Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
25 kB
Datum
27.01.2011
Erstellt
14.01.11, 21:17
Aktualisiert
21.01.11, 21:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
4/2011
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991-278
Datum:
21. Januar 2011
11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“
hier: - Aufstellungsbeschluss
- Beschluss über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
27.01.2011
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 18.11.2010 dem Antrag der innerhalb des
Änderungsbereiches liegenden Grundstückseigentümern im Bereich der Straße Am Mühlenbach
stattgegeben und den Aufstellungsbeschluss zur entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes gefasst.
Der Bebauungsplan ist in folgenden Punkten der textlichen Festsetzungen zu ändern:
Die maximale Traufhöhe wird von 4,50 m auf 5,10 m und die maximale Firsthöhe von 9,50 m auf 10,00 m
heraufgesetzt.
Die unteren und oberen Bezugspunkte bleiben erhalten. Als oberer Bezugspunkt der Traufhöhe gilt der
Schnittpunkt der Außenwände mit der Oberkante der Dachhaut. Als unterer Bezugspunkt für die Trauf- und
Firsthöhen gilt weiterhin das natürliche Gelände, gemessen an dem höchst gelegenen bergseitigen
Eckpunkt des Gebäudes.
Andere Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind von der Änderung nicht betroffen.
Die Änderung berührt die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht. Es verbleibt bei der
städtebaulichen Zielsetzung innerhalb des Änderungsgebietes, eine Einzelhausbebauung im Sinne von
„Einfamilienhäusern“ zu etablieren. Daran ändert auch die hier vorgesehene geringfügige Änderung der
zulässigen Trauf- und Firsthöhe nichts. Die detaillierten Festsetzungen sind dem Gesamtplan zu
entnehmen.
Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem Regelverfahren zur
Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der 11. Änderung der Umweltzustand des
Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird. Es wird
daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen verzichtet.
Eine Bilanzierung des Eingriffes in den Natur- und Landschafts-haushalt nach Bundesnaturschutzgesetz
-2-
(BNatSchG) sowie das Aufzeigen eines Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen ist somit nicht
notwendig. Die Änderungsplanung bezieht sich auf einen rechtskräftig überplanten Bereich.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen sind nicht
gegeben.
Die Initiative / der Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes geht von einem Grundstückseigentümer aus.
Dieser hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten vollständig zu
tragen.
Die notwendigen Leistungen zur Änderung des Bebauungsplanes werden durch ein vom Antragsteller
beauftragtes Stadtplanungsbüro erbracht.
Beschlussvorschlag:
• Der Hochbau- und Planungsausschuss beschließt den Entwurf für die 11. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“.
• Der Hochbau- und Planungsausschuss beschließt die 11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 08/04 „Königskamp“ gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats
öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Offenlegung / der Beteiligung der Öffentlichkeit sind öffentlich
bekannt zu machen. Gemäß § 13 (3) Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer
Umweltprüfung abgesehen wird. Die Beteiligung der Behörden zur 11. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“ gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB erfolgt
gemäß
§ 4a (2) BauGB parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) gemäß
§ 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB.
Schemmel
Anlagen:
Übersichtskarte
Geltungsbereich der 11. vereinfachten Änderung