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Beschlussvorlage (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Schulträgerschaft)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
19 kB
Datum
07.04.2011
Erstellt
25.03.11, 21:18
Aktualisiert
01.04.11, 10:28
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Inhalt der Datei

Entwurf Öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom …………… über die Übernahme der Schulträgerschaft für den Teilstandort Oerlinghausen (ehemalige Fröbelschule) der Albert-Schweitzer-Schule Lage durch die Stadt Lage Präambel Da bereits seit einigen Jahren geringe Schülerzahlen für die Fröbelschule festzustellen sind, die den Bestand der im Schulverband der Stadt Oerlinghausen und der Gemeinde Leopoldshöhe geführten Schule als eigenständige Förderschule „Lernen“ in Frage stellt, soll nach Auflösung der Fröbelschule als eigenständige Schule weiter die Förderung der Schülerinnen und Schüler aus der Stadt Oerlinghausen und der Gemeinde Leopoldshöhe sicher gestellt werden. Um dieses Ziel zu erreichen wird zwischen der Stadt Oerlinghausen, der Gemeinde Leopoldshöhe und der Stadt Lage gemäß §§ 1 und 23 bis 25 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 01.10.1979 in Verbindung mit § 78 Abs. 8 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010, sowie der Beschlüsse der Rate der Stadt Oerlinghausen vom …………………….., Gemeinde Leopoldshöhe vom ………………..., Stadt Lage vom …………………………………., folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen: -2- §1 Schulträgerschaft Die Schulträgerschaft für den Teilstandort Oerlinghausen wird mit dieser Vereinbarung auf die Stadt Lage übertragen. Die gemäß § 78 Abs. 8 Satz 2 Schulgesetz notwendige Wahrnehmung der Aufgaben des Schulträgers erfolgt durch die Stadt Lage. Zur Vereinbarkeit mit dem Schulgesetz wird die Albert-Schweitzer-Schule Lage um den Teilstandort Oerlinghausen erweitert. Der Teilstandort wird unter dem Namen „Albert-Schweitzer-Schule – Teilstandort Oerlinghausen“ geführt. §2 Bereitstellung von Räumlichkeiten Die Stadt Oerlinghausen stellt der Albert-Schweitzer-Schule der Stadt Lage für den Teilstandort der Schule in Oerlinghausen die für die Durchführung des Ganztagsschulbetriebs benötigten Räume in den Gebäuden der ehemaligen Fröbelschule unentgeltlich für maximal 2 Jahre zur Verfügung. Der Raumplan ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Die allein für den Teilstandort Oerlinghausen der Albert-Schweitzer-Schule genutzten Räume sind rot markiert. Die gemeinsam mit der Heinz-Sielmann-Schule (Haupt- und Realschule im Verbund) der Stadt Oerlinghausen genutzten Räume sind blau dargestellt. Die allein der Heinz-Sielmann-Schule zur Verfügung stehenden Räume sind gelb markiert. Die gemeinsam von beiden Schulen genutzt Turnhalle ist grün markiert. Über den Umfang der der Albert-Schweitzer-Schule zur Durchführung des Schulbetriebs zur Verfügung gestellten Räume ist von Schuljahr zu Schuljahr je nach Bedarf und Schülerzahl neu zu verhandeln, erstmalig zum Schuljahr 2012 / 2013. Im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Oerlinghausen und der Gemeinde Leopoldshöhe wird die Finanzierung der Aufwendungen für Miete, Instandhaltung, Modernisierung, Bewirtschaftung, Betrieb der -3Schulgebäude und Schulanlagen, Kosten für den Hausmeister, Energiekosten und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit dem Gebäude, gesondert vereinbart. An dem Teilstandort Oerlinghausen dürfen nur Kinder aus Oerlinghausen und Leopoldshöhe beschult werden, es sei denn, die auswärtigen Kinder sind bereits bei Abschluss dieser Vereinbarung Schüler der Fröbelschule (eine aktuelle Namensliste ist Bestandteil der Vereinbarung). §3 Schülerfahrkosten Die für die Schülerinnen und Schüler des Teilstandortes Oerlinghausen anfallenden Schülerfahrkosten tragen die Stadt Oerlinghausen und die Gemeinde Leopoldshöhe. Zur rechtzeitigen Beschaffung der Schülermonatskarten / Schulwegtickets teilt die Schulleitung der Albert-Schweitzer-Schule den Kommunen namentlich unter Angabe der Wohnanschrift die Schülerinnen und Schüler mit, die nach der Schülerfahrkostenverordnung einen Anspruch auf Beförderung haben. Die Stadt Oerlinghausen und die Gemeinde Leopoldshöhe beschaffen jeweils auf eigene Rechnung die Tickets für die Schülerinnen und Schüler ihrer Kommune und stellen sie der Leitung des Teilstandorts der Albert-Schweitzer-Schule zur Ausgabe an die Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. Für die Schülerinnen und Schüler am Teilstandort, die ihren Hauptwohnsitz weder in Oerlinghausen noch in Leopoldshöhe haben, müssen die Beförderungskosten vom Schulträger Lage übernommen werden, es sei denn, die jeweiligen Heimatgemeinden der auswärtigen Schüler übernehmen die Kosten. Die Schülerfahrkosten für Schülerinnen und Schüler, die künftig am Hauptstandort der Albert-Schweitzer-Schule in Lage beschult und gefördert werden und ihren Wohnsitz in Oerlinghausen oder Leopoldshöhe haben, werden dem Schulträger der Albert-Schweitzer-Schule nach Rechnungslegung durch die Kommune erstattet, in der der Schüler oder die Schülerin ihren Hauptwohnsitz hat. §4 Kosten der Lernmittelfreiheit, schulinterne Kosten, Unterrichtsmittel (Schulbudget) Für die sächliche Ausstattung des Teilstandortes und für Unterrichtsmittel wird dem Schulträger der Albert-Schweitzer-Schule ein Budget zur Verfügung gestellt. Das Schulbudget wird pro Schüler des Teilstandortes auf jährlich 160,00 € festgelegt. Der Pro-Kopf-Betrag wird dem Schulträger durch die Kommune erstattet, in der der Schüler oder die Schülerin ihren Wohnsitz hat. Für Schülerinnen und Schüler, die den Teilstandort in Oerlinghausen besuchen, ihren Wohnsitz aber weder in -4Oerlinghausen noch in Leopoldshöhe haben, wird kein zusätzliches Budget zur Verfügung gestellt. Für alle Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Betrieb des Teilstandortes in Verbindung stehen (Aufwendungen für die Schulverwaltung, Schulsekretariat, Versicherungen, Büromaterialien) wird dem Schulträger der Albert-Schweitzer-Schule pauschal ein Betrag in Höhe von monatlich ………..(Betrag ist noch zu vereinbaren) von der Stadt Oerlinghausen und der Gemeinde Leopoldshöhe zur Verfügung gestellt. Der Betrag wird je zur Hälfte halbjährlich von der Stadt Oerlinghausen und der Gemeinde Leopoldshöhe der Stadt Lage überwiesen. Für die Monate August bis Dezember 2011 wird die Zahlung in einer Summe am 01.09.2011 fällig. Ab dem Jahr 2012 erfolgen die Zahlungen jährlich zum 01.02. und 01.09. Alternativ: Der von der Stadt Oerlinghausen und der Gemeinde Leopoldshöhe jeweils zu finanzierende Anteil des Pauschalbetrages richtet sich nach der Zahl der am Teilstandort betreuten Schülerinnen und Schüler des jeweiligen Wohnortes. §5 Mehreinnahmen aus Schlüsselzuweisungen Die durch die Schülerzahl im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes NRW bedingten Mehreinnahmen aus Schlüsselzuweisungen der Stadt Lage für die am Teilstandort Oerlinghausen beschulten Schülerinnen und Schüler abzüglich der finanziellen Auswirkungen auf die Kreisumlage werden der Stadt Oerlinghausen und der Gemeinde Leopoldshöhe als Ausgleichszahlung zur Verfügung gestellt. Die Schülerzahl ergibt sich aus der Zahl der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Kommune, die am 15. Oktober des Vorvorjahres am Teilstandort Oerlinghausen beschult wurden. Einnahmen aus der Schulpauschale werden in die Kostenverteilung nicht mit einbezogen. Sollte es während der Laufzeit dieser Vereinbarung zu einer grundlegenden Reform des Gemeindefinanzierungsgesetzes NRW kommen, ist eine neue Vereinbarung zu verhandeln und abzuschließen. §6 Auskunft Die Gemeinden gewähren gegenseitig Einsichtnahme in die für die Ermittlung der Berechnungen erforderlichen Unterlagen. -5– §7 Laufzeit Die Vereinbarung beginnt am 01.08.2011 und endet am 31.07.2013, ohne dass es einer Kündigung bedarf. §8 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Die Beteiligten verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht zu werden. Entsprechendes gilt für etwaige in der Vereinbarung enthaltenen Regelungslücken. Zur Behebung der Lücken verpflichten sich die Beteiligten, auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Beteiligten nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. §9 Genehmigung und Inkrafttreten Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Oberen Schulaufsicht und tritt gemäß § 24 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Oberen Schulaufsichtbehörde in Kraft. Für die Stadt Oerlinghausen Oerlinghausen, den ……………… Für die Gemeinde Leopoldshöhe Leopoldshöhe, den ……………….. __________________________ Dr. Ursula Herbort ____________________________ Gerhard Schemmel Für die Stadt Lage Lage, ……………………… ______________________ Christian Liebrecht