Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
255 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
13.08.14, 12:06
Aktualisiert
13.08.14, 12:06
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Anlage zu Info 14/2014
Seite 1
Zweckverband Berufsbildungszentrum Euskirchen
S a t z u n g d e s Zw e c k ve r b a n d e s B e r u f s b i l d u n g s z e n t r u m E u s k i r c h e n
vo m 0 7 . 0 5 . 2 0 1 2
Satzung des Zweckverbandes Berufsbildungszentrum Euskirchen in der Fassung
der Beschlussfassung vom 13.05.2014
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in
der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 12.05.2009 (GV. NRW. S. 298, 326) in Verbindung mit §§
5 und 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Kreisordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW. S. 646),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 270) und
des § 9 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes Berufsbildungszentrum Euskirchen in
der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 23.03.1998 hat die Verbandsversammlung
in ihrer Sitzung am 29.11.2011 folgende Neufassung der Satzung des Zweckverbandes
Berufsbildungszentrum beschlossen:
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in
der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) in
Verbindung mit §§ 5 und 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW.
S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013
(GV. NRW. S. 878) und des § 9 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes
Berufsbildungszentrum Euskirchen vom 15.05.2012 hat die Verbandsversammlung in
ihrer Sitzung am 13.05.2014 folgende Satzung zur Änderung der Satzung des
Zweckverbandes Berufsbildungszentrum beschlossen:
§ 1 Verbandsmitglieder
Mitglieder des Zweckverbandes sind der Kreis Euskirchen, die Industrie- und
Handelskammer Aachen und die Handwerkskammer Aachen.
§ 2 Name und Sitz
1)
2)
Der Zweckverband führt den Namen „Berufsbildungszentrum Euskirchen“
(BZE).
Der Zweckverband hat seinen Sitz am Standort des Berufsbildungszentrums in
Euskirchen-Euenheim.
§ 3 Aufgaben
1)
2)
Der Zweckverband hat die Aufgabe, ein Berufsbildungszentrum zu betreiben
und zu unterhalten sowie die persönlichen und sächlichen Voraussetzungen
für eine den Anforderungen der Praxis entsprechenden Berufsbildungsbetrieb
zu schaffen.
Das Berufsbildungszentrum führt berufsbildende, berufsfördernde und
berufsbegleitende Maßnahmen folgender Art durch:
a)
überbetriebliche Unterweisung von Auszubildenden im Bereich der
Industrie und des Handwerks,
b)
berufsvorbereitende Maßnahmen für Jugendliche und Erwachsene,
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c)
d)
e)
Maßnahmen zur beruflichen Umschulung,
Maßnahmen zur beruflichen Aus- und Fortbildung,
sonstige der beruflichen Bildung dienende Maßnahmen.
§ 4 Stammkapital
Das Stammkapital des Zweckverbandes beträgt 825.225,10 Euro. Dieses entfällt zu je
gleichen Teilen auf die Verbandsmitglieder (§1).
§ 5 Gemeinnützigkeit des Verbandes
1)
2)
3)
4)
5)
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im
Sinne des § 52 der Abgabenordnung vom 16. März 1976, in der jeweils
geltenden Fassung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes;
das gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des
Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Die Verbandsmitglieder können sich für die Durchführung eigener Maßnahmen
des Berufsbildungszentrums Euskirchen bedienen. Soweit dadurch
besondere, mit den Entgelten nicht abgegoltene Kosten entstehen, ist dafür
eine kostendeckende Entschädigung zu zahlen.
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Verbandes, das zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht
benötigt
wird,
den
Verbandsmitgliedern
entsprechend
dem
Beteiligungsverhältnis am Stammkapital zu, die es, soweit es das
Stammkapital überschreitet, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden haben.
§ 6 Wirtschaftsführung des Verbandes
1)
2)
3)
Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes
finden die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der
Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung.
Jahresabschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von 3
Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen.
Für die Jahresabschlussprüfung gilt § 106 Abs. 2 und 3 GO NRW
entsprechend.
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§ 7 Organe
Organe des Zweckverbandes
Verbandsvorsteher.
sind
die
Verbandsversammlung
und
der
§ 8 Verbandsversammlung
1)
2)
3)
4)
Die Verbandsversammlung besteht aus 12 Vertretern der Verbandsmitglieder,
von denen 4 vom Kreis Euskirchen, 4 von der Industrie- und Handelskammer
Aachen und 4 von der Handwerkskammer Aachen entsandt werden. Die
Vertreter des Kreises Euskirchen werden durch die Vertretungskörperschaft
für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Kreises
Euskirchen gewählt. Die Vertreter der übrigen Verbandsmitglieder werden für
die gleiche Zeit in die Verbandsversammlung entsandt.
Für jeden Vertreter in der Verbandsversammlung ist für den Fall der
Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen.
Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vertreter des Kreises
Euskirchen zum Vorsitzenden. In gleicher Weise wählt sie einen
stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Vertreter in der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz ihrer
Auslagen und des Verdienstausfalls. Der Umfang und die Höhe des
Verdienstausfalls richten sich nach den für den Kreistag geltenden
Vorschriften der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen in der jeweils gültigen
Fassung.
§ 9 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
§ 9 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
1)
Die Verbandsversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten des
Verbandes:
a)
Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
b)
Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des
Verbandsvorstehers,
c)
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldforderungen, soweit
sie im Einzelfall den Betrag von 15.000,00 € übersteigen,
d)
den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen und
Auftragsvergaben, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Verwaltung handelt,
e)
die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, den
Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger
Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den
vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
f)
die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von
Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden
1)
Die Verbandsversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten des
Verbandes:
a)
Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
b)
Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des
Verbandsvorstehers,
c)
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldforderungen, soweit
sie im Einzelfall den Betrag von 15.000,00 € übersteigen,
d)
den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen und
Auftragsvergaben, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Verwaltung handelt,
e)
die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, den
Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger
Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den
vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
f)
die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von
Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden
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g)
h)
Verwaltung handelt,
die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Beschäftigten
ab Entgeltgruppe 9 TVÖD
die Bestellung der leitenden Dienstkraft für die Verwaltung des
Zweckverbandes sowie
g)
h)
Verwaltung handelt,
die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Beschäftigten
ab Entgeltgruppe 9 TVÖD
die Bestellung des hauptamtlichen Verbandsvorstehers,
i)
j)
i)
2)
3)
4)
in allen anderen Angelegenheiten, die nicht zu den Geschäften der
laufenden Verwaltung zählen.
Die Verbandsversammlung entscheidet ferner in den Angelegenheiten des
Verbandes, bei denen ihre Entscheidung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Aufgaben des Betriebsausschusses nach der Eigenbetriebsverordnung
werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen.
Die Verbandsversammlung kann für die Vergabe von Bauleistungen einen
Unterausschuss einsetzen, der aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder
besteht. Die Mitglieder haben je einen Stellvertreter. Die Aufgaben des
Unterausschusses können auf ein Projekt beschränkt werden.
2)
3)
4)
§ 10 Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 10 Sitzungen der Verbandsversammlung
1)
2)
3)
4)
5)
Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von
7 Kalendertagen schriftlich einberufen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die
Einladung 8 Kalendertage vor der Sitzung zur Post gegeben ist.
Aus der Einladung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung
hervorgehen. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden nach Benehmen mit
dem Verbandsvorsteher festgesetzt.
Die Sitzungen der Verbandsversammlung finden nach Bedarf, mindestens
jedoch zweimal im Jahr, statt. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn
dies von einem Verbandsmitglied, von mindestens 3 Vertretern in der
Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorsteher schriftlich unter Angabe
der zu beratenden Tagesordnungspunkte beantragt wird.
Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Durch die
Geschäftsordnung, auf Antrag eines Vertreters in der Verbandsversammlung
oder auf Vorschlag des Verbandsvorstehers kann für einzelne
Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Verbandsversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden
Vertreter. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Feststellung und Änderung des
Wirtschaftsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erhebung
einer Umlage bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der
Verbandsversammlung. Beschlüsse über die Änderung der Satzung,
insbesondere der Beitritt und das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes
die Bestellung des stellvertretenden Verbandsvorstehers,
den Erlass einer Geschäftsordnung für den Verbandsvorsteher
sowie
k)
in allen anderen Angelegenheiten, die nicht zu den Geschäften der
laufenden Verwaltung zählen.
Die Verbandsversammlung entscheidet ferner in den Angelegenheiten des
Verbandes, bei denen ihre Entscheidung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Aufgaben des Betriebsausschusses nach der Eigenbetriebsverordnung
werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen.
Die Verbandsversammlung kann für die Vergabe von Bauleistungen einen
Unterausschuss einsetzen, der aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder
besteht. Die Mitglieder haben je einen Stellvertreter. Die Aufgaben des
Unterausschusses können auf ein Projekt beschränkt werden.
1)
2)
3)
4)
5)
Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von
14 Kalendertagen schriftlich einberufen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die
Einladung 15 Kalendertage vor der Sitzung zur Post gegeben ist.
Aus der Einladung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung
hervorgehen. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden nach Benehmen mit
dem Verbandsvorsteher festgesetzt.
Die Sitzungen der Verbandsversammlung finden nach Bedarf, mindestens
jedoch zweimal im Jahr, statt. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn
dies von einem Verbandsmitglied, von mindestens 3 Vertretern in der
Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorsteher schriftlich unter Angabe
der zu beratenden Tagesordnungspunkte beantragt wird.
Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Durch die
Geschäftsordnung, auf Antrag eines Vertreters in der Verbandsversammlung
oder auf Vorschlag des Verbandsvorstehers kann für einzelne
Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Verbandsversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden
Vertreter. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Feststellung und Änderung des
Wirtschaftsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erhebung
einer Umlage bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der
Verbandsversammlung. Beschlüsse über die Änderung der Satzung,
insbesondere der Beitritt und das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes
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6)
sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes müssen
einstimmig gefasst werden.
Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung wird durch den
Verbandsvorsteher oder einen von ihm zu benennenden Schriftführer eine
Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden, einem weiteren Vertreter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
6)
sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes müssen
einstimmig gefasst werden.
Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung wird durch den
Verbandsvorsteher oder einen von ihm zu benennenden Schriftführer eine
Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden, einem weiteren Vertreter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Dringlichkeitsentscheidungen
In Fällen äußerster Dringlichkeit von Angelegenheiten, die der Verbandsversammlung
obliegen, entscheidet der Vorsitzende der Verbandsversammlung gemeinsam mit zwei
Vertretern der Verbandsversammlung, wobei Vertreter aller Verbandsmitglieder beteiligt
sein müssen.
§ 12 Bestellung des Verbandsvorstehers
§ 12 Bestellung des Verbandsvorstehers
1)
2)
3)
4)
Als Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung der Landrat
des Kreises Euskirchen, dessen allgemeiner Vertreter oder ein leitender
Bediensteter des Kreises Euskirchen oder ein Beauftragter der Industrieund Handelskammer Aachen oder der Handwerkskammer Aachen
gewählt. Als Stellvertreter des Verbandsvorstehers wird der allgemeine
Vertreter oder ein anderer Beamter des Kreises Euskirchen bzw. ein
Beauftragter der Industrie- und Handelskammer Aachen oder der
Handwerkskammer Aachen gewählt. Der Verbandsvorsteher und sein
Stellvertreter dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören.
Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der
Gesetze,
der
Verbandssatzung
und
der
Beschlüsse
der
Verbandsversammlung. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und
außergerichtlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Verbandes.
Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers.
Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen
der Schriftform. Sie werden von dem Verbandsvorsteher und seinem
Stellvertreter oder dem Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter und der
leitenden Dienstkraft der Verwaltung des Verbandes unterzeichnet; dies
gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Wird die Durchführung der Aufgaben der laufenden Verwaltung des BZE
einer leitenden Dienstkraft übertragen, wird der Umfang der Übertragung
durch Dienstanweisung des Verbandsvorstehers festgelegt.
1)
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes bestellt einen
hauptamtlichen
Verbandsvorsteher.
Die
Stelle
ist
öffentlich
auszuschreiben.
Zur Vertretung des Verbandsvorstehers wird eine hauptamtlich
beschäftigte Dienstkraft des Zweckverbandes zum stellvertretenden
Verbandsvorsteher bestellt.
2)
Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der
Gesetze, der Verbandssatzung, der Geschäftsordnung und der Beschlüsse
der Verbandsversammlung. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und
außergerichtlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Verbandes.
Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers.
Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen
der Schriftform. Sie werden von dem Verbandsvorsteher und seinem
Stellvertreter oder dem Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter und
einem Mitglied der Verbandsversammlung unterzeichnet; dies gilt nicht für
Geschäfte der laufenden Verwaltung.
3)
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§ 13 Personal
1)
2)
Zur Erledigung seiner Aufgaben stellt der Zweckverband Beschäftigte ein.
Der Verbandsvorsteher ist für die Einstellung, Höhergruppierung und
Kündigung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe 8 TVÖD zuständig.
§ 14 Deckung des Finanzbedarfs
1)
2)
Der Finanzbedarf des Zweckverbandes wird durch Entgelte, die für die
Durchführung von Bildungsmaßnahmen (§ 3) erhoben werden, unter
Berücksichtigung des Kostenverursachungsprinzips gedeckt.
Soweit die nach Abs. 1 erzielten Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs
und evtl. Fehlbeträge nicht ausreichen, erhebt der Zweckverband von den
Verbandsmitgliedern eine Umlage, von der auf den Kreis Euskirchen zwei
Drittel und auf die Industrie- und Handelskammer zu Aachen und
Handwerkskammer Aachen jeweils ein Sechstel entfallen.
§ 15 Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
§ 16 Auflösung des Verbandes
1)
2)
3)
Der Zweckverband kann nur aufgelöst werden, wenn alle laufenden
Ausbildungsmaßnahmen abgewickelt sind.
Bei Umwandlung des Zweckverbandes unter Beibehaltung seiner Zielsetzung
in eine andere rechtliche Einrichtung wird das gesamte Personal von der
Nachfolgeinstitution übernommen.
Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Änderung seiner Aufgaben
verpflichten sich die Mitglieder im Rahmen der ihnen jeweils gegebenen
verhältnismäßigen und zumutbaren Möglichkeiten und unter weitestgehender
Berücksichtigung der Belange des betroffenen Personals den Beschäftigten
bei sich selbst, in von ihnen allein oder gemeinsam mit anderen
unterhaltenden Einrichtungen oder in der gewerblichen Wirtschaft eine neue
Beschäftigung zu ermöglichen.
Die jeweils geltenden tarifrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 17 Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschrift
vorgeschrieben sind, werden in den Lokalausgaben des Kreises Euskirchen der
„Kölnischen Rundschau“ und des „Kölner Stadtanzeiger“ vollzogen. Soweit Gesetze,
Verordnungen oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen erlassene Anordnungen
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eine andere Art der Veröffentlichung vorschreiben, gilt diese.
§ 18 Sonstiges
Soweit nicht das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder diese Satzung
besondere Vorschriften treffen, finden auf den Zweckverband die Vorschriften der
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der Geschäftsordnung für den
Kreistag der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung.
§ 18 Sonstiges
1)
2)
Soweit nicht das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder diese
Satzung besondere Vorschriften treffen, finden auf den Zweckverband die
Vorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der
Geschäftsordnung für den Kreistag der jeweils gültigen Fassung sinngemäß
Anwendung.
Bis zur ersten Bestellung eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers
werden die Geschäfte des Zweckverbandes Berufsbildungszentrum
Euskirchen von einem ehrenamtlichen Verbandsvorsteher gem. §§ 16
und 17 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit geführt.
§ 19 Inkrafttreten der Satzung
§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Aufsichtsbehörde in Kraft. Sie setzt mit gleichem Zeitpunkt die bisher gültige
Verbandssatzung vom 20. Oktober 1980 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom
23. März 1998 außer Kraft.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Aufsichtsbehörde in Kraft.