Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
25.06.14, 13:29
Aktualisiert
25.06.14, 13:29
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Anlage 32 zur Antrag CDU
32
Euskirchener Gemeinnützige Baugesellschaft mbH
a) Gesellschafterversammlung
Gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrages üben die Gesellschafter die ihnen in Angelegenheiten der
Gesellschaft zustehenden Rechte gemeinschaftlich in der Gesellschafterversammlung durch
Beschlussfassung aus. Dabei gewähren je 10 € eines Geschäftsanteils eine Stimme. Die Anzahl der
Mitglieder ist im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt.
Bisher wurde zur Vertretung des Kreises vom Kreistag nur eine Person und dessen Stellvertreter
bestimmt.
Da im Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Stimmabgabe getroffen wurde, gilt hier die Vorgabe des
GmbH-Rechts. Hiernach ergibt sich ein sog. Verbot der Stimmabspaltung. Das bedeutet, dass das
Stimmrecht für den einzelnen Gesellschaftsanteil nur einheitlich ausgeübt werden kann. Das gilt auch,
wenn dieser Anteil mehrere Stimmen ergibt.
Sofern der Kreistag die Entsendung von mehr als einem Vertreter in die Gesellschafterversammlung
bestimmt, ist die Bestellung eines Stimmführers erforderlich.
Für die Bestellung jeweils eines Vertreters / einer Vertreterin gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl (§
35 Abs. 2 KrO). Sollte der Kreistag beschließen, zwei Vertreter in die Gesellschafterversammlung zu
entsenden, ist § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO zu beachten und im Hinblick auf den/die vom Kreistag zu
bestellende/n Vertreter/in ebenfalls nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 35 Abs. 2 KrO) zu
verfahren. Sofern drei oder mehr Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung gewählt werden
sollen, erfolgt die Wahl unter Berücksichtigung des § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl (§ 35 Abs. 4 und 3 KrO).
b) Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach § 10 des Gesellschaftsvertrags aus mindestens 3 und
höchstens 12 Mitgliedern. Die Gesellschafterversammlung bestimmt jeweils die Zahl der
Aufsichtsratsmitglieder.
Der Landrat des Kreises Euskirchen, in Verhinderungsfällen sein Allgemeiner Vertreter, ist gemäß § 10
Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages geborenes Mitglied des Aufsichtsrates.
Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden von den Gesellschaftern für die Dauer der Wahlperiode der
kommunalen Vertretungen entsandt, und zwar im Verhältnis ihres Geschäftsanteils zum festgestellten
Stammkapital. Maßgebender Zeitpunkt hierfür ist der Wahltag der kommunalen Vertretungen.
Der Kreis Euskirchen ist mit 41,37 % an der EUGEBAU GmbH beteiligt. Bisher bestand der Aufsichtsrat
aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung aus der Höchstzahl von 12 Mitgliedern.
Vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung über die Zahl der
Aufsichtsratsmitglieder ist davon auszugehen, dass der Kreis Euskirchen auch zukünftig von 12
Mitgliedern 4 Mitglieder plus Landrat zu bestellen hat.
Für den Landrat ist die Stellvertretung im Verhinderungsfall ausdrücklich geregelt, während für die
übrigen zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder eine solche Regelung im Vertrag nicht enthalten ist. § 11
Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates die Ausübung ihrer
Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen können; eine Wahl/Bestimmung von Stellvertretern
ist somit ausgeschlossen.
Die Wahl der vier zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder erfolgt nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl (§ 35 Abs. 4 und 3 KrO).
Anlage 32 zur Antrag CDU
Bisherige Vertreter des Kreises:
a) Gesellschafterversammlung
Ordentliches Mitglied:
Berners, Ingrid
Stellvertreter:
CDU
Hettmer, Heinrich
SPD
b) Aufsichtsrat
Geborenes Mitglied:
Stellvertreter:
Landrat Rosenke, Günter
AV Poth, Manfred
Gewählte Mitglieder:
1.
2.
3.
4.
Kolvenbach, Bernd
Engels, Hans-Josef
Häger, Norbert
Groß, Franz Albert
CDU
CDU
SPD
FDP
Beschlussentwurf:
Der Kreistag beschließt, dass der Kreis in der Gesellschafterversammlung durch ___1__ Person(en)
vertreten werden soll.
a) Gesellschafterversammlung
Der Kreistag wählt als Vertreter/innen des Kreises Euskirchen für die Dauer der Wahlperiode in die
Gesellschafterversammlung der Euskirchener Gemeinnützigen Baugesellschaft mbH:
Ordentliches Mitglied:
Stellvertreter/in:
Schmitz, Stefan___________________
Schneider, Hans-Erhrad_________________
Sofern in der neuen Wahlperiode noch keine neuen Vertreter bestellt sind, üben die bisherigen Vertreter
ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertreter weiter aus.
ggf.
Von den ordentlichen Mitgliedern wird _________________ zum/zur Stimmführer/in gewählt.
Für den Fall der Verhinderung des/der Stimmführers/Stimmführerin wird aus dem Kreise der
ordentlichen Mitglieder _________________ zum/zur stellvertretenden Stimmführer/in gewählt.
Anlage 32 zur Antrag CDU
b) Aufsichtsrat
Der Kreistag wählt als Vertreter/in des Kreises Euskirchen für die Dauer der Wahlperiode in den
Aufsichtsrat der Euskirchener Gemeinnützigen Baugesellschaft mbH zu ordentlichen Mitgliedern:
1.
Engels, Hans-Josef________________
2.
Kolvenbach, Bernd________________
3.
Häger, Norbert____________________
4.
_______________________________
Sofern in der neuen Wahlperiode noch keine neuen Vertreter bestellt sind, üben die bisherigen Vertreter
ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertreter weiter aus.