Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Widmung von Straßen in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
100 kB
Datum
08.09.2015
Erstellt
24.08.15, 17:07
Aktualisiert
24.08.15, 17:07
Beschlussvorlage (Widmung von Straßen in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr) Beschlussvorlage (Widmung von Straßen in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr) Beschlussvorlage (Widmung von Straßen in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr)

öffnen download melden Dateigröße: 100 kB

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 57/2015 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bauverwaltung und -aufsicht Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Widmung von Straßen in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 16.03.2015 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 57/2015 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frank Hospes 16.03.2015 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Widmung von Straßen in Wesseling als städtische Straßen für den öffentlichen Verkehr Beschlussentwurf: Es wird beschlossen, a) die Düsseldorfer Straße und b) die Straße „Hinter den Hecken“ als städtische Straßen (Gemeindestraßen) gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – in der zur Zeit geltenden Fassung – (SGV NW 91) dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Sachdarstellung: 1. Problem Die im Beschlussentwurf genannten Straßen werden entsprechend dem hergestellten straßenbautechnischen Ausbau als städtische Straßen genutzt. Das diesbezügliche Straßenland ist Eigentum der Stadt Wesseling. Der Straßenbaulastträger, die Stadt Wesseling, verfügt gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen die Widmung für den öffentlichen Verkehr. 2. Lösung Es wird vorgeschlagen, gemäß Beschlussentwurf zu entscheiden. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine