsverständnisses insbesondere eine alltagsintegrierte Sprachförderung.
Dies ist ab dem 01.08.2014 durch eine zusätzliche Landesförderung von Kitas mit einem hohen
Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses
(„plusKITA“) und der Neuausrichtung der sprachlichen Bildung („Sprachförderkita“) vorgesehen. Förderberechtigte Kitas müssen als solche in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen sein.
2. Allgemeines
2.1 Die plusKITA-Förderung wird anhand der Quote der u7-Kinder in
Familien mit SGB II-Bezug im Verhältnis zur entsprechenden Landesquote berechnet.
(landesweit 45 Mio €).
2.2 Für die Berechnung der Sprachfördermittel wird je zur Hälfte die Quote der u7-Kinder in
Familien mit SGB II-Bezug sowie die Quote der Familien, in denen vorrangig nicht
Deutsch gesprochen wird, hinzugezogen (landesweit 25 Mio €).
Die Verwendung dieser Landesmittel ist vom Träger über Verwendungsnachweise darzulegen.
Die Mittel sind grundsätzlich nicht rücklagefähig und daher bei nicht zweckentsprechender
Verwendung zurückzuzahlen. Daher soll den Trägern ein entsprechender Einsatz der Mittel zeitnah,
von Beginn des Kindergartenjahres 2014/15 an ermöglicht werden.
Die pauschale Zuweisung der Fördergelder des Landes erfolgt durch das Landesjugendamt an die
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Verwaltung schlägt vor, die Förderung anhand der
angenommenen Kriterien für die benannten Kindertageseinrichtungen vorzunehmen.
Berücksichtigt man die Verteilung des Landes für den Kreis Euskirchen ergibt sich anhand der
Anzahl der Kinder in SGB II-Bezug (120 Kinder pro plusKita Pauschale )
13 Einrichtungen (13 x 25.000 € = 325.000 €).
-33. plusKITA § 16 a in Verbindung mit § 21 a KiBiz
3.1 Aufgabenbeschreibung plusKITA
Das Gesetz verbindet in § 16 a Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des KiBiz die nachfolgend
genannten Aufgaben mit einer KITAplus-Förderung:
Diese Kitas haben in besonderer Weise nach § 16 a Abs. 2 die Aufgabe,
1. bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die alltagskulturelle
Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen Motiv- und Problemlagen
der Familien zu orientieren,
2. zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kinder abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,
3. zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern durch adressatengerechte Elternarbeit und -stärkung regelmäßig in die Bildungsförderung einzubeziehen,
4. sich über die Pflichten nach § 14 (‚Kooperationen und Übergänge‘) hinaus in die lokalen
Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste Ansprechperson aus der Kindertageseinrichtung
einzubringen,
5. sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über die Pflichten
nach § 13c (‚Sprachliche Bildung‘) hinaus, zum Beispiel durch die regelmäßige Teilnahme an
Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bildungs- und Erziehungsarbeit
den speziellen Anforderungen anzupassen,
6. die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen beispielsweise
regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken.
3.2 Förderung plusKITA
Laut Änderung des KiBiz leiten die Jugendämter den Landeszuschuss von mindestens 25.000 € pro
Kita an den Träger weiter. Zuschüsse für plusKITA sind für pädagogisches Personal einzusetzen.
3.3 Auswahlkriterien plusKITA
Nach § 16 a des KiBiz sollen plusKITAs Einrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern mit
besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses sein. Daher soll sich laut Gesetz das Jugendamt neben der eigenen örtlichen kleinräumigen Sozialplanung auch an den
„Kleinräumigen Auswahlkriterien zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Familienzentren
mit besonderem Unterstützungsbedarf“ orientieren, um darüber zu entscheiden, welche Kitas als
plusKITA anerkannt und gefördert werden.
Die Empfehlungen der Landschaftsverbände schlagen vor, folgende Kriterien bei der Festlegung
zugrunde zu legen:
Anteil Familien mit u7-Kindern im Bezug von Leistungen nach dem SGB II
Anteil Kinder die Sprachförderung nach Delfin IV erhalten
Anteil Familien, die in der Familie vorrangig eine nicht-deutsche Sprache sprechen
Anteil beitragsfreier Eltern.
-4Die Verteilung der Mittel auf einzelne Kindertageseinrichtungen erfordert kleinräumige Datenauswertungen, die über das Kriterium "Anteil Familien u7-Kinder" nicht möglich sind, da die
Bundesagentur für Arbeit diese Daten nicht erheben kann.
Die Verwaltung schlägt daher vor, bei der Verteilung der Mittel von der Anzahl der elternbeitragsfreien
Kindern in den jeweiligen Kindertageseinrichtungen auszugehen. Der Anteil der Empfänger von
Transferleistungen (SGB II, SGB XII, Wohngeld, etc.) ist entsprechend der Elternbeitragssatzung damit berücksichtigt.
Eine einrichtungsscharfe Ermittlung der o.g. Voraussetzungen ergibt, dass folgende Einrichtungen als
plusKita-Einrichtungen berücksichtigt werden sollten:
Einrichtung
Mech. Emil-Kr.-Str.
EU, Frauenberger
Str.
EU, Nilpferd
EU, Kölner Str.
EU, Stettiner Str.
EU, Nordstr.
EU, St. Martin
Mech., Roggendorf
SLE, St. Phil u. Jak.
Mech. St. J. Baptist
EU, Nahestr.
Ort
Mechernich
Euskirchen
Euskirchen
Euskirchen
Euskirchen
Euskirchen
Euskirchen
Mechernich
Schleiden
Mechernich
Euskirchen
FZ.
X
X
X
X
Plätze
124
Grp.
6
EK I
61
EK I %
49,19%
99
53
64
73
66
67
52
55
59
47
6
3
3
3
3
3
3
4
4
2
47
36
34
34
31
27
25
25
24
23
47,47%
67,92%
53,13%
46,58%
46,97%
40,30%
48,08%
45,45%
40,68%
48,94%
Fördersumme
50.000 €
50.000 €
25.000 €
25.000 €
25.000 €
25.000 €
25.000 €
25.000 €
25.000 €
25.000 €
25.000 €
325.000 €
(FZ (Familienzentrum), Grp. (Anzahl der Gruppen), EK I (Anzahl der Kinder in der Einkommensgruppe I = 0 €))
Eingruppige Einrichtungen werden nicht berücksichtigt. Die Zustimmung der Träger, ab dem
01.08.2014 "plusKITA" Einrichtung zu werden, liegt vor.
Aufgrund des hohen Anteils an Kindern/Familien mit besonderem Unterstützungsbedarf wird vorgeschlagen, die Förderung in den beiden Einrichtungen Mechernich, Emil-Kreuser-Straße und Euskirchen, Frauenberger Straße zu verdoppeln.
Es wird darauf hingewiesen, dass die bisherige Förderung als sozialer Brennpunkt in Höhe von
15.000 € mit der o.g. Förderung abgelöst wird.
-54. Sprachförderung § 16 b in Verbindung mit § 21 b KiBiz
4.1 Aufgabenbeschreibung Sprachfördereinrichtungen
Soweit die Kindertageseinrichtungen Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten, haben sie
im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel über nachgewiesene besondere
Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt, zu beschäftigen.
Der Träger der Einrichtung sorgt dafür, dass diese Fachkraft durch die regelmäßige Teilnahme an
Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung sichert
und weiterentwickelt.
4.2 Förderung Sprachfördereinrichtungen
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe leiten den Landeszuschuss von mindestens
5.000 € pro Kita an den Träger der Einrichtung weiter.
4.3 Auswahlkriterien Sprachfördereinrichtungen
Nach § 16 b in Verbindung mit § 21 b werden Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf zur
Verfügung gestellt. Danach soll wie bei KITAplus die örtliche Jugendhilfeplanung darüber
entscheiden, welche Kitas als Sprachförderkitas anerkannt werden können.
Die Verwaltung schlägt vor, die folgenden Kriterien bei der Auswahl der Sprachförderkitas zugrunde
zu legen:
Anteil Familien, in denen vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird
Vorbehaltlich der Einverständniserklärung der Träger schlägt die Verwaltung vor, diese
Einrichtungen als Sprachfördereinrichtungen zu fördern.
Einrichtung
Mech. Emil-Kr.-Str.
EU, St. Martin
EU, Ev. Kindergarten
EU, Nilpferd
EU, Stettiner Str.
EU, Frauenberger
Str.
EU, Nordstr.
EU, Kölner Str.
Weilersw, B.Thy.-Str.
EU, Käthe-KollwitzStr.
Zülpich, Blayer Str.
EU, Nahestr.
Blh., St. Mariä
EU, Winkelpfad
EU, Bendengasse
Plätze
124
67
63
53
73
Grp.
6
3
3
3
3
Migr.
64
41
36
33
30
Migr. %
51,61%
61,19%
57,14%
62,26%
41,10%
Fördersumme
25.000 €
15.000 €
15.000 €
15.000 €
10.000 €
Euskirchen
Euskirchen
Euskirchen
Weilerswist
99
66
64
50
6
3
3
8
30
25
24
21
30,30%
37,88%
37,50%
42,00%
10.000 €
10.000 €
10.000 €
10.000 €
Euskirchen
Zülpich
Euskirchen
Blankenheim
Euskirchen
Euskirchen
44
75
47
2
5
2
18
17
15
40,91%
22,67%
31,91%
10.000 €
10.000 €
5.000 €
62
47
30
3
2
2
15
14
12
24,19%
29,79%
40,00%
5.000 €
5.000 €
5.000 €
160.000 €
Ort
Mechernich
Euskirchen
Euskirchen
Euskirchen
Euskirchen
FZ.
X
X
X
X
(Migr.(Kinder, in deren Familien nicht vorrangig Deutsch gesprochen wird))
-6Die Zustimmung der Träger, ab dem 01.08.2014 "Sprachfördereinrichtung" Einrichtung zu werden,
liegt vor.
Die Verteilung erfolgt nach folgenden Kriterien:
Voraussetzung für eine Förderung i.H.v. 5.000 € ist grundsätzlich eine Anzahl von 15 Kindern,
deren Familien nicht vorrangig Deutsch gesprochen wird.
in
Die Verwaltung schlägt vor, die Förderung je angefangene weitere 15 Kinder um 5.000 € zu
erhöhen. Bei den Einrichtungen Euskirchen, Winkelpfad und Bendengasse handelt es sich um „Nachrücker“, damit die Gesamtförderung von 32 Einrichtungen ausgeschöpft werden kann.
Eingruppige Einrichtungen werden nicht berücksichtigt.
5. Befristung und Qualitätsentwicklung
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Förderung der o.g. Kitas zunächst auf zwei Jahre zu
befristen.
Dieser Zeitraum soll für einen intensiven Qualitätsdialog der Einrichtungen sowie eine Überprüfung
der Verteilungskriterien genutzt werden.
Damit von den Trägern rechtzeitig entsprechende Personalmaßnahmen getroffen werden können,
soll über eine Weiterbewilligung im 4. Quartal 2016 beraten werden.
Die Verteilung der o.g. Mittel wurde am 05.06.2014 im Rahmen einer interfraktionellen Arbeitsgruppe
sowie am 06.06.2014 mit der Arbeitsgemeinschaft Kindertageseinrichtungen und Tagespflege nach §
78 SGB VIII abgestimmt.
Ein Träger einer zweigruppigen Einrichtung hat Bedenken gegen den Verteilerschlüssel erhoben.
Finanzielle Auswirkungen
Es handelt sich um eine reine Landesmittelförderung, die in voller Höhe an die Träger der
Kindertageseinrichtungen weitergeleitet wird.
-7Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird die
Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
Begründung der Dringlichkeit:
Damit die Träger von Kindertageseinrichtungen Personaleinstellungen zeitnah bis zum 01.08.2014
vornehmen und finanzieren können, ist im Rahmen der Dringlichkeit zu entscheiden, da ansonsten
Fördermittel für den Kreis Euskirchen nicht abgerufen werden können.
gez. i. V. Poth
gez. Kolvenbach
Landrat
Vorsitzender des Jugendhilfeausschusses
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)