Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
10,0 kB
Datum
16.12.2010
Erstellt
19.11.10, 21:31
Aktualisiert
10.12.10, 21:19
Stichworte
Inhalt der Datei
AUSSCHREIBUNGS- UND VERGABEORDNUNG
der Gemeinde Leopoldshöhe
vom ____________
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am _____________ folgende Ausschreibungs- und
Vergabeordnung beschlossen:
1.
2.
Allgemeines
1.1
Diese Ausschreibungs- und Vergabeordnung bildet in Verbindung mit dem
„Kommunalen Vergabehandbuch NW“ (K VHB NW) die Grundlage für die Vergabe und
Ausschreibung aller Leistungen einschließlich der Bauleistungen sowie Lieferungen aller
Art.
1.2
Für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, einschl. Bauleistungen, sind mit
Ausnahme des Eigenbetriebs „Wasserwerk Leopoldshöhe“ die Vergabevorschriften,
insbesondere die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und die
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden.
1.3
Bei der Vergabe von Aufträgen und Maßnahmen, die mit Landes- oder Bundesmitteln
gefördert werden, gelten die Bedingungen der Bewilligungsbehörde.
1.4
Es ist unzulässig, Aufträge
Vergabegrenzen aufzuteilen.
1.5
Für wirtschaftliche Nachteile, die durch die Nichtbeachtung dieser Grundsätze der
Gemeinde entstehen, können die jeweils Verantwortlichen zum Schadensersatz
herangezogen werden.
zwecks
Umgehung
der
Ausschreibungs-
und
Art der Vergabe und Ausschreibung
2.1
Freihändige Vergabe
2.10 Die freihändige Vergabe ist grundsätzlich nur bei Leistungen und Lieferungen im
Gesamtbetrage bis zu 10.000,00 Euro zulässig, wenn bei einer Ausschreibung ein
günstigeres Angebot nicht zu erwarten ist. In diesem Falle sind vorher Preisvergleiche - im allgemeinen durch Einholung mehrerer Angebote - durchzuführen.
2.11 Eine freihändige Vergabe ist auch bei einem Betrage von über 10.000,00 Euro
zulässig, wenn es sich um Leistungen und Lieferungen handelt, für die nur ganz
bestimmte Ausführungsarten in Frage kommen und zu deren Ausführung nur ein
bestimmter Unternehmer in Betracht kommt, wie z.B. bei der Nachlieferung von
bestimmten Baustoffen für ein bereits im Bau befindliches Projekt oder bei
Ergänzungen, Erweiterungen oder Instandsetzung von bereits bestehenden
Anlagen und Einrichtungen sowie bei nicht vergleichbaren Angeboten aufgrund
von Wettbewerben oder Fabrikationsunterschieden.
2.12 Eine freihändige Vergabe kann darüber hinaus auch vorgenommen werden, wenn
a) die Leistungen nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht eindeutig und
erschöpfend festgelegt werden können oder
b) die Leistungen besonders dringlich sind oder
c) nach Aufhebung einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung eine
erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht.
2.13 Die freihändige Vergabe im Rahmen der Ausnahmeregelung nach den vorstehenden Ziffern 2.12 a) - c) ist aktenkundig zu machen und entsprechend zu
begründen.
2.2
Beschränkte Ausschreibung
Leistungen und Lieferungen bis zu einem Betrag von 250.000,00 Euro können
beschränkt ausgeschrieben werden. Bei beschränkter Ausschreibung sind möglichst
nicht weniger als 5 Unternehmer zur Angebotsabgabe aufzufordern. Diese Unternehmer
sind von der Verwaltung im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss zu bestimmen.
Die jeweils fünf günstigsten Angebote werden dem entsprechenden Fachausschuss
schriftlich zur Kenntnis gegeben. Hierbei wird auch die Ersparnis bzw. die
Ausgabenüberschreitung gegenüber der Haushaltsposition dem Ausschuss zur
Kenntnis gegeben.
2.3
Öffentliche Ausschreibung
Leistungen und Lieferungen im Gesamtwert von 250.000,00 Euro und mehr sind
öffentlich auszuschreiben.
Die jeweils fünf günstigsten Angebote werden dem entsprechenden Fachausschuss
schriftlich zur Kenntnis gegeben. Hierbei wird auch die Ersparnis bzw. die
Ausgabenüberschreitung gegenüber der Haushaltsposition dem Ausschuss zur
Kenntnis gegeben.
3.
Behandlung der eingehenden Angebote
Die Angebote sind von den Unternehmern in besonders gekennzeichneten Briefumschlägen
bei der im Angebot bezeichneten Stelle einzureichen. Der Eingang der eingehenden
Angebote ist auf den Briefumschlägen kenntlich zu machen. Wenn ein Ingenieurbüro oder
eine nicht der Gemeindeverwaltung angehörende Person mit der Einholung der Angebote
beauftragt ist, muss ein Beauftragter der Gemeinde bei dem Eröffnungstermin anwesend
sein. Der Beauftragte der Gemeinde gilt dann als Verhandlungsleiter. Bei der Eröffnung der
Angebote gelten die Bestimmungen der VOB. Über den Eröffnungstermin ist eine
Niederschrift zu fertigen.
4.
Zuständigkeiten für die Zuschlagserteilung
Die Zuständigkeiten für die Zuschlagserteilung ergeben sich aus der „Ordnung über die
Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe“ (Zuständigkeitsordnung) in der jeweils
geltenden Fassung.
5.
Inkrafttreten
Die Ausschreibungs- und Vergabeordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Ausschreibungs- und Vergabeordnung vom 2. April 2009 außer Kraft.