Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Abwägungstabelle)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
144 kB
Datum
23.06.2015
Erstellt
02.06.15, 13:02
Aktualisiert
02.06.15, 13:02
Beschlussvorlage (Abwägungstabelle) Beschlussvorlage (Abwägungstabelle) Beschlussvorlage (Abwägungstabelle)

öffnen download melden Dateigröße: 144 kB

Inhalt der Datei

STADT WESSELING Stand 17.04.2015 Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“, 1. Änderung „Birkenstraße“ Information / Beteiligung gemäß § 13a Abs. 3 BauGB und öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 12.02.2015 bis 17.03.2015 SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN AUS DER ÖFFENTLICHKEIT Es sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. LISTE 1: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE Behörde / Träger öffentlicher Belange Zusammenfassung der Anregung Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge 1 Stadtwerke Wesseling GmbH Entsorgungsbetriebe Wesseling Schreiben vom 06.02.2015 Gegen die Änderung des Bebauungsplanes werden keine Bedenken vorgetragen. Die Stadtwerke / Entsorgungsbetriebe Wesseling weisen darauf hin, dass die Trink- und Löschwasserversorgung gewährleistet sind, dass das Abwasser aus hydraulischen Gründen in den Kanal im Kronenweg einzuleiten ist und dass das Niederschlagswasser zur Versickerung gebracht werden muss. Dafür ist eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde erforderlich. Die ordnungsgemäße Entwässerung von Schmutz- und Niederschlagswasser ist Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens und in diesem Verfahren nachzuweisen. Die Hinweise zur Entwässerung werden in die Planung aufgenommen. 2 Deutsche Telekom Technik GmbH Schreiben vom 20.02.2015 Gegen die Änderung des Bebauungsplanes werden keine Einwände vorgetragen. Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Bestand und Betrieb der Telekommunikationslinien müssen gewährleistet bleiben. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Sicherungs-, Veränderungs- oder Verlegungsmaßnahmen müssen abschließende Ausbaupläne mit Erläuterung vorgelegt werden. Bei Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989, zu beachten. Bau, Unterhaltung und Erweiterung von Telekommunikationslinien dürfen durch Baumpflanzungen nicht behindert werden. Zur Versorgung des Planbereiches sind zusätzliche Telekommunikationsanlagen erforderlich. Ggf. sind davon auch ausgebaute Straßen tangiert. Die Deutsche Telekom Technik Als Hinweis wird in die Planung aufgenommen, dass sich der Grundstückseigentümer bzw. Vorhabenträger im Rahmen seiner Projektplanungen frühzeitig mit der Deutschen Telekom Technik GmbH, Bauherrenberatungsbüro, Venloer Straße 156, 50672 Köln, Tel. 0221/3398-18271, Mail Bbb-Koeln@telekom.de in Verbindung setzen und das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 beachten soll . -1- Behörde / Träger öffentlicher Belange zu 2 Zusammenfassung der Anregung Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge GmbH möchte über den Beginn und Ablauf von Erschließungsmaßnahmen rechtzeitig informiert werden, um ihre Maßnahmen mit Straßenbau und Baumaßnahmen anderer Leitungsträger koordinieren zu können. Für die unterirdische Verlegung von Leitungen sind aus wirtschaftlichen Gründen die Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie eine ausreichende Planungssicherheit erforderlich. 3 Evonik Real Estate GmbH & Co. KG Schreiben vom 25.02.2015 Zwischen dem geplanten Bürogebäude und Betriebsbereichen nach Störfallverordnung bzw. Seveso II-Richtlinie der Evonik Real Estate beträgt der Abstand etwa 2000 m Luftlinie. Da in dem geplanten Büro nur gelegentlich Besucher (z.B. Geschäftspartner) empfangen werden, gilt diese Nutzung nicht als schutzbedürftig im Sinne des Art. 12 der Seveso II-Richtlinie. Die vorgenommene Abwägung zur Verträglichkeit der o.g. Bauleitplanung der Stadt Wesseling wird als nachvollziehbar beurteilt. Die mit der Bauleitplanung vorgesehene Büronutzung ist mit den Vorgaben des Art. 12 der Seveso II-Richtlinie verträglich. 4 Shell Deutschland Oil GmbH Schreiben vom 03.03.2015 Gegen die Änderung des Bebauungsplanes werden keine Einwände vorgetragen. Es entstehen keine Nachteile, da keine schutzbedürftigen Gebiete bzw. Nutzungen näher an den Betrieb heranrücken. Die Anforderungen an den Lärmschutz in Folge der Planung dürfen nicht zu Veränderungen der Rechtsposition des Unternehmens führen. Die geplante Büronutzung hat keine Auswirkungen auf Lärmschutzanforderungen für umliegende Nutzungen. Die Belange der Shell Deutschland Oil GmbH bleiben unberührt. 5 Unitymedia NRW GmbH Schreiben vom 10.03.2015 Gegen die Änderung des Bebauungsplanes werden keine Einwände vorgetragen. Es sind keine Maßnahmen der Unitymedia NRW GmbH geplant. keine Abwägung erforderlich 6 Rhein-Erft-Kreis Schreiben vom 16.03.2015 Zu den Belangen Naturschutz und Landschaftspflege, Wasserwirtschaft, Bodenschutz sowie Immissionsschutz werden keine Bedenken vorgetragen. Unter wasserwirtschaftlichen Belangen wird davon ausgegangen, dass der geplante Büroneubau an die vorhandene Mischwasserkanalisation angeschlossen wird. Unter Immissionsschutzbelangen ist im Baugenehmigungsverfahren für das Bürogebäude die Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Entwässerung von Schmutz- und Niederschlagswasser sowie die Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente sind Bestandteile des Baugenehmigungsverfahrens und in diesem Verfahren nachzuweisen. Zur Entwässerung haben der Stadtwerke Wesseling in ihrem Schreiben vom 06.02.2015 mitgeteilt, dass das Abwasser aus hydraulischen Gründen in den Kanal im Kronenweg einzuleiten ist und dass das Niederschlagswasser versickert werden muss. Dafür ist eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde erforderlich. -2- Behörde / Träger öffentlicher Belange Zusammenfassung der Anregung Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge 7 Rheinische NETZGesellschaft mbH E-Mail vom 16.03.2015 Gegen die Änderung des Bebauungsplanes werden keine Bedenken vorgetragen. Es sind keine Maßnahmen am Gasnetz vorgesehen, die der Planung entgegenstehen. Auf die Möglichkeit einer umweltschonenden Energieversorgung mit Erdgas wird hingewiesen. keine Abwägung erforderlich 8 Bezirksregierung Köln Dezernat 53- Immissionsschutz E-Mail vom 08.04.2015 Gegen die Änderung des Bebauungsplanes werden keine Bedenken vorgetragen. keine Abwägung erforderlich -3-