Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
279 kB
Datum
13.03.2014
Erstellt
07.03.14, 04:11
Aktualisiert
07.03.14, 04:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW
Ansprechpartner:
Bianca Weber/Städtetag NRW
Reiner Limbach/Landkreistag NRW
Dr. Matthias Menzel/Städte- und
Gemeindebund NRW
Ministerium für Familie, Kinder,
Jugend, Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
Herrn Manfred Walhorn
Haroldstr. 4
40213 Düsseldorf
Tel.-Durchwahl: - 0221/3771-450
Fax-Durchwahl: - 0221/3771-409
E-Mail:
bianca.weber@staedtetag.de
Aktenzeichen: 51.21.73 N
E-Mail: manfred.walhorn@mfkjks.nrw.de
Datum:
28.01.2014/mos
Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer
Gesetze
Sehr geehrter Herr Walhorn,
für die Übersendung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes
und weiterer Gesetze bedanken wir uns. Die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme
nehmen wir hiermit gerne wahr.
Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer
Gesetze soll ein wichtiges Reformvorhaben des Koalitionsvertrages der Regierungsfraktionen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe in zweiter Stufe umgesetzt werden. Entgegen
der ursprünglichen Absicht der Koalitionsfraktionen ist dies nunmehr durch die Vorlage
eines Änderungsgesetzes zum Kinderbildungsgesetz erfolgt und nicht durch ein ursprünglich im Koalitionsvertrag angekündigtes vollkommen neues Gesetz.
Bevor wir im Folgenden konkret auf einzelne Regelungen des Entwurfs des Gesetzes zur
Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze eingehen, möchten wir einige
grundsätzliche Vorbemerkungen voranstellen:
Aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände ist zunächst positiv hervorzuheben, dass das
Land die in dem Referentenentwurf enthaltenen Schritte zur Stärkung der Bildungschancen
für alle Kinder – hier vor allem durch den Einsatz sog. zusätzlicher Verfügungspauschalen
für alle Einrichtungen zur Personalentlastung und durch die Einführung des neuen Einrichtungstyps KITAplus – ausschließlich mit Landesmitteln bezuschusst. Vor dem Hintergrund
der nach wie vor äußerst angespannten Haushaltslage der Kommunen, die nicht zuletzt den
immer weiter steigenden Ausgaben im Sozial- und Jugendhilfebereich geschuldet sind,
sind die Kommunen nach wie vor dazu gezwungen, sich bei jedweden konnexitätsrelevanten Änderungen auf den landesverfassungsrechtlich garantierten Schutz des Konnexitätsprinzips zu berufen und einen entsprechenden Belastungsausgleich zu verlangen.
Städtetag NRW
Gereonstraße 18 - 32
50670 Köln
Tel. 0221 / 3771-0
www.staedtetag-nrw.de
Landkreistag Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestraße 8
40213 Düsseldorf
Tel. 0211 / 300491-0
www.landkreistag-nrw.de
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Städte- und Gemeindebund NRW
Kaiserswerther Str. 199/201
40474 Düsseldorf
Tel. 0211 / 4587-1
www.kommunen-in-nrw.de
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Insgesamt werden für die von der Landesregierung angekündigten Verbesserungen im Bereich der frühkindlichen Bildung 100 Mio. Euro jährlich eingeplant. Dabei werden mit der
zweiten Stufe der KiBiz-Reform unter Beibehaltung der Finanzierungssystematik grundsätzlich sinnvolle Veränderungen vorgenommen, die den bisherigen in der Praxis der Kindertagesbetreuung Rechnung tragen und zugleich in ihren finanziellen Dimensionen den
begrenzten Handlungsspielräumen von Land und Kommunen entsprechen. Problematisch
ist, dass viele Neuerungen mit einem Anstieg des Verwaltungsaufwands in den Jugendämtern verbunden sein werden, die bereits zuletzt durch die Einführung der zusätzlichen U3Pauschalen, die mehrfach unterjährig zu melden sind, zusätzlich belastet wurden.
Auch wenn das Land die zusätzlichen 100 Mio. Euro p.a. alleine finanziert, ergeben sich
für die Kommunen durch die Neuregelungen unmittelbare Folgekosten sowie insbesondere
ein erheblicher kommunaler Verwaltungsmehraufwand, der sich auf Grund der hierfür
erforderlichen personellen Ressourcen auch finanziell auswirken wird. So sollen die zusätzlichen Leistungen z.B. im Rahmen der Verfügungspauschale, den Regelungen zur Planungssicherheit und zum neuen Einrichtungstyp KITAplus durch verwaltungsseitige Erhebungen und Datenerfassungen begründet, in Bescheidform gewährt und zumindest teilweise im Rahmen von Verwendungsnachweisen überprüft werden. Hierzu sind in den Kommunen die einrichtungsbezogenen Unterlagen der Einrichtungen oft mehrfach jährlich hinzuzuziehen. Ein verwaltungsinterner Mehraufwand, der von unseren Mitgliedskommunen
unter Einbeziehung des bereits in den Vorjahren entstandenen Verwaltungsmehraufwands,
hier sind beispielhaft die zusätzliche U3-Pauschale sowie die Möglichkeit der nachträglichen Meldung von Integrationsplätzen zu nennen, mit mindestens 2-3 zusätzlich erforderlichen Stellen pro größerer Kommune beziffert wird.
Insbesondere folgende Regelungen sind mit erheblichen Einschränkungen für die Kommunen verbunden und sollten daher dringend überdacht werden:
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Wunsch- und Wahlrecht, § 3a
Regelung zum Mittagessen, § 13 Abs. 4
Interkommunaler Ausgleich gemäß § 21 d
Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit gemäß § 23
Im Einzelnen werden die angestrebten Neuerungen durch die Geschäftsstelle wie folgt
bewertet:
§ 2 Allgemeiner Grundsatz
Es ist vorgesehen, den Satz „Die Erziehung liegt in der vorrangigen Verantwortung der
Eltern“ zu streichen und stattdessen auf die Familie als den ersten Lern- und Bildungsort
zu verweisen. Wir halten die Neuausrichtung und Schärfung des Bildungsbegriffs für
sachgerecht, sehen allerdings keine Veranlassung, dies mit einer Streichung des genannten
Satzes zu verbinden. Dies könnte in Teilen der Elternschaft als ein falsches Signal aufgefasst werden. Die primäre elterliche Erziehungsverantwortung und die damit einhergehenden Verpflichtungen, wie sie in Art. 6 Abs. 2 GG festgehalten sind, ist auch weiterhin im
KiBiz zu benennen, was zugleich dem Zieltrias „Erziehung, Bildung und Betreuung“ entspricht. Wir regen daher an, den betreffenden Satz in der Neufassung des § 2 als eingefügten neuen Satz 2 wieder aufzunehmen. Die sonstigen Veränderungen, insbesondere der
Hinweis auf die Kontinuität des Bildungsprozesses und dessen individualisierte Ausrichtung, werden begrüßt.
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§ 3a Wunsch- und Wahlrecht
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass für Kinder unter drei Jahren ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege besteht.
Dies wurde auch mehrfach verwaltungsgerichtlich nach Einführung des Rechtsanspruchs
zum 01.08.2013 bestätigt. Für Kinder über drei Jahren besteht ein Anspruch auf einen Platz
in der Kindertageseinrichtung. Daher werden im Rahmen der Jugendhilfeplanung ausreichend Plätze für Kinder über drei Jahren in Einrichtungen bereitgestellt, Kindertagespflege
für diese Altersgruppe in der Regel nur ergänzend bewilligt, so bspw. als Randzeitenbetreuung. Das elterliche Wunsch- und Wahlrecht kann insofern im Regelfall nur zwischen
den verschiedenen Kindertageseinrichtungen ausgeübt werden.
Die Regelung des § 3 a Abs. 3 ist insbesondere unter Bezug auf § 13 e problematisch, da
dies eine individuelle – ggf. täglich wechselnde – Betreuung ermöglichen würde, die im
Rahmen der Kindpauschalen nicht finanzierbar sein wird und in zweigruppigen Einrichtungen überhaupt nicht zu verwirklichen wäre. Ein solches Verständnis eines individuellen
Betreuungsanspruchs ist zudem nicht mit § 13 d vereinbar. Stattdessen sollte es den Trägern unter Beteiligung der Elternräte vorbehalten bleiben, welche Angebote in welchen
Zeitkorridoren vorgehalten werden können. Wie auch bereits in der Sitzung des StAKTEFE am 20.01.2014 erörtert, sollte eine Unterschreitung der 25 Stunden-Grenze nicht
ermöglicht werden.
Deutlich herausgestellt werden sollte unserer Einschätzung nach auch, dass den Wünschen
auswärtiger Eltern im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nur nachrangig Rechnung
getragen werden kann. Landesseitig muss klargestellt werden, dass ortsansässige Kinder
vorrangig zu berücksichtigen sind. Eine vorausschauende bedarfsgerechte Jugendhilfeplanung für die Aufnahme auswärtiger Kinder ist an dieser Stelle bereits aufgrund mangelnder
Datengrundlage nur sehr schwer möglich. Die hier gewählte Formulierung dürfte unserer
Einschätzung nach bei den Eltern falsche Erwartungen wecken.
§ 3b Bedarfsanzeige und Anmeldung
Das vorgesehene Regelungsziel – mit dem eine Forderung der kommunalen Spitzenverbände aufgegriffen wurde – wird aus Sicht der Jugendhilfeplanung zur Schaffung von
mehr Planungssicherheit ausdrücklich begrüßt. Die Platzvergabe soll künftig über die Jugendämter erfolgen, gegen die sich auch der Rechtsanspruch richtet. Insbesondere in ländlichen Regionen, aber auch in vielen Städten, erfolgt die Anmeldung in der Regel bei den
Einrichtungen oder den Gemeinden. Es ist auch in zukünftigen Verfahren sicherzustellen,
dass dies auch künftig so erfolgen kann. Daher wäre es sinnvoll, eine Delegationsmöglichkeit vorzusehen. Sinnvoll ist auch, dass die Mitwirkungspflicht der Eltern bei der Bedarfsanzeige ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben wird.
Eine Anmeldung sechs Monate vor Betreuungsbeginn ist in der Tagespflege problematisch. Häufiger wird hier kurzfristiger vermittelt und angemeldet. In der In der Kindertagespflege liegen die Kündigungsfristen zwischen einem und drei Monaten. Gelegentlich
kommt es auch zu fristlosen Kündigungen, alle frei werdenden Plätze werden nach Möglichkeit sofort neu belegt. Ein Vorlauf von sechs bis neun Monaten bis zu einer Neubelegung würde für die betroffenen Tagespflegepersonen eine – zum Teil erhebliche - finanzielle Einbuße bedeuten. Wir verstehen die Regelung an dieser Stelle so, dass entsprechend
schnellere Belegungen gemäß § 3 Abs. 2 möglich sind.
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§ 4 Kindertagespflege
Die Begrenzung der Betreuung in einer Großtagespflegestelle auf „höchstens neun Kinder
gleichzeitig und insgesamt“ sollte in Anlehnung an die Begrenzung für einzelne Tagespflegepersonen auf „höchstens neun Kinder gleichzeitig und max. acht fremde Kinder je
Tagespflegeperson“ erweitert werden.
Großtagespflegestellen werden in der Regel in angemieteten Räumlichkeiten eingerichtet.
Alle Räume sind in besonderer Weise für den Aufenthalt von Kindern ausgestattet. Es bietet sich an, diese Räume in einem großen zeitlichen Umfang für die Kinderbetreuung zu
nutzen, ergänzend ggf. auch für die Betreuung von Kindern für die Betreuung in Randzeiten. Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sind die Tagespflegepersonen durch die Begrenzung gezwungen, überwiegend Kinder mit einem Betreuungsbedarf von mind.
35 Stunden aufzunehmen. Die Aufnahme von Kindern mit einem geringeren Betreuungsbedarf wird durch die gesetzliche Begrenzung auf neun Kinder deutlich eingeschränkt.
Eine Großtagespflegestelle mit zwei Tagespflegepersonen ist damit weniger flexibel als
eine einzelne Tagespflegeperson die max. acht Kinder im eigenen Haushalt betreuen darf.
§ 10 Gesundheitsvorsorge
Weiterhin halten wir im Hinblick auf die Abgrenzung von Verpflichtungen des Jugendamtes im Bereich der Gesundheitsprävention gegenüber den Zuständigkeiten der gesetzlichen
Krankenversicherungen eine Klarstellung des § 10 Abs. 3 2. Halbsatz für geboten, die die
beschriebene Zuständigkeitsverteilung und den Vorrang der Untersuchungen im Rahmen
des SGB V zum Ausdruck bringt.
§§ 13 ff.
In den neu eingefügten Paragraphen zur Förderung in Kindertageseinrichtungen finden
sich zum Teil recht differenzierte Ausführungen zu Art und Umfang der pädagogischen
Tätigkeiten. Zum Teil wird durch die Konkretisierung die zu leistende Arbeit besser beschrieben. Es besteht an dieser Stelle aber auch die Gefahr einer zu starken Reglementierung, zumal viele sinnvolle Vorgaben nicht gleichzeitig mit entsprechenden zeitlichen und
finanziellen Ressourcen hinterlegt werden.
§ 13 Frühkindliche Bildung
In § 13 Abs. 6 wird die Beteiligung und Mitwirkung der Kinder bei der Gestaltung des
Alltags beschrieben. Im letzten Satz wird formuliert, dass die Kinder bei allen sie betreffenden Angelegenheiten alters- und entwicklungsgerecht zu beteiligen sind. Dies ist nach
unserer Auffassung so zu verstehen, dass es aus sachlichen wie pädagogischen Gründen
nicht zielführend ist, Kinder bspw. bei innerorganisatorischen Fragen oder Konfliktlagen
innerhalb der Einrichtung zu beteiligen.
§ 13 a – c 1ovellierung des Bildungsbegriffs
Die Regelungen zur Schärfung des Bildungsbegriffs sehen wir als sinnvoll an. Als ein
Schwerpunkt des Reformvorhabens wird in der Begründung des Referentenentwurfs eingehend beschrieben, wie Bildungsarbeit in Kindertagesstätten und Kindertagespflege auszuführen ist. Hervorzuheben ist, dass die Individualität und damit die Stärken und Schwä-
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chen der Kinder in den Fokus genommen werden. Damit werden klare Handlungskompetenzen eingefordert, um das Niveau der frühkindlichen Bildung weiter zu verbessern.
Mit Blick auf § 13 a, der Regelungen zur pädagogischen Konzeption enthält, erschließt
sich unserer Einschätzung nach nicht, warum neben der Sprachförderung ausgerechnet die
motorische Förderung ausdrücklich hervorgehoben wird. Auch aus der Begründung des
Gesetzentwurfs lässt sich dies nur begrenzt nachvollziehen.
Zu begrüßen sind die Regelungen bezüglich der Erforderlichkeit der Konzeption zu den
Bereichen Eingewöhnung, Bildungsförderung und Erziehungspartnerschaft mit den Eltern.
Bei § 13 b , Beobachtung und Dokumentation, bleibt für den Bereich der Sprachförderung
– hier insbesondere in Verbindung mit § 13 c Abs. 1 S. 4 – unklar, wie die Kindertagesstätten die sprachliche Entwicklung der Kinder mit Migrationshintergrund in der Muttersprache beobachten und fördern sollen. Die Beobachtung wird begrenzt sein, wo keine
pädagogischen Fachkräfte vor Ort sind, die die Muttersprache der Kinder sprechen. Unter
den gegebenen Bedingungen ist die Förderung in der Muttersprache – wie z.B. durch das
Rucksack-Programm – nur begrenzt möglich.
Die Ausführungen zu § 13c zur Sprachbildung sind aus pädagogischer Sicht ausdrücklich
zu unterstützen. Neu ist dabei die Betonung der alltagsintegrierten Sprachförderung, die
wir aber ausdrücklich begrüßen. Für die pädagogischen Fachkräfte müssen an dieser Stelle
Fortbildungen zur Unterstützung ermöglicht werden. Bei der Umsetzung dürften die personellen Ressourcen eine maßgebliche Rolle spielen.
Der Anspruch der individuellen Förderung, entweder in sprachlicher oder anderer Hinsicht
bei gleichzeitig erheblich gestiegenem Pflegebedarf sowohl bei U3 Kindern als auch zum
Teil bei älteren Kindern und umfangreichen Dokumentationspflichten ist bei den derzeitigen Gruppengrößen kaum zu erfüllen. Da zukünftig in erster Linie Einrichtungen mit einer
höheren Anzahl förderbedürftiger Kinder finanziell unterstützt werden, fehlen den Einrichtungen mit weniger, aber intensiv zu fördernden Kindern nach unserer Einschätzung hierfür personelle Ressourcen.
§ 13 d Angebotsstruktur
Die Regelung des § 13 d Abs. 4, die Teilnahme am Mittagessen unabhängig von der Betreuungszeit für jedes Kind zu ermöglichen, wird bei einer wöchentlichen Betreuungszeit
von 25 Stunden und einer Aufsummierung von unterschiedlichen Betreuungszeiten je Wochentag kaum zu realisieren sein. Diese Veränderung mag den Erwartungen der Eltern an
eine möglichst hohe Flexibilität der Einrichtung entsprechen, wird aber die räumlichen und
personellen Ressourcen der Einrichtungen sprengen. Bei einer viergruppigen Einrichtung
könnte dies bedeuten, dass rund 80 Kinder am Mittagessen teilnehmen. Selbst mit einer
zeitversetzten Essenseinnahme wird dies nicht machbar sein, weder mit Blick auf die baulichen Verhältnisse noch mit Blick auf die personellen Ressourcen, die mit dem Referentenentwurf keine zusätzliche Unterstützung seitens des Landes erfahren. Eine Einbeziehung der Kinder mit einer Betreuungszeit von 25 Stunden ist deshalb vielerorts problematisch, da deren Betreuungszeit in der Regel dann endet, wenn in der Einrichtung mit dem
Mittagessen begonnen wird. Wir bitten daher, die Regelung so zu fassen, dass Kindern mit
einer 25-Stunden-Betreuung nicht automatisch – wenn die Eltern dies wünschen – die
Teilnahme am Mittagessen zu ermöglichen ist. Das Personalbudget ist weder bei der 25Stunden-Betreuung noch bei der 35-Stunden-Betreuung auf eine Übermittagsbetreuung der
Kinder ausgerichtet, da die durchgehende Öffnungszeit personell nicht anders gewichtet
wird als die geteilte Öffnungszeit ohne Übermittagsbetreuung. Es ist zu befürchten, dass
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Träger trotz der hohen Nachfrage nach Blocköffnungszeiten die Zahl dieser Plätze nach
unten korrigieren müssen, wenn hiermit die Verpflichtung verbunden ist, ein Mittagessen
bereitzustellen. Die Frage der Konnexitätsrelevanz dieser Änderungen ist aus unserer Sicht
noch zu prüfen.
§ 13 e Öffnungszeiten und Schließtage
Wie bereits zu § 3 a ausgeführt, wird eine derart extensive Wahlmöglichkeit der Eltern
eine Personalplanung der Einrichtungen fast unmöglich machen. An dieser Stelle sehen wir
die nötige Balance zwischen Elterninteresse und einem Mindestmaß an Planungssicherheit
für die Träger nicht mehr gewahrt. Wir haben die Befürchtung, dass vor allem Elterninitiativen diesen Anforderungen nicht mehr gerecht werden können und eine Abgabe der Trägerschaft erwägen werden.
§ 13 e Abs. 3 zufolge sollen die Öffnungs- und Betreuungszeiten den Arbeits- und Ausbildungszeiten der Eltern entsprechen. Eine bedarfsgerechte Orientierung an diesen Zeiten ist
sicherlich erforderlich, hat allerdings auch seine faktischen Grenzen, bspw. in Bezug auf
nächtliche Arbeitszeiten. Zudem sollte die Regelung unserer Einschätzung nach an dieser
Stelle um einen Zusatz ergänzt werden, nämlich „soweit sie dem Kindeswohl entsprechen“, vergleichbar der Regelung in § 13 e Abs. 1.
Die Profile der Kindertageseinrichtungen unterscheiden sich in Bezug auf ganzjährige Öffnungszeiten bzw. Urlaubsschließungen immer noch deutlich. Eine Begrenzung der
Schließtage auf 30 p.a. bei gleicher Betriebskostenförderung erscheint deutlich an der
obersten Grenze. Zudem wäre zu überlegen, inwieweit eine ganzjährige Öffnung einen
Sonderfinanzierungstatbestand vergleichbar der Regelung des § 16 a sein könnte.
Die Regelung des § 13 e Abs. 5 erscheint zunächst insbesondere im Hinblick auf einen
Schulbeginn im Spätsommer sachgerecht, weil hier in der Vergangenheit wiederholt Betreuungsengpässe aufgetreten sind. Diese Regelung muss aber damit verbunden werden,
dass kurzfristige Überbelegungen ohne Ausnahmegenehmigungen ermöglicht werden, da
die Einrichtungen zum 01.08. eines Jahres neue Kinder aufnehmen. Problematisch ist die
Regelung insoweit, als dass dadurch einerseits die ohnehin aufwendige Eingewöhnungsphase der neuen Kinder unter Umständen verlängert wird und andererseits insbesondere
das Personal kommunaler Einrichtungen belastet wird, da diese für die Sicherstellung zusätzlicher Betreuungsangebote zur Schließung von Betreuungslücken von Ferienkindern
anderer Einrichtungen und Träger in Anspruch genommen werden können. Das Personal
kann in diesen Fällen seinen Jahresurlaub nicht in der Schließzeit der eigenen Einrichtung
nehmen, was Personalausfälle während der Betreuungszeit zur Folge haben wird und mit
den gestiegenen pädagogischen Anforderungen des Gesetzentwurfs schwerlich vereinbar
scheint. Bei der Inanspruchnahme zur Schließung von Betreuungslücken in den Ferien bei
Schließzeiten sollte für eine vernünftige Planung eine rechtzeitige Bedarfsmeldung der
Eltern – mindestens drei Monate vor Inanspruchnahme – aufgenommen werden. Die Praxis
zeigt, dass einige Eltern kurz vor Beginn der Schließzeiten melden, dass sie keine Alternativbetreuung haben. Die Umsetzung einer alternativen Betreuung ist aber so kurzfristig
häufig kaum umsetzbar.
Einzelne Jugendämter sprechen sich dagegen dafür aus, die Regelung des § 13 e Abs. 5
abzulehnen. Dies wird damit begründet, dass nicht deutlich wird, wie Kindertageseinrichtungen mit Beginn des Kindergartenjahres neue Kinder, insbesondere U3-Kinder individuell und sorgfältig eingewöhnen, wenn gleichzeitig noch einzuschulende Kinder weiter betreut werden sollen. Es bleibt auch unklar, wie die zulässige Zahl der Kinder im Rahmen
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der Betriebserlaubnis eingehalten werden kann. Insgesamt wird der Handlungsspielraum
des Jugendhilfeträgers ihrer Einschätzung nach zu stark eingeschränkt.
Die Möglichkeit zur Festlegung von Kernzeiten zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags gemäß § 13 e Abs. 1 S. 2 wird ausdrücklich begrüßt.
§ 14 Kooperationen und Übergänge
Die Ausführungen zu Kooperationen mit der Kindertagespflege sind zu begrüßen
§ 14 a Zusammenarbeit zur Frühförderung und Komplexleistung
Gemäß § 14a S. 2 können die Leistungen der Frühförderung und Komplexleistungen auch
in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtungen erbracht werden, die Kinder mit und
ohne Behinderungen gemeinsam betreuen.
In der Praxis ist dazu festzustellen, dass die Krankenkassen in der Regel die Erstattungsfähigkeit von therapeutischen Leistungen in Kindertageseinrichtungen von räumlichen Voraussetzungen abhängig machen, die nicht ohne weiteres erfüllbar sind. Hier besteht aus
Sicht der Jugendämter die Erwartung, dass beide Kostenträger von Komplexleistung –
Krankenkassen und Sozialhilfeträger – sich künftig konstruktiv und zielorientiert in die
praktische Umsetzung des § 14 a einbringen.
§ 14 b Zusammenarbeit mit der Grundschule
Den in Abs. 3 geplanten Zeitpunkt für eine gemeinsame Informationsveranstaltung drei
Jahre vor der Einschulung halten wir für deutlich zu früh. Sachgerechter wäre dies maximal zwei Jahre vor dem Wechsel in den Primarbereich.
§ 16 a KITAplus
Das Ansinnen des Landes wird grundsätzlich begrüßt. Mit der vorgeschlagenen Regelung
wird das bisherige, problematische Verfahren der Förderung von Kindertageseinrichtungen
in sog. sozialen Brennpunkten ersetzt. Das Land löst sich dabei vom überkommenen, traditionellen Brennpunktbegriff mit seiner definitorischen Nähe zu Kriterien wie Obdachlosensiedlungen und Kriminalität und stellt einen Anschluss an aktuelle Armuts- und Bildungsdebatten her. Als Ziel wird nunmehr klar formuliert, die Kindertageseinrichtungen
mit einer erhöhten Förderung zu begünstigen, die vielen Kindern aus sozial benachteiligten
Lebensverhältnissen verbesserte Bildungschancen eröffnen („Ungleiches ungleich behandeln“). Positiv ist, dass die Förderung dieser Kindertageseinrichtungen analog der Förderung von Familienzentren gewährt werden soll. Eine Förderung im Rahmen der Kindpauschalen mit einem überwiegenden kommunalen Finanzierungsanteil wie bisher wäre vor
dem Hintergrund der kommunalen Finanzlage nicht abbildbar gewesen. Das vorgesehene
Kriterium zur Verteilung der Landesmittel auf die Kommunen erscheint sinnvoll, wenngleich auch mit gewissen Schwierigkeiten verbunden. Letztlich wird mit der Berücksichtigung dieses Kriteriums konsequenterweise an die seinerzeit geführten Diskussionsprozesse
des Landes mit kommunalen Vertreterinnen und Vertretern in der Arbeitsgruppe „Soziale
Brennpunkte“ angeknüpft.
Die Bezeichnung KITAplus ähnelt KiTaPLUS, der Software zur Unterstützung der Verwaltungsprozesse in Kindertageseinrichtungen und ist daher in Frage zu stellen. Zudem ist
sie fast deckungsgleich mit dem Programm Kita-Plus Hamburg. Zugleich ist nachvollzieh-
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bar, nicht den stigmatisierenden Begriff der Brennpunkteinrichtung verwenden zu wollen.
Nach unserer Auffassung wäre daher die Bezeichnung „Kindertageseinrichtung mit besonderem Betreuungsbedarf“ hinreichend neutral.
Ferner schlagen wir vor, den geplanten Zuschuss ausschließlich zur Finanzierung zusätzlicher Personalstunden in den Einrichtungen zu gewähren, um diese in die Lage zu versetzen, den pädagogischen Mehraufwand zu leisten. Außerdem sollte auf Jugendamtsebene
eine Mittelverteilung in kleineren Einheiten als 25.000 € möglich sein, um mit einer Pauschale auch Unterstützung für im gleichen Einzugsbereich liegende Nachbareinrichtungen
leisten zu können.
Wir weisen darauf hin, dass mit den in § 21 a geregelten Verteilungskriterien eine Ungleichbehandlung städtischer und ländlicher Räume erfolgen wird. Auch wenn diese politisch gewollt ist und sachlich zu rechtfertigen ist, bleibt bei den Kreisen zu bedenken, dass
in einzelnen Regionen eine hohe SGB II – Quote gegeben ist, während diese sich in anderen Regionen desselben Kreises deutlich unter dem Landesdurchschnitt bewegt. Unter Zugrundelegung der Gesamtzahlen eines Jugendamtsbezirks führt dies zu Nivellierungen, die
den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werden. Nur eine kleinräumigere Betrachtungsweise würde diesen Effekt abwenden.
Grundsätzlich ist es sinnvoll, die Arbeit der Kindertagesstätten, in denen überwiegend benachteiligte Familien ihre Kinder betreuen lassen, in besonderer Weise zu fördern und diese mit zusätzlichen finanziellen Ressourcen auszustatten. Auch dass die Auswahl, welche
Kindertageseinrichtungen diese Anforderungen erfüllt, auf den Erkenntnissen der kommunalen Jugendhilfeplanung beruhen wird, ist positiv zu bewerten. Allerdings ist zu bedenken, dass im Gegensatz zum positiven Ansehen der Familienzentren in NordrheinWestfalen der Zusatz Kitaplus eher stigmatisierend wirkt, da nur besonders belastete Kindertagesstätten in diese zusätzliche Förderung aufgenommen werden. So wird es zwangsläufig normale Kindertageseinrichtungen, Familienzentren, Kitaplus-Einrichtungen und
Familienzentren die gleichzeitig Kitaplus-Einrichtungen sind geben. Dies ist umso unverständlicher, als die Aufgabenbeschreibung von Kitaplus-Einrichtungen und Familienzentren nahezu identisch sind: z.B. Lebensweltorientierung, Mitarbeit in lokalen Netzwerkstrukturen, intensive Elternarbeit, regelmäßige Fortbildung im Bereich der Sprachförderung, regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen durch die Fachkräfte sowie
Supervision.
Zu kritisieren ist wiederum der mit dieser Förderung verbundene zusätzliche Verwaltungsaufwand. Der Zuschuss von mindestens 25.000 Euro muss an die Einrichtung weitergeleitet, der gesonderte vereinfachte Verwendungsnachweis geprüft und die zweckentsprechende Verwendung durch das Jugendamt erklärt werden. Die für diese Aufgabe erforderlichen
personellen Ressourcen sind nicht vorhanden und werden durch den Referentenentwurf des
KiBiz nicht gegenfinanziert.
Für eine Bewertung finanzieller Auswirkungen müssten zur Verteilung auf die Jugendämter entsprechende Daten vorgelegt werden. Auch das Verfahren muss unserer Einschätzung
nach noch konkreter bestimmt werden, mit Blick auf das Kindergartenjahr 2014/2015 –
sofern ein entsprechendes Inkrafttreten hier bereits geplant ist – ggf. mit einer Übergangsregelung zur Antragstellung.
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§ 16 b Zusätzlicher Sprachförderbedarf
Die Regel statuiert zusätzliche Standards für Fachkräfte, wenn die Kindertageseinrichtung
zusätzliche Mittel für Sprachförderbedarf erhält. In Zeiten des Fachkräftemangels halten
wir es für eine überzogene Forderung, dass Erzieherinnen und Erziehern die im Rahmen
der zusätzlichen Förderung für die Sprachförderung eingesetzt werden, eine nebenberufliche Qualifizierung von 600 Stunden absolvieren sollen. Im Vergleich dazu werden aktuell
als Qualifizierung für die Betreuung und Förderung von Kindern durch Kindertagespflegepersonen 160 Stunden für Fortbildung gefordert. Es ist zu befürchten, dass es nicht genügend Erzieherinnen und Erzieher geben wird, die die Voraussetzungen für die Qualifizierung von 600 Stunden erfüllen. Im Übrigen bleibt offen, wer die Zusatzausbildung finanziert.
§ 17 Förderung in Kindertagespflege
Die in § 17 Abs. 2 geforderte begonnene Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen ist
grundsätzlich zu begrüßen. Es stellt sich hier jedoch die Frage, ob es nicht für langjährig in
der Tagespflege tätige und für ihre gute Arbeit bekannte Personen einen Bestandsschutz
geben sollte, auch mit Blick darauf dass diese ggf. nur noch für ein bestimmtes Zeitfenster
tätig sind. Es wäre bedauerlich, wenn durch diese Regelung gut arbeitende und in der Praxis bekannte und bewährte Tagespflegepersonen verloren gingen, weil sie beispielsweise
aufgrund ihres Alters nicht mehr mit einer entsprechenden Qualifikationsmaßnahme beginnen wollen oder sich dies nicht mehr zutrauen. Wir möchten an dieser Stelle daran erinnern, dass man auch beim Einsatz der Kinderpflegerinnen nach entsprechenden Lösungsmöglichkeiten gesucht hat und sehen an dieser Stelle eine gewisse Parallele.
§ 20 a Rücklagen
Die vorgesehene Begrenzung der Rücklagen mit deren Kopplung an das vorgehaltene Personalbudget ist sinnvoll. Die Erfahrungen der Jugendämter zeigen, dass Träger den Personaleinsatz wie auch die Bildung von Rücklagen sehr unterschiedlich handhaben. Die beabsichtigte Vereinheitlichung wird die Handlungsspielräume der Träger nicht unangemessen
einengen und trägt dem Umstand Rechnung, dass viele Träger zwischenzeitlich Rücklagen
gebildet hatten, deren Umfang mit dem gesetzlichen Zweck nicht mehr korrespondierte.
§ 20 Zuschuss des Jugendamtes
Die Gewährung des Zuschusses an den Träger wird an die Erbringung des Trägerfinanzierungsanteils geknüpft. Bezug genommen wird hier auf § 19, in dem jedoch die anteilige
Finanzierung der Kindpauschalen nicht benannt wird. In § 29 Abs. 7 wird ein gesonderter
vereinfachter Verwendungsnachweis für die Sonderförderungen Verfügungspauschale,
U3-Pauschale, KITAplus und die Sprachförderung gefordert. Mit dem Verwendungsnachweis gemäß § 20 Abs. 5 wären demnach insgesamt fünf gesonderte Verwendungsnachweise beizubringen. Daher wäre es sinnvoll, die vereinfachten Verwendungsnachweise zusammenzuführen. Problematisch, weil kontraproduktiv, ist die Regelung des § 20 Abs. 1
letzter Satz , da ein finanzschwacher Träger keine Tageseinrichtung übernehmen wird, die
sich zuvor beispielsweise in kommunaler Trägerschaft befand, es sei denn, das Jugendamt
leistet in Höhe des Differenzbetrages freiwillige Zuschüsse. Hierdurch würden die Kommunen einseitig unangemessen belastet. Die Regelung zum Einfrieren des Trägeranteils
bei einem Trägerwechsel – ein Rückgriff in Zeiten des Gesetzes über Tageseinrichtungen
für Kinder – ist unzeitgemäß und geht einseitig zu Lasten von Städten und Gemeinden.
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Weiterhin erhalten eingruppige Einrichtungen für Kinder den weiteren Pauschalbetrag von
bis zu 15.000 € nur sofern die Einrichtung bereits Ende Februar 2007 eingruppig in Betrieb
war. Diese Regelung benachteiligt im Rahmen des demographischen Wandels insbesondere Flächenkreise, da neue eingruppige Einrichtungen mit kommunalen Mitteln auskömmlich finanziert werden müssen.
Insgesamt sollte bei § 20 – wie bereits in der Vergangenheit gefordert – das Land gegenüber den kommunalen Einrichtungsträgern einen höheren Zuschussanteil übernehmen. Mit
den aktuellen Pauschalen zur Mietförderung werden die Kommunen zusätzlich belastet, da
die Erfahrungen zeigen, dass kein Investor in der Lage ist, eine Kindertageseinrichtung zu
diesen Konditionen zu errichten. Darüber hinaus sollte die Miethöhe an die aktuelle Situation angepasst werden. Mit Bezug auf die Bezuschussung der Mietkosten ist zudem die
örtliche Lage von Städten besonders zu beachten. Hier sollte es zu einer weiteren Förderstufe für sogenannte Oberzentren kommen. Die derzeit aktuelle förderungsfähige Miete
von 9,62 Euro sollte um eine weitere Stufe, analog der Stufe unter 100.000 Einwohner und
über 100.000 Einwohner, ab einer Einwohnerzahl vom 500.000 angehoben werden.
§ 21 Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen
Die in § 21 Abs. 3 vorgesehene, nach der Einrichtungsgröße gestaffelte, Verfügungspauschale ist sachgerecht, da sie den veränderten Personalanforderungen der Kindertageseinrichtungen Rechnung trägt. Der Stellenwert der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten hat sich
aufgrund der verstärkten Nutzung der 45- Stunden Betreuung und der damit verbundenen
Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung erhöht. Deutlich herausstellen möchten wir an
dieser Stelle, dass mit diesen zusätzlichen Landesmitteln der erforderliche Einsatz hauswirtschaftlicher Kräfte jedoch nur teilweise finanziell abgedeckt werden kann.
Zur Begrenzung des erheblichen Verwaltungsmehraufwandes für Träger und Jugendämter
könnte eine Anpassung der Kindpauschale erfolgen, indem der Landesanteil entsprechend
der geplanten Zuschüsse erhöht wird. Durch eine Anhebung der Mindestpersonalschlüssel
ließe sich sicherstellen, dass die zusätzlichen Mittel für den Einsatz von Personal verwendet werden. In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf folgende Problematik hinweisen: In den Absätzen 3 und 4 werden die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse benannt. Demzufolge muss für alle Zuschüsse die Erfüllung des ersten Wertes
gegeben sein. Ein Träger kann die Aufsummierung der zusätzlichen Förderungen für alle
darüber hinausgehenden Personalkosten verwenden. Damit würde jedoch das gesetzgeberische Ziel der zusätzlichen Mittel nicht erreicht. Ein Träger kann das Personal basierend auf
dem ersten Wert einstellen. Alle zusätzlichen Förderungen können dann aufsummiert für
die Einstellung einer zusätzlichen (anteiligen) Kraft verwendet werden.
§ 21 b Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf
Die unter § 21 b angeführte Kriterienauswahl für die anteilige Verteilung der Sprachfördermittel betrachten wir als problematisch. Zum einen stellt sich die Frage, wer feststellt,
dass in den Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird. Sollte dabei die Angabe
der Eltern entscheidend sein ist darauf hinzuweisen, dass nicht selten Familien Deutsch als
Familiensprache angeben, um so vermeintlich ihre Chancen auf einen Kita-Platz zu erhöhen, selbst wenn vorwiegend eine andere Sprache gesprochen wird. Uneinheitlich erfasst
werden sicher auch die Kinder in binationalen Familien. Die zur Familiensprache erhobenen Statistiken werden insofern von der Lebenswirklichkeit abweichen. Zum anderen widerspricht dieses Kriterium auch wissenschaftlichen Untersuchungen. Die Förderung der
Muttersprache gilt in der Wissenschaft als ein Kriterium für einen optimalen Spracher-
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werb. Gerade die Kinder, die bis zum Eintritt in den Kindergarten ausschließlich mit ihrer
Muttersprache aufwachsen, erlernen nicht selten auffällig gut und schnell die deutsche
Sprache. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kinder heute immer früher den Kindergarten
besuchen, dürfte sich der Spracherwerb dieser Zielgruppe in den kommenden Jahren weiter
verbessern. Insofern sind die gewählten Kriterien mit gewissen Unsicherheiten behaftet,
die aber gegebenenfalls mangels Alternative hinzunehmen sind.
Im Übrigen möchten wir darauf hinweisen, dass der Ersatz der individuellen finanziellen
Förderung, der Sprachförderung des einzelnen Kindes durch eine Pauschale für bestimmte
Einrichtungen zur Folge haben dürfte, dass Einrichtungen, die weniger Kinder mit Sprachförderbedarf haben, keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten.
§ 21 e Planungsgarantie
Die den 10–Prozent-Korridor ersetzende Planungsgarantie soll den Trägern auf der Grundlage der Ist-Belegung des Vorjahres finanzielle Sicherheit bieten. Die Platzkontingente für
ein neues Kindergartenjahr ändern sich regelmäßig, der Bezug der Planungsgarantie auf
das Vorjahr kann insoweit problematisch sein.
Für die Umsetzung der Planungsschritte sind auf Seiten der Kommunen zusätzliche Verwaltungsschritte erforderlich. Um die Voraussetzungen für das Vorliegen der Kriterien der
Inanspruchnahme der Planungsgarantie zu prüfen, muss vor Erteilung des ersten Leistungsbescheides die durchschnittliche Ist-Belegung für die ersten sechs Monate des Kindergartenjahres ermittelt werden. Nach Abschluss des vorhergehenden Kindergartenjahres
ist in einem weiteren Verwaltungsschritt die durchschnittliche Ist-Belegung für das gesamte Kindergartenjahr zu ermitteln. Auch wenn diese Daten im Rahmen der Endabrechnung
ermittelt werden können, bleibt als zusätzlicher Verwaltungsschritt eine erneute Anpassung
der Abschlagszahlungen. Neben dem erhöhten Verwaltungsaufwand gibt es scheinbar völlig unterschiedliche Interpretationen zu den Voraussetzungen der Planungsgarantie und
deren Inanspruchnahme. Hier wäre daher im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eine
entsprechende Klarstellung erforderlich.
Mit der Planungsgarantie soll sichergestellt werden, dass die Einrichtungen auf Basis der
Ist-Belegung des Vorjahres finanziert werden. Die Planungsgarantie entfällt nach Absatz 3
nur bei Schließung einer ganzen Gruppe oder dann, wenn 10 Plätze oder mehr auf eine
andere Einrichtung übertragen werden. Diese Regelung führt dazu, dass auch bei einer
vorübergehenden Überbelegung der Einrichtung die Summe der Kindpauschalen des Vorjahres maßgeblich wäre. Dies würde zu einer finanziellen Überlastung des Jugendamtes
führen. Wir bitten daher um eine entsprechende Klarstellung.
§ 22 Landeszuschuss für Kinder in Tagespflege
Die lediglich geringfügige Erhöhung des Landeszuschusses für die Betreuung von Kindern
in Kindertagespflege reicht nicht aus. Wie bereits in der Vergangenheit mehrfach dargelegt, sollte das Land bei der Kindertagespflege auch einen deutlich höheren Finanzierungsanteil leisten, gerade mit Blick auf die betonte Gleichrangigkeit des Betreuungsangebots.
Die neu eingeführte Erhöhung des Landeszuschusses für behinderte Kinder in Tagespflege
auf den 1,5-fachen Satz wird begrüßt, wenngleich sich der Unterschied im Ansatz zu den
behinderten Kindern in Kindertageseinrichtungen nicht erschließt. Nach § 22 Abs. 2 S. 1
Nr. 5 ist als Voraussetzung für die Gewährung des Landeszuschusses neu aufgenommen
worden, dass für das Kind eine laufende Geldleistung nach § 23 Abs., 2 und Abs. 2a SGB
VIII erfolgt. Diese Voraussetzung gab es bislang nicht, d.h. bisher wurde der Zuschuss für
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jedes Kind in Kindertagespflege bis zum Schuleintritt – sofern für das Kind kein Landeszuschuss für eine Betreuung im Kindergarten über eine KiBiz-Pauschale gezahlt wird –
gezahlt. Da sich auch Kinder in Tagespflege befinden, für die keine monatlich laufende
Förderung beantragt wird, können Landeszuschüsse für solche Kinder entfallen, obwohl
auch für diese Kosten im Rahmen der fachlichen Begleitung, Qualifizierung u.a. mehr in
nicht unerheblichem Umfang entstehen. Die vorgesehenen Änderungen sollten daher in
das Gesetz aufgenommen werden. Darüber hinaus sollte auch die bereits bestehende Einschränkung aufgehoben werden, dass der Zuschuss nicht gewährt wird, wenn sich das Kind
auch noch in einer Betreuung in einer Tageseinrichtung befindet. Diese Vorschrift hat keinen sachlichen Grund, weil ein Kind, welches sowohl in einer Kindertageseinrichtung und
zusätzlich begleitend – z.B. in Randzeitenbetreuung – in Tagespflege betreut wird, dem
Platz in der Tageseinrichtung belegt und auch in der Kindertagespflege Kosten verursacht.
Unabhängig davon verursacht die Regelung einen erheblichen Verwaltungsaufwand und
berücksichtigt nicht die Fluktuation im Laufe eines Kindergartenjahres. Es sollte eine Änderung der Vorschrift dahingehend erfolgen, dass für jedes in öffentlicher Tagespflege
befindliche Kind der Landeszuschuss gezahlt wird. Dies wird sicher nicht zu nennenswerten Kosten führen, vermeidet einen hohen Verwaltungsaufwand und ist zudem sachlich
geboten.
§ 22 Abs. 2 Nr. 4 regelt, dass für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine geeignete Betreuung durch das Jugendamt sichergestellt wird. Diese Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Beschäftigung von derartigen Ersatzkräften verbunden mit der Zahlung von
Bereitschaftsvergütungen ist allerdings entgegen den Feststellungen im Referentenentwurf
für die Kommunen mit Kosten verbunden, für die das Land an dieser Stelle keinen entsprechenden Ausgleich zur Verfügung stellt.
§ 21 d Interkommunaler Ausgleich
Wir sehen weiterhin keinen Bedarf für eine solche Regelung, auch wenn sie nur als Option
ausgestaltet ist. Eine Belegung von Plätzen mit „gemeindefremden“ Kindern findet bereits
heute statt und entspricht der Lebensrealität. Zwischen benachbarten Jugendämtern besteht
die Absprache, keine Kostenerstattungsansprüche geltend zu machen. Dies ist zum einen
damit zu begründen, dass sich die wechselseitigen Belegungen ausgleichen und zum anderen damit erheblicher Verwaltungsmehraufwand erzeugt würde. Ferner ist zu bedenken,
dass auch mit Einführung einer fakultativen Regelung Kommunen, die sich im Haushaltssicherungskonzept befinden, faktisch gezwungen wären, Kostenerstattungsansprüche geltend zu machen. Die bestehenden Absprachen gegenseitig auf Kostenerstattungsansprüche
und damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand zu verzichten, würden damit
zunichte gemacht.
Unabhängig davon, dass wir die Regelung insgesamt für überflüssig halten und daher an
dieser Stelle für eine Streichung plädieren, sehen wir auch den angesetzten Erstattungsbetrag für die auswärtige Kommune als zu niedrig an. Die Kostenbelastung des zu betreuenden Jugendamtes liegt – je nach Trägerart – deutlich über den angesetzten 40 Prozent der
jeweiligen Kindpauschale. Die Erstattungsleistung müsste unserer Einschätzung nach bei
durchschnittlich ca. 60 Prozent der jeweiligen Kindpauschale liegen.
§ 23 Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit
§ 23 Abs. 4 zufolge kann der Träger der Kindertageseinrichtung ein Entgelt für Mahlzeiten
verlangen. § 23 Abs. 1 Satz 3 schließt aus, dass die Eltern bei einer Betreuung in der Kindertagespflege weitere Kostenbeiträge an die Tagespflegeperson zahlen. Diese Differenzie-
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rung in Bezug auf das Entgelt für das Mittagessen ist auch vor dem Hintergrund der
Gleichrangigkeit der beiden Angebotsformen nicht sachgerecht. Vielmehr muss eine Zuzahlungsmöglichkeit der Eltern für Mahlzeiten auch in der Kindertagespflege möglich
bleiben. Die Vergütung der Essensversorgung in der Kindertagespflege sollte daher analog
zu der Vergütung der Essensversorgung in der Kindertageseinrichtung außerhalb der öffentlich-rechtlichen Förder-/Beitragsbeziehung geregelt werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Zuzahlungsverbot vielerorts zu erheblichen Kostensteigerungen
führen wird. Es bleibt zu prüfen, ob dies konnexitätsrelevant ist.
Mit der Regelung des § 23 Abs. 5 wird im Ergebnis die Geschwisterkindbefreiung für die
Eltern erzwungen, deren Kinder sich im letzten Kindergartenjahr befinden. In der Praxis
bedeutet dies für Familien mit mehreren Kindern in zeitgleicher Betreuung, dass sie in der
Zeit der Betreuung eines Vorschulkindes keinen Beitrag zahlen, im Anschluss daran aber
wieder für das verbleibende Kind einen Beitrag entrichten, bis auch dieses Kind ein Vorschulkind ist. Dies hat u.a. zur Folge, dass Familien mit mehr als einem Kind in zeitgleicher Betreuung weniger Beiträge pro Kind zahlen als eine Familie mit nur einem Kind in
Betreuung.
In einigen Jugendämtern müssten die bisherigen Beitragssatzungen verändert werden, um
eine doppelte Beitragsbefreiung zu realisieren. Unveränderte Satzungen würden erhebliche
Einnahmeausfälle bedeuten bei einer Fortführung der Weitergabe der Beitragsbefreiung an
die Eltern. Da allerdings der Referentenentwurf weiterhin die Geschwisterkindbefreiung
als Kann-Regelung vorsieht, bleibt abzuwarten, inwieweit von diesen Handlungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird.
Artikel 2 - § 5 AG KJHG Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
Dem Jugendhilfeausschuss soll künftig eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat verpflichtend angehören. Mit dieser Regelung beabsichtigt der Gesetzgeber offenbar, die Mitwirkungsrechte der Eltern zu stärken. Wir schlagen vor, die
Erweiterung der Anzahl der beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses durch ein
Mitglied aus dem Jugendamtselternbeirat (JAEB) der Satzungsautonomie der Kommunen
zu überlassen. Die Mitwirkungsrechte der Eltern sind durch die Bildung des JAEB schon
ausreichend gewährleistet. Im Übrigen ist durch die jährliche Neuwahl des JAEB eine gewisse Kontinuität bei der Besetzung des Jugendhilfeausschusses nicht gewährleistet,
wodurch die Ausschussarbeit erschwert werden dürfte.
Artikel 4 Inkrafttreten
Wir gehen nicht davon aus, dass im Fall des Inkrafttretens des Gesetzes noch im Kindergartenjahr 2013/2014 beabsichtigt ist, die finanziellen Regelungen zur Verfügungspauschale und den KITAplus-Einrichtungen noch für 2013/2014 zur Anwendung kommen zu
lassen. Daher müsste festgelegt werden, dass die Veränderungen - unabhängig vom Tag
des Inkrafttretens - erst mit Beginn des Kindergartenjahres 2014/2015 gelten werden. Sofern wie im Entwurf beschrieben, ein Inkrafttreten bereits im Kindergartenjahr 2014/2015
beabsichtigt ist, wäre die Umsetzung der Regelung zu den Kitaplus-Einrichtungen, Sprachförderung, Elternbeitragssatzungsänderungen wie auch eine Reihe weiterer Regelungen
faktisch kaum umsetzbar. Vor dem Hintergrund der Kommunalwahlen am 25. Mai und des
dann engen Zeitfensters bis zu den Sommerferien, in der ggf. noch keine regulären Ausschusssitzungen in den Kommunen stattfinden können, da sich die neu gewählten Gremien
erst konstituieren und Ausschüsse erst noch bilden, erscheint das bestehende Zeitfenster bis
Mai deutlich zu eng gesetzt. Adäquate Übergangslösungen sind daher in den Blick zu
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nehmen. Bereits bis zum 15.03. hat nach dem noch geltenden KiBiz auch die Meldung für
die sozialen Brennpunkte zu erfolgen, die zukünftig durch die Kitaplus-Einrichtungen ersetzt werden sollen.
Wir bitten darum, unsere Ausführungen im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Gerne
stehen wir dabei für einen vertiefenden Austausch oder für eventuelle Rückfragen zur Verfügung.
Anmerken möchten wir zudem, dass es – vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen
mit den aktuellen Regelugen – aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände im Umsetzungsfall einer deutlichen Kommentierung des MFKJKS bedarf, wie aufgrund der neuen
geforderten Angebotsstrukturen und der sonstigen Flexibilisierungen Betriebserlaubnisse
ausgestaltet sein sollen, wie Überbelegungen ermittelt werden, wann Sondergenehmigungen notwendig werden und in welcher Form das Raumprogramm der Landschaftsverbände
diesbezüglich eine Rolle spielt.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Klaus Hebborn
Beigeordneter
des Städtetages Nordrhein-Westfalen
Reiner Limbach
Beigeordneter
des Landkreistages Nordrhein-Westfalen
Horst-Heinrich Gerbrand
Beigeordneter
des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen