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Beschlussvorlage LIL/GM (Stellungnahme Wirtschaftsprüfer)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
601 kB
Datum
16.12.2010
Erstellt
06.12.10, 21:19
Aktualisiert
10.12.10, 21:19
Beschlussvorlage LIL/GM (Stellungnahme Wirtschaftsprüfer) Beschlussvorlage LIL/GM (Stellungnahme Wirtschaftsprüfer) Beschlussvorlage LIL/GM (Stellungnahme Wirtschaftsprüfer)

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Inhalt der Datei

DR. RÖHRICHT – DR. SCHILLEN WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT · STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT Dr. Röhricht - Dr. Schillen oHG · Detmolder Str. 61 · 33604 Bielefeld Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich IV Gemeindebetriebe - z. H. Frau Barthel Kirchweg 1 33818 Leopoldshöhe 29. November 2010 Km/Pa Gewinnverwendung LIL 2009 Sehr geehrte Frau Barthel, im Nachgang zur Schlussbesprechung zum Jahresabschluss 2009 der LIL möchten wir zum Vorschlag der Betriebsleitung über die Gewinnverwendung für 2009 wie folgt Stellung nehmen: Der Vorschlag sieht vor, den Bilanzgewinn 2009 in Höhe von € 302.742,56 zu einem Teil von € 200.000,00 für die Erhöhung der allgemeinen Rücklage zu verwenden und den Restgewinn in Höhe von € 102.742,56 auf neue Rechnung vorzutragen. Das Eigenkapital der LIL setzt sich zum 31. Dezember 2009 wie folgt zusammen: T€ Stammkapital Rücklagen Bilanzgewinn 1.400 589 303 2.292 Dr. Röhricht – Dr. Schillen oHG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft · Steuerberatungsgesellschaft Detmolder Str. 61 · 33604 Bielefeld Amtsgericht Bielefeld HRA 12538 fon fax mail home 0521 9 66 56 60 0521 9 66 56 61 info@roehricht-schillen.de www.roehricht-schillen.de Sparkasse Bielefeld BLZ 480 501 61 · KTO.-Nr. 75 006 049 IBAN DE 30 4805 0161 0000 060079 BIC SPBIDE3BXXX DR. RÖHRICHT – DR. SCHILLEN 2 Bezogen auf die Bilanzsumme von T€ 7.900 beträgt die derzeitige Eigenkapitalausstattung rd. 29 %. Eine derartige Eigenkapitalquote kann nach unserer Auffassung als angemessen bezeichnet werden. Zwar hat der Träger der LIL, die Gemeinde Leopoldshöhe, grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung auch des vollen Bilanzgewinns in Höhe von T€ 303. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse zum 31. Dezember 2009 würde sich die Eigenkapitalquote in diesem Fall auf rd. 25 % vermindern. Dies wäre bei dem derzeitigen Geschäftsumfang und Investitionsniveau nach unserer Auffassung noch vertretbar. In diesem Zusammenhang sind jedoch auch die Vorschriften der §§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 5 EigVO NRW zu beachten, die eine angemessene Eigenkapitalausstattung und eine angemessene Rücklagenzuführung beim Eigenbetrieb vorsehen. Ob das Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital angemessen ist, lässt sich zwar nicht anhand einer starren Grenze für die Eigenkapitalquote beurteilen, sondern muss im Hinblick auf die individuelle wirtschaftliche Situation des jeweiligen Betriebes und das wirtschaftliche Umfeld eingeschätzt werden. Den Ausführungsanweisungen zu § 7 EigVO SchlH lässt sich aber beispielsweise entnehmen, dass die Eigenkapitalausstattung allgemein dann als angemessen betrachtet werden kann, wenn die Quote zwischen 30 und 40 % der bereinigten Bilanzsumme liegt. Bei einer vollständigen Auszahlung des Bilanzgewinns 2009 an die Gemeinde wäre die Eigenkapitalquote der LIL von 25 % daher eher am unteren Ende der üblicherweise genannten Bandbreiten für eine angemessene Eigenkapitalausstattung einzuordnen. Sollte die LIL in der Folgezeit nennenswert in neue Baugebiete investieren, wäre deren Finanzierung unter Umständen vollumfänglich durch Fremdkapital erforderlich. Die Folge wäre eine weiter sinkende Eigenkapitalquote und das mögliche Auftreten von Finanzierungslücken, die dann wieder auf den Kernhaushalt durchschlagen könnten. DR. ROHRICHT - DR. SCHILLEN 3 In diesem Zusasnrnenhang weisen wir auch auf die umfangreiche Eigenkapitalrückführung im Wirtschaftsjahr 2OO9 in Höhe von T€ 479 an die Gemeinde durch Übertragung von Sportflächen im Baugebiet Waldstraße an die Gemeinde und das Kommunale Gebäudemanagement hin. Die Entnahme der Grundstückswerte aus der allgemeinen Rücklage führte nur deshalb nicht zu einern signifikanten Absinken der Eigenkapitalquote, weil gleichzeitig ein erheblicher Rückgang des Darlehensbestandes und der erhaltenen Anzahlungen A) verzeichnen war. Vor diesem Hintergrund halten wir die von der Betriebsleitung vorgeschlagene Gewinnverwendung mit Rücklagenzuführung von T€ 200 fur ökonomisch sinnvoll. Hinsichtlich des Zeitpunktes einer möglichen und zulässigen Auszahlung des von der Betriebsleitung vorgeschlagenen Restgewinnvortrages von T€ 103 an die Gemeinde wäre nach unserer Auffassung auch die Liquiditätssituation der LIL bei der Entscheidungsfindung entsprechend zu berücksichtigen. Wir hoffen, Ihnen mit unseren Ausführungen mit freundlichen Wirtschaftsprüfer Steuerberater Grüßen gedient zu}raben und verbleiben