Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
13 kB
Datum
07.04.2011
Erstellt
25.03.11, 21:18
Aktualisiert
25.03.11, 21:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
19. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“
– Ortsteil Asemissen
E1 Landesbetrieb Straßenbau NRW
RNL OstwestfalenLippe
E1.
1
Bedenken gegen die Bauleiplanung, da die Wegeverbindung
südlich des Vorhabenbereiches
nunmehr entfallen ist, diese aber
noch Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist.
Es bestehen zwar Bestrebungen
das untergeordnete Wegenetz zu
ändern, jedoch befindet sich der
Konzept-Entwurf noch auf dem
Genehmigungswege. Inwieweit
dem geänderten Wegenetz seitens der Ministerien zugestimmt
wird, ist derzeit nicht erkennbar.
Es erfolgt zurzeit eine Abstimmung der geänderten Wegeführung im Sinne einer Zustimmung durch die Landesministerien.
Inhaltlich gibt es zu der geänderten Wegeführung keinen
Dissenz.
Der Zustimmungszeitpunkt ist abzuwarten.
Den Bedenken wird gefolgt. Der Bebauungsplan wir erst in Kraft
gesetzt, wenn eine Zustimmung zu dem geänderten Wegekonzept
seitens der Landesministerien vorliegt.
E1.
2
Hinweis, auf die 20–mDer Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Anbauverbotszone nach § 9 FStrG Die Anbauverbotszone / Anbaubeschränkungszone ist beentlang der B 66n.
rücksichtigt worden und wird in der Satzungsfassung noch
gesondert gekennzeichnet.
Keine Abwägung erforderlich.
E2.
1
Bedenken gegen die Planung.
Auf der Grundlage einer Entscheidung des OVG Münster zum BPlan 01/06 „Gewerbegebiet
Asemissen“ / 5. Änderung Flächennutzungsplan ist ein Vergleich
zwischen der Gemeinde und dem
Einwender getroffen worden. Danach ist ein Abstand von 200 m
zwischen dem Hof und den
überbaubaren Grundstücksflächen
in dem Gewerbegebiet einzuhalten.
Es muss sichergestellt werden,
dass es durch die Bauleitplanung
08.03.2011
E2 Heinrich Hansing
Detmolder Straße 9
Leopoldshöhe
10.03.2011
Auswertung: Beteiligung nach §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
Inhalt der Bauleitplanung ist die Schaffung einer Zulässigkeit Den Bedenken wird nicht
für die Errichtung einer Autowaschanlage. Für diese Einrich- gefolgt.
tung bedarf es keines Abstandes von rd. 200 m zur Hofstelle. Beeinträchtigungen der Hofstelle durch die Autowaschanlage sind nicht zu erkennen. Der nach der OVG Entscheidung gewählte Abstand von 200 m hatte zum Ziel, dass
gegenüber der landwirtschaftlichen Hofnutzung aus dem
Gewerbegebiet keine Abwehransprüche gegenüber möglicher Geruchimmissionen nach GIRL seitens des Hofes gestellt werden. Ein solcher Abstand macht dann Sinn, wenn in
dem Gewerbegebiet betriebsgebundenes Wohnen oder
„standortdauernde“ Arbeitsplätze in wesentlichem Umfang
vorhanden sind (Verwaltungsgebäude oder Werkhallen mit
geöffneten Fenstern). Diese Emittenden scheiden bei der
Autowaschanlage aus, so dass ein Unterschreiten des Ab-
Ergänzung
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Gemeinde Leopoldshöhe
19. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/001 „Autowaschanlage Gewerbepark Asemissen“
– Ortsteil Asemissen
zu keinen Einschränkungen für die
landwirtschaftliche Nutzung
kommt.
Anregung, durch die Festsetzung
von Ausgleichsflächen innerhalb
des Plangebietes ein weiteres
Heranrücken der überbaubaren
Grundstücksfläche an den Hof zu
verhindern.
Auswertung: Beteiligung nach §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
standskompromisses von 200 m hier akzeptabel ist.
Bei der Autowaschanlage kommt es nicht zu einem dauerhaften Aufenthalt der Kunden an dem Standort und die Betriebsangehörigen sind im gesamten Vorhabenbereich beschäftigt.
Ergänzung
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