Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
110 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
18.08.14, 14:46
Aktualisiert
18.08.14, 14:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 53/2014
07.08.2014
Datum:
Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
01.09.2014
Kreisausschuss
23.09.2014
Kreistag
01.10.2014
Energie Nordeifel GmbH & Co. KG (ene)
hier: Beteiligung der KEVER Projekt-Betriebs-Beteiligungsgesellschaft (KEVER PBB) an der
"Projektentwicklung Eifel Energien GmbH"
Sachbearbeiter/in: Frau Stopa
Tel.: 15 - 438
Abt.: 20
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Produkt:
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Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag stimmt abweichend von seiner Beschlussfassung vom 09.10.2013 (V 61/2013) der
Beteiligung der KEVER Projekt-Betriebs-Beteiligungsgesellschaft mbH an der „Projektentwicklung
Eifel Energien GmbH“ (PEE GmbH) unter Übernahme eines Geschäftsanteils von 12.500 € (50%)
gemeinsam mit der C4 Planung und Betreuungs-GmbH (50 %) zu.
Der Kreistag nimmt den geänderten Entwurf des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) der Projektentwicklung Eifel Energien GmbH zustimmend zur Kenntnis und ermächtigt die Vertreter des Kreises
-2Euskirchen in den Gremien des ene-Konzerns sowie die Vertreter der KEV Energie GmbH in der Gesellschafterversammlung der KEVER PBB gem. dem v. g. Beschluss abzustimmen.
Die Ermächtigung, etwaigen redaktionellen Änderungen zuzustimmen, wird ebenfalls erteilt.
Begründung:
1. Ausgangslage
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 09.10.2013 bereits der Beteiligung der KEVER ProjektBetriebs-Beteiligungsgesellschaft mbH (KEVER PBB) mit einem Geschäftsanteil von 8.500 € (1/3)
gemeinsam mit der RWE Deutschland AG und Herrn Manfred Mundt an der „Projektentwicklung Eifel
Energien GmbH“ zugestimmt. Die Gesellschaftsgründung war insbesondere vor dem Hintergrund der
geplanten Entwicklung des Projektes „Bürgerwindpark Schneifel“ beabsichtigt.
Da der Zuschlag für dieses Projekt nicht erwirkt werden konnte, wurde die Gründung der Gesellschaft
zunächst nicht weiter verfolgt.
In jüngerer Zeit hat die geplante Gesellschaft wieder zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die C4
Planung und Betreuungs-GmbH (Geschäftsinhaber: Manfred Mundt) und die KEVER PBB haben in
mehreren Projekten bereits Standorte (überwiegend in den Verbandsgemeinden Neuerburg und
Prüm) über Pachtverträge gesichert. Ziel der beiden Beteiligten ist es, die PEE GmbH nun doch –
ohne unmittelbare Beteiligung der RWE Deutschland AG – zu gründen und gemeinsam Windenergieprojekte zu entwickeln und zu realisieren.
2. Beteiligungs- und Betreibermodell
Die KEVER PBB und die C4 beabsichtigen im Anteilsverhältnis von jeweils 50 % eine gemeinsame
Gesellschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu gründen. Die Projektentwicklungsgesellschaft sollte
nach vorliegenden Erkenntnissen in der Form einer GmbH gegründet werden und den Namen
„Projektentwicklung Eifel Energien GmbH“ (PEE GmbH) tragen.
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die Planung, der Bau und/oder der Betrieb von
Erneuerbare-Energien-Anlagen, schwerpunktmäßig in der rheinland-pfälzischen Eifel. Die Gesellschaft ist darüber hinaus zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen berechtigt, die mit dem
vorstehend beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar
oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die PEE soll dabei als Generalunternehmer im Auftrag
zukünftiger Betreibergesellschaften agieren, eine Beteiligung mit Eigenkapital an den fertig gestellten
Erneuerbare-Energien-Anlagen ist nicht beabsichtigt.
Die zukünftigen Betreibergesellschaften sollen jeweils in der Rechtform einer GmbH & Co. KG
ausgestaltet werden. Die Gründung entsprechender Komplementär Verwaltungs-GmbHs wird zur
gegebenen Zeit ebenfalls erforderlich. Ob sich Konzerngesellschaften der Energie Nordeifel GmbH &
Co. KG an den v. g. Gesellschaften beteiligen werden, bleibt entsprechenden Beschlüssen vorbehalten.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den als Anlage 2 beigefügten Bericht an den Kreistag
verwiesen.
-3-
3. Kommunalrechtliches Verfahren
Vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare Beteiligung an Unternehmen ist
der Kreistag nach § 53 KrO NRW i. V. m. § 107 a Abs. 4 Satz 1 GO NRW über die Chancen und
Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements zu unterrichten. Die Chancen und Risiken
wurden bereits in einer Anlage zu V 61/2013 zusammengefasst und dem Kreistag zur Kenntnis
gebracht. Aufgrund der geänderten Sachlage wurde dieser Bericht aktualisiert und als Anlage 2
dieser Vorlage beigefügt.
Gemäß § 107 a Abs. 4 Satz 2 GO NRW ist den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von
Handwerk, Industrie und Handel und der für die Beschäftigten der jeweiligen Branche handelnden
Gewerkschaften die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern die Entscheidung die
Erbringung verbundener Dienstleistungen betrifft. Die Erbringung verbundener Dienstleistungen,
welche den Zuständigkeitsbereich der v. g. Selbstverwaltungsorganisationen berühren, erfolgt nicht
und ist auch weiterhin nicht beabsichtigt, so dass eine Beteiligung der v. g. Institutionen unterbleibt.
Die Aufnahme einer überörtlichen energiewirtschaftlichen Betätigung ist gem. § 53 KrO NRW i.V.m. §
107a Abs. 3 GO NRW zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis
zur Leistungsfähigkeit des Kreises steht und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen
Gebietskörperschaften gewahrt sind. Bei der Versorgung mit Strom und Gas gelten nur die Interessen
als berechtigt, die nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes eine Einschränkung des
Wettbewerbs zulassen. Eine Wettbewerbseinschränkung wird durch die Gründung der PEE GmbH
nicht erfolgen, da es sich lediglich um eine Planungs- und Projektierungsgesellschaft handelt.
4. Sonstiges
Der Haushalt des Kreises Euskirchen wird durch diese Maßnahme nicht berührt.
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 lit. l) KrO NRW.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiterin:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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