Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
720 kB
Datum
27.01.2011
Erstellt
21.01.11, 21:17
Aktualisiert
21.01.11, 21:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001
„Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ - ENTWURF
Ortsteil:
Asemissen
Plangebiet: Südöstlich der Gewerbestraße, nördlich der Detmolder Straße
(B 66 n)
Begründung
Verfahrensstand:
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB - Öffentliche Auslegung - sowie
Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
(2) BauGB
Verfasser:
Drees & Huesmann ⋅ Planer
Vennhofallee 97, 33689 Bielefeld
Tel. 05205-7298-0; Fax. 22679 e-mail: info@dhp-sennestadt.de
INHALTSVERZEICHNIS DER BEGRÜNDUNG
1
Räumlicher Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
3
2
Anlass und Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes / Verfahren
3
3
Raumordnung und Landesplanung
4
4
Flächennutzungsplan
4
5
Situationsbeschreibung
4
6
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
Belange des Städtebaus
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung / Höhe der baulichen Anlagen / Bauweise
Stellplätze, Garagen und Carports / Nebenanlagen
Grünflächen
Baugestalterische Festsetzungen
4
5
5
6
6
6
7
Verkehrliche Erschließung
6
8
Ver- und Entsorgung
6
10
Natur- und Landschaftsschutz
7
11
Artenschutz
7
12
Immissionsschutz
8
13
Gewässerschutz
8
14
Bodenschutz
9
15
Denkmalschutz
9
16
16.1
16.2
Vorläufige Umweltprüfung / Umweltbericht
Umweltbelange und Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Planungsbeschreibung / Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen
Nutzung
Bedarf an Grund und Boden
Einschlägige Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und der
Umweltmerkmale der voraussichtlich erheblich beeinflussten Gebiete
Bedeutsame Ziele des Umweltschutzes sowie Vorgaben durch Fachgesetze
und Fachpläne
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes / der Schutzgüter und der
Umweltmerkmale im Einwirkungsbereich des Vorhabens / der Planung
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung („Nullvariante“)
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung
9
9
16.3
16.4
16.5
16.6
16.7
16.8
9
10
10
10
11
12
12
1
16.9
16.12
Aufzeigen der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Darstellung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten
Zusätzliche Angaben
Beschreibung der Methodik sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten
Umweltauswirkungen
Allgemein verständliche Zusammenfassung
17
Erschließungskosten
16.10
16.11
16.11.1
16.11.2
13
16
17
17
17
18
18
Anlagen
Anlage A
Artenschutzrechtliche Stellungnahme
Anlage B
Zusammenfassende Erklärung gem. § 10 (4) BauGB
2
Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001
„Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ - ENTWURF
Ortsteil:
Plangebiet:
Asemissen
Südöstlich der Gewerbestraße / nördlich der Detmolder Straße
(B 66 n)
Verfahrensstand: Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB - Öffentliche Auslegung - sowie Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (2) BauGB
1
Räumlicher Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt innerhalb der Gemarkung Asemissen, Flur 1, Flurstück 85 und wird begrenzt
• im Nordosten durch die südwestliche Grenze des Flurstückes 96,
• im Südwesten durch die Anschlussstelle der Detmolder Straße B 66 n.
• im Nordwesten durch die Gewerbestraße.
Die Größe des Plangebietes beträgt 0,77 ha.
Der verbindliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im
Plan selbst durch Planzeichen festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus:
− dem Nutzungsplan mit den zeichnerischen Festsetzungen sowie den textlichen
Festsetzungen und
− dem Vorhaben- und Erschließungsplan.
Zusätzlich ist dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan diese Begründung beigefügt.
Im Rahmen des weiteren Verfahrens wird ein Durchführungsvertrag zwischen dem
Vorhabenträger und der Gemeinde Leopoldshöhe abgeschlossen.
2
Anlass und Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes / Verfahren
Anlass der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Schaffung
der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zur Errichtung einer Autowaschanlage in dem
Plangebiet gemäß § 12 (2) BauGB.
Mit Schreiben vom 05. November 2010 hat der Vorhabenträger Schröder Team GmbH
& Co.KG, Bielefeld-Sennestadt, vertreten durch Herrn Schröder, gem. § 12 (2) BauGB
die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Grundstück in Leopoldshöhe, Flur 1, Flurstück 85, nördlich der Bundesstraße 66 und östlich der Gewerbestraße, beantragt.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches für die Einleitung des Satzungsverfahrens umfasst eine Teilfläche des Flurstückes 85, das in der Verfügung des Vorhabenträgers
steht. Mit Beschluss vom 08.07.2010 hatte der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe der
Herbert Schröder GmbH & Co.KG die betreffende Fläche zur Errichtung einer Autowaschanlage zugesprochen.
Die Erschließung des Vorhabenbereiches erfolgt über die Gewerbestraße.
Für die Durchführung des Vorhabens wird ein entsprechender städtebaulicher Vertrag
vor dem Satzungsbeschluss zwischen der Gemeinde Leopoldshöhe und dem Vorha3
benträger als Regelungsinstrument zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem.
§ 12 BauGB geschlossen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ überlagert sich mit einem Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“. Der Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ wird durch den aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark
Asemissen“ überplant und bei dessen Rechtskraft ersetzt werden.
3
Raumordnung und Landesplanung
Die Bauleitpläne sind gem. § 1 (4) BauGB den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Detmold Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld - weist das Plangebiet „Bereich für gewerbliche und
industrielle Nutzung“ (GIB) aus.
4
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe stellt für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Landwirtschaftliche Fläche“
dar.
Die Darstellung „Gewerbliche Baufläche“ erfolgt im Umfeld des Plangebietes in Richtung Norden und Osten. Südlich des Plangebietes befindet sich die Bundesstraße B 66.
Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 (2) BauGB).
Mit der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes kann gleichzeitig auch der
Flächennutzungsplan geändert werden (§ 8 (3) BauGB). Die neue städtebauliche Zielsetzung erfordert eine Änderung des Flächennutzungsplanes, um dem Gebot der Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan Genüge zu tun. Sie soll
als 19. Änderung parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
durchgeführt werden.
Die hierzu erfolgte landesplanerische Anfrage ist mit Schreiben vom 24. September
2010 bereits durch die Bezirksregierung Detmold positiv beantwortet worden.
5
Situationsbeschreibung
Nördlich des Plangebietes ist das Gewerbegebiet „Gewerbepark Asemissen“, südlich
ist die Bundesstraße 66. Der Anschluss des nördlich liegenden Gewerbegebietes mit
der B 66 ist ein Knotenpunkt mit einer Lichtsignalanlage, der von Straßen.NRW zeitnah
mit einer Überführung der Gewerbestraße über die Bundesstraße ausgebaut werden
soll.
Das Plangebiet wird von der Gewerbestraße aus erschlossen.
Das Grundstück wird heute als Grünland genutzt und wird mehrmals im Jahr gemäht.
Das bisherige Planungsrecht ist der bestehende Bebauungsplan Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“. Festgesetzt ist hier „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Brachfläche“.
6
Belange des Städtebaus
Der Vorhabenträger plant innerhalb des Plangebietes die Errichtung einer Autowaschanlage als Waschstraße mit den zugehörigen Anlagen für die Vorreinigung und Innen4
raumreinigung. Die Waschanlage soll mit einer modernen Wasseraufbereitungsanlage
mit unterirdischen Behältern und einer Filtrationsanlage gebaut werden.
Das Planungskonzept sieht vor, dass die Waschanlage von der Gewerbestraße aus erschlossen werden soll.
Die Höhenentwicklung der Gebäude der Waschanlage soll mit 7,00 m beschränkt werden.
Der Standort ist bewusst von dem Vorhabenträger gewählt worden, da er bzgl. der Erschließung und der Erreichbarkeit günstig ist und dem Grunde nach aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes konfliktfrei ist.
Vor dem Hintergrund des Anlasses und der Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ werden nachfolgende
Festsetzungen getroffen.
6.1
Art der baulichen Nutzung
In dem Plangebiet wird „Gewerbegebiet“ gemäß § 8 BauNVO festgsetzt.
Zulässig sind:
• Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe gem.
§ 8 (2) Ziffer 1 BauNVO,
• Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude gem. § 8 (2) Ziffer 2 BauNVO,
• Tankstellen gem. § 8 (2) Ziffer 3 BauNVO.
Unzulässig sind gem. § 1 (5) BauNVO:
• Anlagen für sportliche Zwecke gem. § 8 (2) Ziffer 4 BauNVO.
Unzulässig sind gem. § 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO:
• Beherbergungs- und Bordellbetriebe sowie Wohnheime für die gewerbliche Nutzung
ohne Wohnnutzung als Gewerbebetriebe aller Art gem. § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO,
• Einzelhandelsbetriebe als Gewerbebetriebe aller Art gem. § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO.
Unzulässig sind gem. § 1 (6) BauNVO:
• Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter gem. § 8 (3) Ziffer 1 BauNVO,
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
gem. § 8 (3) Ziffer 2 BauNVO,
• Vergnügungsstätten gem. § 8 (3) Ziffer 3 BauNVO.
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nach § 9 BauGB i.V.m. BauNVO sind nur solche Vorhaben gemäß § 12 (3a) BauGB zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger in
dem Durchführungsvertrag verpflichtet: Autowaschanlage als Gewerbebetrieb aller Art.
6.2
Maß der baulichen Nutzung / Höhe der baulichen Anlagen / Bauweise
Mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb des Plangebietes soll
zum einen die bauliche Dichte und zum anderen die Ausdehnung der zulässigen baulichen Anlagen geregelt werden.
Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen überdeckt
werden darf (ausgedrückt durch die zulässige Grundflächenzahl – GRZ) wird in dem
Gewerbegebiet mit 0,7 festgesetzt.
Die maximale Baumassenzahl (BMZ) ist mit 3,0 festgesetzt.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden grundsätzlich durch Baugrenzen festgesetzt.
Die maximale Gebäudehöhe beträgt 7,00 m. Der untere Bezugspunkt nach § 18 (1)
BauNVO wird bis zum Sazungsbeschluss bestimmt. Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird am fertiggestellten Gebäude am Dachabschluss / Attika bzw. am Schnittpunkt der Außenflächen der Dachhaut gemessen. Die festgesetzte Höhe der baulichen
Anlage darf ausnahmsweise durch untergeordnete Bauteile und technische Gebäude5
einrichtungen um 2,00 m überschritten werden. Der untere Bezugspunkt nach § 18 (1)
BauNVO wird bis zum Satzungsbeschluss als NN-Höhe noch bestimmt.
Gem. § 9 (1) Ziffer 2 BauGB wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. In Abweichung von der offenen Bauweise sind hier bauliche Anlagen mit größeren Abmessungen (Länge und Breite) als 50,00 m zulässig.
Baugrenzen werden zur Abgrenzung der maximalen überbaubaren Grundstücksflächen
festgesetzt, soweit die festgesetzte Grundflächenzahl nicht entgegensteht. Des Weiteren werden Flächen als überbaubare und nicht überbaubare Grundstückflächen festgesetzt.
6.3
Stellplätze, Garagen und Carports / Nebenanlagen
Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und der besonders
gekennzeichneten Fläche zulässig.
Garagen und Carports sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Nebenanlagen gem. § 14 (2) BauNVO sind im Plangebiet auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, während die Nebenanlagen gem. § 14 (1)
BauNVO ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind.
6.4
Grünflächen
Innerhalb des Plangebietes werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen nach § 9 (1) Ziffer 25 a BauGB festgesetzt. Diese Flächen sollen einerseits der Gewerbeparkidee entsprechen und andererseits in Richtung
Osten einen Übergang zu dem angrenzenden Grünzug ermöglichen.
6.5
Baugestalterische Festsetzungen
Baugestalterische Festsetzungen werden innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht getroffen.
Regelungen können im Durchführungsvertrag erfolgen.
7
Verkehrliche Erschließung
Das Plangebiet wird an die Gewerbestraße angebunden. Ein Anschluss des Vorhabengebietes an die B 66 ist ausgeschlossen.
Im Zuge der Planung des Ausbaus der B 66 n beabsichtigt das Unternehmen moBiel,
das für den ÖPNV-Bus-Verkehr zuständig ist, den Verlauf der Buslinie 38 zwischen
Rollkrug und Oerlinghausen Bahnhof zu optimieren.
Belange des Rad- und Fußgängerverkehrs sind durch die Planung nicht betroffen.
Innerhalb des Plangebietes wird auf dessen Südseite eine 5,50 m breite mit einem
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gem. § 9 (1) Ziffer 21 BauGB zu belastende Fläche zugunsten der Gemeinde Leopoldshöhe festgesetzt. Damit soll eine Erschließung für das
östlich des Plangebietes liegenden Fläche gesichert werden (Fahrrecht). Bei der anschließenden Fläche verbleibt es bei der Festsetzung einer „Grünfläche“ mit der
Zweckbestimmung „Brachfläche“ innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplan
Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“.
8
Ver- und Entsorgung
Die Trinkwasserversorgung des Plangebietes soll durch einen Ringschluss der Wasserversorgung über das Plangebiet mit Anschluss an die Stationen in der Gewerbestraße / Westring bzw. zur Übergabestation der Stadtwerke Bielefeld GmbH südöstlich
des Plangebietes erfolgen. Die notwendigen Durchleitungsrechte werden innerhalb des
Plangebietes (private Grundstücksfläche) durch die Festsetzung einer 5,50 m breiten
6
mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gem. § 9 (1) Ziffer 21 BauGB zu belastende
Fläche zugunsten des Versorgungsträgers auf der Südseite des Plangebietes gesichert.
Um Frischwasser einzusparen, wird das Waschwasser aufgefangen und nach Klärung
und Filterung wieder zur Wäsche verwendet. Wachse und Trocknungshilfen werden jedoch grundsätzlich mit Frischwasser aufgebracht. Dem Waschwasser sind Reinigungszusätze beigemischt, um hartnäckigen Schmutz zu entfernen. An den Fahrzeugen austretende Öle oder Betriebsstoffe werden über einen Ölabscheider herausgefiltert. In den
Wintermonaten wird zudem Streusalz durch die Fahrzeuge in das Waschwasser eingebracht, das zu einer Aufsalzung des Waschwassers führt. Daher wird im Winter periodisch Frischwasser zusätzlich zugegeben, um die Salzkonzentration auf geringerem
Niveau zu stabilisieren.
Die Schmutzwasserentwässerung soll mittels einer neu zu bauenden Druckleitung in
Richtung des Kanals in den Westring erfolgen.
Nach § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das anfallende Niederschlagswasser
ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit
Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften und wasserwirtschaftliche Belange
entgegenstehen. Das Regenwasser soll nach vorheriger Klärung in den Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebietes versickern bzw. in das Regenrückhaltebecken südöstlich des Plangebietes eingeleitet werden.
Das Plangebiet kann mit Elektrizität und Gas versorgt werden.
Die Versorgungskapazitäten werden überprüft und ggf. der Planung angepasst.
Die Erschließung des Plangebietes erlaubt, den Vorhabenbereich zum Zwecke der Abfallentsorgung problemlos anzufahren.
Für den Vorhabenbereich erfolgt die Abfallsammlung am Vorhabenort im Rahmen eines jeweils innerbetrieblichen Abfallmanagements mit dem Anschluss an die städtische
Müllabfuhr.
10
Natur- und Landschaftsschutz
Mit der Planung werden Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt vorbereitet.
Diese Eingriffe sind zu bilanzieren und der Ausgleich bzw. die Kompensation im Sinne
eines Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen in das weitere Verfahren und die
Abwägung zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gem. § 3 (2) BauGB einzustellen. Die Bilanzierung erfolgt im Kapitel 16.9. Insgesamt ergibt sich ein rechnerisches
Defizit von 25.233 Wertpunkten.
Im (Süd-)Osten des Plangebietes wird eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 (1) Ziffer 25 a BauGB festgesetzt.
Zudem sind mit Anpflanzungsflächen in dem Plangebiet Minderungsmaßnahmen berücksichtigt. Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen werden extern vorgesehen.
Die vorgesehene Ausgleichsfläche liegt in der gemeindeeigenen Ökokontofläche
Freesenberg (Gemarkung Asemissen, Flur 3, Flurstück 21).
11
Artenschutz
Nach europäischem Recht müssen bei Eingriffsplanungen alle streng und auf europäischer Ebene besonders geschützten Arten berücksichtigt werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung müssen auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verbote nach § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz, welche bei der Umsetzung
des Bebauungsplanes entstehen, als spezielle Artenschutzprüfung (SAP) abgeprüft werden (s. artenschutzrechtliche Stellungnahme im Anhang A). Die Auswirkungen und möglichen Konflikte der Planung auf die planungsrelevanten Arten im Sinne der Definition des
7
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
Landes NRW sind zu untersuchen.
Das Grundstück mit einer Fläche von 0,77 ha ist eine Wiese, die mehrmals im Jahr
gemäht wird.
2008 wurde in der Kartierung von der Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung, Hadasch
– Meier – Starrach GbR, Herford in dem Plangebiet für den Ausbau der B 66 n 69 verschiedene Vogelarten, 10 Fledermausarten und 3 Amphibienarten nachgewiesen. Zusammen mit dem Messtischblatt 4017 gibt es 21 planungsrelevante Vogelarten, 10 Fledermausarten und 3 Amphibien. Davon haben 8 Vogelarten, 10 Fledermausarten und 3
Amphibienarten ungünstige Bedingungen (s. Artenschutzrechtliche Stellungnahme im
Anhang A).
Die Arten, die direkt auf dem Plangebiet gesichtet wurden (2008, Arbeitsgemeinschaft
BiotopKartierung), sind Amsel, Rabenkrähe, Turmfalke und Rauchschwalbe. Die beiden
letzten Arten sind planungsrelevante Arten, das Vorkommen wird mit günstig bewertet.
Beide Arten wurden in dem Gutachten von der Arbeitsgemeinschaft BiotopKartierung
als Nahrungsgast bewertet.
Es kann davon ausgegangen werden, dass anlagebedingt keine Tatbestände gem. §
44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Verletzung oder Tötung von Tieren) bzw. gem. § 44 (1) Nr. 3
(Entnahme oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätte) erfüllt werden und
keine
populationsrelevanten
Beeinträchtigungen
oder
relevante
Lebensstättenzerstörung für planungsrelevante Arten eintreten. Erhebliche negative
Auswirkungen sind daher nicht zu erwarten. Weiterhin kommt es zum Verlust von Nahrungsflächen v.a. der Arten der Feldflur (Rauchschwalbe, Rebhuhn, Wachtelkönig) und
Greifvögel. Die betroffene Fläche stellt aber nur einen relativ kleinen Teil eines großen
Jagd- und Nahrungsraumes dar. Gesonderte Kompensationsmaßnahmen sind hierfür
nicht erforderlich (keine essenziellen Habitatstrukturen für planungsrelevante Arten).
Betriebsbedingt ist nicht mit erheblichen Störungen (Licht, Lärm) zu rechnen, auch
baubedingt sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
Das Planungsvorhaben löst keine artenschutzrechtlich relevanten Verbotstatbestände
aus. Eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe 2) ist daher nicht erforderlich.
Artenschutzrechtliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
12
Immissionsschutz
Die Belange des Immissionsschutzes sind im Zusammenhang mit der Planung nicht
weiter zu prüfen. In der Nachbarschaft des Änderungsgebietes bzw. in dessen Umfeld
befinden sich keine Immissionsorte, die für eine entsprechende Betrachtung relevant
wären.
13
Gewässerschutz
In ca. 100 m Entfernung fließt der Sussiekbach an dem Plangebiet vorbei. Er wird allerdings von der Planung nicht betroffen.
Das Plangebiet liegt in der Zone III des Wasserschutzgebietes „Oerlinghausen-HelpupAsemissen“.
8
14
Bodenschutz
Nach dem Auskunftssystem Geologischer Dienst NRW ist der Boden fruchtbar und hat
eine hohe Feldkapazität (Bodenfunktion 3, fruchtbarer Boden). Der Boden wird durch
die zukünftige Nutzung als Gewerbefläche und Stellplätze verdichtet. Die Versiegelung
soll bis maximal 70 % der Grundstücksfläche möglich sein, damit verändert sich die
Bodenfunktion in dem Gebiet. Ein Schadstoffeintrag in den Boden ist bei einem ordnungsgemäßen Nutzen des Gebietes nicht zu erwarten.
Für den Boden werden Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen ergriffen.
15
Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach heutigem Kenntnisstand keine Baudenkmale oder denkmalwerte Objekte. Auch Bodendenkmale sind in dem Gebiet nicht
bekannt.
Maßnahmen des Denkmalschutzes oder zur Denkmalpflege innerhalb des Plangebietes sind nicht erforderlich.
Bei Bodenfunden wird auf den Hinweis in den textlichen Festsetzungen verwiesen. Die
zuständigen Stellen sind umgehend zu informieren.
16
Vorläufige Umweltprüfung / Umweltbericht
Darstellung der nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes / der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung):
16.1
Umweltbelange und Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Der vorliegende Umweltbericht erfasst in angemessener Weise unter Berücksichtigung
•
des gegenwärtigen Wissensstandes,
•
der allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie
•
des Inhaltes und Detaillierungsgrades des Bauleitplanes
die ermittelten Belange des Umweltschutzes und die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen und somit nur die absehbaren konkreten Folgen dieses Bauleitplanes.
Dabei wird auf die Aufforderung an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Äußerung im Hinblick auf
•
Umfang und
•
Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung im Verfahren nach § 4 (1) BauGB („Scoping“) hingewiesen.
Zudem wird auf die Pflicht der Zurverfügungstellung durch die Behörden und Träger öffentlicher Belange und die Berücksichtigung von z.B.
•
Landschaftsplänen sowie
•
sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes gem. § 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe g) BauGB mit deren Bestandsaufnahmen und
Bewertungen sowie
•
aller Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind (§ 4 (2) BauGB)
verwiesen.
16.2
Planungsbeschreibung / Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung
Anlass für die Bauleitplanung ist die Schaffung der notwendigen bauplanungsrechtlichen Grundlage für die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes in Richtung
9
Süden zur B 66 n hin. Das Planungskonzept sieht die Errichtung einer Waschanlage
vor, die von der Gewerbestraße aus erschlossen werden soll.
Auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) wird im Bebauungsplan Gewerbegebiet - GE - (§ 8 BauNVO) festgesetzt.
Es wird eine maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,7 festgesetzt.
16.3
Bedarf an Grund und Boden
Der konkrete Bedarf an Grund und Boden sind 0,77 ha für die Vorhabenplanung einschließlich der Flächen zur Eingrünung des Vorhabenbereiches.
16.4
Einschlägige Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und der Umweltmerkmale der voraussichtlich erheblich beeinflussten Gebiete
Das Plangebiet ist eine Wiese (Grünlandfläche als Brachfläche). Schützenswerte Biotope sind nicht betroffen. Belange der Landschaftsplanung sind durch die Bauleitplanung nicht berührt. Das Plangebiet liegt außerhalb eines Landschaftsplanes.
Nördlich des Plangebietes befindet sich das Gewerbegebiet „Gewerbepark Asemissen“.
Südlich und westlich des Plangebietes verläuft die Bundesstraße B 66, die zeitnah ausgebaut werden soll. Südlich der Bundesstraße befinden sich landwirtschaftlich genutzte
Flächen, sowie weiter südlich angrenzend das Waldgebiet Merkslohberg und
Fresenberg. Östlich des Plangebietes ist weiterhin Grünlandfläche, sowie Gehölze, Regenrückhaltebecken und der Bruchweg.
Von der Planung gehen unterschiedliche Wirkungen auf die zu betrachtenden Umweltschutzgüter aus. Die dabei entstehenden Wirkfaktoren können baubedingter, anlagebedingter oder betriebsbedingter Art sein und dementsprechend temporäre oder nachhaltige Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter mit sich bringen.
Durch die geplante Gewerbebebauung und die Straßenerschließung können die im
Plangebiet angetroffenen Biotoptypen beansprucht und nachhaltig überprägt werden.
Die intensivsten und nachhaltigsten Wirkungen sind im Bereich der geplanten
überbaubaren Grundstücksfläche zu erwarten. Hier wird es im Bereich der potenziellen
Neubebauung zu einer Zerstörung der derzeit vorhandenen Biotopstrukturen kommen
(Verlust vorhandener Biotoptypen, Nutzung der Flächen als Baufeld, Teilbefestigung
der Flächen).
Zusammenfassend wird deutlich, dass für das gesamte Plangebiet anlagebedingt ein
Verlust der vorhandenen Böden und Biotope zu erwarten sind.
Betriebsbedingte Auswirkungen können sich für die geplante Bebauung allenfalls geringfügig durch den Ausstoß von Schadstoffen (insbesondere CO2) von Kraftfahrzeugen
ergeben.
16.5
Bedeutsame Ziele des Umweltschutzes sowie Vorgaben durch Fachgesetze und
Fachpläne
Gemeindeeigene Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes für die Bauleitplanung sind
nicht in einem gesonderten „Umwelt-Zielplan“ dargelegt.
Über die ergänzenden Vorschriften des § 1a des Baugesetzbuches hinaus bestehen
keine unmittelbaren Vorgaben für das Plangebiet durch Fachgesetze und Fachpläne.
Vorgaben des für die einzelnen Umweltbelange jeweils einschlägigen Fachrechtes sind
ebenso wie die aus diesen jeweiligen Fachrechten ergebenden Ausgleichspflichten zu
berücksichtigen.
Mit der Planung werden keine Vorhaben vorbereitet, für die nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltprüfung bzw. eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG gemäß § 17 UVPG im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durchzuführen wäre.
10
16.6
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes / der Schutzgüter und der
Umweltmerkmale im Einwirkungsbereich des Vorhabens / der Planung
Im Plangebiet werden die Biotoptypen flächendeckend erfasst und in der Eingriffs- /
Ausgleichsbilanzierung bilanziert (Kapitel 16.9).
Fachgutachten wurden zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erarbeitet. Es liegt allerdings
eine Faunistische Untersuchung zur geplanten B 66 n in Leopoldshöhe Asemissen,
Februar 2010, vor, bei der Einschätzungen für eine größere Fläche entlang der Bundesstraße untersucht wurde, das Plangebiet dieses Bebauungsplanes ist ein Teil der
untersuchten Fläche.
Anhand der ermittelten Bestandssituation im Untersuchungsraum ist es im weiteren
Verfahren möglich, die Umweltauswirkungen, die von dem Vorhaben ausgehen, zu
prognostizieren und den Umfang und die Erheblichkeit dieser Wirkungen abzuschätzen.
Gemäß den Vorgaben des § 1 (6) BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die
Auswirkungen auf folgende Schutzgüter zu prüfen:
• Mensch,
• Tiere,
• Pflanzen,
• Boden,
• Wasser,
• Klima und Luft,
• Landschaft,
• Kultur- und sonstige Sachgüter sowie
• biologische Vielfalt und Wechselwirkungen.
Bei der Durchführung und Nichtdurchführung des Vorhabens / der Planung (Nullvariante) unter Berücksichtigung folgender Umweltbelange gem. § 1 (6) Ziffer 7 BauGB und
Vorgaben gem. § 1a BauGB ergeben sich nach heutigem Kenntnisstand folgende Auswirkungen auf die Schutzgüter bau-, anlage- und betriebsbedingt.
Schutzgüter
Schutzgut
Derzeitiger Umweltzustand
Anthropogen vorbelastete Flächen innerhalb des Plangebietes
Mensch
durch eine Mähwiese.
Die Fläche des Plangebietes ist eine Wiese und liegt zwischen
Pflanzen und Tiere dem Gewerbegebiet und der Bundesstraße. Das Gebiet wird von
Tieren eher als Nahrungs- denn als Bruthabitat genutzt.
Die Lage des Plangebietes ist im Siedlungszusammenhang mit
dem angrenzenden Gewerbegebiet im Norden und im Süden die
Naturraum und
hoch frequentierte Bundesstraße. Das Plangebiet wird als „AbLandschaft
standsfläche“ oder „Restfläche“ erlebt und erfährt ansonsten keine
besondere Erlebbarkeit.
Nach dem Auskunftssystem Geologischer Dienst NRW ist der BoBoden
den fruchtbar und hat eine hohe Feldkapazität (Bodenfunktion 3,
fruchtbarer Boden).
Innerhalb des Plangebietes liegen keine Gewässer. Es liegt jeGewässer /
doch innerhalb der Zone III des Wasserschutzgebietes
Grundwasser
„Oerlinghausen-Helpup-Asemissen“.
Vorbelastete Fläche durch eine gewerbliche Nutzung im Norden
Luft / Klima
und die Bundesstraße im Süden.
Kultur- und SachIm Plangebiet sind keine Bau- oder Bodendenkmäler bekannt.
güter
Besonders in Bezug auf Pflanzen und Tiere, sowie des Bodens
sind negativ geprägte Wechselwirkungen zwischen den einzelnen
Wechselwirkungen
Schutzgütern zu erwarten.
Im Wesentlichen bestehen immer landschaftsökologische Wech11
Schutzgut
16.7
Derzeitiger Umweltzustand
selwirkungen (also Wechselwirkungen bei den Belangen Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge
zwischen ihnen sowie der Landschaft und biologischen Vielfalt)
zwischen dem Plangebiet und dem Umfeld.
Diese Wechselwirkungen sind aber nicht als erheblich einzuschätzen, als diese einer Inanspruchnahme des Arrondierungsgebietes
für die beabsichtigten Zwecke entgegenstehen würde.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung („Nullvariante“)
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung würde sich am derzeitigen Umweltzustand
innerhalb des Plangebietes nichts ändern. Eine Veränderung des Zustandes für die
Schutzgüter im Falle der Nichtdurchführung der Planung im Sinne einer Optimierung
der Standortvoraussetzungen für die Entwicklung der Schutzgüter ist in dem Plangebiet
nicht zu erwarten.
16.8
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Innerhalb des Plangebietes ist die Errichtung einer Autowaschanlage als Waschstraße
mit den zugehörigen Anlagen für die Vorreinigung und Innenraumreinigung geplant.
Im Folgenden werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen für den Betrieb des
Vorhabens und der Anlagen beschrieben und bewertet. Auswirkungen auf den Umweltzustand während des Baus des Vorhabens und der Anlagen sind zu vernachlässigen,
da die Bauphase zeitlich und räumlich beschränkt erfolgt.
Mit der Planung werden keine Vorhaben vorbereitet, für die nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltprüfung bzw. eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG gemäß § 17 UVPG im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durchzuführen wäre.
Schutzgüter
Schutzgut
Umweltzustand nach Durchführung der Planung
Aufgrund der Lage zwischen der Bundesstraße und dem Gewerbegebiet besteht keine besondere Erlebbarkeit der Fläche des
Plangebietes. Mit der Kubatur, Art und Weise der geplanten BeMensch
bauung wird auf die benachbarte Bebauung eingegangen.
Belange des Immissionsschutzes müssen aufgrund der Lage nicht
berücksichtigt werden.
Keine erhebliche Beeinträchtigung
Es kann davon ausgegangen werden, dass anlagebedingt keine
Tatbestände gem. § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG (Verletzung oder Tötung von Tieren) bzw. gem. § 44 (1) Nr. 3 (Entnahme oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätte) erfüllt werden
und keine populationsrelevanten Beeinträchtigungen oder relevante Lebensstättenzerstörung für die oben genannten Arten eintreten. Erhebliche negative Auswirkungen sind daher nicht zu erwarPflanzen und Tiere
ten. Weiterhin kommt es zum Verlust von Nahrungsflächen v.a.
der Arten der Feldflur (Rauchschwalbe, Rebhuhn, Wachtelkönig)
und Greifvögel. Die betroffene Fläche stellt aber nur einen relativ
kleinen Teil eines großen Jagd- und Nahrungsraumes dar. Gesonderte Kompensationsmaßnahmen sind hierfür nicht erforderlich (keine essenziellen Habitatstrukturen für planungsrelevante
Arten, s. artenschutzrechtliche Stellungnahme im Anhang A).
12
Keine erhebliche Beeinträchtigung
Das Plangebiet ist Grünland und liegt zwischen der Bundesstraße
und dem Gewerbegebiet „Gewerbepark Asemissen“. Die maximaNaturraum und
le Höhe der geplanten Bebauung liegt bei 7 Metern und fügt sich
Landschaft
in das Gefüge des anschließenden Gewerbegebietes ein.
Keine erhebliche Beeinträchtigung
Innerhalb des Plangebietes sind Böden mit hoher Ertragsfähigkeit
bzw. regionaltypische und / oder seltene Böden vorhanden. Mit
der Planung wird ein Eingriff in den Bodenhaushalt vorbereitet.
Der Boden wird durch die zukünftige Nutzung als Gewerbefläche
und Stellplätze verdichtet. Die Versiegelung soll bis maximal 70 %
Boden
der Grundstücksfläche möglich sein. Damit verändert sich die Bodenfunktion in dem Gebiet. Ein Schadstoffeintrag in den Boden ist
bei einem ordnungsgemäßen Nutzen des Gebietes nicht zu erwarten.
Erhebliche Beeinträchtigung
Mit der Verwirklichung der Planung ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Beurteilung des Schutzgutes Gewässer / Grundwasser, da keine Gewässer innerhalb des PlangebieGewässer /
tes liegen bzw. unmittelbar von der Planung betroffen sind. Bei
Grundwasser
Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen entstehen keine negativen Auswirkungen für das Wasserschutzgebiet.
Keine erhebliche Beeinträchtigung
Mit der Planung wird sich die lufthygienische Situation in und um
das Plangebiet nicht verändern. Das Plangebiet ist durch die Lage
an der Bundesstraße und dem Gewerbegebiet bereits vorbelastet.
Luft / Klima
Nachteilige erhebliche Auswirkungen auf die luftklimatische Situation des Umfeldes werden durch die Verwirklichung des Vorhabens / der Planung nicht eintreten.
Keine erheblich Beeinträchtigung
Mit der Planung ergeben sich in Ermangelung von Bau- oder BoKultur- und Sachdendenkmälern bzw. Landschaftsbestandteile keine Auswirkungüter
gen auf Kultur- und Sachgüter.
Keine erhebliche Beeinträchtigung
Wechselwirkungen zwischen
• den Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,
Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die
Landschaft und die biologische Vielfalt,
• den umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und
seine Gesundheit sowie die Bevölkerung
Wechselwirkungen
sind durch die Planung mit dem Umfeld gegeben. Es bestehen im
Wesentlichen immer landschaftsökologische Wechselwirkungen
(also Wechselwirkungen bei den Belangen Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen
sowie der Landschaft und biologischen Vielfalt) zwischen dem
Plangebiet und dem Umfeld.
Insgesamt sind infolge der Planung Beeinträchtigungen des
Schutzgutes Boden zu erwarten. Für den Boden werden Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen ergriffen.
16.9
Aufzeigen der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Es sind keine besonderen Maßnahmen des Bodenschutzes notwendig, da es sich nicht
um eine mit Altlasten vorbelastete Fläche handelt. Es sind keine besonderen Maßnahmen des Immissionsschutzes bzw. zum Schutz von Kulturgütern und Sachgütern notwendig. Maßnahmen zum Ausgleich müssen jedoch getroffen werden. Diese sollen be13
vorzugt auf der Fläche des Plangebietes ausgeglichen werden, ansonsten auf externen
Flächen realisiert werden.
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung stellt sich hinsichtlich der Bestandsbewertung
wie folgt dar:
A. Ausgangszustand des Gebietes vor den Festsetzungen des B-Planes
Code
Biotoptyp
5.1
Acker-, Grünland-, Industrie- bzw.
Siedlungsbrachen
Gesamt
Fläche
in ca. qm
Wert
7.710
7.710
Gesamtwert
4
30.840
30.840
Ausgangszustand des Gebietes vor den Festsetzungen des B-Planes (Maßstab
1:1.000)
14
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung stellt sich hinsichtlich der Planungsbewertung
wie folgt dar:
B. Zustand des Plangebietes gemäß den Festsetzungen des B-Planes
Code
Biotoptyp
1.1
Fläche
Wert
Gesamtwert
in ca. qm
70% von 7.710 qm
0
= 5.397
Versiegelte Fläche
(Gebäude, Straßen, Wege,
engfugiges Pflaster, Mauern etc.)
4.5
Intensivrasen (z.B. in Industrie- und
30% von 7.710 qm
Gewerbegebieten, Sportanlagen),
ohne 7.1 = 1.332
Staudenrabatten, Bodendecker
7.1
Hecke, Wallhecke, Gehölzstreifen,
981
Ufergehölz, Gebüsch mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen > 50%
Gesamt
7.710
Ausgangszustand des Plangebietes
vor den Festsetzungen des B-Planes:
Zustand des Plangebietes
gemäß den Festsetzungen des B-Planes:
Differenz extern zu kompensieren und auszugleichen:
0
2
2.664
3
2.943
5.607
30.840 Wertpunkte
5.607 Wertpunkte
25.233 Wertpunkte
Durch die Gegenüberstellung der Bestands- und Planungsbewertung der Erheblichkeit
des Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt auf der Grundlage des sog. vereinfachten Verfahrens der Arbeitshilfe für die Bauleitplanung des Landes NordrheinWestfalen zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie Kompensationsmaßnahmen bei Bebauungsplänen, ergibt sich ein rechnerisches Defizit von 25.233
Wertpunkten.
In dem Plangebiet sind Anpflanzungsflächen berücksichtigt. Flächen für Ausgleichsmaßnahmen werden extern vorgesehen. Die vorgesehene Ausgleichsfläche liegt in der
gemeindeeigenen Ökokontofläche Freesenberg (Gemarkung Asemissen, Flur 3, Flurstück 21).
15
Zustand des Gebietes gemäß den Festsetzungen des B-Planes (Maßstab 1:1.000)
16.10
Darstellung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten
Für die Errichtung der Autowaschanlage ist ein Standort gewählt worden, der in guter
Erreichbarkeit zu übergeordneten Straßen liegt.
Der Standort stellt sich als Restfläche zwischen der B 66 n und dem Gewerbegebiet
Asemissen dar und bietet sich für eine gewerbliche Nutzung an. Ein Belassen der Fläche als Freiraum hat siedlungs- und landschaftsräumlich keinen Sinn.
Andere Planungsmöglichkeiten innerhalb des Plangebietes sind unter Berücksichtigung
des Zieles der Schaffung einer Waschstraße ohne Belang und hätten keine anderen
Auswirkungen bzgl. der Umwelterheblichkeit, als die in diesem Bericht dargestellten.
16
16.11
Zusätzliche Angaben
16.11.1 Beschreibung der Methodik sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die Methodik der Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich grundsätzlich an der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsstudie unter Berücksichtigung der Anlage zu § 2 (4) und § 2a BauGB.
Weitere Untersuchungen und Gutachten sind entbehrlich, da nach heutigem Kenntnisstand durch Beibringung der Unterlagen hinsichtlich der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und ihre Wechselwirkung keine anderen als die erfolgten Schlüsse zu
erwarten sind.
16.11.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten
Umweltauswirkungen
Gemäß § 4c BauGB soll nach Abschluss des Planverfahrens eine Überwachung der
erheblichen Umweltauswirkungen der Plandurchführung
• zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen,
• zwecks Ergreifung geeigneter Abhilfemaßnahmen
erfolgen.
Da mit der Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen des Umweltzustandes und
der Umweltmerkmale im Einwirkungsbereich des Vorhabens / der Planung zu erwarten
sind, werden keine Überwachungsmaßnahmen seitens der Gemeinde Leopoldshöhe
geplant bzw. festgelegt oder entsprechende Modalitäten bestimmt.
Umweltverschmutzungen sind zukünftig bei ordnungsgemäßem Nutzen des Standortes
nicht zu erwarten.
Auf die Berücksichtigung der nach § 4 (3) BauGB mitzuteilenden Informationen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird verwiesen.
Zudem sind bei nachfolgenden Genehmigungs- und Durchführungsverfahren bei der
konkreten Umsetzung der Planung unter Beteiligung der Behörden und der sonstigen
Träger öffentlicher Belange ggf. auftretende Erkenntnisse bzgl. der Beeinträchtigung
des Umweltzustandes zu berücksichtigen und entsprechende Auswirkungen auf den
Bauleitplan aufgrund eines sich dann ergebenden Planungserfordernisses zu prüfen.
Des Weiteren wird auf die Aufmerksamkeit der im Umfeld wohnenden Bevölkerung vertraut, die aus ihrer Sicht umweltrelevante Auffälligkeiten die Gemeinde Leopoldshöhe
melden. Eine Vollzugskontrolle der umweltrelevanten Festsetzungen wird durch die
Gemeinde Leopoldshöhe und dem Kreis Lippe erfolgen können. Modalitäten und Regularien hierzu werden nicht vereinbart, da zunächst ein Erfüllen / Umsetzen der Festsetzungen auf der Grundlage des zu stellenden Bauantrages (baurechtliche Genehmigung) vorausgesetzt wird.
Eine Prognosekontrolle der getroffenen Annahmen bzgl. der Entwicklung des Fahrverkehrs kann auf der Grundlage einer laufenden Beobachtung durch die Gemeinde
Leopoldshöhe erfolgen.
Das Monitoring unvorhersehbarer planbedingter Umweltauswirkungen hat durch die betreffenden Umweltbehörden zu erfolgen (Methoden zur Überwachung des einschlägigen Grenz- und Richtwertkataloges).
Die voranstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass aufgrund der Planung sowie
der damit verbundenen Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine gezielte Überwachung der
Entwicklung der Umwelt im Plangebiet wird aus diesem Grund nicht durchgeführt.
17
16.12
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Aufgestellt wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 01/001 „Autowaschanlage
Gewerbepark Asemissen“ in Leopoldshöhe, Flur 1, Flurstück 85 nördlich der Bundesstraße 66 und östlich der Gewerbestraße. Das Grundstück wird als Wiese (Grünland)
genutzt. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001
„Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ überlagert sich mit einem Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“. Festgesetzt ist hier „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Brachfläche“.
Der Vorhabenträger plant innerhalb des Plangebietes die Errichtung einer Autowaschanlage als Waschstraße mit den zugehörigen Anlagen für die Vorreinigung und Innenraumreinigung. Die Waschanlage soll mit einer modernen Wasseraufbereitungsanlage
mit unterirdischen Behältern und einer Filtrationsanlage gebaut werden.
Das Planungskonzept sieht vor, dass die Waschanlage von der Gewerbestraße aus erschlossen werden soll.
Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstückes, der von baulichen Anlagen überdeckt
werden darf (ausgedrückt durch die zulässige Grundflächenzahl – GRZ) wird in dem
Gewerbegebiet mit 0,7 festgesetzt.
Insgesamt wurden folgende der Schutzgüter überprüft
• Mensch,
• Tiere,
• Pflanzen,
• Boden,
• Wasser,
• Klima und Luft,
• Landschaft,
• Kultur- und sonstige Sachgüter sowie
• biologische Vielfalt und Wechselwirkungen.
Insgesamt sind infolge der Planung erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter
Tiere, Pflanzen und Boden zu erwarten. Die betroffene Fläche stellt jedoch nur einen
relativ kleinen Teil eines großen Jagd- und Nahrungsraumes für Tiere dar, für den Boden werden Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ergriffen.
Durch die Gegenüberstellung der Bestands- und Planungsbewertung der Erheblichkeit
des Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt ergibt sich ein rechnerisches Defizit von 25.233 Wertpunkten. In dem Plangebiet sind mit Anpflanzungsflächen berücksichtigt. Ausgleichsmaßnahmen werden extern vorgesehen. Die vorgesehene Ausgleichsfläche liegt in der gemeindeeigenen Ökokontofläche Freesenberg (Gemarkung
Asemissen, Flur 3, Flurstück 21).
Das Planungsvorhaben löst keine artenschutzrechtlich relevanten Verbotstatbestände
aus. Eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe 2) ist daher nicht erforderlich. Artenschutzrechtliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
17
Erschließungskosten
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen
Maßnahmen ergeben sich nicht.
Die Initiative für die Planung beruht auf einer privaten Projektentwicklung.
Der Projekt- / Vorhabenträger hat die Kosten, die mit den Planungen zur Erreichung der
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben verbunden sind, vollständig zu tragen.
18
Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich III Bauen / Planen / Umwelt
Leopoldshöhe, im Januar 2011
Verfasser:
Drees & Huesmann ⋅ Planer
Architekten BDA – Stadtplaner DASL, IfR, SRL
Vennhofallee 97
33689 Bielefeld
Tel. 05205-7298-0; Fax. 22679
e-mail: info@dhp-sennestadt.de
19
ANLAGE A
Artenschutzrechtliche Stellungnahme
20
ANLAGE B
Zusammenfassende Erklärung gem. § 10 (4) BauGB
FOLGT ZUM ABSCHLUSS DES VERFAHRENS
21