Daten
Kommune
Wesseling
Größe
144 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
02.06.15, 13:02
Aktualisiert
02.06.15, 13:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT WESSELING
Stand 17.04.2015
Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“, 1. Änderung „Birkenstraße“
Information / Beteiligung gemäß § 13a Abs. 3 BauGB und öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 12.02.2015 bis 17.03.2015
SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN AUS DER ÖFFENTLICHKEIT
Es sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.
LISTE 1: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Zusammenfassung der Anregung
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
1
Stadtwerke Wesseling GmbH
Entsorgungsbetriebe Wesseling
Schreiben vom 06.02.2015
Gegen die Änderung des Bebauungsplanes werden keine
Bedenken vorgetragen.
Die Stadtwerke / Entsorgungsbetriebe Wesseling weisen darauf hin, dass die Trink- und Löschwasserversorgung gewährleistet sind, dass das Abwasser aus hydraulischen
Gründen in den Kanal im Kronenweg einzuleiten ist und dass
das Niederschlagswasser zur Versickerung gebracht werden
muss. Dafür ist eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde
erforderlich.
Die ordnungsgemäße Entwässerung von Schmutz- und Niederschlagswasser ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens und
in diesem Verfahren nachzuweisen.
Die Hinweise zur Entwässerung werden in die Planung aufgenommen.
2
Deutsche Telekom Technik
GmbH
Schreiben vom 20.02.2015
Gegen die Änderung des Bebauungsplanes werden keine
Einwände vorgetragen.
Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationslinien der
Telekom. Bestand und Betrieb der Telekommunikationslinien
müssen gewährleistet bleiben. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Sicherungs-, Veränderungs- oder Verlegungsmaßnahmen müssen abschließende Ausbaupläne mit Erläuterung vorgelegt werden. Bei Baumpflanzungen ist das
„Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und
Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989, zu beachten. Bau,
Unterhaltung und Erweiterung von Telekommunikationslinien
dürfen durch Baumpflanzungen nicht behindert werden. Zur
Versorgung des Planbereiches sind zusätzliche Telekommunikationsanlagen erforderlich. Ggf. sind davon auch ausgebaute Straßen tangiert. Die Deutsche Telekom Technik
Als Hinweis wird in die Planung aufgenommen, dass sich der
Grundstückseigentümer bzw. Vorhabenträger im Rahmen seiner
Projektplanungen frühzeitig mit der Deutschen Telekom Technik
GmbH, Bauherrenberatungsbüro, Venloer Straße 156, 50672 Köln,
Tel. 0221/3398-18271, Mail Bbb-Koeln@telekom.de in Verbindung
setzen und das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische
Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 beachten soll .
-1-
Behörde / Träger öffentlicher Belange
zu 2
Zusammenfassung der Anregung
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
GmbH möchte über den Beginn und Ablauf von Erschließungsmaßnahmen rechtzeitig informiert werden, um ihre
Maßnahmen mit Straßenbau und Baumaßnahmen anderer
Leitungsträger koordinieren zu können. Für die unterirdische
Verlegung von Leitungen sind aus wirtschaftlichen Gründen
die Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie eine ausreichende Planungssicherheit erforderlich.
3
Evonik Real Estate
GmbH & Co. KG
Schreiben vom 25.02.2015
Zwischen dem geplanten Bürogebäude und Betriebsbereichen nach Störfallverordnung bzw. Seveso II-Richtlinie der
Evonik Real Estate beträgt der Abstand etwa 2000 m Luftlinie. Da in dem geplanten Büro nur gelegentlich Besucher
(z.B. Geschäftspartner) empfangen werden, gilt diese Nutzung nicht als schutzbedürftig im Sinne des Art. 12 der Seveso II-Richtlinie. Die vorgenommene Abwägung zur Verträglichkeit der o.g. Bauleitplanung der Stadt Wesseling wird
als nachvollziehbar beurteilt.
Die mit der Bauleitplanung vorgesehene Büronutzung ist mit den
Vorgaben des Art. 12 der Seveso II-Richtlinie verträglich.
4
Shell Deutschland Oil GmbH
Schreiben vom 03.03.2015
Gegen die Änderung des Bebauungsplanes werden keine
Einwände vorgetragen. Es entstehen keine Nachteile, da
keine schutzbedürftigen Gebiete bzw. Nutzungen näher an
den Betrieb heranrücken. Die Anforderungen an den Lärmschutz in Folge der Planung dürfen nicht zu Veränderungen
der Rechtsposition des Unternehmens führen.
Die geplante Büronutzung hat keine Auswirkungen auf Lärmschutzanforderungen für umliegende Nutzungen. Die Belange der Shell
Deutschland Oil GmbH bleiben unberührt.
5
Unitymedia NRW GmbH
Schreiben vom 10.03.2015
Gegen die Änderung des Bebauungsplanes werden keine
Einwände vorgetragen. Es sind keine Maßnahmen der Unitymedia NRW GmbH geplant.
keine Abwägung erforderlich
6
Rhein-Erft-Kreis
Schreiben vom 16.03.2015
Zu den Belangen Naturschutz und Landschaftspflege, Wasserwirtschaft, Bodenschutz sowie Immissionsschutz werden
keine Bedenken vorgetragen.
Unter wasserwirtschaftlichen Belangen wird davon ausgegangen, dass der geplante Büroneubau an die vorhandene
Mischwasserkanalisation angeschlossen wird.
Unter Immissionsschutzbelangen ist im Baugenehmigungsverfahren für das Bürogebäude die Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente nachzuweisen.
Die ordnungsgemäße Entwässerung von Schmutz- und Niederschlagswasser sowie die Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente sind Bestandteile des Baugenehmigungsverfahrens und
in diesem Verfahren nachzuweisen.
Zur Entwässerung haben der Stadtwerke Wesseling in ihrem
Schreiben vom 06.02.2015 mitgeteilt, dass das Abwasser aus hydraulischen Gründen in den Kanal im Kronenweg einzuleiten ist und
dass das Niederschlagswasser versickert werden muss. Dafür ist
eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde erforderlich.
-2-
Behörde / Träger öffentlicher Belange
Zusammenfassung der Anregung
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
7
Rheinische NETZGesellschaft
mbH
E-Mail vom 16.03.2015
Gegen die Änderung des Bebauungsplanes werden keine
Bedenken vorgetragen. Es sind keine Maßnahmen am Gasnetz vorgesehen, die der Planung entgegenstehen. Auf die
Möglichkeit einer umweltschonenden Energieversorgung mit
Erdgas wird hingewiesen.
keine Abwägung erforderlich
8
Bezirksregierung Köln
Dezernat 53- Immissionsschutz
E-Mail vom 08.04.2015
Gegen die Änderung des Bebauungsplanes werden keine
Bedenken vorgetragen.
keine Abwägung erforderlich
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