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Beschlussvorlage (Ergänzung Übersicht Abwägung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
13 kB
Datum
07.04.2011
Erstellt
25.03.11, 21:18
Aktualisiert
25.03.11, 21:18
Beschlussvorlage (Ergänzung Übersicht Abwägung) Beschlussvorlage (Ergänzung Übersicht Abwägung)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe 19. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ – Ortsteil Asemissen E1 Landesbetrieb Straßenbau NRW RNL OstwestfalenLippe E1. 1 Bedenken gegen die Bauleiplanung, da die Wegeverbindung südlich des Vorhabenbereiches nunmehr entfallen ist, diese aber noch Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist. Es bestehen zwar Bestrebungen das untergeordnete Wegenetz zu ändern, jedoch befindet sich der Konzept-Entwurf noch auf dem Genehmigungswege. Inwieweit dem geänderten Wegenetz seitens der Ministerien zugestimmt wird, ist derzeit nicht erkennbar. Es erfolgt zurzeit eine Abstimmung der geänderten Wegeführung im Sinne einer Zustimmung durch die Landesministerien. Inhaltlich gibt es zu der geänderten Wegeführung keinen Dissenz. Der Zustimmungszeitpunkt ist abzuwarten. Den Bedenken wird gefolgt. Der Bebauungsplan wir erst in Kraft gesetzt, wenn eine Zustimmung zu dem geänderten Wegekonzept seitens der Landesministerien vorliegt. E1. 2 Hinweis, auf die 20–mDer Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Anbauverbotszone nach § 9 FStrG Die Anbauverbotszone / Anbaubeschränkungszone ist beentlang der B 66n. rücksichtigt worden und wird in der Satzungsfassung noch gesondert gekennzeichnet. Keine Abwägung erforderlich. E2. 1 Bedenken gegen die Planung. Auf der Grundlage einer Entscheidung des OVG Münster zum BPlan 01/06 „Gewerbegebiet Asemissen“ / 5. Änderung Flächennutzungsplan ist ein Vergleich zwischen der Gemeinde und dem Einwender getroffen worden. Danach ist ein Abstand von 200 m zwischen dem Hof und den überbaubaren Grundstücksflächen in dem Gewerbegebiet einzuhalten. Es muss sichergestellt werden, dass es durch die Bauleitplanung 08.03.2011 E2 Heinrich Hansing Detmolder Straße 9 Leopoldshöhe 10.03.2011 Auswertung: Beteiligung nach §§ 3 (2), 4 (2) BauGB Inhalt der Bauleitplanung ist die Schaffung einer Zulässigkeit Den Bedenken wird nicht für die Errichtung einer Autowaschanlage. Für diese Einrich- gefolgt. tung bedarf es keines Abstandes von rd. 200 m zur Hofstelle. Beeinträchtigungen der Hofstelle durch die Autowaschanlage sind nicht zu erkennen. Der nach der OVG Entscheidung gewählte Abstand von 200 m hatte zum Ziel, dass gegenüber der landwirtschaftlichen Hofnutzung aus dem Gewerbegebiet keine Abwehransprüche gegenüber möglicher Geruchimmissionen nach GIRL seitens des Hofes gestellt werden. Ein solcher Abstand macht dann Sinn, wenn in dem Gewerbegebiet betriebsgebundenes Wohnen oder „standortdauernde“ Arbeitsplätze in wesentlichem Umfang vorhanden sind (Verwaltungsgebäude oder Werkhallen mit geöffneten Fenstern). Diese Emittenden scheiden bei der Autowaschanlage aus, so dass ein Unterschreiten des Ab- Ergänzung 1 Gemeinde Leopoldshöhe 19. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“ – Ortsteil Asemissen zu keinen Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung kommt. Anregung, durch die Festsetzung von Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebietes ein weiteres Heranrücken der überbaubaren Grundstücksfläche an den Hof zu verhindern. Auswertung: Beteiligung nach §§ 3 (2), 4 (2) BauGB standskompromisses von 200 m hier akzeptabel ist. Bei der Autowaschanlage kommt es nicht zu einem dauerhaften Aufenthalt der Kunden an dem Standort und die Betriebsangehörigen sind im gesamten Vorhabenbereich beschäftigt. Ergänzung 1