Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
28 kB
Datum
16.12.2010
Erstellt
05.11.10, 12:08
Aktualisiert
10.12.10, 21:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
143/2010
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991-278
Datum:
10. Dezember 2010
14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ im Bereich
nordwestlich der Fettpottstraße
hier: - Beschluss über Anregungen zum Entwurf
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
18.11.2010
Rat
16.12.2010
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Ein innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ nordwestlich der
Fettpottstraße (Gemarkung Greste, Flur 4, Flurstück 322) ansässiger Gewerbebetrieb beantragt über die Fa.
RRR Stahlbau GmbH, Lage-Lippe die Festsetzung von überbaubarer Grundstücksfläche im Westen seines
Betriebsgrundstückes.
Die in Rede stehende rd. 15 m x 63 m große Fläche wird heute bereits gewerblich als Lagerfläche ohne
Überdachung genutzt. Die Zulässigkeit der nicht überdachten Lagerfläche ist im Jahr 2004 von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ gemäß § 31 (2) Baugesetzbuch befreit
worden.
Beansprucht worden ist dabei in dem Bebauungsplan rechtskräftig festgesetzte Fläche zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB. Für diese
Inanspruchnahme ist die Bereitstellung einer Ersatz-Ausgleichsfläche in der Gemarkung Asemissen, Flur 3,
Flurstück 21 im Bereich der Sammelausgleichsfläche Freesenberg durch die Gemeinde Leopoldshöhe
erfolgt.
Für die Herstellung der notwendigen Maßnahmen innerhalb der Ausgleichsfläche ist eine Kostenerstattung
durch den Verursacher / Begünstigten erfolgt.
Mit der nunmehr baulich beabsichtigten Errichtung einer Überdachung einer bereits genehmigten
Freilagerfläche erlaubt sich eine Regelung über eine Befreiung nicht mehr. Es ist eine Änderung des
Bebauungsplanes zu diesem Zweck im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB notwendig.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorhandene konkrete
Bauwünsche im Sinne des Standortentwicklungskonzeptes, die mit dem bestehenden Baurecht nicht
vereinbar sind, zum Anlass zu nehmen, durch eine Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen.
Dieses liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraumes, so dass bei einer positiven
-2-
Reaktion auf die vorgetragenen Bauwünsche der darauf bezogenen Planung nicht etwa von vornherein die
städtebauliche Rechtfertigung fehlt (hier: Zulässigkeit einer Überdachung einer bereits genehmigten
Freilagerfläche).
Die beantragte Änderung des Bebauungsplanes steht den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der
Gemeinde nicht entgegen.
Die Maßnahme dient der Standortsicherung eines vorhandenen Gewerbebetriebes.
Die Festsetzung der zulässigen Art der baulichen Nutzung (Industriegebiet –GI- gemäß § 9
Baunutzungsverordnung (BauNVO) bleibt von der Änderungsplanung ebenso unberührt wie die Festsetzung
der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7).
Mit der Anwendung des § 13 BauGB kann entsprechend dem vereinfachten Verfahren auf eine Darstellung
der nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes und der voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung) verzichtet werden, da mit der Planung der
Umweltzustand des Plangebietes bzw. der benachbarten Gebiete nicht nachteilig verändert wird.
Die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem Gesetz zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt,
wird durch die Änderungsplanung nicht vorbereitet.
Aufgrund der Versiegelung der Fläche und ihrer Nutzung als Freilagerfläche sind Eingriffe in den Natur- und
Landschaftshaushalt bereits vor der planerischen Entscheidung zur Änderung der Bebauungspläne erfolgt
oder zulässig gewesen. Ein Eingriff in den Natur- und Landschaftshaushalt ist danach im Zusammenhang
mit der Änderungsplanung nicht gegeben. Aus diesen Gründen entfällt die Notwendigkeit zur
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von
Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen.
Nach europäischem Recht müssen bei Eingriffsplanungen alle streng und auf europäischer Ebene
besonders geschützten Arten berücksichtigt werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung müssen
auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verbote nach § 44 (1)
Bundesnaturschutzgesetz, welche bei der Umsetzung des Bebauungsplanes entstehen, als spezielle
Artenschutzprüfung (SAP) abgeprüft werden.
Eine anthropogene Vorbelastung des Gebietes besteht durch die vorhandene gewerbliche Nutzung des
Änderungsbereiches. Bzgl. des Artenschutzes ist festzustellen:
ökologische Daten zum Gebiet sind nicht bekannt,
vorhandene starke Störung der das Änderungsgebiet umgebenden Gehölzstreifen im unmittelbaren
Umfeld der gewerblichen Nutzung,
für planungsrelevante Vogelarten ist der Änderungsbereich nicht relevant, ggf. temporäre Ansitzwarte
für Krähenvögel im Zusammenhang mit den baulichen Anlagen,
für Fledermäuse kein Teiljagdgebiet, Leitlinienfunktion des Änderungsgebietes unwahrscheinlich.
Von der Änderungsplanung sind nicht betroffen:
Belange des Immissionsschutzes, des Boden- und Wasserschutzes sowie der technischen Infrastruktur.
Verfahren
Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner 4. Sitzung am 10.06.2010 dem Antrag auf Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ nordwestlich der Fettpottstraße zugestimmt und die
Verwaltung mit der Durchführung des Verfahrens im vereinfachten Verfahren beauftragt.
Die 14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ ist gemäß § 13 (2) Nr. 2
BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats in der Zeit vom 29. Juni bis 30. Juli (einschließlich)
öffentlich ausgelegt worden.
Ort und Dauer der Offenlegung / der Beteiligung der Öffentlichkeit sind am 21.06.2010 öffentlich bekannt
gemacht worden. Gemäß § 13 (3) Satz 2 BauGB ist darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung
abgesehen wird.
Die Beteiligung der Behörden zur 14. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem
Rohe“ gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB erfolgte gemäß § 4a (2) BauGB parallel zur
Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB.
Im Rahmen der Beteiligung sind weder von der Öffentlichkeit noch von den Behörden und den sonstigen
Trägern öffentlicher Belange Anregungen zum Entwurf vorgetragen worden.
-3-
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen sind nicht
gegeben.
Die Initiative / der Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes geht von einem Grundstückseigentümer aus.
Dieser hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten vollständig zu
tragen.
Die notwendigen Leistungen zur Änderung des Bebauungsplanes wurden durch ein vom Antragsteller
beauftragtes Stadtplanungsbüro erbracht.
Beschlussvorschlag:
a) Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die in der
Anlage aufgeführten „Vorschläge zur Abwägung“ zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden
und
sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beschließen.
b) Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die 14.
vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ als Satzung nach
§ 10 (1) BauGB i.V.m. § 13 BauGB sowie die zugehörige Begründung in der vorliegenden Fassung zu
beschließen.
c) Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, dem
Satzungsbeschluss für die 14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“
gemäß § 10 (3) BauGB öffentlich bekannt zu machen
Schemmel
Anlagen
- Satzungsfassung Bebauungsplan Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ 14. vereinfachte Änderung mit
Planzeichnung und Begründung
- Abwägung