Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
22 kB
Datum
16.12.2010
Erstellt
26.11.10, 21:15
Aktualisiert
10.12.10, 21:19
Stichworte
Inhalt der Datei
- Entwurf –
Satzung
zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen
gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW der Gemeinde Leopoldshöhe
vom 16.12.2010
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom
17.12.2009 (GV. NR. 2009, S. 950), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.) und des § 61a Abs. 3 bis Abs. 7
des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010 (GV NRW
2010, S. 185ff.), hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am (16.12.2010) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Veranlassung
Die Gemeinde soll nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW durch Satzung abweichende Zeiträume für
die erstmalige Prüfung nach § 61 a Abs. 4 Absatz 4 LWG NRW festlegen, wenn die Gemeinde für
abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach §
61 LWG NRW überprüft.
Die Stadt/Gemeinde beabsichtigt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und in
Erfüllung ihrer Selbstüberwachungspflichten nach SüwVKan die Überprüfung der Kanalisation in dem in § 2
genannten Teilgebiet der Stadt/Gemeinde. Im Zusammenhang mit der Durchführung der Überprüfung der
öffentlichen Kanalisation wird die Frist zur erstmaligen Prüfung der privaten Abwasseranlagen nach § 61a
Abs. 4 LWG NRW verkürzt.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke, die in den folgenden
Straßen bzw. Straßenabschnitten liegen und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind:
Am Siekbach
Dammstraße
Dorfstraße
Ehlenbrucher Straße
Ermgasser Heide
Fettpottstraße
Flurstraße
Grester Straße
ab 185
Handelsstraße
Helpuper Straße
Hövenstraße
bis 17
Im Gresterfeld
Industriestraße
Kachtenhauser Str.
Mühlenstraße
Werkstraße
(2) Der durch den Grundstückseigentümer zu prüfende Bereich umfasst gemäß § 61 a Abs. 3 LWG NRW
die auf seinem Grundstück im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln
und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser. Die Satzung gilt
auch für Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Klein-Kläranlage oder abflusslosen Grube
zuführen. Geprüft werden müssen durch den Grundstückseigentümer alle Bestandeile der privaten
Abwasserleitung einschließlich verzweigter Leitungen unter der Kellerbodenplatte sowie
Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen, die in den Leitungsverlauf eingebaut sind.
Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und
Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und
erkannt wird.
(3) Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke, so ist derjenige zur
Dichtheitsprüfung auf dem fremden Grundstück verpflichtet, dessen Abwasser durchgeleitet wird.
Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der
Dichtheit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden (§ 61 a Abs. 3 Satz 2 LWG NRW).
§ 3 Frist für die Dichtheitsprüfung
(1) Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden privaten Abwasseranlagen im Geltungsbereich
dieser Satzung ist spätestens bis zum
30.11.2012
durchzuführen.
(2) Bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung sind die Vorgaben in § 4 (Dichtheitsprüfprotokoll) und § 5
(Anforderung an die Sachkunde) dieser Satzung zu beachten. Die Gemeinde Leopoldshöhe
unterrichtet die Grundstückseigentümer und bietet Hilfestellung durch Beratung an.
(3) Innerhalb eines Monats nach der Prüfung ist das Dichtheitsprüfprotokoll vom Grundstückseigentümer
oder dem sonst Pflichtigen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW der Gemeinde Leopoldshöhe vorzulegen.
(4) Die Dichtheitsprüfung ist nach den einschlägigen Normen mit Wasser- oder Luftdruck durchzuführen.
Die Prüfung mittels optischer Inspektionen (TV Untersuchung) bei bestehenden Abwasserleitungen
wird in Wasserschutz- und Fremdwassersanierungsgebieten im Interesse des Grundstückseigentümers
aufgrund möglicher Fehlinterpretationen nur in Ausnahmefällen und in Abstimmung mit der Gemeinde
Leopoldshöhe als ausreichend angesehen. Bei neu errichteten und erneuerten oder sanierten
Abwasserleitungen ist grundsätzlich eine Druckprüfung mit Wasser oder Luft durchzuführen.
§4 Dichtheitsprüfprotokoll
Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist vom zugelassenen Sachkundigen eine Bescheinigung mit
eindeutigem Ergebnis (dicht/undicht) zu fertigen. Diese sollte die nachfolgend aufgeführten Angaben und
Anlagen enthalten:
(1) Dichtheitsprüfprotokoll unter Verwendung der aktuellen Vordrucke der Gemeinde Leopoldshöhe. Als
zusätzliche Anlage können EDV-erstellte Protokolle beigefügt werden.
(2) Lageplan/Kanalbestandsplan im Maßstab 1 : 100 mit Angaben zum Grundstück (Straße, Hausnummer,
Ortsteil, etc.) und zum Eigentümer (Name, Vorname),
- Aktueller Darstellung und Positionierung des Gebäudes auf dem Grundstück mit Grundriss des
Kellergeschosses bzw. des Erdgeschosses bei nicht unterkellerten Häusern; möglichst ist hierbei die
Lage des Gebäudes zur Straße, zur Grundstücksgrenze und zum öffentlichen Hauptkanal mit zu
erfassen,
- Darstellung und Positionierung aller Nebengebäude und sonstigen Bauten (z.B. Garagen, Carports
etc.),
- Darstellung des Leitungsverlaufes der im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen
sowohl unterhalb als auch außerhalb des Gebäudes mit Angabe der Rohrmaterialien, Durchmesser
und Längen,
- Darstellung oder Kennzeichnung aller Fallleitungen und Entwässerungsgegenstände (Bodeneinläufe,
Waschbecken, Toiletten etc.) im Keller- bzw. Erdgeschoss,
- Darstellung u. Positionierung aller Revisions- und Kontrollschächte sowohl inner- als auch außerhalb
des Gebäudes mit Angabe der Materialien, Abmessungen, Gerinneausführung, Tiefen, etc.,
- Darstellung aller sonstigen abwassertechnischen Anlagen, wie Hebeanlagen, Abscheider, Zisternen
etc. mit Beschreibung der Anlageneigenschaften,
- Kennzeichnung der einzelnen Prüfabschnitte bei abschnittsweise durchgeführten Dichtheitsprüfungen
im Lageplan (ggf. Nummerierung der einzelnen Abschnitte) entsprechend der vorgelegten Dichtheitsprüfprotokolle.
(3) Sonstige Anlagen
- Bestätigung, dass ein ordnungsgemäßer Anschluss der Grundstücksentwässerungsanlage vorliegt,
d.h. z.B. keine Fehl- oder Dränageanschlüsse vorhanden sind.
- ein analoges Video (VHS) oder digitales Video auf allgemein verbreitetem Datenträger in mit gängiger
Software abspielbarem Dateiformat mit Aufzeichnung sämtlicher prüfpflichtigen Grundleitungen.
Zusätzlich sind Untersuchungsberichte in Papierform zu erstellen.
§ 5 Anforderung an die Sachkunde
(1) Die Dichtheitsprüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die
Sachkunde ergeben sich aus dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes NRW vom 31.03.2009 (MinBl. 2009 S. 217) als Verwaltungsvorschrift
nach § 61 a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW.
(2) Die Sachkunde von Sachkundigen wird nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 61 a LWG NRW
durch folgende Stellen festgestellt:
- Industrie- und Handelskammern in NRW
- Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertages
- Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
Diese unabhängigen Stellen führen selbstständige Listen über Sachkundige. Diese Listen werden vom
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) zu einer
landesweiten Liste zusammengeführt (www.sadipa.nrw.de).
(3) Erfüllen Personen, welche die Dichtheitsprüfung durchführen, nicht diesen Anforderungen an die
Sachkunde oder entspricht das Dichtheitsprüfprotokoll nicht den Anforderungen in § 4 dieser Satzung,
wird die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung (§ 61 a Abs. 3 Satz 3 LWG NRW) von der Gemeinde
Leopoldshöhe nicht anerkannt.
§ 6 Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach dieser Satzung festgelegten Frist auf
Dichtigkeit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet.
§ 7 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.