Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Ausschreibungs- und Vergabeordnung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
10,0 kB
Datum
16.12.2010
Erstellt
19.11.10, 21:31
Aktualisiert
10.12.10, 21:19
Beschlussvorlage (Ausschreibungs- und Vergabeordnung) Beschlussvorlage (Ausschreibungs- und Vergabeordnung)

öffnen download melden Dateigröße: 10,0 kB

Inhalt der Datei

AUSSCHREIBUNGS- UND VERGABEORDNUNG der Gemeinde Leopoldshöhe vom ____________ Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am _____________ folgende Ausschreibungs- und Vergabeordnung beschlossen: 1. 2. Allgemeines 1.1 Diese Ausschreibungs- und Vergabeordnung bildet in Verbindung mit dem „Kommunalen Vergabehandbuch NW“ (K VHB NW) die Grundlage für die Vergabe und Ausschreibung aller Leistungen einschließlich der Bauleistungen sowie Lieferungen aller Art. 1.2 Für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, einschl. Bauleistungen, sind mit Ausnahme des Eigenbetriebs „Wasserwerk Leopoldshöhe“ die Vergabevorschriften, insbesondere die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden. 1.3 Bei der Vergabe von Aufträgen und Maßnahmen, die mit Landes- oder Bundesmitteln gefördert werden, gelten die Bedingungen der Bewilligungsbehörde. 1.4 Es ist unzulässig, Aufträge Vergabegrenzen aufzuteilen. 1.5 Für wirtschaftliche Nachteile, die durch die Nichtbeachtung dieser Grundsätze der Gemeinde entstehen, können die jeweils Verantwortlichen zum Schadensersatz herangezogen werden. zwecks Umgehung der Ausschreibungs- und Art der Vergabe und Ausschreibung 2.1 Freihändige Vergabe 2.10 Die freihändige Vergabe ist grundsätzlich nur bei Leistungen und Lieferungen im Gesamtbetrage bis zu 10.000,00 Euro zulässig, wenn bei einer Ausschreibung ein günstigeres Angebot nicht zu erwarten ist. In diesem Falle sind vorher Preisvergleiche - im allgemeinen durch Einholung mehrerer Angebote - durchzuführen. 2.11 Eine freihändige Vergabe ist auch bei einem Betrage von über 10.000,00 Euro zulässig, wenn es sich um Leistungen und Lieferungen handelt, für die nur ganz bestimmte Ausführungsarten in Frage kommen und zu deren Ausführung nur ein bestimmter Unternehmer in Betracht kommt, wie z.B. bei der Nachlieferung von bestimmten Baustoffen für ein bereits im Bau befindliches Projekt oder bei Ergänzungen, Erweiterungen oder Instandsetzung von bereits bestehenden Anlagen und Einrichtungen sowie bei nicht vergleichbaren Angeboten aufgrund von Wettbewerben oder Fabrikationsunterschieden. 2.12 Eine freihändige Vergabe kann darüber hinaus auch vorgenommen werden, wenn a) die Leistungen nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend festgelegt werden können oder b) die Leistungen besonders dringlich sind oder c) nach Aufhebung einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht. 2.13 Die freihändige Vergabe im Rahmen der Ausnahmeregelung nach den vorstehenden Ziffern 2.12 a) - c) ist aktenkundig zu machen und entsprechend zu begründen. 2.2 Beschränkte Ausschreibung Leistungen und Lieferungen bis zu einem Betrag von 250.000,00 Euro können beschränkt ausgeschrieben werden. Bei beschränkter Ausschreibung sind möglichst nicht weniger als 5 Unternehmer zur Angebotsabgabe aufzufordern. Diese Unternehmer sind von der Verwaltung im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss zu bestimmen. Die jeweils fünf günstigsten Angebote werden dem entsprechenden Fachausschuss schriftlich zur Kenntnis gegeben. Hierbei wird auch die Ersparnis bzw. die Ausgabenüberschreitung gegenüber der Haushaltsposition dem Ausschuss zur Kenntnis gegeben. 2.3 Öffentliche Ausschreibung Leistungen und Lieferungen im Gesamtwert von 250.000,00 Euro und mehr sind öffentlich auszuschreiben. Die jeweils fünf günstigsten Angebote werden dem entsprechenden Fachausschuss schriftlich zur Kenntnis gegeben. Hierbei wird auch die Ersparnis bzw. die Ausgabenüberschreitung gegenüber der Haushaltsposition dem Ausschuss zur Kenntnis gegeben. 3. Behandlung der eingehenden Angebote Die Angebote sind von den Unternehmern in besonders gekennzeichneten Briefumschlägen bei der im Angebot bezeichneten Stelle einzureichen. Der Eingang der eingehenden Angebote ist auf den Briefumschlägen kenntlich zu machen. Wenn ein Ingenieurbüro oder eine nicht der Gemeindeverwaltung angehörende Person mit der Einholung der Angebote beauftragt ist, muss ein Beauftragter der Gemeinde bei dem Eröffnungstermin anwesend sein. Der Beauftragte der Gemeinde gilt dann als Verhandlungsleiter. Bei der Eröffnung der Angebote gelten die Bestimmungen der VOB. Über den Eröffnungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. 4. Zuständigkeiten für die Zuschlagserteilung Die Zuständigkeiten für die Zuschlagserteilung ergeben sich aus der „Ordnung über die Zuständigkeiten in der Gemeinde Leopoldshöhe“ (Zuständigkeitsordnung) in der jeweils geltenden Fassung. 5. Inkrafttreten Die Ausschreibungs- und Vergabeordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausschreibungs- und Vergabeordnung vom 2. April 2009 außer Kraft.