Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
276 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
18.08.14, 14:46
Aktualisiert
18.08.14, 14:46
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Anlage 1 zu V 53/2014
Seite 1
Gesellschaftsvertrag der Projektentwicklung Eifel Energien GmbH (PEE GmbH)
Stand 05.08.2014 in der Fassung der Beschlussfassung des Kreistages vom
09.10.2013 gem. V 61/2013
Geänderte Entwurfsfassung
Stand: 08.08.2014
1
Rechtsform, Firma und Sitz
1
Rechtsform, Firma und Sitz
1.
1.
2.
Die Gesellschaft führt die Firma
Projektentwicklung Eifel Energien GmbH.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Prüm.
2.
Die Gesellschaft führt die Firma
Projektentwicklung Eifel Energien GmbH.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Prüm.
2
Gegenstand des Unternehmens
2
Gegenstand des Unternehmens
1.
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die Planung, der Bau und/oder
der Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung, schwerpunktmäßig in der
rheinland-pfälzischen Eifel.
Die Gesellschaft ist darüber hinaus berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die
mit dem vorstehend beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.
Zu solchen in Abs. 2 bezeichneten Geschäften gehört insbesondere die Früherkennung von technischen Entwicklungen, Untersuchung von Markt- und
Wettbewerbsbedingungen und der (gesetzlichen) Rahmenbedingungen sowie die
Identifikation und Bewertung von neuen Beteiligungsmöglichkeiten.
Ergänzend zu Abs. 1 ist es der Gesellschaft auch erlaubt, sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen, die z.B. im Rahmen der unter Abs. 3 beschriebenen Aktivitäten gefunden werden.
Sollen Eigengeschäfte mit Dritten über die in Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3
beschriebenen Tätigkeiten hinaus ausgeführt werden, bedürfen diese eines
einstimmigen Gesellschafterbeschlusses.
1.
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die Planung, der Bau und/oder
der Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen, schwerpunktmäßig in der
rheinland-pfälzischen Eifel.
Die Gesellschaft ist darüber hinaus berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die
mit dem vorstehend beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.
Zu solchen in Abs. 2 bezeichneten Geschäften gehört insbesondere die Früherkennung von technischen Entwicklungen, Untersuchung von Markt- und
Wettbewerbsbedingungen und der (gesetzlichen) Rahmenbedingungen sowie die
Identifikation und Bewertung von neuen Beteiligungsmöglichkeiten.
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch
die der Gesellschaftszweck unmittelbar und mittelbar gefördert werden kann.
Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen,
sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und
Nebenbetriebe errichten, erwerben, pachten, ferner Interessengemeinschaften eingehen.
3
Stammkapital
3
1.
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.500,00 (in Worten: Euro
1.
fünfundzwanzigtausendfünfhundert).
Hiervon übernimmt die
2.
a) KEVER Projekt-Betriebs-Beteiligungsgesellschaft mbH (KEVER)
mit Sitz in Kall einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 8.500,00 (1/3),
b) RWE Deutschland AG (RWE) mit Sitz in Essen
einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von
EUR 8.500,00 (1/3),
c) Manfred Mundt (MM), wohnhaft in Neuerburg,
einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von
EUR 8.500,00 (1/3).
Das Stammkapital ist sofort und in voller Höhe in bar zu leisten.
3.
2.
3.
4.
5.
2.
3.
2.
3.
4.
Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000 (in Worten: Euro
fünfundzwanzigtausend).
Hiervon übernimmt die
a) KEVER Projekt-Betriebs-Beteiligungsgesellschaft mbH (KEVER)
mit Sitz in Kall einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 12.500 (1/2),
b) C4 Planung und Betreuungs-GmbHG mit Sitz
in Neuerburg einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 12.500 (1/2).
Das Stammkapital ist sofort und in voller Höhe in bar zu leisten.
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4
Organe der Gesellschaft
4
Organe der Gesellschaft
1.
2.
Die Organe der Gesellschaft sind:
die Gesellschafterversammlung und
die Geschäftsführung.
1.
2.
Die Organe der Gesellschaft sind:
die Gesellschafterversammlung und
die Geschäftsführung.
5
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
5
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
1.
Die Gesellschafterversammlung nimmt alle ihr durch Gesetz oder durch diesen
Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie entscheidet insbesondere
über die Grundsätze der Unternehmenspolitik und kann der Geschäftsführung
Weisungen erteilen.
Der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen
insbesondere:
a.
Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Ergebnisses, Deckung
eines Jahresverlustes,
b.
Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer; Abschluss,
Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer,
c.
Wahl des Abschlussprüfers,
d.
Auflösung, Fusion oder Umwandlung der Gesellschaft,
e.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Kapitalmaßnahmen,
f.
Abschluss, Änderung oder Beendigung von Unternehmensverträgen,
g.
Erteilung und Entzug von Prokuren, Bestellung und Abberufung von
Generalbevollmächtigten
und
Handlungsbevollmächtigten
sowie
Befreiung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB,
h.
Aufstellung einer Geschäftsordnung,
i.
Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§
291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
j.
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
k.
Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-,
Finanz- und Personalplanung und entsprechende Mittelfristplanung) rechtzeitig vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres.
1.
Die Gesellschafterversammlung nimmt alle ihr durch Gesetz oder durch diesen
Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie entscheidet insbesondere
über die Grundsätze der Unternehmenspolitik und kann der Geschäftsführung
Weisungen erteilen.
Der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere:
a.
Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Ergebnisses, Deckung
eines Jahresverlustes,
b.
Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer; Abschluss,
Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer,
c.
Wahl des Abschlussprüfers,
d.
Auflösung, Fusion oder Umwandlung der Gesellschaft,
e.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Kapitalmaßnahmen,
f.
Abschluss, Änderung oder Beendigung von Unternehmensverträgen,
g.
Erteilung und Entzug von Prokuren sowie Befreiung eines Geschäftsführers
von den Beschränkungen des § 181 BGB,
2.
3.
Die Gesellschafterversammlung kann weitere Gegenstände von ihrer Beschlussfassung abhängig machen.
2.
h.
i.
3.
Aufstellung einer Geschäftsordnung,
Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§
291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
j.
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
k.
Zustimmung zum Wirtschaftsplan (Bilanz-, Ergebnis-, Instandhaltungs-,
Finanz- und Personalplanung und entsprechende Mittelfristplanung) rechtzeitig vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres,
l)
Übertragung bzw. Abtretung eines Geschäftsanteils,
m) Aufnahme und Hingabe von Darlehen und Übernahme von
Bürgschaften, soweit der Betrag im Einzelfall € 30.000 übersteigt,
n) Vornahme von Investitionen, soweit sie nicht Gegenstand des festgestellten Investitionsplanes sind und einen Betrag von € 30.000
überschreiten.
Die Gesellschafterversammlung kann weitere Gegenstände von ihrer Beschlussfassung abhängig machen.
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Beschlussfassung
6
Beschlussfassung
1.
Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu
treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung.
Die Beschlüsse der Gesellschafter können, soweit das Gesetz nicht zwingend
etwas anderes vorschreibt, außerhalb von Gesellschafterversammlungen schriftlich, per Fax oder andere gebräuchliche Kommunikationsmittel gefasst werden,
sofern alle Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind
(Umlaufbeschluss-Verfahren).
Je EUR 1,00 eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern
Gesetz oder Gesellschaftsvertrag keine größeren Mehrheiten vorschreiben.
Gesellschafterbeschlüsse gemäß § 5 Abs. 2 lit. d) bis k) bedürfen einer
Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.
1.
Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu
treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung.
Die Beschlüsse der Gesellschafter können, soweit das Gesetz nicht zwingend
etwas anderes vorschreibt, außerhalb von Gesellschafterversammlungen schriftlich, per Fax oder andere gebräuchliche Kommunikationsmittel gefasst werden,
sofern alle Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind
(Umlaufbeschluss-Verfahren).
Je EUR 1,00 eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern
Gesetz oder Gesellschaftsvertrag keine größeren Mehrheiten vorschreiben. Jeder
Gesellschafter kann die Abberufung eines Geschäftsführers verlangen. Der
andere Gesellschafter ist verpflichtet in der Gesellschafterversammlung
hinsichtlich der Abberufung entsprechend abzustimmen.
2.
3.
4.
2.
3.
4.
7
Gesellschafterversammlungen
7
Gesellschafterversammlungen
1.
Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführung einberufen.
Gesellschafterversammlungen sind auf Verlangen einzelner oder mehrerer
Gesellschafter einzuberufen, die mindestens 10 % des Stammkapitals vertreten.
Wird dem Verlangen nach Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht
entsprochen, kann derjenige Gesellschafter, der die Einberufung verlangt hat, die
Gesellschafterversammlung selbst einberufen.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch eingeschriebenen
Brief unter Mitteilung der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Absendung des
Briefes und dem Tage der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2
Wochen, Absendungs- und Versammlungstag nicht mitgerechnet, liegen.
Innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat
eine ordentliche Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über die
Feststellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr und
über die Verwendung des sich aus der Jahresbilanz für das vorangegangene
Geschäftsjahr ergebenden Reingewinns stattzufinden.
Gesellschafterversammlungen finden, soweit die Gesellschafter einstimmig nichts
anderes beschließen, am Sitz der Gesellschaft statt. Die Leitung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch den Vertreter der KEVER.
Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn auf ihr mehr als 75 %
aller Stimmen vertreten sind. Ist eine Gesellschafterversammlung beschlussunfähig, so kann unter Einhaltung der vorgenannten Fristen eine neue Gesellschafterversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann
in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung hinzuweisen.
Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung aufgrund
1.
Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführung einberufen.
Gesellschafterversammlungen sind auf Verlangen einzelner oder mehrerer
Gesellschafter einzuberufen, die mindestens 10 % des Stammkapitals vertreten.
Wird dem Verlangen nach Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht
entsprochen, kann derjenige Gesellschafter, der die Einberufung verlangt hat, die
Gesellschafterversammlung selbst einberufen.
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt unter Mitteilung der
Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Absendung des Briefes und dem Tage der
Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen, Absendungs- und
Versammlungstag nicht mitgerechnet, liegen.
Innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat
eine ordentliche Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über die
Feststellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr und
über die Verwendung des sich aus der Jahresbilanz für das vorangegangene
Geschäftsjahr ergebenden Reingewinns stattzufinden.
Gesellschafterversammlungen finden, soweit die Gesellschafter einstimmig nichts
anderes beschließen, am Sitz der Gesellschaft statt.
2.
3.
4.
5.
6.
2.
3.
4.
5.
6.
Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn auf ihr mehr als 50 %
aller Stimmen vertreten sind. Ist eine Gesellschafterversammlung beschlussunfähig, so kann unter Einhaltung der vorgenannten Fristen eine neue Gesellschafterversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann
in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung hinzuweisen.
Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung aufgrund
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7.
8
schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Über den wesentlichen Verlauf der Gesellschafterversammlung und die gefassten
Beschlüsse ist unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach der Gesellschafterversammlung, ein Protokoll anzufertigen. Der Leiter der Gesellschafterversammlung kann zur Erstellung des Protokolls eine dritte Person zuziehen. Das
Protokoll ist von dem Leiter der Gesellschafterversammlung und, soweit ein
gesonderter Protokollführer vorhanden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Das
Original verwahrt die Gesellschaft. Die Gesellschafter erhalten unverzüglich eine
Abschrift.
Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen
7.
8
schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Über den wesentlichen Verlauf der Gesellschafterversammlung und die gefassten
Beschlüsse ist unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach der Gesellschafterversammlung, ein Protokoll anzufertigen. Der Leiter der Gesellschafterversammlung kann zur Erstellung des Protokolls eine dritte Person zuziehen. Das
Protokoll ist von dem Leiter der Gesellschafterversammlung und, soweit ein
gesonderter Protokollführer vorhanden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Das
Original verwahrt die Gesellschaft. Die Gesellschafter erhalten unverzüglich eine
Abschrift.
Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen
Die Beschlüsse der Gesellschafter können nur angefochten werden, wenn die
Anfechtungsklage zwei Monate nach dem Tage der Beschlussfassung rechtswirksam
erhoben ist. Umlaufbeschlüsse sind zustande gekommen, wenn die einfache Mehrheit der
Gesellschafter unterzeichnet hat.
Die Beschlüsse der Gesellschafter können nur angefochten werden, wenn die
Anfechtungsklage zwei Monate nach dem Tage der Beschlussfassung rechtswirksam
erhoben ist. Umlaufbeschlüsse sind zustande gekommen, wenn die einfache Mehrheit der
Gesellschafter unterzeichnet hat.
9
Geschäftsführung
9
Geschäftsführung
1.
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Geschäftsführer
gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen vertreten.
Bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer kann einzelnen von ihnen durch die
Gesellschafterversammlung die Befugnis zur Einzelvertretung erteilt werden.
Einzelnen Geschäftsführern kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181
BGB erteilt werden. Vorstehendes gilt entsprechend für Liquidatoren der
Gesellschaft.
1.
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Geschäftsführer
gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen vertreten.
Bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer kann einzelnen von ihnen durch die
Gesellschafterversammlung die Befugnis zur Einzelvertretung erteilt werden.
Einzelnen Geschäftsführern kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181
BGB erteilt werden. Vorstehendes gilt entsprechend für Liquidatoren der
Gesellschaft.
Die Geschäftsführer sind für Geschäfte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Gesellschaft ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit. Vorstehendes gilt entsprechend für die Liquidatoren der Gesellschaft.
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Weisungen der Gesellschafter zu befolgen, insbesondere eine von den Gesellschaften aufgestellte Geschäftsordnung für
die Geschäftsführung zu beachten und von den Gesellschaftern als zustimmungspflichtig bezeichnete Geschäfte nur mit deren vorheriger Zustimmung
vorzunehmen.
Die Geschäftsführer haben die Gesellschafter über die beabsichtigte
Geschäftspolitik und andere grundsätzlichen Fragen der laufenden und künftigen
Geschäftsführung alle drei Monate zu unterrichten. Hierzu gehören auch
Informationen über Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität von
erheblicher Bedeutung sein können.
2.
2.
3.
3.
4.
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Weisungen der Gesellschafter zu befolgen, insbesondere eine von den Gesellschaften aufgestellte Geschäftsordnung für
die Geschäftsführung zu beachten und von den Gesellschaftern als zustimmungspflichtig bezeichnete Geschäfte nur mit deren vorheriger Zustimmung
vorzunehmen.
Die Geschäftsführer haben die Gesellschafter über die beabsichtigte
Geschäftspolitik und andere grundsätzlichen Fragen der laufenden und künftigen
Geschäftsführung alle drei Monate zu unterrichten. Hierzu gehören auch
Informationen über Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität von
erheblicher Bedeutung sein können.
4.
5.
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10
Dauer der Gesellschaft
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Dauer der Gesellschaft
1.
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Sie kann jedoch von jedem
Gesellschafter mit einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres,
erstmals zum XX.MM.YYYY gekündigt werden. Die Kündigung hat durch
eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft und an jeden anderen Gesellschafter
zu erfolgen.
Kündigt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft unter den übrigen
Gesellschaftern fortgesetzt. Der Kündigende ist verpflichtet, seine Geschäftsanteile
nach Maßgabe des § 13 zu übertragen. Weigert sich der Kündigende, kann dessen
Anteil nach Maßgabe des § 12 eingezogen werden.
Jeder Gesellschafter kann sich innerhalb eines Monats nach Zugang der ersten
Kündigung eines Gesellschafters durch eigene Kündigung zu dem gleichen
Zeitpunkt anschließen. Kündigen alle Gesellschafter, wird die Gesellschaft
liquidiert.
1.
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Sie kann jedoch von jedem
Gesellschafter mit einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres,
erstmals zum 31.12.2018 gekündigt werden. Die Kündigung hat durch
eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft und an jeden anderen Gesellschafter
zu erfolgen.
Kündigt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft unter den übrigen
Gesellschaftern fortgesetzt. Der Kündigende ist verpflichtet, seine Geschäftsanteile
nach Maßgabe des § 13 zu übertragen. Weigert sich der Kündigende, kann dessen
Anteil nach Maßgabe des § 12 eingezogen werden.
Jeder Gesellschafter kann sich innerhalb eines Monats nach Zugang der ersten
Kündigung eines Gesellschafters durch eigene Kündigung zu dem gleichen
Zeitpunkt anschließen. Kündigen alle Gesellschafter, wird die Gesellschaft
liquidiert.
Abtretung und Belastung von Geschäftsanteilen
11
2.
3.
11
2.
3.
Abtretung und Belastung von Geschäftsanteilen
Eine Verfügung über Geschäftsanteile oder einen Teil eines Geschäftsanteils,
insbesondere Abtretung und Verpfändung, ist nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Übertragung auf
ein mit dem übertragenden Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG verbundenes
Unternehmen erfolgen soll. Der betroffene Gesellschafter ist auch bezüglich der
Übertragung des eigenen Anteils stimmberechtigt.
Eine Verfügung über Geschäftsanteile oder einen Teil eines Geschäftsanteils,
insbesondere Abtretung und Verpfändung, ist nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Übertragung auf
ein mit dem übertragenden Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG verbundenes
Unternehmen erfolgen soll. Der betroffene Gesellschafter ist auch bezüglich der
Übertragung des eigenen Anteils stimmberechtigt.
12
12
1.
Einziehung von Geschäftsanteilen
Die Gesellschafterversammlung kann ohne Zustimmung des betroffenen
Gesellschafters die Einziehung von Geschäftsanteilen oder von Teilen eines
Geschäftsanteils außer in den Fällen des § 10 Abs. 2 auch dann beschließen,
wenn
a.
über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet
oder die Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels Masse
abgelehnt wird; dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters gestellt wird
und sich dieser Antrag nach sechs Monaten noch nicht erledigt hat;
b.
der Geschäftsanteil eines Gesellschafters gepfändet und die Pfändung nicht
binnen zwei Monaten aufgehoben wird;
c.
die Forderung eines Gläubigers, zu deren Sicherung ein Gesellschafter
seinen Anteil abgetreten oder sonst wie belastet hat, fällig wird und der
Gläubiger aus der Sicherheit Befriedigung verlangt;
d.
in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der die
1.
Einziehung von Geschäftsanteilen
Die Gesellschafterversammlung kann ohne Zustimmung des betroffenen
Gesellschafters die Einziehung von Geschäftsanteilen oder von Teilen eines
Geschäftsanteils außer in den Fällen des § 10 Abs. 2 auch dann beschließen,
wenn
a.
über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet
oder die Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels Masse
abgelehnt wird; dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters gestellt wird
und sich dieser Antrag nach sechs Monaten noch nicht erledigt hat;
b.
der Geschäftsanteil eines Gesellschafters gepfändet und die Pfändung nicht
binnen zwei Monaten aufgehoben wird;
c.
die Forderung eines Gläubigers, zu deren Sicherung ein Gesellschafter
seinen Anteil abgetreten oder sonst wie belastet hat, fällig wird und der
Gläubiger aus der Sicherheit Befriedigung verlangt;
d.
in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der die
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Gesellschaft zur Ausschließung des Gesellschafters berechtigt;
der Anteil eines Gesellschafters aufgrund einer Maßnahme nach dem
Umwandlungsgesetz auf einen Rechtsträger übergeht, der nicht mit ihm im
Sinne von § 15 AktG verbunden ist.
In allen anderen Fällen kann die Einziehung von Geschäftsanteilen oder
Teilgeschäftsanteilen jederzeit, jedoch nur mit Zustimmung auch des betroffenen
Gesellschafters beschlossen werden.
e.
2.
13
Übernahme von Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft oder durch andere
Gesellschafter
Gesellschaft zur Ausschließung des Gesellschafters berechtigt;
der Anteil eines Gesellschafters aufgrund einer Maßnahme nach dem
Umwandlungsgesetz auf einen Rechtsträger übergeht, der nicht mit ihm im
Sinne von § 15 AktG verbunden ist.
In allen anderen Fällen kann die Einziehung von Geschäftsanteilen oder
Teilgeschäftsanteilen jederzeit, jedoch nur mit Zustimmung auch des betroffenen
Gesellschafters beschlossen werden.
e.
2.
13
Übernahme von Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft oder durch andere
Gesellschafter
In den Fällen des § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und des § 12 dieses Gesellschaftsvertrages
kann die Gesellschafterversammlung anstelle der Einziehung beschließen, dass der
Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters auf die Gesellschaft oder auf die übrigen
Gesellschafter entsprechend dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu übertragen ist. Die
erwerbsberechtigten Gesellschafter müssen innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung schriftlich mitteilen, ob sie von ihrem Erwerbsrecht Gebrauch machen wollen.
Macht ein Gesellschafter von seinem Erwerbsrecht ganz oder teilweise keinen Gebrauch,
so wächst das Erwerbsrecht den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile zu.
Nicht übernommene Geschäftsanteile oder Teilgeschäftsanteile sind von der Gesellschaft
zu übernehmen.
In den Fällen der §§ 11 Abs. 2, 12 und 13 dieses Gesellschaftsvertrages kann die
Gesellschafterversammlung anstelle der Einziehung beschließen, dass der
Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters auf die Gesellschaft oder auf die übrigen
Gesellschafter entsprechend dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu übertragen ist. Die
erwerbsberechtigten Gesellschafter müssen innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung schriftlich mitteilen, ob sie von ihrem Erwerbsrecht Gebrauch machen wollen.
Macht ein Gesellschafter von seinem Erwerbsrecht ganz oder teilweise keinen Gebrauch,
so wächst das Erwerbsrecht den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile zu.
Nicht übernommene Geschäftsanteile oder Teilgeschäftsanteile sind von der Gesellschaft
zu übernehmen.
14
Abfindung
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Abfindung
1.
Für die Geschäftsanteile, die nach Maßgabe der §§ 10 bis 13 dieses
Gesellschaftsvertrages eingezogen oder übertragen werden, ist eine Vergütung
(Abfindung) zu gewähren. Abfindungsschuldner ist die Gesellschaft, wenn der
Anteil eingezogen oder auf die Gesellschaft übertragen wird. Wird der Anteil auf
einen Mitgesellschafter übertragen, ist dieser Schuldner der Abfindung.
Zur Ermittlung der Höhe der Abfindung ist eine auf den Stichtag des Ausscheidens
bezogene Sonderbilanz zu erstellen. Maßgebend sind die Buchwerte. Am Gewinn
des laufenden Geschäftsjahres und an schwebenden Geschäften ist der
ausscheidende Gesellschafter nicht beteiligt.
1.
Das Abfindungsguthaben ist - vermindert um etwaige rückständige Einlagen - in
einer Rate, fällig drei (3) Monate nach dem Stichtag des Ausscheidens, zu zahlen.
Das Abfindungsguthaben ist bei fristgemäßer Zahlung nicht zu verzinsen.
3.
Für die Geschäftsanteile, die nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 dieses
Gesellschaftsvertrages eingezogen oder übertragen werden, ist eine Vergütung
(Abfindung) zu gewähren. Abfindungsschuldner ist die Gesellschaft, wenn der
Anteil eingezogen oder auf die Gesellschaft übertragen wird. Wird der Anteil auf
einen Mitgesellschafter übertragen, ist dieser Schuldner der Abfindung.
Zur Ermittlung der Höhe der Abfindung ist eine auf den Stichtag des Ausscheidens
bezogene Sonderbilanz zu erstellen. Maßgebend sind die Verkehrswerte. Am
Gewinn des laufenden Geschäftsjahres und an schwebenden Geschäften ist der
ausscheidende Gesellschafter nicht beteiligt. Besteht zwischen den Gesellschaftern keine Einigkeit hinsichtlich der Verkehrswerte, so eigigen sich die Gesellschafter auf einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der die Verkehrswerte gutachterlich festlegt.
Das Abfindungsguthaben ist - vermindert um etwaige rückständige Einlagen - in
einer Rate, fällig drei (3) Monate nach dem Stichtag des Ausscheidens, zu zahlen.
Das Abfindungsguthaben ist bei fristgemäßer Zahlung nicht zu verzinsen.
2.
3.
2.
Anlage 1 zu V 53/2014
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15
Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Gewinnverwendung
15
Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Gewinnverwendung
1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr) beginnt mit der Gründung der Gesellschaft und endet am 31. Dezember
desselben Jahres.
Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen.
1.
Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht des
Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der
Gesellschafterversammlung vorzulegen.
Die Gesellschafter haben innerhalb der gesetzlichen Fristen über die Feststellung
des Jahresabschlusses, ferner und über die Verwendung des Ergebnisses zu
beschließen.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr) beginnt mit der Gründung der Gesellschaft und endet am 31. Dezember
desselben Jahres.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen
und innerhalb von sechs Monaten zu prüfen.
Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht des
Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der
Gesellschafterversammlung vorzulegen.
Die Gesellschafter haben innerhalb der gesetzlichen Fristen über die Feststellung
des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Ergebnisses zu
beschließen.
Bekanntmachungen
16
2.
3.
4.
16
2.
4.
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen
Bundesanzeiger.
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen
Bundesanzeiger.
17
17
Zustellungen
Zustellungen
Jede Partei hat den anderen Parteien die Adresse anzugeben, unter der ihr gegenüber
schriftliche Mitteilungen und Erklärungen abzugeben sind, sowie unverzüglich jede
Änderung der Adresse. Schriftliche Mitteilung und Erklärung der Parteien untereinander
sind an die nach dem vorstehenden zuletzt angegebene Adresse zu richten.
Jede Partei hat den anderen Parteien die Adresse anzugeben, unter der ihr gegenüber
schriftliche Mitteilungen und Erklärungen abzugeben sind, sowie unverzüglich jede
Änderung der Adresse. Schriftliche Mitteilung und Erklärung der Parteien untereinander
sind an die nach dem vorstehenden zuletzt angegebene Adresse zu richten.
18
18
Gründungsaufwand
Gründungsaufwand
Die Kosten der Gesellschaftsgründung (Beurkundungskosten, Kosten von Vollmachten,
Kosten der Handelsregisteranmeldung, Kosten für die Einholung der Zustimmung der IHK,
Gerichts- und Veröffentlichungskosten) in Höhe von voraussichtlich insgesamt ca. EUR
XXXX trägt die Gesellschaft. Soweit ein Gründungsgesellschafter für die Gründung
Vollmachten erteilt, trägt er diese Kosten selbst.
Die Kosten der Gesellschaftsgründung (Beurkundungskosten, Kosten von Vollmachten,
Kosten der Handelsregisteranmeldung, Kosten für die Einholung der Zustimmung der IHK,
Gerichts- und Veröffentlichungskosten) in Höhe von voraussichtlich insgesamt ca. EUR
4.000 trägt die Gesellschaft. Soweit ein Gründungsgesellschafter für die Gründung
Vollmachten erteilt, trägt er diese Kosten selbst.
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19
Gleichstellung
Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von
Gleichstellung
Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von
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Seite 8
Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.
20
Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand
20
Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen verpflichten sich die
Gesellschafter, solche Regelungen zu vereinbaren, die in gesetzlich zulässiger
Weise dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen am nächsten
kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine
ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.
Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten
aus diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses Vertrages ist der Sitz
der Gesellschaft, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Sämtliche
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis, wie z. B.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt, Ausscheiden, Rechten und
Pflichten von Gesellschaftern sowie Gesellschafterbeschlüssen können als Aktivoder Passivprozesse von der Gesellschaft selbst geführt werden.
1.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen verpflichten sich die
Gesellschafter, solche Regelungen zu vereinbaren, die in gesetzlich zulässiger
Weise dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen am nächsten
kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine
ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.
Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten
aus diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses Vertrages ist der Sitz
der Gesellschaft, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Sämtliche
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis, wie z. B.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt, Ausscheiden, Rechten und
Pflichten von Gesellschaftern sowie Gesellschafterbeschlüssen können als Aktivoder Passivprozesse von der Gesellschaft selbst geführt werden.
Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des internationalen Privatrechts.
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