Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
153 kB
Datum
17.03.2011
Erstellt
04.03.11, 09:44
Aktualisiert
04.03.11, 09:44
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10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2011
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/01 „Mackenbrede“
im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB)
Planzeichnung
Textliche Festsetzungen
Begründung
Stand: Aufstellung / Auslegung Februar 2011
Seite: 1
10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2011
Inhaltsverzeichnis
A
B
C
D
E
F
G
H
Seite
Übersichtskarte Maßstab: 1:5000
Präambel
Planzeichnung Maßstab: 1:1000
Planzeichenerklärung / Festsetzungen
Textliche Festsetzungen
Hinweise
Örtliche Bauvorschriften / Rechtsgrundlagen
Verfahrensvermerke
003
004
005
006
007
009
010
011
Begründung
I
II
Änderung des Bebauungsplanes
122
I. 1 Ziel, Zweck und Notwendigkeit zur Änderung des Bebauungsplanes
122
I. 2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige Darstellung
122
I. 3 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
122
I. 4 Abgrenzung des Geltungsbereiches
122
Gegenwärtige Rahmenbedingungen
13
II. 1 Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund u. Bodenverhältnisse
133
II. 2 Eigentumsstruktur / Baulicher Bestand
133
II. 3 Nutzung / Immissionsbelastung
133
II.◌۫ 4 Bestehendes Planungsrecht, Anwendung des Gesetzes zur Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte gem. § 13 a BauGB
133
III
Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung
III. 1 Städtebauliches Konzept
III.˚2 Art und Maß
Grundstücksfläche
der
144
144
baulichen
Nutzung,
Bauweise
und
III. 3 Öffentliche Grünflächen / Spielplatzfläche
III. 4 Einfriedung, Beschränkung der Ein- und Ausfahrten
überbaubare
144
15
155
III.˚5 Verkehrsflächen, Leistungsrechte, Erschließung, Umgrenzung für Flächen für
Stellplätze
166
III. 6 Ver- und Entsorgung
166
III. 7 ÖPNV
17
III. 8 Eingriff in Natur, Landschaft und Umgebung, Umweltbericht, Artenschutz
17
III. 9 Bodenverhältnisse / Bodenschutz
18
Anlage: Skizze zur Lage / Höhe der Einfriedungen
Seite: 2
10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2011
Übersichtskarte, siehe Anlage
© Geobasisdaten DGK 5
Kreis Lippe, 10-NZR-942
Seite: 3
10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2011
B
Präambel
Aufgrund des §1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und §86 der
Bauordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (BauO NRW) i.V. mit §41 der
Gemeindeordnung NRW hat die Gemeinde Leopoldshöhe die 10. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 04/01 “Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem.
§ 13 a BauGB), bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen
Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen.
Leopoldshöhe, ________________
________________________
Bürgermeister
Hinweis zur Begründung
Die anliegende Begründung lag dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe zum
Satzungsbeschluss vor.
Leopoldshöhe, den__________________
__________________________
Bürgermeister
Seite: 4
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Planzeichnung, siehe Anlage
Seite: 5
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D
Planzeichenerklärung
Art der baulichen Nutzung
Reines Wohngebiet
WR
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung
max. GRZ 0,4
max. GFZ 0,7
II
Grundflächenzahl
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Geschoßflächenzahl
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen
TH bis
6,75 m
Traufhöhe als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
o
offene Bauweise
(§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO)
nur Einzelhäuser zulässig
(§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO)
2 WE
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Baugrenze
(§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO)
Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche (öffentlich)
(§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB)
Bereich ohne Ein- und Ausfahrten
(§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB)
Sonstige Planzeichen
mit Leitungsrecht belastete Fläche
(§9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung des
Bebauungsplans
(§9 Abs. 7 BauGB)
St
Umgrenzung für Flächen von Stellplätzen
(§9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB)
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen z.B. von
Baugebieten oder Abgrenzungen des Maßes der Nutzung
innerhalb eines Baugebietes
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E
Textliche Festsetzungen
Teilbereich 1
Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen
1) Für die Grundstücksgrenze entlang der Waldstraße gelten folgende
Einzelregelungen:
1.
Einfriedungen sind zulässig bis 2,00 m Höhe. Zu den Einfriedungen
gehören auch Eingangstore.
2.
Einfriedungen parallel zur Waldstraße, die höher sind als 80 cm, sind
mindestens 1,50 m von der Grundstücksgrenze abzusetzen.
3.
Soweit ein Zwischenraum von der Einfriedung zum Verkehrsraum der
Waldstraße entsteht, ist dieser mit einheimischen Sträuchern,
Bodendeckern und / oder Rankpflanzen zu bepflanzen.
4.
Die Einfriedung, unabhängig von ihrer Höhe, ist als Mauer,
Gabionenwand, Holzzaun, Metallgitterzaun oder lebende Hecke
auszuführen.
5.
Ein- und Ausfahrten entlang der Waldstraße sind unzulässig. Zu- und
Ausgänge für Personen, in einer Breite bis zu 2,0 m, sind zulässig.
2) Für alle übrigen Einfriedungen gilt:
Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen (Straßenraum) sind Einfriedungen an
der Grenze zum Verkehrsraum bis zu einer Höhe von 80 cm zulässig. Die
Einfriedung ist als Mauer, Gabionenwand, Holzzaun, Metallgitterzaun oder
lebende Hecke auszuführen.
Zu den Einfriedungen gehören Eingangs- oder Einfahrtstore.
Alle übrigen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes
rechtskräftigen Änderungen gelten für den Teilbereich 1 weiterhin.
bzw.
der
Teilbereich 2 (Flurstück 804, Flur 8 ,Gemarkung Greste)
1. Art und Maß der baulichen Nutzung / Bauweise
(§9 Abs. 1 Nr.1, 2 BauGB i. V. m. §§ 1, 4, 16, 22 BauNVO)
Reines Wohngebiet: WR – II – offene Bauweise, GRZ 0,4; GFZ 0,7
Geschoßflächenzahl (GFZ): Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als
Vollgeschossen sind bei der Ermittlung der Geschoßfläche mitzurechnen.
Es sind nur Einzelhäuser zulässig.
2. Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) Nr. 5 BauGB)
Je Wohngebäude sind maximal 2 Wohnungen zulässig.
3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
a) Bodenbefestigungen, Freiflächen, Stellplätze und Zufahrten
Die Versiegelung von Freiflächen und Stellflächen mit Materialien wie
Asphalt oder Beton ist unzulässig. Für anzulegende Pflasterflächen ist ein
Betonunterbau nicht zulässig.
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10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2011
b) Garagen, Carports und Stellplätze
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden diese zugelassen.
Zwischen Garagen / Carports und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zuund Abfahrten von mindestens 5 m Länge vorhanden sein.
c) Nebenanlagen
Gemäß § 23 (5) BauNVO können auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen Nebenanlagen in Sinne des § 14 BauNVO zugelassen
werden.
d) Bauliche Anlagen auf der Fläche für Stellplätze
Aufgrund des öffentlichen Abwasserkanals sind bauliche Anlagen (z.B.
Garagen, Carports, Nebenanlagen) nicht zulässig.
Stellplätze sind zulässig.
4. Äußere Gestaltung der Baukörper
(§9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i. V. m. §16 Abs. 2 Nr. 4 BauGB i. V. m. §86 BauO NW)
a) Traufhöhe (§9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i. V. m. §16 Abs. 2 Nr.4 BauNVO):
TH = 6,75 m
Der untere Bezugspunkt für die Traufhöhe ist die Oberkante der
Erschließungsstraße, hier Heinestraße.
Der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der Außenfläche des aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut.
b) Dachformen (§9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §86 BauNVO)
Zulässige Dachformen sind Satteldächer und Flachdächer.
Die Festsetzungen zur Dachform gelten auch für eingeschossige Anbauten,
Garagen und Carports.
c) Dachneigung (§9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §86 BauNVO)
Satteldach bis 35˚.
e) Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen für Dachaufbauten
(insbesondere Dachgauben, Zwerchhäuser / Zwerchgiebel, Nebengiebel) und Dacheinschnitte
(§9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §86 BauNVO)
Dachaufbauten sind ab 30˚ Dachneigung flach abgedeckt zulässig.
Dachaufbauten sind ab 35˚ Dachneigung wahlweise als Schlepp- oder
Giebelgaube zulässig.
Alle Dachaufbauten / Dacheinschnitt müssen einen seitlichen Abstand
einhalten. Bei Satteldächern ist dies –gemessen von der
Gaubenoberkante– mind. 1,50 m vom Ortgang.
Zwischen Dachaufbauten / Dacheinschnitten ist mind. 1,00 m Abstand
einzuhalten.
Als Länge für Dachaufbauten / Dacheinschnitte ist max. die Hälfte der
Gebäudelänge zulässig.
Zwischen Traufe und Dachgaube sind mind. 2 Dachziegelreihen
vorzusehen.
Zwischen Dachfirst und oberem Dachgaubenabschluss sind
mind. 1,00 m Abstand einzuhalten.
Die Gaubenhöhe (Vorderhöhe ohne Dachfläche bei Schleppgauben
bzw. Giebelfläche bei Sattelgauben) darf 1,50 m nicht überschreiten.
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10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2011
In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich ihrer
konstruktiven Bauteile zulässig. Größere Wandflächen neben Gaubenfenstern sind nicht zulässig.
4. Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen
1) Für das Flurstück 804 gelten folgende Einzelregelungen:
1.
Einfriedungen sind zulässig bis 2,00 m Höhe. Zu den Einfriedungen
gehören Eingangs- oder Einfahrtstore.
2.
Einfriedungen parallel zur Waldstraße bzw. Heinestraße, die höher
sind als 80 cm, sind mindestens 1,50 m von der Grundstücksgrenze
abzusetzen.
3.
Soweit ein Zwischenraum von der Einfriedung zum Verkehrsraum der
Waldstraße bzw. Heinestraße entsteht, ist dieser mit einheimischen
Sträuchern, Bodendeckern und / oder Rankpflanzen zu bepflanzen.
4.
Die Einfriedung, unabhängig von ihrer Höhe, ist als Mauer,
Gabionenwand, Holzzaun, Metallgitterzaun oder lebende Hecke
auszuführen.
5.
Werden auf dem Flurstück 804 in dem Bereich mit der
Zweckbestimmung Stellplätze, diese angelegt, ist eine Einfriedung bis
max. 80 cm Höhe zulässig.
5. Leitungsrecht
Zur Sicherung des vorhandenen Abwasserkanals auf dem Flurstück 804 wird
ein Leitungsrecht festgesetzt.
F
Hinweise
1. Altlasten
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen keine Informationen über
Altablagerungen oder Altlasten vor.
2. Denkmalschutz und Denkmalpflege
Wenn Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde
(etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenfärbungen, Knochen, Fossilien)
entdeckt werden, §§15 und 16 des Denkmalschutzgesetztes die Entdeckung
unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmale, hier Lippisches
Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, Tel. 05231 / 9925-0, Fax: 05231 /
9925-25, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unveränderten
Zustand zu belassen.
3. Bodenaushub
Gemäß § 3a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993)
soll Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht werden, soweit dies
technisch möglich ist. Bodenaushub, der nicht innerhalb des Plangebietes verbracht werden kann, ist nach § 4 Krw/AbfG in der derzeit gültigen Fassung vorrangig stofflich zu verwerten. Um eine Verwertung der Bodenaushubmassen im
Sinne des § 4 Krw/AbfG zu erleichtern, kann das Material aufbereitet werden.
4. Frischwasserversorgung
Es besteht die Anschlussmöglichkeit an die Frischwasserleitung in der
„Heinestraße“.
Somit
sind
ggf.
private
Leitungsrechte
bis
zur
Anschlussmöglichkeit vorzusehen. Die Details sind mit dem Fachbereich IV Gemeindebetrieb - Wasserwerk abzustimmen
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10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2011
5. Versorgungsanlagen
Westlich angrenzend an den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
befindet sich auf dem Flurstück 606 eine Versorgungsanlage der Firma E-On
Westfalen Weser GmbH.
6. Schmutzwasserableitung / Niederschlagsableitung / Nutzung des
Niederschlagswassers
Es besteht die Anschlussmöglichkeit an den Mischwasserkanal in der
„Heinestraße“ bzw. an den über das Flurstück 804 verlaufenden Kanalabschnitt.
Somit sind ggf. private Leitungsrechte bis zur Anschlussmöglichkeit vorzusehen.
Die Nutzung des Niederschlagswassers wird empfohlen, z.B. durch
Regenwassernutzungsanlagen. Die Details sind mit dem Fachbereich IV Gemeindebetrieb - Abwasserwerk abzustimmen.
7. Deutsche Telekom
Im Planbereich sind Telekommunikationslinien / -anlagen der T-Com vorhanden.
8. Stromversorgung
Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen der Firma E-On
Westfalen Weser GmbH. Zur Vermeidung von Beschädigungen dieser Anlage
ist es erforderlich, sich vor Bauausführung in die Lage dieser Anlagen einweisen
zu lassen. Ihr Ansprechpartner hierfür ist die Betriebsstelle Lage, Pivitsheider
Str. 11, 32791 Lage, Tel: 05232 / 95356-0.
9. Ein- und Ausfahrten für das Flurstück 804
Die Zufahrten sind mit dem Fachbereich III -Bauen / Planen / Umwelt -, Fachgebiet Straßenbau abzustimmen. Die Pflanzbuchten in der Waldstraße sind zu
beachten.
G
Öffentliche Bauvorschriften / Rechtsgrundlagen
1. Örtliche Bauvorschriften
Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den
Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes.
Verstöße
gegen
die
gestalterischen
Festsetzungen
gelten
als
Ordnungswidrigkeit gem. § 84 BauO NRW.
2. Rechtsgrundlage
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414)
Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) in der aktuellen Fassung der
Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBI.I 2542)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der aktuellen
Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV NRW S. 256)
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)
Seite: 10
10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2011
3. Verfahrensvermerke
Katasternachweis
Eindeutigkeit
Aufstellung
Die
Darstellung
des
gegenwärtigen
Zustandes stimmt mit
den Katasterunterlagen
überein.
Es wird bescheinigt,
dass die Festsetzungen
der
städtebaulichen
Planung
geometrisch
eindeutig sind.
Dieser Plan ist gemäß
§ 2 des Baugesetzbuches durch Beschluss
des
Hochbauund
Planungsausschusses
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
vom
__________ aufgestellt
worden.
Detmold,
ortsüblich
gemacht.
Die Planungsunterlagen
für den Geltungsbereich
des Planes auf der
Grundlage der Flurkarte
M. 1:1000 entsprechen
dem Stand v.
__________________
Detmold,
Auslegung
Der
Hochbauund
Planungsausschuss der
Gemeinde Leopoldshöhe
hat in seiner Sitzung am
_______ dem Entwurf
des
Bebauungsplanes
zugestimmt und seine
öffentliche
Auslegung
gem. §3 Abs. 2 und §13
BauGB beschlossen.
Der
Aufstellungs- Ort und Dauer der
beschluss wurde am
öffentlichen Auslegung
wurden ortsüblich am
bekannt bekannt gemacht.
Der Entwurf des BebauKreis Lippe
Kreis Lippe
ungsplanes und der
Im Auftrag
Im Auftrag
Leopoldshöhe,
Begründung haben vom
_______ bis ______
Der Landrat, Kreis Lippe Der Landrat, Kreis Lippe Gemeinde Leopoldshöhe gem. § 3 Abs. 2, und
Vermessung
und Vermessung
und
§ 13 BauGB öffentlich
Kataster
Kataster
ausgelegen.
Schemmel
© Kreis Lippe, Vermessung
(Bürgermeister)
Schemmel
und Kataster, 10-NZR-958
(Bürgermeister)
Satzungsbeschluss Inkrafttreten
Planverfasser
Dieser Bebauungsplan
ist gem. §10 des Baugesetzbuches vom Rat der
Gemeinde Leopoldshöhe
am _________________
als Satzung beschlossen
worden.
Der Entwurf des Bebauungsplanes
ist
vom
Fachbereich
III
Bauen/Planen/Umwelt der
Gemeinde
Leopoldshöhe
ausgearbeitet worden.
Dieser Bebauungsplan
ist gemäß §10 (3)
BauGB
am
____________________
im Amtsblatt des Kreises
Lippe bekannt gemacht
worden.
Der Bebauungsplan ist
damit am____________
rechtverbindlich
geworden.
Leopoldshöhe,
Leopoldshöhe,
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Leopoldshöhe Leopoldshöhe,
Schemmel
(Bürgermeister)
Gemeinde Leopoldshöhe
Schemmel
(Bürgermeister)
Schemmel
(Bürgermeister)
Seite: 11
10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2011
I
Änderung des Bebauungsplanes
I. 1 Ziel, Zweck und Notwendigkeit zur Änderung des Bebauungsplanes
Nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bildet der Raum AsemissenGreste einen Siedlungsschwerpunkt im südlichen Gemeindegebiet. Insofern leiten sich
hieraus auch Aufgaben für die zukünftige städtebauliche Entwicklung ab.
Die unverändert anhaltende Nachfrage nach Bauplätzen lässt verfügbare Baugebiete
ständig kleiner werden. Bisher unausgenutzte Flächen innerhalb der bebauten Ortsteile
sind daher in Anspruch zu nehmen, somit wird hier eine Nachverdichtung und gleichzeitig
eine Steigerung des Angebots an Wohnbaufläche im südlichen Gemeindgebiet vorgenommen. Auf dem Flurstück 804 wird erstmalig ein Baufenster festgesetzt. Für die
bisherige öffentliche Grünfläche als Spielplatzfläche und ihre Nutzungen wird aufgrund der
Realisierung des Mehrgenerationenspielplatzes im Bebauungsplangebiet 04/10
„Waldstraße“ kein direkter Bedarf mehr gesehen.
In Zusammenhang mit dem vorgenannten Neubaugebiet Waldstraße entstand bei
Anwohnern an der Straße „Waldstraße“ das Bedürfnis, ihre Gärten und somit sich selber
vor den Belastungen aus dem veränderten Verkehrsaufkommen zu schützen. Dem
möchte die Gemeinde entsprechen, weshalb die Festsetzungen für Einfriedungen in
diesem Bereich der Situation angepasst wurden.
Weiterhin wurde im Rahmen einer Unterrichtung und Erörterung mit den Anliegern der
Heinestraße am 20.01.2011 deutlich, dass die Unterbringung des ruhenden Verkehrs verbessert werden könnte. Auf dem Flurstück 804 ist daher eine Fläche für Stellplätze
vorgesehen worden.
I. 2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige
Darstellung
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971, zuletzt
geändert mit der 18. Änderung vom 26.03.2007, stellt den Änderungsbereich bereits als
Wohnbaufläche dar. Die vorliegende Planung – mit dem Gebietscharakter WR – stimmt
daher mit der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes überein.
I. 3 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) ist der Geltungsbereich der vorliegenden Änderung
des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbereich und Siedlungsschwerpunkt darstellt. Die Planungsziele und Festsetzungen stimmen daher mit den Zielen der Regionalplanung und Raumordnung überein.
I. 4 Abgrenzung des Geltungsbereiches
Der Änderungsbereich liegt in der Gemarkung Greste, Flur 8.
Der Geltungsbereich wird im einzelnen wie folgt umgrenzt:
• im Norden durch das Feuerwehrgebäude an der Waldstraße und dem Garagenhof
zwischen Heinestr. und Waldstraße
• im Osten durch die angrenzende Wohnbebauung der Kantstraße
• im Süden durch einen Grünzug entlang des Eselsbach mit Fußweg
• im Westen durch die angrenzende Wohnbebauung der Heinestr. / Stormstr.
Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 5.200 m².
Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist auf Seite -Anlage- beigefügt.
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II.
Gegenwärtige Rahmenbedingungen
II. 1 Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse
Der Änderungsbereich befindet sich im Ortsteil Greste in einem Wohngebiet mit
überwiegend Reihen- und Einfamilienhäusern. In mittelbarer Nähe befinden sich ein
Grünzug, der als Naherholungsgebiet dient.
Südlich des Plangebietes befindet sich das Neubaugebiet Waldstraße.
Die Umgebungsbebauung ist durch ein- und zweigeschossige Bebauung geprägt. Im
Norden des Änderungsbereiches schließen sich vereinzelte größere Gebäude an, hier
Feuerwehrhaus oder Gaststätte. Die Dachlandschaft zeichnet sich durch geneigte Dächer
aus. Vorherrschend ist hier die Ausprägung als Satteldach. Der nördlich angrenzende
Garagenhof ist mit einem Flachdach versehen worden.
Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte
Fortführung 1999, steht im gesamten Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp
Pseudogley-Parabraunerde an. Die Bodenart wird durch den hohen Lehmanteil der Böden
geprägt.
Der Bodentyp dürfte sich als Baugrund eignen, da die umliegende Bebauung auf dem
selben Bodentyp gründet.
Das neu entstehende Baugrundstück an der Heinestraße fällt von Norden in Richtung
Süden ab. Es wird eine Grundstücksvermessung empfohlen.
II. 2 Eigentumsstruktur / Baulicher Bestand
Die Flurstücke 468 und 1228 (beide Öffentliche Verkehrsflächen), befinden sich im
Eigentum der Gemeinde. Ebenso das neu entstehende Baugrundstück auf dem Flurstück
804. Alle übrigen Grundstücke befinden sich in Privateigentum.
II. 3 Nutzung / Immissionsbelastung
Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt für den Änderungsbereich ein WR (Teilbereich 2)
fest. Diese Baugebietsart wird übernommen bzw. nicht verändert. An die bestehende
Bebauung schließt ein Naherholungsbereich an.
Gegenüber der Entstehung der Wohnsiedlung in den 1960ger Jahren hat sich das
Verkehrsaufkommen verändert. Einerseits durch die allgemeine gesellschaftliche
Veränderung, andererseits auch durch das Neubaugebiet im Bereich Waldstraße / Grester
Straße. Die dort geschaffenen Wohnhäuser wie auch die Gemeindebedarfseinrichtungen
für Jugend, Kultur und Sport bringen zusätzlichen Verkehr in den Bereich. Diese
Veränderung wird als absolut vertretbar hinsichtlich der rechtlichen Immissionssituation
beurteilt. Es wird jedoch ohne weiteres anerkannt, dass für die Anwohner sich die
grundsätzliche Lärmsituation verändert hat. Dem entsprechend folgt die Gemeinde
Leopoldshöhe einem Antrag zur Änderung der Festsetzung bzgl. Einfriedungen innerhalb
des vorliegenden Geltungsbereiches.
II. 4 Bestehendes Planungsrecht, Anwendung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte gem.
§ 13 a BauGB
Das Änderungsgebiet wurde erstmals in dem Bebauungsplan „Nr. 04/01 „Mackenbrede“
(Rechtskraft 1964) als Allgemeines Wohngebiet (WA) im Teilbereich 1 und als öffentliche
Grünfläche im Teilbereich 2 festgesetzt. Des Weiteren ist die 9. Änderung des
Ursprungsbebauungsplanes aus dem Jahre 1995 heranzuziehen.
Mit Rechtskraft des o.g. Gesetzes sollen notwendige Anpassungsmaßnahmen u.a. von
bestehenden B-Plänen, bei Erfüllung der rechtlichen Rahmenbedingungen, erleichtert
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10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2011
bzw. beschleunigt werden. Die Gemeinde Leopoldshöhe geht davon aus, dass die angestrebte B-Planänderung die Rahmenbedingungen erfüllt.
Mit der vorliegenden Planung wird eine Nachverdichtung von innerörtlichen Flächen angestrebt, verbunden mit einem schonenden Umgang mit Grund und Boden, weshalb das o.g.
Gesetzt zur Anwendung kommt. Des weiteren unterschreitet die Planung den vorgegebenen Schwellenwert für die GRZ von 20.000 qm. Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erkennbar, ebenso ist auch keine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b
genannten Schutzgüter ersichtlich.
Für die Aufstellung eines B-Planes bzw. dessen Änderung, die diese Vorgaben berücksichtigt, ist das „beschleunigte Verfahren“ gem. § 13 a (2) BauGB anwendbar. Die Gemeinde Leopoldshöhe sieht daher von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und
der Behörden ab. Für die Verfahrensabwicklung wird auf § 13 BauGB verwiesen. Die BPlanänderung entspricht weiterhin dem Flächennutzungsplan der Gemeinde. Der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum wird mit der Planung in angemessener Weise
Rechnung getragen. § 13 a (2) Nr. 4 BauGB bestimmt für bestandsorientierte Bebauungspläne keine Erforderlichkeit eines Ausgleiches für Eingriffe in Natur und Landschaft. Da die
Vorschriften auch für die Änderung eines Bebauungsplanes gelten, wird diese Möglichkeit
auf die vorliegende Planung angewandt. Für die bisherige öffentliche Grünfläche, welche
umgewandelt wird in Baufläche und Fläche für Stellplätze, erfolgt gem. § 13 a (2) Nr. 4
BauGB kein Ausgleich.
III. Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung
III. 1 Städtebauliches Konzept
Für die zukünftige Entwicklung der Gemeinde ist es von Bedeutung, dass eine Nachverdichtung in Teilen des Ortsgebietes angestrebt wird. Somit wird die Nachhaltigkeit an
Grund und Boden für zukünftige Generationen bewahrt.
Die gestalterischen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes bleiben durch die
vorliegende Änderung bestehen, sie werden in einigen Punkten konkretisiert und vertieft.
Maßgebend für die gestalterische Entwicklung im Geltungsbereich ist die 9. Änderung des
Ursprungsbebauungsplanes aus dem Jahre 1995. Die dortigen Vorgaben werden für das
Flurstück 804 übernommen und der Umgebungssituation angepasst. Hierdurch fügt sich
die neue Bebauung in die bestehende Bebauung schonend ein.
Die Festsetzung bzgl. der Einfriedung trägt dem Bedürfnis Rechnung, eine städtebaulich
verträgliche Abgrenzung des privaten Freiraumes zeitgemäß umzusetzen.
III. 2 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche, Baugestaltung (gem. §9 Abs. 1 Nr.1 und 2 BauGB in Verbindung mit §§1, 4, 16,
22, 23 BauNVO)
Für Teilbereich 2
Die GRZ von 0,4 bleibt unverändert, dieser Wert stellt laut § 17 BauNVO den vorgegebenen Höchstwert dar. Die GFZ von 0,7 wird gegenüber der 9. Änderung ebenfalls nicht
geändert und bleibt damit knapp unter den gesetzlichen Höchstwerten. Es wird ein
„Reines Wohngebiet“ in zweigeschossiger, offener Bauweise festgesetzt, um die künftige
Bebauung in den gewachsenen Bestand an den Straßen „Heinestr. / Stormstr“ und
„Waldstraße“ einzufügen und das Planungsziel zu realisieren. Darüber hinaus wird nur ein
Einzelhaus zugelassen. Die festgesetzte Traufhöhe von 6,75 m (gemessen von Oberkante
Erschließungsstraße) ist im vollen Maße anwendbar. Neben der Festsetzung Satteldach
wird ebenfalls die Dachform Flachdach zugelassen. Damit wird kein neuer Dachtyp
eingeführt, sondern sich an dem nördlich des Flurstück 804 angrenzenden Garagenhof mit
Flachdach orientiert. Bei der Umsetzung eines Flachdaches für das Wohnhaus i.V.m. der
Grundstücklage und –zuschnitt kann hier ein städtebaulich markanter Punkt entstehen.
Die Gliederung des Daches durch Gauben wird durch Gestaltungsvorschriften
vorgegeben, um auch hier ein harmonisches Einfügen der neuen Bebauung in den
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10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2011
Bestand sicherzustellen. Die Festsetzungen zur Dachform gelten auch für eingeschossige
Anbauten, Carports und Garagen.
Die Festsetzung von maximal 2 Wohneinheiten pro Gebäude dient dazu, eine schonende
Nachverdichtung zu erzielen. Mit dieser Festsetzung wird gewährleistet, das eine Einfamilienhausstruktur mit ggf. einer zweiten Wohneinheit erzielt wird, aber keine Mehrfamilienhäuser errichtet werden. Dieser Gebäudetyp würde den Maßstab, der durch die Umgebungsbebauung gebildet wird, überschreiten. Damit wird gleichzeitig eine Überforderung
der verkehrlichen und räumlichen Situation der öffentlichen Straßen „Heinestraße“
vermieden.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Nebenanlagen und Carports sind gem. § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen. Zu der öffentlichen Straßenverkehrsfläche haben Garagen /
Carports einen Abstand von 5 m, als Stau- und Rangierraum für ggf. ein weiteres
Fahrzeug, einzuhalten.
Der untere Bezugspunkt für die Traufhöhe bezieht sich -interpoliert- auf die Oberkante der
Erschließungsstraße Heinestraße. Damit orientiert sich die Höhe des Neubaues an den
vorhandenen Reihenhäusern entlang der Heinestraße.
III. 3 Öffentliche Grünfläche / Spielplatzfläche
Der Teibereich 2 ist bisher als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz
festgesetzt. Die Spielplatzfläche ist mit einem Boule-Platz sowie einem Schachbrett mit
Bänken und Truhen für Schachspielfiguren ausgestattet. Diese Einrichtungen wurden
bevorzugt von Senioren genutzt.
In dem südlich an den hiesigen B-Planänderungsbereich (ca. 300 m Luftlinie)
angrenzenden B-Plan „Waldstraße“ ist eine ca. 5.000 qm große Spielplatzfläche
festgesetzt und z.Z. in der Realisierung. Auf diesem im Bau befindlichen
Mehrgenerationenspielplatz wird eine Dreifach-Boulebahn entstehen.
Das Schachbrett wird verlegt auf den Spielplatz Grabbestraße, dieser liegt ca. 100 m
nördlich vom Flurstück 804.
Die Funktionen der öffentlichen Spielplatzfläche werden somit nicht unterbunden sondern
räumlich verlagert. Die neue Zuordnung der Nutzungen auf zwei Flächen sowie die damit
verbundene räumliche Veränderung bzgl. Erreichbarkeit wird als vertretbar eingestuft.
Die Umnutzung der Spielplatzfläche zu Bauland entspricht auch den Vorstellungen der
Gemeinde Leopoldshöhe, fortlaufende Unterhaltungskosten möglichst gering zu halten.
Bei Veräußerung bzw. Nutzung als Bauland entfällt der gemeindliche Pflegeaufwand.
III. 4 Einfriedung, Beschränkung der Ein- und Ausfahrten
(gem. §9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NW)
Für Teilbereich 1 und 2
Der Ursprungsbebauungsplan ist 1964 rechtskräftig geworden. Die getroffene Festsetzung
zu Einfriedungen war damals allgemein üblich. Eine entsprechende Satzung von der
Gemeinde Greste ist jedoch nicht rechtskräftig geworden.
Der B-Plan von 1964 enthält keine Vorgaben zu Höhen von Einfriedungen. Die
Bauordnung NRW ist daher ohne B-Planänderung maßgebend. Diese gibt als maximale
Höhe an Grundstücksgrenzen 2,00 m vor. Einfriedungen zu öffentlichen Straßen in einem
Abstand von 3,00 m zu diesen haben jedoch eine Höhe von 1,00 m nicht zu überschreiten.
Einfriedungen,
die
Höher
sind
als
diese
beiden
Maßvorgaben,
sind
baugenehmigungspflichtig.
Einfriedungen haben gestalterischen Einfluss auf das Ortsbild. Soweit der Bedarf besteht,
Vorgaben hierzu zu machen, ist dieses als planerische Aufgabe der Kommune zu
bewerten. Hinzu kommt, dass durch die bereits beschriebene veränderte
Verkehrssituation, ein Bedürfnis bei den Anliegern deren Gartenfläche an die Waldstraße
angrenzt besteht, diese abzuschirmen. Zwischen diesen beiden Belangen, hat sich die
Gemeinde zu folgenden Kompromiss entschlossen:
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10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2011
Im Bereich des Straßenraumes dürfen die Einfriedungen eine Höhe von 0,80 m über OK
natürlich gewachsenes Gelände nicht überschreiten. Damit soll verhindert werden, dass
eine völlige Abschottung der Grundstücke zur Straße hin entsteht, z.B. durch hohe Mauern
und Zäune. Die Vorgaben zur Gestaltung der Einfriedungen tragen dazu bei, dass in
diesen Bereichen ein gestalterisch positives Gesamtbild entstehen kann; sie sind finanziell
und räumlich vertretbar. Die Einfriedungshöhe von 0,80 m berücksichtigt besonders die
Augenhöhe und Erlebniswelt von Kindern. Gleichzeitig wird die Verkehrssicherheit
unterstützt, da Straßeneinmündungen und Einfahrten einsehbar für Autofahrer bleiben.
Mit Änderung der textlichen Festsetzungen, in dem Sinne, dass entlang der Waldstraße
die Höhe von 2,00 m für Einfriedungen zugelassen werden, ist es aufgrund des
„Durchgangsverkehr“ erforderlich, Zufahrten von der Waldstraße auszuschließen. Damit
würde dem Aspekt der Verkehrssicherheit entsprochen, denn 2 m hohen Einfriedungen
stellen auch bei Einhaltung eines Grenzabstandes eine Sichtbehinderung beim Ausfahren
dar. In der Heinestraße wird die Verkehrssituation dahingehen eingeschätzt, dass es sich
aufgrund der Sackgasse um geringen Anliegerverkehr handelt. Eine Beschränkung der
Ein- und Ausfahrten erfolgt daher nicht.
Zu- und Ausgänge für Fußgänger / Radfahrer werden dagegen in beiden bereichen
zugelassen. Ihre Breite wird auf 2 m begrenzt, um klarzustellen, dass ausschließlich eine
Nutzung durch Personen angestrebt wird.
Des Weiteren ist ein größeren Abstand mit Einfriedungen, die Höher sind als 0,80 cm, zur
Waldstraße bzw. Heinestraße einzuhalten. Dieser Abstand bietet sich für Bepflanzungen
an. Der Abstand sowie die Eingrünung nimmt der Einfriedung nach Ansicht der Gemeinde
deren „Massivität“, welche durch die Höhe bewirkt wird.
III. 5 Verkehrsflächen, Leistungsrechte, Erschließung, Umgrenzung für
Flächen für Stellplätze
(gem. §9 Abs. 1 Nr. 11, 21 BauGB)
Die innere und äußere Erschließung ist über die Waldstraße und Heinestraße gesichert.
Die Begründung zur Beschränkung der Ein- und Ausfahrten ist unter dem Punkt
Einfriedungen dargelegt.
Auf dem Flurstück 804 wird aufgrund des dort verlaufenden öffentlichen Abwasserkanals
ein Leitungsrecht festgesetzt. Beiderseits des Abwasserkanals können / dürfen keine
bauliche Anlagen mit Gründungen errichtet werden, da die Gefahr besteht, das der
öffentliche Kanal beschädigt wird. Um diesen vorzubeugen, wird eine Fläche für
Stellplätze festgesetzt. Auch die Errichtung von Carports und anderen Nebenanlagen
werden aus diesen technischen Gründen ausgeschlossen.
Die Bereitstellung, Herstellung und Nutzung der Fläche für Stellplätze ist privatrechtlich zu
organisieren. Es sind keine öffentlichen Parkplätze.
Die Zufahrten für den Teilbereich 2 sind mit dem Fachbereich III -Bauen / Planen / Umwelt
-, Fachgebiet Straßenbau abzustimmen.
III. 6 Ver- und Entsorgung
a) Gewässer
Im Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer oder natürliches Überschwemmungsgebiet
bekannt. Südlich des Geltungsbereiches verläuft der Eselsbach.
b) Wild abfließendes Wasser
Mit wild abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird aufgrund der Örtlichkeit nicht gerechnet.
c) Schmutzwasserableitung / Niederschlagswasserableitung
Für die Abwasserbeseitigung / Niederschlagswasserableitung im Teilbereich 2 ist das
vorhandene Kanalnetz (Mischsystem) in der Heinestraße zu nutzen. Dieses ist
ausreichend dimensioniert. Die Pumpstation Greste und die Kläranlage Schuckenbaum ist
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entsprechend der gemeindlichen Entwicklung ausgebaut und entspricht den allgemeinen
anerkannten Regeln der Technik.
Die
Beschaffenheit
des
Niederschlagswassers
im
Geltungsbereich
der
Bebauungsplanänderung wird als normal verschmutzt angesehen.
Mit der Ableitung des Niederschlagswassers über das Mischsystem, gem.
§ 51a Abs. 4 S 1 LWG, ist die vorliegende Planung aufgrund der besonderen Situation von
der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah
in ein Gewässer einzuleiten, ausgenommen.
d) Wasserversorgung
Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet als gesichert anzusehen. Die Leitungen
sind technisch einwandfrei und ausreichend dimensioniert. Der Anschluss für den
Teilbereich 2 ist von der Heinestraße vorzusehen. Details sind mit dem Wasserwerk der
Gemeinde Leopoldshöhe abzustimmen.
e) Elektrizität und Telekommunikation
Die technische Anbindung des Planungsgebetes an die Versorgungssysteme für
Elektrizität und Telekommunikation ist möglich.
f) Löschwasserversorgung
Die Versorgung mit Löschwasser wird durch die Gemeinde gewährleistet.
g) Denkmalpflege / Denkmalschutz
Denkmäler im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind bisher nicht bekannt. Wenn
dennoch bei Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde entdeckt
werden, sind diese dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag: Lippisches
Landesmuseum Detmold, anzuzeigen.
III. 7 ÖPNV
Die Nachverdichtung innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist durch die
bestehenden Haltestelle Waldstraße mit dem ÖPNV ausreichend erschlossen.
III. 8 Eingriff in Natur, Landschaft und Umgebung / Umweltbericht /
Artenschutz
Die angestrebte Nachverdichtung wäre bei einer Betrachtungsweise gem. § 34 BauGB
bereits zuvor zulässig gewesen. Aufgrund der Anwendung des beschleunigten Verfahrens
gem. § 13 a BauGB und den damit zu erfüllenden Rahmenbedingungen ist kein Ausgleich
erforderlich. Dieses wird von der Überlegung getragen, dass jede Innenentwicklung sich
für die Natur und Landschaft ökologisch vorteilhafter darstellt als eine Entwicklung in den
Außenbereich.
Die zukünftig beanspruchte Fläche des Teilbereichs 2 wird derzeit als öffentliche
Grünfläche genutzt. Sie ist überwiegend als Rasenfläche ausgestaltet, mit vereinzelten
Bäumen und einer das Flurstück 804 einfassenden Hecke. Für die Umweltbelange lässt
sich insgesamt feststellen, insbesondere für die Schutzgüter Arten und
Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser, Klima/Luft und Landschaftsbild, dass kein
besonderer Schutzbedarf erkannt wird. Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ist
nicht erkennbar, ebenso ist auch keine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b genannten
Schutzgüter ersichtlich.
Durch die vorgesehene Nutzung wird es jedoch auf den beschriebenen Flächen zu
Beeinträchtigungen kommen. Unter Berücksichtigung des Vermeidungsaspektes wird eine
Bebauung als vertretbar angesehen, weil wertvolle Biotopflächen nicht betroffen sind, eine
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich unterbleibt und eine günstige
Erschließung gewährleistet wird. Die Eingriffe werden in der Summe als nicht vermeidbar
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10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Februar 2011
angesehen, wobei ein Teil der Eingriffe auch an anderen Standorten zu verzeichnen
wären. Gleichzeitig wird mit Grund und Boden sparsam umgegangen. U.a deshalb, weil
für die Nachverdichtung keine zusätzlichen Straßen und damit weitere versiegelte Flächen
benötigt werden.
Von gemeindlicher Seite wird aufgrund der Informationen im @LINFOSLandschaftsinformationssystem davon ausgegangen, dass das Planvorhaben keine
artenschutzrechtlich relevanten Verbotstatbestände auslöst. Eine vertiefende Prüfung der
Verbotstatbestände (Stufe 2) ist daher nicht erforderlich.
III. 9 Bodenverhältnisse / Bodenschutz
a) Altlasten
Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit Bodenbelastungen in
Anspruch genommen. Innerhalb des Planungsbereiches liegen keine Informationen über
Altablagerungen und Altlasten vor.
b) Begrenzung der Bodenversiegelung und vorrangige Inanspruchnahme der
Brachflächen
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden keine zusätzlichen Freiflächen im
Außenbereich in Anspruch genommen. Dem Aspekt des schonenden Umgangs mit Grund
und Boden (§1a (2) BauGB) wird Rechnung getragen. Die Flächeninanspruchnahme
sowie das Maß der Nutzung ist in einem Umfang festgelegt worden, der sich genau mit
den festgesetzten Maßen im jetzt gültigen Bebauungsplan deckt.
Dies entspricht dem Aspekt der Nachverdichtung und der Innenentwicklung.
c) Erhalt schutzwürdiger Böden
Im Änderungsgebiet ist gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte Fortführung 1999, im gesamten Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp Pseudogley anzutreffen. Die Bodenart wird durch einen hohen
Lehmanteil der Böden geprägt. Da der Boden im Plangebiet bereits anthropogen überformt ist und eine landwirtschaftliche Nutzung nicht vorliegt, bestehen keine Bedenken für
eine Ausweitung der überbaubaren Fläche (Wohnbaufläche).
d) Bodenaushub
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m §3a Abs. 2
der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub innerhalb des
Planungsgebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Innerhalb des Planungsgebietes ist kein räumlicher Spielraum für die Unterbringung des Bodenaushubs vorhanden. Der Bodenaushub ist daher abzufahren und entsprechend zu entsorgen.
e) Kennzeichnung
Im Plangebiet selbst und im unmittelbaren Umfeld des Planungsgebietes sind keine Altablagerungen bekannt. Eine Kennzeichnung ist daher nicht notwendig.
f) Flächenbilanz, wird noch ergänzt
g) Verfahren / Änderungen, wird noch ergänzt
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