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Info GB (Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
18 kB
Datum
13.03.2014
Erstellt
07.03.14, 04:11
Aktualisiert
07.03.14, 04:11
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Kreis Euskirchen Der Landrat X Öffentliche Sitzung Datum: Info 79/2014 24.02.2014 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 13.03.2014 Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (MFKJKS) hat nach dem Beschluss des Landeskabinetts am 17.12.2013 die Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) eingeleitet. Geplant ist, die zweite Reformstufe des KiBiz zum 01.08.2014 in Kraft treten zu lassen. Die geplanten Verbesserungen sollen ausschließlich seitens des Landes finanziert werden. Hierfür sind Mehrausgaben im Umfang von 100 Mio. Euro p.a. vorgesehen, von denen rund 55 Mio. Euro zur Unterstützung der Fachkräfte in Form einer Pauschale eingesetzt werden sollen. Die übrigen 45 Mio. Euro sind für eine verbesserte Förderung von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf vorgesehen. Eine Synopse zu den Änderungen im Detail ist als Anlage beigefügt. Wesentliche Änderungen sind: - Ausweitung des Wunsch- und Wahlrechts im Rahmen der Jugendhilfeplanung, insbesondere ¾ freie Wahl zwischen Tagespflege und Kindertageseinrichtung ¾ Möglichkeit der Betreuung in anderen Jugendamtsbezirken ¾ freie Wahl von täglich wechselnden Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen ¾ Betreuungszeiten unter 25 Std. ¾ Unabhängig von der Betreuungszeit Möglichkeit zur Teilnahme am Mittagessen - Weitergehende Regelungen des Anmeldeverfahrens, insbesondere ¾ Einführung einer Anmeldefrist für Eltern (6 Monate vor Aufnahme) ¾ Aufnahmeverfahren erfolgt über die Jugendämter ¾ Möglichkeit der Einführung von elektronischen Anmeldeverfahren - Novellierung des Bildungsbegriffs, insbesondere ¾ nähere Regelungen zum pädagogischen Konzept ¾ Erforderlichkeit der Konzeption zu den Bereichen Eingewöhnung, Bildungsförderung und Erziehungspartnerschaft mit den Eltern -2- - Leistungen der Frühförderung (Krankenkassen, Sozialhilfe) können in den Räumlichkeiten jeder Tageseinrichtung erbracht werden - Weitergehende Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Grundschulen, insb. verpflichtende Einführung von Informationsveranstaltungen drei Jahre vor Einschulung durch den Schulträger. - Ersatz der Einrichtungen im sozialen Brennpunkt durch sog. KITAplus-Einrichtungen; Förderung der KITAplus-Einrichtungen mit 25.000 € für fünf Jahre; Vergabe erfolgt über den Jugendhilfeausschuss. - Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf in Höhe von 5.000 € für fünf Jahre; Vergabe erfolgt über den Jugendhilfeausschuss - Begrenzung der jährlichen Schließungstage auf max. 30 Öffnungstage - Interkommunaler Kostenausgleich bei Kindern, die Ihren Wohnsitz nicht im Jugendamtsbezirk haben - Mindestbezuschussung der Träger in Höhe der durchschnittlichen Istbelegung des Vorjahres (Planungsgarantie) ab 01.08.2015 - Keine Änderung der Bezuschussung bei Trägerwechsel - Notwendigkeit der Erbringung eines Eigenanteils für alle Träger - Begrenzung der Rücklagen - Ausschluss von Zuzahlungen für den Bereich der Kindertagespflege - Bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre - Erweiterung des Jugendhilfeausschusses um einen Vertreter/-in aus dem Jugendamtselternbeirat. - Möglichkeit der Beschäftigung von hauswirtschaftlichem Personal ohne Anrechnung auf die Personalkraftstunden durch Bewilligung aus der "Verfügungspauschale“ - Unterstützung von Qualifizierungsmaßnahmen des pädagogischen Personals in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. -3- Auswirkungen auf den Kreis Euskirchen: Entsprechend der ebenfalls beiliegenden Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände ist auf der Basis des bisherigen Gesetzesentwurfes mit einem verwaltungsinternen Mehraufwand von mindestens 2 - 3 Vollzeitkräften je größerer Kommune zu rechnen. Im Besonderen sind hier zu nennen: - Möglichkeit der nachträglichen Meldung von Integrationsplätzen - Abrechnung und Bewilligung der zusätzlichen U3-Pauschale - Überprüfung, Bescheidung sowie Prüfung der Verwendungsnachweise im Zusammenhang mit den neuen Leistungen (Verfügungspauschale, Regelung Planungssicherheit, KITAplus-Einrichtungen, etc.). Aufgrund der o.g. Regelung für Geschwisterkinder (§ 23 Abs. 5 des Entwurfes) ist § 3 Abs. 5 der Satzung des Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege nicht mehr haltbar. Entsprechend der damaligen V 11/2013 muss von Mindereinnahmen in Höhe von ca. 220.000 € jährlich ausgegangen werden. Da Landesrecht dem Satzungsrecht des Kreises vorgeht, besteht Rechtssicherheit. Die Satzung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzupassen. Bezüglich der evtl. Einführung eines elektronischen Anmeldeverfahrens wird auf die V 114/2014 verwiesen. gez. i. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)