Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
19 kB
Datum
07.04.2011
Erstellt
25.03.11, 21:18
Aktualisiert
01.04.11, 10:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
vom ……………
über die Übernahme der Schulträgerschaft für
den Teilstandort Oerlinghausen (ehemalige Fröbelschule)
der Albert-Schweitzer-Schule Lage durch die
Stadt Lage
Präambel
Da bereits seit einigen Jahren geringe Schülerzahlen für die Fröbelschule festzustellen sind, die den Bestand der im Schulverband der Stadt Oerlinghausen und der
Gemeinde Leopoldshöhe geführten Schule als eigenständige Förderschule „Lernen“
in Frage stellt, soll nach Auflösung der Fröbelschule als eigenständige Schule weiter
die Förderung der Schülerinnen und Schüler aus der Stadt Oerlinghausen und der
Gemeinde Leopoldshöhe sicher gestellt werden.
Um dieses Ziel zu erreichen wird zwischen der Stadt Oerlinghausen, der Gemeinde
Leopoldshöhe und der Stadt Lage gemäß §§ 1 und 23 bis 25 des Gesetzes über die
kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung der
Neufassung vom 01.10.1979 in Verbindung mit § 78 Abs. 8 Schulgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom
21.12.2010, sowie der Beschlüsse der Rate der
Stadt Oerlinghausen vom ……………………..,
Gemeinde Leopoldshöhe vom ………………...,
Stadt Lage vom ………………………………….,
folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:
-2-
§1
Schulträgerschaft
Die Schulträgerschaft für den Teilstandort Oerlinghausen wird mit dieser Vereinbarung auf die Stadt Lage übertragen.
Die gemäß § 78 Abs. 8 Satz 2 Schulgesetz notwendige Wahrnehmung der Aufgaben des Schulträgers erfolgt durch die Stadt Lage. Zur Vereinbarkeit mit dem
Schulgesetz wird die Albert-Schweitzer-Schule Lage um den Teilstandort Oerlinghausen erweitert.
Der Teilstandort wird unter dem Namen
„Albert-Schweitzer-Schule – Teilstandort Oerlinghausen“
geführt.
§2
Bereitstellung von Räumlichkeiten
Die Stadt Oerlinghausen stellt der Albert-Schweitzer-Schule der Stadt Lage für den
Teilstandort der Schule in Oerlinghausen die für die Durchführung des Ganztagsschulbetriebs benötigten Räume in den Gebäuden der ehemaligen Fröbelschule
unentgeltlich für maximal 2 Jahre zur Verfügung. Der Raumplan ist Bestandteil
dieser Vereinbarung.
Die allein für den Teilstandort Oerlinghausen der Albert-Schweitzer-Schule
genutzten Räume sind rot markiert.
Die gemeinsam mit der Heinz-Sielmann-Schule (Haupt- und Realschule im
Verbund) der Stadt Oerlinghausen genutzten Räume sind blau dargestellt.
Die allein der Heinz-Sielmann-Schule zur Verfügung stehenden Räume sind gelb
markiert.
Die gemeinsam von beiden Schulen genutzt Turnhalle
ist grün markiert.
Über den Umfang der der Albert-Schweitzer-Schule zur Durchführung des Schulbetriebs zur Verfügung gestellten Räume ist von Schuljahr zu Schuljahr je nach
Bedarf und Schülerzahl neu zu verhandeln, erstmalig zum Schuljahr 2012 / 2013.
Im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Oerlinghausen und der Gemeinde Leopoldshöhe wird die Finanzierung der Aufwendungen
für Miete, Instandhaltung, Modernisierung, Bewirtschaftung, Betrieb der
-3Schulgebäude und Schulanlagen, Kosten für den Hausmeister, Energiekosten und
sonstigen Kosten im Zusammenhang mit dem Gebäude, gesondert vereinbart.
An dem Teilstandort Oerlinghausen dürfen nur Kinder aus Oerlinghausen und
Leopoldshöhe beschult werden, es sei denn, die auswärtigen Kinder sind bereits bei
Abschluss dieser Vereinbarung Schüler der Fröbelschule (eine aktuelle Namensliste
ist Bestandteil der Vereinbarung).
§3
Schülerfahrkosten
Die für die Schülerinnen und Schüler des Teilstandortes Oerlinghausen anfallenden
Schülerfahrkosten tragen die Stadt Oerlinghausen und die Gemeinde Leopoldshöhe.
Zur rechtzeitigen Beschaffung der Schülermonatskarten / Schulwegtickets teilt die
Schulleitung der Albert-Schweitzer-Schule den Kommunen namentlich unter Angabe
der Wohnanschrift die Schülerinnen und Schüler mit, die nach der Schülerfahrkostenverordnung einen Anspruch auf Beförderung haben. Die Stadt Oerlinghausen und
die Gemeinde Leopoldshöhe beschaffen jeweils auf eigene Rechnung die Tickets
für die Schülerinnen und Schüler ihrer Kommune und stellen sie der Leitung des
Teilstandorts der Albert-Schweitzer-Schule zur Ausgabe an die Schülerinnen und
Schüler zur Verfügung.
Für die Schülerinnen und Schüler am Teilstandort, die ihren Hauptwohnsitz weder in
Oerlinghausen noch in Leopoldshöhe haben, müssen die Beförderungskosten vom
Schulträger Lage übernommen werden, es sei denn, die jeweiligen Heimatgemeinden der auswärtigen Schüler übernehmen die Kosten.
Die Schülerfahrkosten für Schülerinnen und Schüler, die künftig am Hauptstandort
der Albert-Schweitzer-Schule in Lage beschult und gefördert werden und ihren
Wohnsitz in Oerlinghausen oder Leopoldshöhe haben, werden dem Schulträger der
Albert-Schweitzer-Schule nach Rechnungslegung durch die Kommune erstattet, in
der der Schüler oder die Schülerin ihren Hauptwohnsitz hat.
§4
Kosten der Lernmittelfreiheit, schulinterne Kosten, Unterrichtsmittel
(Schulbudget)
Für die sächliche Ausstattung des Teilstandortes und für Unterrichtsmittel wird dem
Schulträger der Albert-Schweitzer-Schule ein Budget zur Verfügung gestellt.
Das Schulbudget wird pro Schüler des Teilstandortes auf jährlich 160,00 € festgelegt.
Der Pro-Kopf-Betrag wird dem Schulträger durch die Kommune erstattet, in der der
Schüler oder die Schülerin ihren Wohnsitz hat. Für Schülerinnen und Schüler, die
den Teilstandort in Oerlinghausen besuchen, ihren Wohnsitz aber weder in
-4Oerlinghausen noch in Leopoldshöhe haben, wird kein zusätzliches Budget zur
Verfügung gestellt.
Für alle Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Betrieb des Teilstandortes in
Verbindung stehen (Aufwendungen für die Schulverwaltung, Schulsekretariat, Versicherungen, Büromaterialien) wird dem Schulträger der Albert-Schweitzer-Schule
pauschal ein Betrag in Höhe von monatlich ………..(Betrag ist noch zu vereinbaren)
von der Stadt Oerlinghausen und der Gemeinde Leopoldshöhe zur Verfügung
gestellt. Der Betrag wird je zur Hälfte halbjährlich von der Stadt Oerlinghausen und
der Gemeinde Leopoldshöhe der Stadt Lage überwiesen. Für die Monate August bis
Dezember 2011 wird die Zahlung in einer Summe am 01.09.2011 fällig. Ab dem Jahr
2012 erfolgen die Zahlungen jährlich zum 01.02. und 01.09.
Alternativ:
Der von der Stadt Oerlinghausen und der Gemeinde Leopoldshöhe jeweils zu
finanzierende Anteil des Pauschalbetrages richtet sich nach der Zahl der am Teilstandort betreuten Schülerinnen und Schüler des jeweiligen Wohnortes.
§5
Mehreinnahmen aus Schlüsselzuweisungen
Die durch die Schülerzahl im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes NRW
bedingten Mehreinnahmen aus Schlüsselzuweisungen der Stadt Lage für die am
Teilstandort Oerlinghausen beschulten Schülerinnen und Schüler abzüglich der
finanziellen Auswirkungen auf die Kreisumlage werden der Stadt Oerlinghausen und
der Gemeinde Leopoldshöhe als Ausgleichszahlung zur Verfügung gestellt.
Die Schülerzahl ergibt sich aus der Zahl der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen
Kommune, die am 15. Oktober des Vorvorjahres am Teilstandort Oerlinghausen
beschult wurden.
Einnahmen aus der Schulpauschale werden in die Kostenverteilung nicht mit
einbezogen.
Sollte es während der Laufzeit dieser Vereinbarung zu einer grundlegenden Reform
des Gemeindefinanzierungsgesetzes NRW kommen, ist eine neue Vereinbarung zu
verhandeln und abzuschließen.
§6
Auskunft
Die Gemeinden gewähren gegenseitig Einsichtnahme in die für die Ermittlung der
Berechnungen erforderlichen Unterlagen.
-5–
§7
Laufzeit
Die Vereinbarung beginnt am 01.08.2011 und endet am 31.07.2013, ohne dass es
einer Kündigung bedarf.
§8
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam
werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser
Vereinbarung nicht. Die Beteiligten verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen
durch neue Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht zu werden.
Entsprechendes gilt für etwaige in der Vereinbarung enthaltenen Regelungslücken.
Zur Behebung der Lücken verpflichten sich die Beteiligten, auf eine Art und Weise
hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Beteiligten nach dem Sinn und
Zweck der Vereinbarung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden
wäre.
§9
Genehmigung und Inkrafttreten
Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Oberen Schulaufsicht und tritt
gemäß § 24 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit am Tage nach
der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Oberen Schulaufsichtbehörde in
Kraft.
Für die Stadt Oerlinghausen
Oerlinghausen, den ………………
Für die Gemeinde Leopoldshöhe
Leopoldshöhe, den ………………..
__________________________
Dr. Ursula Herbort
____________________________
Gerhard Schemmel
Für die Stadt Lage
Lage, ………………………
______________________
Christian Liebrecht