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Info GB (Anlage 1 zur Info GB Info 79/2014)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
1,1 MB
Datum
13.03.2014
Erstellt
07.03.14, 04:11
Aktualisiert
07.03.14, 04:11

Inhalt der Datei

STAND: 10.12.2013 Gegenüberstellung Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze Artikel 1 Änderung des Kinderbildungsgesetzes Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – Vom 30. Oktober 2007 Das Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW S. 510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung § 2 Allgemeine Grundsätze § 3 Aufgaben und Ziele a) Nach der Angabe zu § 3 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 3a Wunsch- und Wahlrecht § 3b Bedarfsanzeige und Anmeldung“. § 4 Kindertagespflege § 5 Angebote für Schulkinder Zweites Kapitel Finanzielle Förderung Erster Abschnitt Rahmenbestimmungen § 6 Träger von Kindertageseinrichtungen § 7 Diskriminierungsverbot b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Gemeinsame Förderung aller Kin- § 8 Integrative Bildungs- und Erziehungsder“. arbeit c) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Zusammenarbeit mit den Eltern“. § 9 Zusammenarbeit mit den Eltern und Elternmitwirkung 1 STAND: 10.12.2013 d) Nach der Angabe zu § 9 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 9a Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung § 9b Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene“. § 10 Gesundheitsvorsorge § 11 Fortbildung und Evaluierung § 12 Datenerhebung und -verarbeitung Zweiter Abschnitt Förderung in Kindertageseinrichtungen e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Frühkindliche Bildung“. § 13 Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit f) Nach der Angabe zu § 13 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 13a Pädagogisches Konzept § 13b Beobachtung und Dokumentation § 13c Sprachliche Bildung § 13d Angebotsstruktur § 13e Öffnungszeiten und Schließtage“. g) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Kooperationen und Übergänge“. § 14 Zusammenarbeit mit der Grundschule h) Nach der Angabe zu § 14 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 14a Zusammenarbeit zur Frühförderung und Komplexleistung § 14b Zusammenarbeit mit der Grundschule“. i) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 (weggefallen)“. § 15 Vernetzung von Kindertageseinrichtungen § 16 Familienzentren j) Nach der Angabe zu § 16 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 16a KITAplus § 16b Zusätzlicher Sprachförderbedarf“. Dritter Abschnitt Förderung in Kindertagespflege § 17 Förderung in Kindertagespflege Vierter Abschnitt Finanzierung § 18 Allgemeine Voraussetzungen § 19 Berechnungsgrundlage für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen § 20 Zuschuss des Jugendamtes k) Nach der Angabe zu § 20 wird fol2 STAND: 10.12.2013 gende Angabe eingefügt: „§ 20a Rücklagen“. § 21 Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen l) Nach der Angabe zu § 21 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 21a Landeszuschuss für KITAplus-Einrichtungen § 21b Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf § 21c Landeszuschuss für Qualifizierung § 21d Interkommunaler Ausgleich“. m) Nach der Angabe zu § 21d wird folgende Angabe eingefügt: „§ 21e Planungsgarantie“. § 22 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege § 23 Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit § 24 Investitionskostenförderung Fünfter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften § 25 Erprobungen § 26 Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften § 27 Aufhebungs- und Übergangsvorschriften n) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28 Schlussbestimmung“. § 28 Berichtspflicht 3 STAND: 10.12.2013 Erstes Kapitel Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung (1) Das Gesetz gilt für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Es findet keine Anwendung auf heilpädagogische Einrichtungen. (2) Das Gesetz gilt für Kinder, die einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen. 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie für die Planungsverantwortung gelten die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung (SGB VIII) unmittelbar.“ (3) Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie für die Planungsverantwortung gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches – 8. Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) unmittelbar. (4) Eltern im Sinne des Gesetzes sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten; §§ 5 und 23 bleiben unberührt. 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Allgemeine Grundsätze Jedes Kind hat einen Anspruch auf Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit. Die Familie ist der erste und bleibt ein wichtiger Lern- und Bildungsort des Kindes. Die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ergänzt die Förderung des Kindes in der Familie und steht damit in der Kontinuität des kindlichen Bildungsprozesses. Sie orientiert sich am Wohl des Kindes. Ziel ist es, jedes Kind individuell zu fördern.“ § 2 Allgemeiner Grundsatz Jedes Kind hat einen Anspruch auf Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit. Seine Erziehung liegt in der vorrangigen Verantwortung seiner Eltern. Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege ergänzen die Förderung des Kindes in der Familie und unterstützen die Eltern in der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrages. § 3 4 STAND: 10.12.2013 Aufgaben und Ziele (1) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege haben einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. (2) Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen haben den Bildungs- und Erziehungsauftrag im regelmäßigen Dialog mit den Eltern durchzuführen und deren erzieherische Entscheidungen zu achten. 4. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt: „§ 3a Wunsch- und Wahlrecht (1) Eltern haben das Recht, für die Betreuung ihrer Kinder zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanungen zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen. (2) Der Wahl nach Absatz 1 soll am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes und auch an einem anderen Ort entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Dabei sind die Bedürfnisse von Kindern mit oder mit drohender Behinderung an einer wohnortnahen Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten sind alle für die Wahl maßgeblichen Gründe angemessen zu berücksichtigen. (3) Der zeitliche Umfang des Betreuungsanspruchs richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen dieses Ge- 5 STAND: 10.12.2013 setzes zu wählen. Die Träger der Tageseinrichtungen und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) sollen das Angebot an den Bedarfen der Familien ausrichten und den Wünschen für den Betreuungsumfang in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege entsprechen. Dies gilt auch für geringere Betreuungszeiten. § 3b Bedarfsanzeige und Anmeldung (1) Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich angezeigt haben. Die Anzeige kann auch über elektronische Anmeldesysteme, über die Tageseinrichtungen oder über die örtlichen Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege erfolgen. (2) Eltern, bei denen kurzfristig Bedarfe für einen Betreuungsplatz entstehen, haben diese gegenüber den Jugendämtern unverzüglich anzuzeigen. Die Jugendämter sollen im Rahmen ihrer Planung auch für Fälle Vorkehrungen treffen, in denen die Eltern aus besonderen Gründen ausnahmsweise schneller als in der Sechsmonatsfrist nach Absatz 1 einen Betreuungsplatz benötigen. (3) Die Jugendämter müssen den Eltern den Eingang der Bedarfsanzeige spätestens nach einem Monat bestätigen und sie gleichzeitig über die örtlichen Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII informieren. Wenn nicht bereits ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde, erhalten in den Fällen des Absatzes 1 die Eltern vom Jugendamt in der Regel bis acht Wochen, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, für den der Bedarf 6 STAND: 10.12.2013 angemeldet wurde, eine Benachrichtigung über die Zuweisung des Betreuungsplatzes. (4) Wenn und soweit die vor Ort eingesetzten Bedarfs- und Anmeldeverfahren auch vorsehen, dass die Eltern den Betreuungsbedarf ihrer Kindes in den Tageseinrichtungen oder bei den örtlichen Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege persönlich anzeigen können, sind die Träger verpflichtet, an den Anmeldesystemen mitzuwirken. (5) In Ergänzung des Bedarfsanzeigeverfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 können die Jugendämter nach Absprache mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen im Jugendamtsbezirk für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen auch Anmeldeverfahren vorsehen, die eine Anmeldung in den Kindertageseinrichtungen bereits neun Monate vor Inanspruchnahme eines Tageseinrichtungsplatzes vorsehen. Die Sechsmonatsfrist des Absatzes 1 bleibt unberührt.“ 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „gleichzeitig“ die Wörter „oder insgesamt mehr als acht fremde Kinder“ eingefügt. 1. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kinder“ die Wörter „gleichzeitig und“ eingefügt. ba) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet oder sollen zehn oder mehr Kinder gleichzeitig oder insgesamt be- 2. § 4 Kindertagespflege Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Erlaubnis kann im Einzelfall zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden. Sollen sechs oder mehr Kinder gleichzeitig von einer Tagespflegeperson betreut werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung. Wenn sich Tagespflegepersonen in einem Verbund zusammenschließen (Großtagespflege), so können höchstens neun Kinder insgesamt durch höchstens drei Tagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Tagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Sollen zehn oder mehr Kinder betreut werden, so findet § 45 SGB VIII 7 STAND: 10.12.2013 treut werden, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung und § 45 SGB VIII findet Anwendung.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Erlaubnis ist schriftlich beim Jugendamt zu beantragen.“ Anwendung. 3. 4. 5. d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „§§ 104 f. SGB VIII bleiben unberührt.“ 6. Die Erlaubnis ist schriftlich beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) zu beantragen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Kindertagespflege kann auch in geeigneten Räumen geleistet werden, die weder zum Haushalt der Tagespflegeperson noch zu dem der Eltern gehören. Sie kann ebenfalls in Räumen von Kindertageseinrichtungen durchgeführt werden. Tagespflegepersonen haben den Beschäftigten sowie den Beauftragten des Jugendamtes Auskunft über die Räume und die betreuten Kinder zu erteilen. Den Beschäftigten und den Beauftragten des Jugendamtes ist der Zutritt zu den betreuten Kindern und den Räumen, die zu ihrem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Werden Kinder in Kindertagespflege betreut, ohne dass die Tagespflegeperson über die erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt oder im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet ist, so hat das Jugendamt die weitere Betreuung der Kinder zu untersagen. Die §§ 17 und 18 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG-KJHG – gelten entsprechend. 6. § 5 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: § 5 Angebote für Schulkinder (1) Das Jugendamt kann die Verpflichtung nach § 24 SGB VIII, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen. Hierbei soll es mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammen- 8 STAND: 10.12.2013 „Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut werden.“ wirken. (2) Der Schulträger oder das Jugendamt können für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. Der Schulträger oder das Jugendamt sollen eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen. Beiträge für Geschwisterkinder können ermäßigt werden. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister eine Kindertageseinrichtung besuchen. Zweites Kapitel Finanzielle Förderung Erster Abschnitt Rahmenbestimmungen § 6 Träger von Kindertageseinrichtungen (1) Träger einer Kindertageseinrichtung sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Jugendämter und die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden sowie Gemeindeverbände. (2) Träger einer Kindertageseinrichtung können auch andere Träger, z. B. Unternehmen, privatgewerbliche Träger und nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, sein. § 7 Diskriminierungsverbot Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf nicht aus Gründen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, seiner Nationalität, seines Geschlechtes, seiner Behinderung, seiner Religion oder seiner Weltanschauung verweigert werden. Die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchen bleiben unberührt. 7. Die Überschrift des § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 § 8 9 STAND: 10.12.2013 Gemeinsame Förderung aller Kinder“. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „und Elternmitwirkung“ gestrichen. b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Dazu ist den Eltern mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch über die Entwicklung ihres Kindes, seine besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplante Maßnahmen zur gezielten Förderung des Kindes anzubieten.“ Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen. § 9 Zusammenarbeit mit den Eltern und Elternmitwirkung (1) Das Personal der Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen arbeiten mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes. Dazu ist den Eltern mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch anzubieten. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das pädagogische Personal berät und unterstützt die Eltern und Familien im Rahmen seiner Kompetenzen zu wichtigen Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes. Die Eltern sind in Fragen des pädagogischen Konzepts und dessen Umsetzung sowie zu den angebotenen Öffnungs- und Betreuungszeiten und ihren diesbezüglichen Wünschen und Bedarfen zu beteiligen.“ d) Die Absätze 3 bis 8 werden aufgehoben. 9. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a und 9b eingefügt: „§ 9a Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung (1) In jeder Kindertageseinrichtung wer(2) In jeder Kindertageseinrichtung werden den zur Förderung der Zusammenarzur Förderung der Zusammenarbeit von beit von Eltern, Personal und Trägern Eltern, Personal und Träger die Elterndie Elternversammlung, der Elternversammlung, der Elternbeirat und der beirat und der Rat der KindertagesRat der Kindertageseinrichtung gebildet. 10 STAND: 10.12.2013 einrichtung gebildet. Das Verfahren Das Verfahren über die Zusammenüber die Zusammensetzung der setzung der Gremien in der TageseinGremien in der Tageseinrichtung und richtung und die Geschäftsordnung werdie Geschäftsordnung werden vom den vom Träger im Einvernehmen mit Träger im Einvernehmen mit den Elden Eltern festgelegt. Die Mitwirkungstern festgelegt, soweit in diesem Gegremien sollen die Zusammenarbeit setz nicht etwas anderes bestimmt zwischen den Eltern, dem Träger und ist. Bei Wahlen und Abstimmungen dem pädagogischen Personal sowie das haben Eltern eine Stimme je Kind. Interesse der Eltern für die Arbeit der Die Mitwirkungsgremien sollen die Einrichtung fördern. Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern. (2) Die Eltern der die Einrichtung be(3) Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternsuchenden Kinder bilden die Elternverversammlung. Diese wird mindestens sammlung. Diese wird mindestens eineinmal im Kindergartenjahr von dem mal im Kindergartenjahr von dem Träger Träger der Kindertageseinrichtung der Kindertageseinrichtung bis spätesbis spätestens 10. Oktober einbetens 10. Oktober einberufen. Eine Einrufen. Eine Einberufung hat außerberufung hat außerdem zu erfolgen, dem zu erfolgen, wenn mindestens wenn mindestens ein Drittel der Eltern ein Drittel der Eltern dies verlangt. In dies verlangt. In der Elternversammlung der Elternversammlung informiert der informiert der Träger über personelle Träger über personelle VerVeränderungen sowie pädagogische änderungen sowie pädagogische und und konzeptionelle Angelegenheiten. Zu konzeptionelle Angelegenheiten soden Aufgaben der Elternversammlung wie die angebotenen Öffnungs- und gehört die Wahl der Mitglieder des ElBetreuungszeiten. Zu den Aufgaben ternbeirates. der Elternversammlung gehört die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates. Die Elternversammlung soll auch für Angebote zur Stärkung der Bildungs- und Erziehungskompetenz der Eltern genutzt werden. (3) Der Elternbeirat vertritt die Interessen (4) Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träder Elternschaft gegenüber dem Träger ger und der Leitung der Einrichtung. und der Leitung der Einrichtung. Dabei Dabei hat er auch die besonderen Inhat er auch die besonderen Interessen teressen von Kindern mit Bevon Kindern mit Behinderungen in der hinderungen in der Einrichtung und Einrichtung und deren Eltern angederen Eltern angemessen zu berückmessen zu berücksichtigen. sichtigen. Das Mandat des Elternbeirates gilt über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus und endet mit der Wahl eines neuen Elternbeirates, wenn in den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen nach Absatz 1 Satz 2 keine andere Regelung ge- 11 STAND: 10.12.2013 troffen wurde. (4) Der Elternbeirat ist vom Träger und Der Elternbeirat ist vom Träger und der der Leitung der Einrichtung rechtLeitung der Einrichtung rechtzeitig und zeitig und umfassend über wesentumfassend über wesentliche Entliche Entscheidungen in Bezug auf scheidungen in Bezug auf die Eindie Einrichtung zu informieren und richtung zu informieren und insbeinsbesondere vor Entscheidungen sondere vor Entscheidungen über das über das pädagogische Konzept der pädagogische Konzept der Einrichtung, Einrichtung, über die personelle Beüber die personelle Besetzung, die setzung, die räumliche und sachliche räumliche und sächliche Ausstattung, Ausstattung, die Hausordnung, die die Hausordnung und die ÖffnungsÖffnungszeiten, einen Trägerwechsel zeiten sowie die Aufnahmekriterien ansowie die Aufnahmekriterien anzuzuhören. Gestaltungshinweise hat der hören. Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen. Träger angemessen zu berücksichtigen. (5) Entscheidungen, die die Eltern in fiEntscheidungen, die die Eltern in finannanzieller Hinsicht berühren, bezieller Hinsicht berühren, bedürfen der dürfen grundsätzlich der Zustimmung Zustimmung durch den Elternbeirat. durch den Elternbeirat. Hierzu zählen Hierzu zählen vor allem die Planung und vor allem die Planung und Gestaltung Gestaltung von Veranstaltungen für Kinvon Veranstaltungen für Kinder und der und Eltern sowie die Verpflegung in Eltern sowie die Verpflegung in der der Einrichtung. Einrichtung, soweit es sich dabei zum Beispiel nicht nur um geringfügige Preissteigerungen im Rahmen allgemeinüblicher Teuerungsraten handelt. (6) Der Rat der Kindertageseinrichtung (5) Der Rat der Kindertageseinrichtung bebesteht aus Vertreterinnen und Versteht aus Vertreterinnen und Vertretern tretern des Trägers, des Personals des Trägers, des Personals und des Elund des Elternbeirates. Aufgaben ternbeirates. Aufgaben sind insbesind insbesondere die Beratung der sondere die Beratung der Grundsätze Grundsätze der Erziehungs- und Bilder Erziehungs- und Bildungsarbeit, die dungsarbeit, die räumliche, sachliche räumliche, sachliche und personelle und personelle Ausstattung sowie die Ausstattung sowie die Vereinbarung von Vereinbarung von Kriterien für die Kriterien für die Aufnahme von Kindern Aufnahme von Kindern in die Einin die Einrichtung. richtung. § 9b Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene (1) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder können sich auf örtlicher Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten zusammenschließen und ihre Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe vertreten. § 9a Absatz 3 Satz 2 gilt (6) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder können sich auf örtlicher Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten zusammenschließen und ihre Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe vertreten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Sie werden 12 STAND: 10.12.2013 entsprechend. Sie werden dabei von dabei von den örtlichen und überörtden örtlichen und überörtlichen öflichen öffentlichen Trägern der Jugendfentlichen Trägern der Jugendhilfe hilfe unterstützt. Die Versammlung der unterstützt. Die Versammlung der ElElternbeiräte wählt in der Zeit zwischen ternbeiräte wählt in der Zeit zwischen dem 11. Oktober und dem dem 11. Oktober und dem 10. November einen Jugendamtseltern10. November einen Jugendamtsbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Juelternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl gendamtselternbeirates setzt voraus, des Jugendamtselternbeirates setzt dass sich 15 v. H. aller Elternbeiräte im voraus, dass sich 15 Prozent aller ElJugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt ternbeiräte im Jugendamtsbezirk an haben. Dem Jugendamtselternbeirat ist der Wahl beteiligt haben. Das Manvom Jugendamt bei wesentlichen die dat der Mitglieder des JugendamtsKindertageseinrichtungen betreffenden elternbeirates gilt über das Ende eiFragen die Möglichkeit der Mitwirkung nes Kindergartenjahres hinaus und zu geben. endet mit der Wahl eines neuen Jugendamtselternbeirates, wenn in den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen nach Absatz 3 keine andere Regelung getroffen wurde. Dem Jugendamtselternbeirat ist vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben. (2) Die Jugendamtselternbeiräte können (7) Die Jugendamtselternbeiräte können sich auf Landesebene in der Versich auf Landesebene in der Versammlung der Jugendamtselternbeisammlung der Jugendamtselternbeiräte räte zusammenschließen. Die Juzusammenschließen. Die Jugendamtsgendamtselternbeiräte wählen bis elternbeiräte wählen bis zum zum 30. November eines jeden Jah30. November eines jeden Jahres aus res aus ihrer Mitte den Landeselternihrer Mitte den Landeselternbeirat. Die beirat. Die Gültigkeit der Wahl des Gültigkeit der Wahl des LandeselternLandeselternbeirates setzt voraus, beirates setzt voraus, dass sich Jugenddass sich Jugendamtselternbeiräte amtselternbeiräte aus 15 v. H. aller Juaus 15 Prozent aller Jugendamtsgendamtsbezirke an der Wahl beteiligt bezirke an der Wahl beteiligt haben. haben. Dem Landeselternbeirat ist von Dem Landeselternbeirat ist von der der Obersten Landesjugendbehörde bei Obersten Landesjugendbehörde bei wesentlichen die Kindertageseinwesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die richtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben. Möglichkeit der Mitwirkung zu geben. (3) Näheres zum Verfahren und über die (8) Näheres zum Verfahren und über die Zusammensetzung der Gremien auf Zusammensetzung der Gremien auf JuJugendamts- und Landesebene regendamts- und Landesebene regeln die geln die Versammlungen der ElternVersammlungen der Elternbeiräte und beiräte und der Jugendamtselternbeider Jugendamtselternbeiräte in einer räte in einer Geschäftsordnung. Der Geschäftsordnung. Der gewählte Landgewählte Landeselternbeirat erhält eselternrat erhält für die mit der Wahrfür die mit der Wahrnehmung der nehmung der Aufgaben verbundenen 13 STAND: 10.12.2013 Aufgaben verbundenen Ausgaben bis zu 10 000 Euro jährlich. Die Auszahlung des Betrages für die Wahlperiode des Landeselternbeirats (1. Dezember bis 30. November des Folgejahres) erfolgt ab Januar nach der Wahl. Die Ausgaben einer Wahlperiode sind dem Landschaftsverband Rheinland jährlich spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres nachzuweisen. Abschlagszahlungen sind zu verrechnen.“ Ausgaben bis zu 10.000 EUR jährlich. Die Ausgaben sind dem Landschaftsverband Rheinland jährlich spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres nachzuweisen. Abschlagszahlungen sind zu verrechnen. (1) (2) (3) (4) § 10 Gesundheitsvorsorge Bei der Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Vorsorgeuntersuchungsheftes für Kinder oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. In den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ist die gesundheitliche Entwicklung der Kinder zu fördern. Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung sind die Eltern frühzeitig zu informieren und geeignete Hilfen zu vermitteln; bei fortbestehender Gefährdung ist das Jugendamt entsprechend § 8 a SGB VIII zu informieren. Das Jugendamt arbeitet mit den für die Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen zuständigen Stellen zusammen und hat für jährliche ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen der Kinder in den Tageseinrichtungen Sorge zu tragen. Diese können nur entfallen, wenn sicher gestellt ist, dass diese jährlichen Untersuchungen für jedes Kind anderweitig erfolgen. In Kindertageseinrichtungen darf nicht geraucht werden. Auch in Räumen, die für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege bestimmt sind, ist das Rauchen nicht gestattet. 14 STAND: 10.12.2013 § 11 Fortbildung und Evaluierung (1) Die Umsetzung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages erfordert eine ständige Fortbildung der mit dem Auftrag betrauten Personen. (2) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen ist eine kontinuierliche Evaluierung erforderlich. Dafür sollen von den Trägern Qualitätskriterien entwickelt werden, die Aussagen über die Begleitung, Förderung und Herausforderung frühkindlicher Bildungsprozesse enthalten. Qualitätsentwicklungsmaßnahmen werden von den Trägern der Kindertageseinrichtungen in eigener Verantwortung durchgeführt. Zur Grundlage für die Evaluierung gehören insbesondere: 1. eine schriftliche Konzeption der Arbeit der Kindertageseinrichtung, in der Leitlinien für die Arbeit und ein eigenes Profil formuliert sind, 2. ein träger- oder einrichtungsspezifisches pädagogisches Konzept und 3. eine Darstellung über die Durchführung des Qualitätsentwicklungsprozesses in der Kindertageseinrichtung. (3) Die oberste Landesjugendbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle kann mit Zustimmung des Trägers der Einrichtung eine externe Evaluierung in der Kindertageseinrichtung durchführen. § 12 Datenerhebung und -verarbeitung (1) Die Eltern sind verpflichtet, dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten mitzuteilen: 1. Name und Vorname des Kindes 2. Geburtsdatum 3. Geschlecht 4. Staatsangehörigkeit 5. Familiensprache 6. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern. 15 STAND: 10.12.2013 10. In § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Jahren“ durch die Wörter „Monat und Jahr“ ersetzt. Der Träger hat die Eltern auf diese Mitteilungspflichten hinzuweisen. (2) Der Träger ist berechtigt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 sowie die weiteren kindbezogenen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu erheben und zu speichern. Gespeicherte Daten dürfen nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen. (3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder dürfen anonymisierte Daten nach diesem Gesetz sowie nach § 47 und §§ 98 ff SGB VIII an den Landesbetrieb Information und Technik NordrheinWestfalen, an die oberste Landesjugendbehörde und an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übermittelt sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verarbeitet werden. (4) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung sind jährliche Erhebungen über die Einrichtung, die Belegung und die Zuordnung des pädagogischen Personals zu Gruppenbereichen in den Tageseinrichtungen durchzuführen. Erhebungsmerkmale sind 1. die Einrichtung, gegliedert nach Art des Trägers, Status als Familienzentrum und tatsächlicher Öffnungszeit, 2. die Belegung (Zahl der aufgenommenen Kinder) zum 1. März, gegliedert nach Geschlecht, Alter nach Jahren, Übermittagbetreuung, jeweiligem Betreuungsumfang und Anzahl der Kinder, die in der Familie vorrangig nicht deutsch sprechen, 3. 3. die pädagogischen Gruppenbereiche, gegliedert nach Anzahl und mit Zuordnung der Fach- und Ergänzungskraftstunden sowie der Personalkraftstunden im Anerkennungsjahr, Leitungsfreistellungsstunden und zusätzlichen Fachkraftstunden im Be- 16 STAND: 10.12.2013 reich der Betreuung von Kindern mit Behinderungen. Zweiter Abschnitt Förderung in Kindertageseinrichtungen 11. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Frühkindliche Bildung § 13 Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit (1) Tageseinrichtungen führen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einem eigenen träger- oder einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzept durch. (1) Bildung ist die aktive Auseinandersetzung des Kindes mit seiner Umgebung auf der Grundlage seiner bisherigen Lebenserfahrung. Sie ist ein konstruktiver Prozess, bei dem Selbstbildung durch unmittelbare Wahrnehmung und aktives, experimentierendes Handeln einerseits und Einfluss der Umgebung andererseits im wechselseitigen Verhältnis zueinander stehen. Bildung wirkt darauf hin, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und den Erwerb seiner sozialen Kompetenz zu fördern. (2) Die Kindertageseinrichtungen und die (2) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit zielt Kindertagespflege gestalten ihre Bildarauf ab, das Kind unter Beachtung der dungsangebote so, dass die indiviin Artikel 7 der Landesverfassung des duellen Belange und die unterschiedLandes Nordrhein-Westfalen genannten lichen Lebenslagen der Kinder und Grundsätze in seiner Entwicklung zu eiihrer Familien Berücksichtigung finner eigenständigen und gemeinschaftsden. Die Bildungsgelegenheiten sind fähigen Persönlichkeit zu fördern, es zu so zu gestalten, dass die Kinder neVerantwortungsbereitschaft, Gemeinben Wissen und Kompetenzen auch sinn und Toleranz zu befähigen, seine Bereitschaften und Einstellungen interkulturelle Kompetenz zu stärken, (weiter-) entwickeln. Das pädagogidie Herausbildung kultureller Fähigsche Personal in Kindertageseinkeiten zu ermöglichen und die Anrichtungen und in Kindertagespflege eignung von Wissen und Fertigkeiten in beachtet, was die Kinder in ihren Bilallen Entwicklungsbereichen zu unterdungs- und Entwicklungsprozess einstützen. bringen, welche Möglichkeiten sie besitzen, welche Zeit sie benötigen, welche Initiative sie zeigen und stimmt sein pädagogisches Handeln darauf ab. Es schafft eine anregungsreiche Umgebung, die jedem Kind Freiräume, Muße und Zeit gibt, um mit neuen Erfahrungen und Lerngelegenheiten auf seine Weise umzugehen. Das Personal beachtet dabei 17 STAND: 10.12.2013 (3) (4) (5) (6) auch, dass verlässliche Bindung, Vertrauen und emotionale Sicherheit den Bildungsprozess des Kindes besonders unterstützen. Die Kindertageseinrichtungen und die (3) Die Einrichtungen haben ihre BildungsKindertagespflege bieten auf Basis konzepte so zu gestalten, dass die indider Eigenaktivität des Kindes und viduelle Bildungsförderung die unterorientiert an seinem Alltag vielfältige schiedlichen Lebenslagen der Kinder Bildungsmöglichkeiten, die die motound ihrer Eltern berücksichtigt und unabrische, sensorische, emotionale, äshängig von der sozialen Situation der thetische, kognitive, kreative, soziale Kinder sichergestellt ist. Die Einund sprachliche Entwicklung des richtungen sollen die Eltern über die ErKindes ganzheitlich fördern und die gebnisse der Bildungsförderung regelBegegnung und Auseinandersetzung mäßig unterrichten. mit anderen Menschen einschließen. Wesentlicher Ausgangspunkt für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit sind die Stärken, Interessen und Bedürfnisse des Kindes. Das pädagogische Personal in der Kindertagesbetreuung verbindet gemeinsame Bildung und Erziehung aller Kinder mit individueller Förderung. Es leistet einen Beitrag zu mehr Chancengleichheit der Kinder, unabhängig von Geschlecht, sozialer oder ethnischer Herkunft und zum Ausgleich individueller und sozialer Benachteiligungen. Bildung und Erziehung sollen dazu beitragen, dass alle Kinder sich in ihren unterschiedlichen Fähigkeiten und Lebenssituationen anerkennen, positive Beziehungen aufbauen, sich gegenseitig unterstützen und zu Gemeinsinn und Toleranz befähigt werden. Die Bildungs- und Erziehungsarbeit (4) Die Kinder wirken bei der Gestaltung wirkt darauf hin, Kinder zur gleichbedes Alltags in der Kindertageseinrechtigten gesellschaftlichen Teilhabe richtung ihrem Alter und ihren Bezu befähigen. Daher sollen Kinder ihdürfnissen entsprechend mit. rem Alter, ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen entsprechend bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege mitwirken. Sie sind vom pädagogischen Personal bei allen sie betreffenden Angelegenheiten alters- und entwicklungsgerecht zu beteiligen.“ 18 STAND: 10.12.2013 (5) Die Entwicklung des Kindes soll beobachtet und regelmäßig dokumentiert werden. Die Bildungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Eltern voraus. (6) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages gehört die kontinuierliche Förderung der Sprachentwicklung des Kindes im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB VIII. Das pädagogische Konzept nach Absatz 1 muss Ausführungen zur Sprachförderung enthalten. Verfügt ein Kind nicht in altersgemäß üblichem Umfang über deutsche Sprachkenntnisse, hat die Tageseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass es eine zusätzliche Sprachförderung erhält. Soweit ein Kind an zusätzlichen Sprachfördermaßnahmen in der Tageseinrichtung teilnimmt, hat die Tageseinrichtung auf Wunsch der Eltern die Teilnahme zu bescheinigen. 12. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a bis 13e eingefügt: „§ 13a Pädagogisches Konzept (1) Die Tageseinrichtungen führen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einem eigenen träger- oder einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzept durch. Dieses Konzept muss Ausführungen zur Eingewöhnungsphase, zur Bildungsförderung, insbesondere zur sprachlichen und motorischen Förderung und zur Erziehungspartnerschaft mit den Eltern enthalten. Wenn in der Kindertageseinrichtung auch unter Dreijährige betreut werden, muss das pädagogische Konzept auch auf diesbezügliche Besonderheiten eingehen. (2) Die pädagogische Arbeit in Kindertageseinrichtungen orientiert sich dabei an den Grundsätzen zur Bildungsförderung für Kinder. (3) Ein eigenes pädagogisches Konzept und die Orientierung an den Grundsätzen zur Bildungsförderung sind auch für die Kindertagespflege anzustreben. 19 STAND: 10.12.2013 § 13b Beobachtung und Dokumentation (1) Grundlage der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages, insbesondere der individuellen stärkenorientierten ganzheitlichen Förderung eines jeden Kindes ist eine regelmäßige alltagsintegrierte wahrnehmende Beobachtung des Kindes. Diese ist auch auf seine Möglichkeiten und auf die individuelle Vielfalt seiner Handlungen, Vorstellungen, Ideen, Werke und Problemlösungen gerichtet. Die Beobachtung und Auswertung mündet in die regelmäßige Dokumentation des Entwicklungs- und Bildungsprozesses des Kindes (Bildungsdokumentation). Nach einem umfassenden Aufnahmegespräch mit den Eltern und einer Eingewöhnungsphase, spätestens aber drei Monate nach Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung, erfolgt eine erste grundlegende Dokumentation. Entsprechendes ist für die Förderung in Kindertagespflege anzustreben. Die Bildungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Eltern voraus. (2) Die Bildungsdokumentation ist auch Gegenstand von Entwicklungsgesprächen mit den Eltern. Sie wird den Grundschulen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt, sofern die Eltern nicht widersprechen, und von den Lehrkräften des Primarbereichs in die weitere individuelle Förderung einbezogen. Die Eltern sind auf diese Widerspruchsmöglichkeit unmittelbar vor der Weitergabe hinzuweisen. § 13c Sprachliche Bildung (1) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages gehört die kontinuierliche Förderung der sprachlichen Entwicklung. Sprachbildung ist ein alltagsintegrierter, wesentlicher Bestandteil der frühkindlichen Bil- 20 STAND: 10.12.2013 dung. Sprache ist schon in den ersten Lebensjahren das wichtigste Denk- und Verständigungswerkzeug. Die Mehrsprachigkeit von Kindern ist anzuerkennen und zu fördern. (2) Die sprachliche Entwicklung ist im Rahmen dieses kontinuierlichen Prozesses regelmäßig und beginnend mit der Beobachtung nach § 13b Absatz 1 Satz 4 unter Verwendung geeigneter Verfahren zu beobachten und zu dokumentieren. Die Sprachentwicklung soll im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten auch in anderen Muttersprachen beobachtet und gefördert werden. (3) Das pädagogische Konzept nach § 13a muss Ausführungen zur alltagsintegrierten grundständigen Sprachbildung und gezielten individuellen Sprachförderung enthalten. (4) Für jedes Kind, das eine besondere Unterstützung in der deutschen Sprache benötigt, ist eine gezielte Sprachförderung nach dem individuellen Bedarf zu gewährleisten. § 13d Angebotsstruktur (1) Der Träger einer Tageseinrichtung kann die pädagogische Angebotsstruktur und Gruppenbildung nach seiner Konzeption festsetzen. (2) Auch wenn in einer Einrichtung Gruppen gebildet werden, die sich aus verschiedenen oder aus Anteilen der Gruppenformen nach der Anlage zu § 19 Absatz 1 zusammensetzen, hat der Träger die Anzahl der in einer Gruppe betreuten Kinder so festzulegen, dass jedes entsprechend seinem Alter und seiner Entwicklung gefördert werden kann. Werden in einer Einrichtung auch Kinder mit Behinderungen betreut, so ist der besondere Bedarf für die gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderungen bei der Personalbemessung oder der Festlegung der Gruppengröße zu berücksichtigen. 21 STAND: 10.12.2013 (3) Für die bestmögliche Förderung der Kinder, zur Erweiterung des Handlungsspielraums in den Einrichtungen und der Perspektiven auf das einzelne Kind kann sich das pädagogische Personal in Tageseinrichtungen für Kinder, vor allem in Familienzentren und KITAplus-Einrichtungen im Sinne des § 16a, aus multiprofessionellen Teams zusammen setzen, bei denen sich die Fähigkeiten und Kenntnisse der Teammitglieder ergänzen. (4) Wird in der Tageseinrichtung Mittagessen angeboten, so ist, unabhängig von der wöchentlichen Betreuungszeit, jedem Kind die Teilnahme daran zu ermöglichen. (5) Der Träger hat das pädagogische Angebot so zu gestalten, dass alle Kinder unabhängig von der wöchentlichen Betreuungszeit an speziellen Angeboten, beispielsweise zur Förderung der Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und Einrichtungspersonal oder in Zusammenhang mit dem Übergang in die Grundschule, Festen und Veranstaltungen teilnehmen können. § 13e Öffnungszeiten und Schließtage (1) Jede Kindertageseinrichtung soll bedarfsgerechte Öffnungs- und Betreuungszeiten unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Elternwünsche anbieten. In der Regel ist eine durchgehende Betreuung über Mittag anzubieten. Die Tageseinrichtung kann nach Anhörung des Elternbeirates zur Sicherung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages Kernzeiten festlegen. Die wöchentliche Betreuungszeit eines Kindes ergibt sich aus der Summe der Betreuungszeiten je Wochentag, die sich unterschiedlich verteilen können. (2) Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, ganzjährig eine regelmäßige Betreuung und Förderung aller aufgenommenen Kinder zu gewähr- 22 STAND: 10.12.2013 leisten. Die Anzahl der jährlichen Schließtage (ohne Samstage, Sonnund Feiertage) soll zwanzig und darf dreißig Öffnungstage nicht überschreiten. (3) Kindertageseinrichtungen in Betrieben oder an Ausbildungsstätten bieten Öffnungs- und Betreuungszeiten, die den Arbeits- und Ausbildungszeiten der Eltern entsprechen. (4) Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Eltern von Kindern, die bei Schließung der Einrichtungen an Ferientagen weder von ihren Eltern noch auf andere Weise angemessen betreut und gefördert werden können, auf § 22a Absatz 3 Satz 2 SGB VIII hinzuweisen und die Sicherstellung einer anderweitigen Betreuungsmöglichkeit soweit möglich zu unterstützen. (5) Kinder, die mit Beginn des neuen Schuljahres in die Schule kommen, können die Tageseinrichtung nach Ende des Kindergartenjahres bis zur Einschulung weiter besuchen, sofern die Verpflichtung nach § 24 Absatz 3 und 4 SGB VIII nicht durch Angebote nach § 5 erfüllt wird.“ 13. § 14 wird durch die folgenden §§ 14 bis 14b ersetzt: „§ 14 Kooperationen und Übergänge (1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Sicherung eines beständigen Bildungs- und Erziehungsprozesses des Kindes sollen insbesondere das pädagogische Personal in den Tageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung kleinräumiger Gebiets- und Sozialstrukturen miteinander, aber auch mit anderen Einrichtungen und Diensten, die ihren Aufgabenbereich berühren, zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit soll zum Wohl des Kindes, in einem gleichberechtigten, partnerschaftlichen Verhältnis und unter Be- § 14 Zusammenarbeit mit der Grundschule 23 STAND: 10.12.2013 achtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Kinder und ihrer Eltern erfolgen. (2) Zur Ausgestaltung der örtlichen Kooperation zwischen Tageseinrichtungen und Tagespflegepersonen sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden, die beispielsweise regelmäßigen Informationsaustausch sichern oder gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und Veranstaltungen im Sozialraum enthalten. Das Jugendamt fördert die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. (3) Zur Förderung der Begegnung zwischen den Generationen können Seniorinnen und Senioren insbesondere aus dem Sozialraum anlass- oder projektbezogen in das Angebot der Tageseinrichtungen einbezogen werden. § 14a Zusammenarbeit zur Frühförderung und Komplexleistung Zur Unterstützung der Förderung von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Kinder arbeiten diejenigen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflegestellen, die Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreuen, unter regelmäßiger Einbeziehung der Eltern mit den Sozialhilfe-, den anderen Rehabilitationsträgern und den Leistungserbringern zusammen. Die Leistungen der Frühförderung und Komplexleistung können auch in den Räumlichkeiten der Tageseinrichtungen erbracht werden. § 14b Zusammenarbeit mit der Grundschule (1) Kindertageseinrichtungen arbeiten mit der Schule in Wahrnehmung einer gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes und seinen Übergang in die Grundschule zusammen. (1) Kindertageseinrichtungen arbeiten mit der Schule in Wahrnehmung einer gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes und seinen Übergang in die Grundschule zusammen. 24 STAND: 10.12.2013 (2) Zur Sicherung gelingender Zusam(2) Zur Gestaltung des Übergangs vom menarbeit und zur Gestaltung des Elementar- in den Primarbereich gehöÜbergangs vom Elementar- in den ren neben der intensiven Vorbereitung Primarbereich gehören neben der inim letzten Jahr vor der Einschulung tensiven Vorbereitung im letzten Jahr durch die Kindertageseinrichtung insbevor der Einschulung durch die Kinsondere dertageseinrichtung insbesondere 1. eine kontinuierliche gegenseitige In1. eine kontinuierliche gegenseitige formation über die Bildungsinhalte, Information über die Bildungsmethoden und -konzepte in beiden inhalte, -methoden und -konzepte, Institutionen, 2. die Kontinuität bei der Förderung 2. regelmäßige gegenseitige Hospitatioder Entwicklung der Kinder, nen, 3. regelmäßige gegenseitige Hospita3. die Benennung fester Ansprechpertionen, sonen in beiden Institutionen, 4. die für alle Beteiligten erkennbare 4. gemeinsame InformationsveranstalBenennung fester Ansprechtungen für die Eltern, personen in beiden Institutionen, 5. gemeinsame Konferenzen zur Gestal5. gemeinsame (Informations-) Vertung des Übergangs in die Grundanstaltungen für die Eltern und schule, Familien der Kinder, 6. gemeinsame Fort- und Weiterbil6. gemeinsame Konferenzen zur Gedungsmaßnahmen. staltung des Übergangs in die Grundschule und 7. gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Fachund Lehrkräfte. (3) Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen die Eltern, deren Kinder in drei Jahren eingeschult werden, zu einer Informationsveranstaltung ein, in der die Eltern über Fördermöglichkeiten im Elementarbereich beraten werden. (4) Zur Durchführung der Feststellung (3) Zur Durchführung der Feststellung des des Sprachstandes nach § 36 AbSprachstandes nach § 36 Abs. 2 Schulsatz 2 des Schulgesetzes NRW vom gesetz erhebt der Träger der Tagesein15. Februar 2005 richtung bei den Eltern, deren Kinder zur (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Teilnahme an der SprachstandsfestArtikel 1 des Gesetzes vom stellung verpflichtet sind, die folgenden 5. November 2013 Daten und übermittelt sie an das zu(GV. NRW. S. 618) geändert worden ständige Schulamt: ist, in der jeweils geltenden Fassung 1. Name und Vorname des Kindes erhebt der Träger der Tagesein2. Geburtsdatum richtung, die nach diesem Gesetz ge3. Geschlecht fördert wird oder die der Obersten 4. Familiensprache Landesjugendbehörde oder einer von 5. Aufnahmedatum in der Kindertagesihr beauftragten Stelle eine den Aneinrichtung forderungen des § 13c ent6. Namen, Vornamen und Anschriften 25 STAND: 10.12.2013 sprechende Sprachstandsbeobachtung, -dokumentation und förderung nachweist, bei den Eltern, deren Kinder zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung verpflichtet sind, die folgenden Daten und übermittelt sie an das zuständige Schulamt: 1. Name und Vorname des Kindes; 2. Geburtsdatum; 3. Geschlecht; 4. Familiensprache; 5. Aufnahmedatum in der Kindertageseinrichtung; 6. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern; 7. Vorliegen der Zustimmung nach § 13b Absatz 1 Satz 6. Soweit Kinder im Rahmen der Pflichten nach § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW in einer Kindertageseinrichtung zusätzlich sprachlich gefördert werden, ist der Träger der Einrichtung verpflichtet, Angaben über die Teilnahme der Kinder an dieser zusätzlichen Sprachförderung dem zuständigen Schulamt mitzuteilen.“ der Eltern. Soweit Kinder im Rahmen der Pflichten nach § 36 Abs. 2 Schulgesetz in einer Kindertageseinrichtung zusätzlich sprachlich gefördert werden, ist der Träger der Einrichtung verpflichtet, Angaben über die Teilnahme der Kinder an dieser zusätzlichen Sprachförderung dem zuständigen Schulamt mitzuteilen. 14. § 15 wird aufgehoben. § 15 Vernetzung von Kindertageseinrichtungen Kindertageseinrichtungen arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit öffentlichen Stellen sowie anderen Einrichtungen und Diensten zusammen, deren Tätigkeit ihren Aufgabenbereich berührt. Sie haben im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung den sozialräumlichen Bezug ihrer Arbeit sicherzustellen. 15. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 16 Familienzentren (1) Familienzentren sind Kindertageseinrichtungen, die über die Aufgaben nach a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: diesem Gesetz hinaus insbesondere 1. „Informations- und Beratungsange1. Beratungs- und Hilfsangebote für Elbote zur Unterstützung der Eltern tern und Familien bündeln und mit- 26 STAND: 10.12.2013 bei der Förderung ihrer Kinder vorhalten oder leicht zugänglich vermitteln, und Beratungs- und Hilfsangebote für Eltern und Familien bündeln und miteinander vernetzen,“. b) In Nummer 2 werden die Wörter „Hilfe und“ gestrichen. c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4. „Sprachförderung für Kinder und ihre Familien anbieten, auch solche die über § 13c hinausgeht; insbesondere sind dies Sprachfördermaßnahmen für Kinder im Alter zwischen vier Jahren und Schuleintritt mit zusätzlichem Sprachförderbedarf, die keine Kindertageseinrichtung besuchen.“ einander vernetzen, 2. Hilfe und Unterstützung bei der Vermittlung, Beratung oder Qualifizierung von Tagespflegepersonen in Absprache mit dem Jugendamt bieten, 3. die Betreuung von unter dreijährigen Kindern und Kindergartenkindern außerhalb üblicher Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen gewährleisten oder vermitteln, 4. Sprachförderung für Kinder und ihre Familien anbieten, die über § 13 Abs. 6 hinausgeht; insbesondere sind dies Sprachfördermaßnahmen für Kinder im Alter zwischen vier Jahren und Schuleintritt mit zusätzlichem Sprachförderbedarf, die keine Kindertageseinrichtung besuchen und als Familienzentrum in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen sind sowie ein vom Land anerkanntes Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ haben. (2) Familienzentren können auch auf der Grundlage eines sozialräumlichen Gesamtkonzeptes als Verbund unter Einbeziehung mehrerer Kindertageseinrichtungen oder auch anderer kinderund familienorientierter Einrichtungen tätig sein. 16. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a und 16b eingefügt: „§ 16a KITAplus (1) KITAplus-Einrichtungen sind Tageseinrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses. Sie müssen als „KITAplus“ in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein. (2) Diese Kindertageseinrichtungen haben in besonderer Weise die Aufgabe, 1. bei der individuellen Förderung der 27 STAND: 10.12.2013 Kinder deren Potenziale zu stärken, die alltagskulturelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen Motiv- und Problemlagen der Familien zu orientieren, 2. zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kinder abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln, 3. zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern durch adressatengerechte Elternarbeit und stärkung regelmäßig in die Bildungsförderung einzubeziehen, 4. sich über die Pflichten nach § 14 hinaus in die lokalen Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste Ansprechperson aus der Kindertageseinrichtung einzubringen, 5. sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über die Pflichten nach § 13c hinaus, zum Beispiel durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bildungs- und Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen, 6. die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken. § 16b Zusätzlicher Sprachförderbedarf Soweit die Kindertageseinrichtungen Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten, haben sie im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt, zu beschäftigen. Der Träger der Einrichtung sorgt dafür, dass 28 STAND: 10.12.2013 diese Fachkraft durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung sichert und weiter entwickelt.“ Dritter Abschnitt Förderung in Kindertagespflege 17. § 17 wird wie folgt geändert: § 17 Förderung in Kindertagespflege a) In Absatz 1 werden die Wörter „gelten (1) Für die individuelle Förderung der Kindie Grundsätze für die Bildungs- und der in der Kindertagespflege gelten die Erziehungsarbeit nach“ durch das Grundsätze für die Bildungs- und ErWort „gilt“ ersetzt. ziehungsarbeit nach § 13 entsprechend. b) Dem Absatz 2 werden die folgenden (2) Zur Kindertagespflege geeignete PersoSätze angefügt: nen sollen über vertiefte Kenntnisse zu „Diese Qualifikation muss spätestens den besonderen Anforderungen der ab der Betreuung eines zweiten KinKindertagespflege verfügen. Sofern Tades begonnen worden sein. Wegen gespflegepersonen nicht sozialder Besonderheiten des Tätigkeitspädagogische Fachkräfte mit Praxiserfeldes können die Jugendämter befahrung in der Betreuung von Kindern stimmen, dass auch sozialsind, sollen sie über eine Qualifikation pädagogische Fachkräfte mit Praxisauf der Grundlage eines wissenschafterfahrung über eine Qualifikation zur lich entwickelten Lehrplans verfügen, Kindertagespflege verfügen müssen. der inhaltlich und nach dem zeitlichen In diesen Fällen sollten die QualifikaUmfang dem Standard des vom Deuttionsanforderungen im Stundenumschen Jugendinstitut entwickelten Lehrfang der Hälfte des Standards des plans zur Kindertagespflege entspricht. Deutschen Jugendinstituts entsprechen.“ c) Absatz 3 wird aufgehoben. (3) Das Jugendamt fördert die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Vierter Abschnitt Finanzierung 18. § 18 wird wie folgt geändert: § 18 Allgemeine Voraussetzungen (1) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege) nach Maßgabe dieses Gesetzes. a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe (2) Die finanzielle Förderung der Kinder„Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ertageseinrichtungen erfolgt pro Kindersetzt und nach dem Wort „genannten“ gartenjahr. Sie setzt eine Betriebserdas Wort „wöchentlichen“ eingefügt. laubnis nach § 45 SGB VIII und die Be29 STAND: 10.12.2013 b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die kommunale Jugendhilfeplanung stellt sicher, dass in ihrem Bezirk alle Betreuungszeiten in bedarfsgerechtem Umfang vorgehalten werden. Die Träger sollen ermöglichen, dass Eltern Betreuungsverträge für ihre Kinder abschließen können, die ihrem tatsächlichen Bedarf entsprechen.“ darfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr. Grundlage für die Berechnung der finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern können beim Abschluss des Vertrages zwischen den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Betreuungszeiten wählen, soweit diese als Ergebnis der kommunalen Jugendhilfeplanung von der Einrichtung als bedarfsgerecht angeboten werden. (3) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtung setzt weiterhin voraus, dass 1. die Einrichtung die Aufgaben nach diesem Gesetz und auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung wahrnimmt, 2. die Leitung der Einrichtung und die Leitung jeder Gruppe einer sozialpädagogischen Fachkraft übertragen ist. c) In Absatz 3 wird die Nummer 2 durch die folgenden Nummern 2 bis 5 ersetzt: 2. „der Träger die Regelungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet, 3. die Anzahl der Schließtage dreißig Öffnungstage nicht überschreitet, 4. die Leitung der Einrichtung und die Leitung jeder Gruppe einer sozialpädagogischen Fachkraft übertragen sind und 5. sich der Personaleinsatz im Übrigen an den Beschreibungen der Gruppenformen in der Anlage zu § 19 Absatz 1 orientiert und Grundlage für die Personalbemessung ist. Diese Orientierung ist in der Regel dann gegeben, wenn mindestens die vorgesehenen Personalkraftstunden des ersten Wertes der Anlage zu § 19 Absatz 1 vorgehalten werden.“ d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: (4) Die Zahl der Kinder pro Gruppe und die aa) Satz 1 wird aufgehoben. Personalausstattung einer Kindertagesba) Die Angabe „Abs.“ wird durch das einrichtung sollen sich an den BeWort „Absatz“ ersetzt und nach schreibungen der Gruppenformen gedem Wort „Gruppe“ werden die mäß der Anlage zu § 19 Abs. 1 orientieWörter „ohne zusätzliche Persoren. Eine Überschreitung der in der Annalausstattung“ eingefügt. lage zu § 19 Abs. 1 genannten Zahl der Kinder pro Gruppe soll nicht mehr als zwei Kinder betragen. e) Absatz 5 wird aufgehoben. (5) Die finanzielle Förderung der Kindertagespflege für Kinder, die außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen be- 30 STAND: 10.12.2013 treut werden, setzt eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes voraus. 19. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Hierzu erfolgt eine monatliche Erfassung durch den Träger der Einrichtung auf der Grundlage des Betreuungsvertrages bis spätestens zum Ende des übernächsten Monats.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) „Die Kindpauschalen erhöhen sich jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2015/2016, um 1,5 Prozent.“ § 19 Berechnungsgrundlage für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen (1) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen wird in Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen) gezahlt. Die Kindpauschalen ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Nimmt ein Kind den Platz in einer Einrichtung nach dem Betreuungsvertrag nicht während des gesamten Kindergartenjahres in Anspruch, erhält der Träger eine anteilige Pauschale. Hierzu erfolgt eine monatliche Erfassung auf der Grundlage des Betreuungsvertrages. (2) Die Kindpauschalen erhöhen sich jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2012/2013, um 1,5 v. H. (3) Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird entschieden, welche der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Soweit erforderlich, können grundsätzlich Gruppenformen und Betreuungszeiten dabei kombiniert werden. Die Jugendhilfeplanung hat sicher zu stellen, dass der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage zu § 19 mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres angemeldet hat, nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigt. Darüber hinausgehende Überschreitungen kann die Oberste Landesjugendbehörde nur in besonders begründeten Einzelfällen zulassen. 31 STAND: 10.12.2013 c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Aus der Entscheidung der Jugendhilfe(4) „Aus der Entscheidung der Jugendplanung nach Absatz 3 ergeben sich bis hilfeplanung nach Absatz 3 ergeben zum 15. März Höhe und Anzahl der auf sich bis zum 15. März Höhe und Aneine Einrichtung entfallenden Kindzahl der auf eine Einrichtung entpauschalen. Das Jugendamt ist befallenden Kindpauschalen (Kindrechtigt, bereits bewilligte Kindpauschalenbudget). Das Jugendamt pauschalen zwischen dem 15. März und ist berechtigt, bereits bewilligte Kinddem Beginn des Kindergartenjahres im pauschalen zwischen dem 15. März Einvernehmen mit den Trägern im Beund dem Beginn des Kindergartendarfsfall auf andere Einrichtungen zu jahres im Einvernehmen mit den Träübertragen, wenn dies nicht zu einer Ergern im Bedarfsfall auf andere Einhöhung des Zuschusses nach § 21 richtungen zu übertragen, wenn dies Abs. 1 führt. Über- und Unternicht zu einer Erhöhung des Zuschreitungen zwischen den Ergebnissen schusses nach § 21 Absatz 1 führt. der Jugendhilfeplanung und der tatsächBis zum 31. Juli 2015 sind Ablichen Inanspruchnahme sind bei der weichungen zwischen den ErFestsetzung der endgültigen Zahlungen gebnissen der Jugendhilfeplanung nur zu berücksichtigen, wenn sie beund der tatsächlichen Inanspruchzogen auf die Einrichtung über 10 v. H. nahme bei der Festsetzung der endder jeweiligen Fördersumme hinausgültigen Zahlungen nur zu berückgehen. Satz 3 gilt nicht für Übersichtigen, wenn sie bezogen auf die schreitungen aufgrund von KindEinrichtung über zehn Prozent der jepauschalen für Kinder mit Behinderung weiligen Fördersumme hinausgehen. oder Kinder, die von einer wesentlichen Satz 3 gilt nicht für Überschreitungen Behinderung bedroht sind, und bei deaufgrund von Kindpauschalen für nen dies von einem Träger der EinKinder mit Behinderung oder Kinder, gliederungshilfe festgestellt wurde. die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde. Ab dem 1. August 2015 werden Abweichungen im Sinne von Satz 3 bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen berücksichtigt; dabei ist die endgültige Zahlung bei Unterschreitungen mindestens in Höhe der Planungsgarantie gemäß des am 1. August 2015 in Kraft tretenden § 21e festzusetzen. Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Ergebnisse nach Satz 3 und 4 bis zum 15. September fest und meldet sie dem Landesjugendamt bis zum 30. September. Die Pflichten aus Satz 6 gelten ab dem 1. August 2015 für die Ergebnisse nach Satz 5 entsprechend.“ (5) Bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen und der Berechnung 32 STAND: 10.12.2013 d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6) „Für die Betreuung von Kindern, die in Gruppen mit ausschließlich Kindern im schulpflichtigen Alter (Horte) betreut werden, werden nur Kindpauschalen für 25 oder 35 Stunden wöchentliche Betreuungszeit gezahlt.“ der Pauschalen ist für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen, welches die Kinder bis zum 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben werden. (6) Kinder im schulpflichtigen Alter zählen bei der Anwendung der Anlage zu diesem Gesetz nur dann, wenn sie am 1. August 2008 in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen sind. Für sie wird eine Kindpauschale längstens bis zum 31. Juli 2012 gezahlt. Die Stichtage der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kinder, die in einer Gruppe mit ausschließlich Kindern im schulpflichtigen Alter (Horte) betreut werden. Ab dem 1. August 2012 werden für die Betreuung von Schulkindern in Tageseinrichtungen nur Kindpauschalen für 25 oder 35 Stunden wöchentliche Betreuungszeit gezahlt. 20. § 20 wird wie folgt geändert: § 20 Zuschuss des Jugendamtes a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Jugendamt gewährt dem Träger der Einrichtung einen Zuschuss für die Aufgaben nach diesem Gesetz, wenn er seinen Finanzierungsanteil an den Kindpauschalen nach § 19 erbringt. Dieser Zuschuss beträgt 88 Prozent der Kindpauschalen nach § 19, wenn es sich um eine Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts handelt (kirchliche Trägerschaft). Wenn es sich um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 6 Absatz 1 handelt, der nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft ist (andere freie Trägerschaft), erhöht sich der Zuschuss auf 91 Prozent. Soweit es sich beim Träger um einen Verein handelt, dem Erziehungsberechtigte von mindestens 90 Prozent der die Einrichtung besuchenden Kinder angehören, die nach ihrer Zahl oder der Satzung sowohl die für die laufende Beschlussfassung als auch die für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit haben (Elterninitia- (1) Das Jugendamt gewährt dem Träger der Einrichtung, wenn es sich um eine Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts handelt (kirchliche Trägerschaft), für die Aufgaben nach diesem Gesetz einen Zuschuss von 88 v. H. der Kindpauschalen nach § 19. Wenn es sich um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 6 Abs. 1 handelt, der nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft ist (andere freie Trägerschaft), erhöht sich der Zuschuss auf 91 v. H.. Soweit es sich beim Träger um einen Verein handelt, dem Erziehungsberechtigte von mindestens 90 v. H. der die Einrichtung besuchenden Kinder angehören, die nach ihrer Zahl oder der Satzung sowohl die für die laufende Beschlussfassung als auch die für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit haben (Elterninitiativen), erhöht sich der Zuschuss auf 96 v. H.. Der Zuschuss verringert sich auf 79 v. H., wenn es sich beim Träger der Einrichtung um den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die sonstigen kreisangehörigen Ge- 33 STAND: 10.12.2013 tiven), erhöht sich der Zuschuss auf 96 Prozent. Der Zuschuss beträgt 79 Prozent, wenn es sich beim Träger der Einrichtung um den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, eine sonstige kreisangehörige Gemeinde oder einen sonstigen Gemeindeverband (kommunale Trägerschaft) handelt. Führt der Wechsel der Trägerschaft zu einer Erhöhung des Zuschusses, so erhält der neue Träger den bisherigen Zuschuss. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesjugendbehörde.“ b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Ein Betrag in Höhe von 2 798,13 Euro für jede Gruppe in der Tageseinrichtung und der in Absatz 1 zugrunde liegende Eigenanteil des Trägers sind im Wege des Vorabzuges zu berücksichtigen.“ meinden und Gemeindeverbände (kommunaler Träger) handelt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „, sowie für Waldkindergärten und Ein-richtungen in sozialen Brennpunkten,“ durch die Wörter „und für Waldkindergärten“ ersetzt. (3) Bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28. Februar 2007 in Betrieb waren, sowie für Waldkindergärten und Einrichtungen in sozialen Brennpunkten, kann unter Berücksichtigung des in Absatz 1 zugrunde liegenden Eigenanteils des Trägers ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR geleistet (2) Trägern, denen nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, soll neben dem Zuschuss nach Absatz 1 ein zusätzlicher Zuschuss auf der Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete geleistet werden. Voraussetzung ist, dass das Mietverhältnis am 28. Februar 2007 bestand. Ein Betrag in Höhe von 2.675,90 EUR für jede Gruppe in der Tageseinrichtung und der in Absatz 1 zugrunde liegende Eigenanteil des Trägers sind im Wege des Vorabzuges zu berücksichtigen. Für den Betrag in Satz 3 gilt § 19 Abs. 2 entsprechend. Für Mietverhältnisse, die nach dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt begründet werden, ist der Zuschuss nach Satz 1 auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten. Abweichend davon kann, wenn nach Abschluss der Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013“ am 18. Oktober 2007 neue Plätze für unterdreijährige Kinder geschaffen worden sind, auch bei Einrichtungen, die im Eigentum einer juristischen Person stehen, an der der Träger mehrheitlich beteiligt ist, ein Zuschuss zur Kaltmiete gewährt werden. 34 STAND: 10.12.2013 werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder zugrunde gelegten anerkennungsfähigen Kosten nicht ausreichend finanzieren kann. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, können für eine Einrichtung Pauschalbeträge nach Satz 1 auch nebeneinander geleistet werden. Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung. d) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Das Jugendamt erstattet dem Land den sich aus § 21 Absatz 1 ergebenden prozentualen Anteil des zurückgeforderten (4) Die im Rahmen dieser Vorschrift gezahlten Mittel einschließlich des sich aus Absatz 1 ergebenden Trägeranteils sind zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu verwenden. Der Träger der Einrichtung erklärt gegenüber dem Jugendamt die entsprechende Mittelverwendung und legt diese durch einen vereinfachten Verwendungsnachweis dar. Dieser umfasst a) die Erträge einschließlich des Trägeranteils, b) die Zuführung von anderen Einrichtungen, c) die Zuführung aus Rücklagen, d) die Aufwendungen unterteilt in Personalkosten, Investitionen, Mieten, Sachkosten und sonstige Aufwendungen, e) die Zuführung an andere Einrichtungen, f) die Zuführung zu Rücklagen g) und die Höhe der Rücklagen. Er weist dem Jugendamt den Einsatz des pädagogischen Personals nach. Die Belege sind drei Jahre nach Abschluss des Kassenjahres aufzubewahren. Die dem Verwendungsnachweis zugrunde liegenden Belege sind drei Jahre nach Abschluss des Kassenjahres aufzubewahren. Das Jugendamt ist zur stichprobenhaften und anlassbezogenen Prüfung der Nachweise im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung nach Satz 1 berechtigt. (5) Eine nicht zweckentsprechende und nicht an den Vorgaben der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Standards (Personalausstattung und Gruppenstärken) ausgerichtete Verwendung der Mittel berechtigt das Jugendamt zur Rückforderung der Zuschüsse. 35 STAND: 10.12.2013 Betrages.“ Soweit der Träger einer Einrichtung Rücklabb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgeho- gen bildet, die nachweislich in den Folgejahben. ren der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz dienen, ist dies zulässig. Rücklagen sind angemessen zu verzinsen. f) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt: „(6) Kommt der Träger seiner Verpflichtung aus § 19 Absatz 1 Satz 4 nicht innerhalb der vorgegebenen Frist nach, kann das Jugendamt die Zuschüsse für die folgenden Monate zurückhalten. Kommt der Träger seiner Verpflichtung nach, werden die Zuschüsse für bis zu höchstens sechs Monate nachträglich ausgezahlt. (7) Der Träger der Einrichtung erklärt gegenüber dem Jugendamt die zweckentsprechende Verwendung der Landesmittel nach § 21 Absatz 3 und 4 und §§ 21a und 21b und legt diese durch gesonderten vereinfachten Verwendungsnachweis dar.“ g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8. (6) Der Landesrechnungshof prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Landesmittel und deren ordnungsgemäße Verwendung. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, auch örtliche Erhebungen bei dem Jugendamt und den übrigen Leistungsempfängern vorzunehmen. 21. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Rücklagen (1) In einem Kindergartenjahr nicht verausgabte Mittel sind einschließlich des sich aus § 19 Absatz 1 ergebenden Trägeranteils einer Rücklage zuzuführen, wenn mindestens die vorgesehenen Personalkraftstunden des ersten Wertes der Anlage zu § 19 Absatz 1 vorgehalten werden. Die Rücklagen sind nachweislich in den Folgejahren zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu nutzen. Sie sind angemessen zu verzinsen. (2) Rücklagen dürfen den Betrag von fünf Prozent des Kindpauschalenbudgets nach § 19 Absatz 4 nicht überschreiten. 36 STAND: 10.12.2013 Sie dürfen bis zu zehn Prozent des Kindpauschalenbudgets betragen, wenn in der Einrichtung Personal in vollen Umfang des zweiten Personalkraftstundenwertes nach der Tabelle der Anlage zu § 19 vorgehalten wird. (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Träger von Einrichtungen, denen das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht oder die wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, den Höchstbetrag der Rücklage um das Sechsfache des Betrages nach § 20 Absatz 2 Satz 3 überschreiten. (4) Der Bestand der Rücklagen ist jährlich zum Stichtag 31. Juli gesondert nachzuweisen. Beträge, die den zulässigen Höchstbetrag der Rücklage übersteigen, sind dem Jugendamt in Höhe des prozentualen Anteils nach § 20 Absatz 1 zu erstatten. Das Jugendamt erstattet dem Land den sich aus § 21 Absatz 1 ergebenden prozentualen Anteil des überschießenden Betrages.“ 22. § 21 wird wie folgt geändert: § 21 Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: (1) Das Land gewährt dem Jugendamt auf „Der Zuschuss beträgt im Fall des der Grundlage einer zum 15. März für das im 1. § 20 Absatz 1 Satz 2: 36,5 Prozent, gleichen Kalenderjahr beginnende Kinder2. § 20 Absatz 1 Satz 3: 36,0 Prozent, gartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mit3. § 20 Absatz 1 Satz 4: 38,5 Prozent, teilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk 4. § 20 Absatz 1 Satz 5: 30,0 Prozent des Jugendamtes nach diesem Gesetz geder gemäß § 19 gezahlten Kindpauscha- förderten Kindertageseinrichtung eines Träle, außer in den Fällen des § 20 Absatz 1 gers nach § 6 Abs. 1 betreut werden soll, Satz 6.“ einen pauschalierten Zuschuss. Der Zuschuss beträgt im Fall des 1. § 20 Abs. 1 Satz 1: 36,5 v. H., 2. § 20 Abs. 1 Satz 2: 36,0 v. H., 3. § 20 Abs. 1 Satz 3: 38,5 v. H., 4. § 20 Abs. 1 Satz 4: 30,0 v. H. der gemäß § 19 gezahlten Kindpauschale. Die Vom-Hundert-Sätze in Satz 2 erhöhen sich um 19,96 für nach Satz 1 zu berücksichtigende Kindpauschalen für Kinder im Alter von unter drei Jahren zum Ausgleich des aufgrund der Änderung des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch, durch das Gesetz 37 STAND: 10.12.2013 b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für jedes Kind, das auf Grund des § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW eine zusätzliche Sprachförderung erhält, gewährt das Land bis zum 31. Juli 2016 dem Jugendamt bis zum Schuleintritt des Kindes einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 356 Euro pro Kindergartenjahr.“ c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Das Land gewährt dem Jugendamt für jede Einrichtung einen zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr zur Unterstützung des Personals (Verfügungspauschale), dessen Höhe sich aus der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Weitere Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass die nach diesem Absatz und der Anlage 2 auf eine Tageseinrichtung entfallende Verfügungspauschale vollständig zur Finanzierung zusätzlicher Personalkraftstunden oder anderer, das pädagogische Personal unterstützende Kräfte, die über den 1. Wert der Tabelle in Anlage zu § 19 Absatz 1 hinausgehen, eingesetzt wird. Das Jugendamt erklärt gegenüber dem Land die zweckentsprechende Verwendung der nach diesem Absatz an die Träger geleisteten Zuschüsse und legt diese durch gesonderten vereinfachten Verwendungsnachweis dar.“ d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: „(4) Das Land gewährt dem Jugendamt für jedes unterdreijährige Kind einen zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr (zusätzliche U3-Pauschale) in Höhe von 2 000 Euro. Abweichend von § 19 Absatz 5 ist bei der Alterszuordnung für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) notwendigen Ausbaus der Kindertagesbetreuung. (2) Für jedes Kind, das aufgrund des § 36 Abs. 2 Schulgesetz eine zusätzliche Sprachförderung erhält, gewährt das Land dem Jugendamt bis zum Schuleintritt des Kindes einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 345 EUR pro Kindergartenjahr. Voraussetzung ist, dass das Jugendamt den Zuschuss an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet. Die Feststellung der Daten zur Sprachförderung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung vorgenommen. (3) Das Land gewährt dem Jugendamt für jedes unterdreijährige Kind einen zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr (U3Pauschale). Die Höhe der U3-Pauschalen ergibt sich aus der zweiten Anlage zu diesem Gesetz. Abweichend von § 19 Abs. 5 ist bei der Alterszuordnung für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen, welches die Kinder zum Stichtag des 38 STAND: 10.12.2013 Grunde zu legen, welches die Kinder zum Stichtag des § 101 Absatz 2 Nummer 10 SGB VIII erreicht haben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Weitere Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass die Summe der nach diesem Absatz auf eine Tageseinrichtung entfallenden zusätzlichen U3Pauschalen für zusätzliche Personalkraftstunden, die über den 1. Wert der Tabelle in Anlage zu § 19 Absatz 1 hinausgehen, eingesetzt wird. Das zusätzliche Personal muss mindestens über eine Qualifikation im Sinne von § 2 Absatz 1 der Vereinbarung nach § 26 Absatz 3 Nummer 3 vom 26. Mai 2008 in der Fassung vom 13. März 2013 verfügen. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.“ e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. § 101 Abs. 2 Nr. 10 SGB VIII erreicht haben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Weitere Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt den Zuschuss an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet und die Summe der nach diesem Absatz und der zweiten Anlage auf eine Tageseinrichtung entfallenden U3-Pauschalen für zusätzliche Personalkraftstunden eingesetzt wird. Das zusätzliche Personal muss mindestens über eine Qualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 der Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 verfügen. f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst: „(6) Das Land gewährt dem Jugendamt für Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf einen weiteren Zuschuss in Höhe von 1000 Euro. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ (5) Das Land gewährt Familienzentren in sozialen Brennpunkten einen weiteren Zuschuss in Höhe von 1.000 EUR. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Für jedes Familienzentrum im Sinne des § 16 Abs. 1 gewährt das Land dem Jugendamt einen zusätzlichen Zuschuss von 13.000 EUR pro Kindergartenjahr. Im Einzelfall können auch Einrichtungen von Verbünden nach § 16 Abs. 2 die Förderung nach Satz 1 erhalten, auch wenn sie keine Tageseinrichtung für Kinder sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 (6) Kindertageseinrichtungen, die im Rahund in Satz 5 wird die Angabe „5“ durch men der örtlichen Jugendhilfeplanung auf die Angabe „6“ ersetzt. Vorschlag des Jugendamtes und der jährlich durch das Haushaltsgesetz festgelegten Höchstgrenzen an dem Verfahren für das vom Land anerkannte Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ teilnehmen, erhalten einen zusätzlichen Zuschuss von 13.000 EUR pro Kindergartenjahr. Die Landesregierung legt die Verteilung der in das Verfahren aufzunehmenden Einrichtungen auf die Jugendämter fest. Die Verteilung kann sich nach der Zahl der Kinder im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur Gesamtzahl der Kinder in der gewählten Altersgruppe in Nordrhein- 39 STAND: 10.12.2013 h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. i) Der bisherige Absatz 8 wird aufgehoben. j) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: „(10) Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach § 23 Absatz 3 gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 5,1 Prozent der Summe der Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, die sich auf der Basis der verbindlichen Jugendhilfeplanung nach § 19 Absatz 3 bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr ergibt.“ Westfalen oder nach der sozialen Belastung im Jugendamtsbezirk richten. Im Einzelfall kann der Zuschuss ein weiteres Kindergartenjahr gewährt werden. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 gelten entsprechend. (7) An den Zuschüssen nach § 20 Abs. 2 und 3 beteiligt sich das Land mit einem pauschalierten Zuschuss, dessen Höhe sich in Abhängigkeit von der Trägerschaft der Einrichtung nach den vom-Hundert-Sätzen des Absatzes 1 richtet. (8) Für den schrittweisen Ausbau von Plätzen für unter dreijährige Kinder in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege werden durch das Haushaltsgesetz jährlich Höchstgrenzen festgelegt. Dabei sind die zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Verwaltungsvereinbarung „Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013“ und die Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten ab 2009 zu berücksichtigen. (9) Die Gestaltung der Gruppenformen und die Förderung nach den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 festgelegten Betreuungszeiten orientieren sich an den Ergebnissen der örtlichen Jugendhilfeplanung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit. Das Jugendamt hat zu gewährleisten, dass ein bedarfsentsprechendes Angebot auch für die Kinder zur Verfügung steht, deren Eltern von einem Elternbeitrag befreit sind. (10) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Ausgleich für den durch die Elternbeitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr nach § 23 Abs. 3 entstehenden Einnahmeausfall. Näheres wird durch Verordnung geregelt. k) Folgender Absatz 11 wird angefügt: „(11) Kommt das Jugendamt seiner Verpflichtung aus § 19 Absatz 1 Satz 4 nicht 40 STAND: 10.12.2013 innerhalb der vorgegebenen Frist nach, kann das Land die Zuschüsse für die folgenden Monate zurückhalten. Kommt das Jugendamt seiner Verpflichtung nach, werden die Zuschüsse für bis zu höchstens sechs Monate nachträglich ausgezahlt.“ 23. Nach § 21 werden die folgenden §§ 21a bis 21d eingefügt: „§ 21a Landeszuschuss für KITAplusEinrichtungen (1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss für KITAplus– Einrichtungen im Sinne von § 16a. Das Land stellt hierfür einen Betrag von 45 Millionen Euro je Kindergartenjahr landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamts ergibt sich aus der Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist (SGB II), im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit SGB-II-Leistungsbezug. Der Zuschuss an das Jugendamt ist auf einen durch 25 000 Euro teilbaren Betrag festzusetzen; er beträgt mindestens 25 000 Euro. (2) Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt je Einrichtung im Sinne des § 16a (KITAplus) einen Zuschuss von mindestens 25 000 Euro weiterleitet. Die Aufnahme in diese Förderung erfolgt in der Regel für fünf Jahre. § 21 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. § 21b Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf (1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss für zusätzlichen Sprach- 41 STAND: 10.12.2013 förderbedarf. Das Land stellt hierfür einen Betrag von 25 Millionen Euro je Kindergartenjahr landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamts ergibt sich jeweils zur Hälfte aus der Anzahl der Kinder im Jugendamtsbezirk unter sieben Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit SGB-II-Leistungsbezug und der Anzahl der Kinder im Jugendamtsbezirk in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird. Der Zuschuss ist je Jugendamt auf einen durch 5 000 Euro teilbaren Betrag festzusetzen, er beträgt mindestens 5 000 Euro. (2) Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt je Einrichtung im Sinne des § 16b einen Zuschuss von mindestens 5 000 Euro weiterleitet. Die Kindertageseinrichtung nach § 16b muss als solche in die Jugendhilfeplanung aufgenommen sein. Die Aufnahme in diese Förderung erfolgt in der Regel für fünf Jahre. Das Jugendamt stellt sicher, dass mit diesen Zuschüssen auch die Kinder gefördert werden, bei denen nach § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW ein zusätzlicher Sprachförderbedarf bescheinigt worden ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. § 21c Landeszuschuss für Qualifizierung Das Land unterstützt die Qualifizierung des pädagogischen Personals in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege mit einem jährlichen Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro und strebt den Abschluss einer Vereinbarung nach § 26 Absatz 3 Nummer 2 an. § 21d Interkommunaler Ausgleich 42 STAND: 10.12.2013 (1) Werden Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreut, die nicht im Jugendamtsbezirk des Wohnsitzes des Kindes gelegen ist, so kann das Jugendamt der aufnehmenden Kommune einen Kostenausgleich von dem Jugendamt des Wohnsitzes verlangen. In diesen Fällen erfolgt die Kostenbeitragserhebung nach § 23 im Jugendamt des Wohnsitzes. (2) Der Ausgleich nach Absatz 1 beträgt 40 Prozent der Kindpauschale, sofern die Jugendämter keine andere Vereinbarung treffen.“ 24. Nach § 21d wird folgender § 21e eingefügt: „§ 21e Planungsgarantie (1) Jedem Träger wird zur Finanzierung der Tageseinrichtung grundsätzlich mindestens die Summe der Kindpauschalen abzüglich des Trägeranteils gezahlt, die sich nach der durchschnittlichen Istbelegung des Vorjahres zuzüglich einer Erhöhung nach § 19 Absatz 2 ergibt (Planungsgarantie). Sinkt die Summe der Kindpauschalen, die eine Kindertageseinrichtung nach dem Anmeldestand zum 15. März für die Monate August bis Januar des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres zu erwarten hat, unter den Wert der Summe der Kindpauschalen aufgrund der bis Januar erreichten durchschnittlichen Istbelegung, so gewährt das Jugendamt dem Träger der Einrichtung zunächst Abschläge auf die Zuschüsse zu den Kindpauschalen in gleicher Höhe wie im zurückliegenden Kindergartenjahr. Sobald die Summe der tatsächlichen durchschnittlichen Istbelegung des zurückliegenden Kindergartenjahres festgestellt wurde, werden die Abschlagszahlungen entsprechend der Höhe der Planungsgarantie angepasst. (2) Wird im Laufe des Kindergartenjahres ein zusätzliches Kind in einer Einrichtung angemeldet, bei der die Planungsgarantie Anwendung findet, und ist ein dem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz verfügbar, so ist dieses Kind grundsätzlich aufzunehmen. Steigt die Summe der Kind- 43 STAND: 10.12.2013 pauschalen aus diesem oder einem anderem Grund, so erhöht sich der Zuschuss des Jugendamtes erst wenn die Planungsgarantie überschritten wird. (3) Die Planungsgarantie findet keine Anwendung bei Einrichtungs- oder Gruppenschließungen. Die Planungsgarantie ist auch insoweit ausgeschlossen, als der Träger der Einrichtung einzelne Gruppen oder zehn Plätze oder mehr auf eine andere Einrichtung überträgt. (4) Bei mehrmaliger Abrechnung auf Grundlage der Planungsgarantie innerhalb von vier aufeinander folgenden Kindergartenjahren, erhält der Träger der Tageseinrichtung die Planungsgarantie nur in Höhe der niedrigsten Summe der Kindpauschalen dieser Jahre zuzüglich der Erhöhung nach § 19 Absatz 2. Auf Antrag kann die Oberste Landesjugendbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.“ 25. § 22 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Land zahlt dem Jugendamt für jedes Kind bis zum Schuleintritt in der Kindertagespflege einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 758 Euro, soweit nicht für dieses Kind ein Landeszuschuss nach § 21 gewährt wird. Für Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält das Jugendamt die 1,5fache Pauschale nach Satz 1. (2) Der Landeszuschuss nach Absatz 1 Satz 1 setzt bei Kindern, die außerhalb des Haushalts der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass 1. die Tagespflegeperson über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII verfügt, 2. die Tagespflegeperson das Kind regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate be- § 22 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege (1) Das Land zahlt dem Jugendamt für jedes Kind bis zum Schuleintritt in der Kindertagespflege einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 736 EUR, soweit nicht für dieses Kind ein Landeszuschuss nach § 21 gewährt wird. (2) Der Landeszuschuss setzt eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass 1. die Tagespflegeperson das Kind regelmäßig mehr als 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen will, 2. die Tagespflegeperson eine Qualifikation im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2 nachweisen kann, 3. für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson vom Jugendamt eine gleichermaßen geeignete Betreuung sichergestellt wird, 44 STAND: 10.12.2013 treuen will, 3. die Tagespflegeperson eine Qualifikation im Sinne des § 17 Absatz 1 und 2 nachweisen kann, 4. für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung durch transparente Regelung des Jugendamtes sichergestellt wird, 5. die laufende Geldleistung nach § 23 Absatz 2 und Absatz 2a SGB VIII erfolgt. Der Landeszuschuss nach Absatz 1 Satz 1 setzt bei Kindern, die im Haushalt der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes zu Absatz 2 Nummer 2 bis 5 voraus. (3) Der Landeszuschuss nach Absatz 1 Satz 2 setzt darüber hinaus voraus, dass die Tagespflegeperson über eine zusätzliche Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit Behinderung oder drohender Behinderung verfügt oder mit einer solchen im Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung begonnen hat. (4) § 19 Absatz 4 Satz 1 und § 21 Absatz 10 gelten entsprechend.“ 4. die Tagespflegeperson von einem Träger der Jugendhilfe vermittelt worden ist und 5. die Tagespflegeperson nicht mit dem Kind jeweils bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist. (3) § 19 Abs. 4 Satz 1 und § 21 Abs. 7 gelten entsprechend. (4) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Ausgleich für den durch die Elternbeitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr nach § 23 Abs. 3 entstehenden Einnahmeausfall. Näheres wird durch Verordnung geregelt. 26. § 23 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „In den Fällen des § 21d können die Elternbeiträge nur durch das Jugendamt des Wohnsitzes erhoben werden. Soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt, sind weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen.“ b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des § 21d leitet das Jugendamt der aufnehmenden Kommune, das die Daten nach Satz 1 erhält, diese an das Jugendamt der Wohnsitzkommune weiter.“ §23 Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege können Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt festgesetzt werden. (2) Zu diesem Zweck teilt der Träger der Kindertageseinrichtung oder der Träger, der die Kindertagespflege vermittelt hat, dem Jugendamt die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, bei Kindertageseinrichtungen die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entspre- 45 STAND: 10.12.2013 c) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem 1. Dezember für maximal zwölf Monate beitragsfrei. Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Absatz 3 Schulgesetz NRW für ein Jahr zurückgestellt, so beträgt die Elternbeitragsfreiheit nach Satz 1 ausnahmsweise zwei Jahre.“ chenden Angaben der Eltern oder der nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen unverzüglich mit. (3) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. 2Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden Monat für maximal zwölf Monate beitragsfrei. (4) 1Der Träger der Kindertageseinrichtung kann ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen. (5) Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz an- wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbegefügt: reich besuchen, vorsehen. „Bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.“ (6) Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können durch Satzung oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung Gemeinden, für die sie die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, mit der Durchführung von Aufgaben nach den Absätzen 1 und 4 beauftragen. § 24 Investitionskostenförderung Das Land gewährt dem Jugendamt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertageseinrichtungen. Fünfter Abschnitt 46 STAND: 10.12.2013 Allgemeine Verfahrensvorschriften § 25 Erprobungen Die Oberste Landesjugendbehörde kann zur Erprobung innovativer pädagogischer oder anderer Modelle Abweichungen von den Regelungen dieses Gesetzes zulassen. 27. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 2 bis 4 wird wie folgt gefasst: „2. die Zuschüsse nach § 22 Absatz 1 alle zwei Jahre erstmals zum Kindergartenjahr 2016/2017 anzupassen, 3. das Nähere zum Verfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse zu regeln, 4. den Prozentsatz nach § 21 Absatz 10 für die Kindergartenjahre ab 1. August 2015 neu festzulegen, wenn er sich im Zuge einer Überprüfung des Belastungsausgleichs nach § 28 Absatz 2 verändert,“. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Oberste Landesjugendbehörde trifft mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen 1. eine Vereinbarung über die Bildungsund Erziehungsarbeit der Kindertageseinrichtungen, insbesondere zur sprachlichen Bildung und ihrer Auswirkungen (Bildungsvereinbarung), insbesondere zur § 26 Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) entsprechend. (2) Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Art und Höhe der Zuschüsse zu den Mieten festzusetzen, 2. die Zuschüsse nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 22 Abs. 1 alle zwei Jahre erstmals zum Kindergartenjahr 2012/2013 anzupassen, 3. das Nähere zum Verwaltungsverfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse und zu den Kriterien für soziale Brennpunkte i. S. von § 20 Abs. 3 und nach § 21 Abs. 4 zu regeln, 4. das Nähere zum Ausgleich nach § 21 Abs. 10 und § 22 Abs. 4 zu regeln und auf der Grundlage der Anmeldungen vom 15. März 2011 unter Berücksichtigung der Betreuungszeiten einen Ausgleichsbetrag festzulegen, 5. Kriterien für das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ und das Verfahren zu seiner Verleihung festzulegen. Für die Rechtsverordnungen nach den Nummern 1. bis 4. ist die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich. (3) Die Oberste Landesjugendbehörde vereinbart mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen Grundsätze über 1. die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Kindertageseinrichtungen, die die Prinzipien der Pluralität, Trägerautonomie und Konzeptionsvielfalt berücksichtigen, 2. die Fortbildung der pädagogischen Kräfte, 47 STAND: 10.12.2013 sprachlichen Bildung einschließlich der 3. die Qualifikation und, bei den KindertaErfassung und Mitteilung summarischer geseinrichtungen, den Personalschlüssel. Ergebnisse zu § 13c Absatz 4 an das Jugendamt, 2. eine Vereinbarung über die Fort- und Weiterbildung der pädagogischen Kräfte (Fortbildungsvereinbarung), 3. eine Vereinbarung über die Qualifikation und, bei den Kindertageseinrichtungen, den Personalschlüssel (Personalvereinbarung).“ 28. § 27 wird wie folgt geändert: § 27 Aufhebungs- und Übergangsvorschriften a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird ge- (1) 1Die Träger von Kindertageseinrichtunstrichen. gen werden von allen Zweckbindungen aus einer Investitionsförderung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder und dem Kindergartengesetz befreit, wenn die mit den Landesmitteln geförderten Einrichtungen weiterhin für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege oder Familienzentren nach diesem Gesetz überwiegend genutzt werden. b) Absatz 2 wird aufgehoben. (2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen Rücklagen nach § 2 Abs. 4 der Betriebskostenverordnung vom 11. März 1994(GV. NRW. S.144), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. April 2003(GV. NRW. S.254), werden mit der Zahlung der Zuschüsse nach den §§ 20 und 21 dieses Gesetzes, die für das Kindergartenjahr 2013/2014 zu leisten sind, verrechnet. 2Sie dürfen in der Übergangszeit für die Aufgaben nach diesem Gesetz verwandt werden. Die vorhandenen Rücklagen sind angemessen zu verzinsen. 29. § 28 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 28 „§ 28 Berichtspflicht Schlussbestimmung“. (1) Die Landesregierung überprüft in einem weiteren Schritt unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen, der Eltern, der Beschäftigten und ihrer Verbände weitere Punkte, insbesondere die Bedarfsgerechtigkeit der Angebots- 48 STAND: 10.12.2013 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Oberste Landesjugendbehörde überprüft die dem Belastungsausgleich nach § 21 Absatz 10 zugrundeliegende Kostenfolgeabschätzung spätestens zum 31. Dezember 2014.“ struktur, das Finanzierungssystem, die Auskömmlichkeit der Pauschalen, den Betreuungsschlüssel und die zusätzliche Sprachförderung. (2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Auswirkungen des Gesetzes bis zum 1. März 2013. 49 STAND: 10.12.2013 30. Die Anlage zu § 19 wird wie folgt gefasst: Anlage zu § 19 Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung Kinderzahl Wöchentliche Kindpauschale Personal Betreuungszeit in Euro a 20 25 Stunden 4 689,45 2 Fachkräfte, insgesamt 55 Fachkraftstunden (FKS) (1. Wert) sowie 12,5 sonstige Personalkraftstunden/Personalkosten (PKS) einschließlich Freistellung b 20 35 Stunden 6 283,69 2 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS (1. Wert) sowie 17,5 sonstige PKS einschließlich Freistellung c 20 45 Stunden 8 058,41 2 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS (1. Wert) sowie 22,5 sonstige PKS einschließlich Freistellung Die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren soll mindestens 4 aber nicht mehr als 6 betragen. Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren Kinderzahl a 10 Wöchentliche Betreuungszeit 25 Stunden Kindpauschale in Euro 9 667,89 b 10 35 Stunden 12 971,95 c 10 45 Stunden 16 636,96 Personal 2 Fachkräfte, insgesamt 55 FKS (1. Wert) sowie 15 sonstige PKS einschließlich Freistellung 2 Fachkräfte, insgesamt 77 FKS (1. Wert) sowie 21 sonstige PKS einschließlich Freistellung 2 Fachkräfte, insgesamt 99 FKS (1. Wert) sowie 27 sonstige PKS einschließlich Freistellung 50 STAND: 10.12.2013 Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter Kinderzahl a 25 Wöchentliche Betreuungszeit 25 Stunden Kindpauschale in Euro 3 461,01 b 25 35 Stunden 4 620,20 c 20 45 Stunden 7 404,64 Personal 1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 27,5 FKS und 27,5 EKS (1. Wert) sowie 10 sonstige PKS einschließlich Freistellung 1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 38,5 FKS und 38,5 EKS (1. Wert) sowie 14 sonstige PKS einschließlich Freistellung 1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insgesamt 49,5 FKS und 49,5 EKS (1. Wert) sowie 18 sonstige PKS einschließlich Freistellung Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung grundsätzlich den 3,5fachen Satz der Kindpauschale IIIb. In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, wird die Kindpauschale IIc um 2 000 Euro erhöht. Die sich aus der Anwendung des § 19 Absatz 2 ab dem Kindergartenjahr 2015/2016 ergebenden Veränderungen sind in den Tabellenwerten zu den Kindpauschalen nicht enthalten. 51 STAND: 10.12.2013 31. Die Anlage zu § 21 wird wie folgt gefasst: Anlage zu § 21 Größe der Einrichtung Eingruppig nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Eingruppig (übrige) Zweigruppig Dreigruppige Viergruppig Fünfgruppig Sechsgruppig Sieben- und mehrgruppig Höhe der Verfügungspauschale 1 000 Euro 3 000 Euro 4 000 Euro 6 000 Euro 8 000 Euro 9 000 Euro 10 000 Euro 11 000 Euro 52 STAND: 10.12.2013 Artikel 2 Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes § 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 2 1. AG KJHG § 5 AG KJHG Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses a) In Absatz 1 wird wie folgt geändert: (1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuß an: 1. die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung; 2. die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung; 3. eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts bestellt wird; 4. eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des zuständigen Arbeitsamtes bestellt wird; 5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird; 6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird; 7. je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt; aa) In Nummer 8 wird der Punkt durch 8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des ein Komma ersetzt. Integrationsrates oder Integrationsaus- 53 STAND: 10.12.2013 schusses, die oder der durch den Integrationsrat oder Integrationsausschuss gewählt wird. bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt: „9. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „8“ (2) Für jedes beratende Mitglied des Judurch die Angabe „9“ ersetzt. gendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 8 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. (3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuß als beratende Mitglieder angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen ist zu achten. 54 STAND: 10.12.2013 Artikel 3 Änderung des Schulgesetzes NRW Artikel 3 Schulgesetz § 36 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. 618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 36 SchulG Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des Sprachstandes a) In Absatz 1 werden das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ und die Wörter „vorschulische Fördermöglichkeiten“ durch die Wörter „Fördermöglichkeiten im Elementarbereich“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Schulamt stellt zwei Jahre vor der Einschulung fest, ob die Sprachentwicklung altersgemäß ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Die Feststellung nach Satz 1 gilt bei Kindern als erfüllt, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, in der die sprachliche Bildung nach Maßgabe der § 13c in Verbindung mit § 13b des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist. Beherrscht ein Kind nach der Feststellung nach Satz 1 die deutsche Sprache nicht hinreichend und wird es nicht nachweislich in einer Tageseinrichtung für Kinder sprachlich gefördert, soll das Schulamt das Kind verpflichten, an einem vorschulischen Sprachförderkurs teilzunehmen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass jedes Kind vom Beginn des Schulbesuchs an dem Unterricht folgen und sich daran beteiligen kann. Die Schulen sind verpflichtet, das Schulamt bei der Durchführung der Sprachstandsfeststellung zu unterstützen; hierbei ist auch eine Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen und der Jugendhilfe anzustre- (1) Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen die Eltern, deren Kinder in zwei Jahren eingeschult werden, zu einer Informationsveranstaltung ein, in der die Eltern über vorschulische Fördermöglichkeiten beraten werden. (2) Das Schulamt stellt zwei Jahre vor der Einschulung fest, ob die Sprachentwicklung der Kinder altersgemäß ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. 2 Ist dies nicht der Fall und wird ein Kind nicht in einer Tageseinrichtung für Kinder sprachlich gefördert, soll das Schulamt das Kind verpflichten, an einem vorschulischen Sprachförderkurs teilzunehmen. 3Hierdurch soll gewährleistet werden, dass jedes Kind vom Beginn des Schulbesuchs an dem Unterricht folgen und sich daran beteiligen kann. Die Schulen sind verpflichtet, das Schulamt bei der Durchführung der Sprachstandsfeststellung zu unterstützen; hierbei ist auch eine Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten und der Jugendhilfe anzustreben. 55 STAND: 10.12.2013 ben.“ a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe (3) Bei der Anmeldung zur Grundschule „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt. stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht mitarbeiten zu können. Die Schule soll Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten, soweit sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend 56 STAND: 10.12.2013 Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe m) und Nummer 24 treten am 1. August 2015 in Kraft. 57