Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
29 kB
Datum
27.01.2011
Erstellt
21.01.11, 21:17
Aktualisiert
21.01.11, 21:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
7/2011
1. Ergänzung
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
der Gemeinde Leopoldshöhe
Telefon:
05208/991-278
Datum:
21. Januar 2011
19. Änderung des Flächennutzungsplanes („Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark
Asemissen“
hier: - Beschluss über die Äußerungen der Nachbarkommunen gemäß § 2 (2) BauGB,
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 (1) BauGB
•
- Beschluss zur Veränderung des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes
•
- Entwurfsbeschluss
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
27.01.2011
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Die Schröder Team GmbH & Co.KG, Bielefeld-Sennestadt hat mit Schreiben vom 05.11.2010 den Antrag
zur Einleitung des Satzungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan für eine Autowaschanlage
südlich des Gewerbeparks Asemissen, nördlich der Bundesstraße 66, östlich der Gewerbestraße auf dem
Flurstück 85 (tlw.), Flur 1, Gemarkung Asemissen gestellt.
Auf der Grundlage dieses Antrages ist in der gemeinsamen Sitzung des Hochbau- und
Planungsausschusses sowie des Ausschusses für Straßen, Plätze und Verkehr die Einleitung des
Satzungsverfahrens (Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/001
„Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ und paralleler 19. Änderung des Flächennutzungsplanes)
erfolgt.
Der Vorhabenträger plant innerhalb des Plangebietes die Errichtung einer Autowaschanlage als
Waschstraße mit den zugehörigen Anlagen für die Vorreinigung und Innenraumreinigung.
Das Planungskonzept sieht vor, dass die Waschanlage von der im Zuge des Neubaus der B 66 n von der
Gewerbestraße abzweigenden Planstraße aus erschlossen werden soll.
Die Höhenentwicklung der Gebäude der Waschanlage soll mit 7,00 m beschränkt werden. Sämtliche
Gebäude sollen mit Flachdächern errichtet werden.
-2-
Der Vorhabenstandort ist bewusst von dem Vorhabenträger gewählt worden, da er bzgl. der Erschließung
und der Erreichbarkeit günstig ist und dem Grunde nach aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes
konfliktfrei ist.
Um die bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung des Vorhabens an dem Standort zu
erlangen, ist ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB, hier als vorhabenbezogener Bebauungsplan
gemäß § 12 BauGB notwendig.
Zu diesem Zweck soll „Gewerbegebiet“ gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden.
Die neue städtebauliche Zielsetzung erfordert auch eine Änderung des Flächennutzungsplanes, um dem
Gebot der Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan Genüge zu tun. Sie wird als
19. Änderung parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durchgeführt.
Die Unterlagen über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nebst Auswirkungen konnten vom 07.
Dezember 2010 bis einschließlich 07. Januar 2011 im Rathaus eingesehen werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1)
BauGB erfolgte in der Zeit vom 30. November 2010 bis einschließlich 03.01.2011.
Planungsrelevante Aspekte aus der Beteiligung sind in die Entwurfsplanung eingeflossen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage
Gewerbepark Asemissen“ und der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes werden gegenüber dem
Aufstellungsbeschluss im Süden und Südosten innerhalb des Flurstückes 85 verändert. Im Süden erfolgt die
Erweiterung aufgrund des Wegfalls der Planstraße, welche entsprechend den Planfeststellungsunterlagen
zum Neubau der B 66 n der Aufnahme des Busverkehres dienen sollte. Auf diese Verkehrsfläche soll
nunmehr verzichtet werden, da es bzgl. der Buslinienführung zukünftig eine andere Lösung im Norden des
Gewerbeparkes Asemissen mit einer Verbindung zwischen der Gewerbestraße und der Alleestraße im
Osten geben kann, die der Bedienqualität des ÖPNV ebenso entsprechen kann. Der Geltungsbereich reicht
nunmehr im Süden bis an die geplante Rampe der Abfahrt von der B 66 n in Richtung Gewerbestraße. Im
Südosten wird der Geltungsbereich entsprechend zurückgenommen. Hier verbleibt es bei der Festsetzung
einer „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Brachfläche“ innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplan Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“.
Innerhalb des Plangebietes wird auf dessen Südseite eine 5,50 m breite mit einem Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht gem. § 9 (1) Ziffer 21 BauGB zu belastende Fläche zugunsten der Gemeinde Leopoldshöhe
festgesetzt. Damit soll eine Erschließung für das östlich des Plangebietes liegenden Fläche gesichert
werden (Fahrrecht).
Der Geltungsbereich hat nunmehr eine Größe von 0,77 ha anstatt 0,7 ha.
Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.
Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB soll
parallel erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen sind nicht
gegeben.
Der Vorhabenträger hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten
vollständig zu tragen.
Die notwendigen Leistungen zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden durch ein
vom Antragsteller beauftragtes Stadtplanungsbüro erbracht.
Beschlussvorschlag:
1. Der Auswertung und den Abwägungsvorschlägen zu den Äußerungen aus der Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung / Unterrichtung der Öffentlichkeit, der Nachbarkommunen sowie der Behörden
und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (Abwägungsmatrix) wird zugestimmt.
2. Die Geltungsbereiche der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes und des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ werden gegenüber dem
Aufstellungsbeschluss im Süden und Südosten verändert. Für die genauen Grenzen des Plangebietes
ist die im Bebauungsplan-Entwurf eingetragene Grenze des räumlichen Geltungsbereiches verbindlich.
-3-
3. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ wird
mit der Begründung gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB) als Entwurf beschlossen.
4. Gleichzeitig wird die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes („Autowaschanlage Gewerbepark
Asemissen“) mit dem Erläuterungsbericht im Parallelverfahren gemäß § 8 (3) BauGB als Entwurf
beschlossen.
5. Die Entwürfe sind mit der Begründung und den wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen für die Dauer eines Monats gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.
Schemmel
Anlagen
• Abwägungsmatrix der Beteiligung gemäß §§ 2 (2), 3 (1), 4 (1) BauGB
• Vorhaben- und Erschließungsplan
• Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
• Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ –
ENTWURF
• Rechtsgrundlagen, Textliche Festsetzungen mit Zeichenerklärungen und Anmerkungen, Sonstige
Darstellungen und Hinweise zum Planinhalt
• Begründung zum vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark
Asemissen“ – ENTWURF
• 19. Änderung des Flächennutzungsplanes – ENTWURF
• Begründung zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes – ENTWURF
Die Beschlussvorlage Nr. 7/2011 vom 12.01.2011 mit Anlagen (s. Einladung vom 13.01.2011
zur Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses am 27.01.2011, Seiten 33 – 121) wird
hiermit komplett ersetzt.