Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
19 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
13.06.14, 12:02
Aktualisiert
13.06.14, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 17/2014
27.05.2014
Datum:
Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
25.06.2014
Wahl des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Euskirchen
a) Wahl des vorsitzenden Mitglieds
b) Wahl der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates (neun weitere sachkundige Mitglieder und fünf Dienstkräfte der Sparkasse)
c) Wahl der übrigen stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates (neun weitere
sachkundige Mitglieder und fünf Dienstkräfte der Sparkasse)
d) Wahl des/der ersten und zweiten Stellvertreters/Stellvertreterin des vorsitzenden Mitglieds
Sachbearbeiter/in: Frau Stopa
Tel.: 15 - 438
Abt.: 20
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
a) Der Kreistag wählt:
___________________________
zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Euskirchen
-2-
b) Der Kreistag wählt:
1. ___________________________
zu weiteren sachkundigen ordentlichen
Mitgliedern des Verwaltungsrates der
Kreissparkasse Euskirchen
2. ___________________________
3. ___________________________
4. ___________________________
5. ___________________________
6. ___________________________
7. ___________________________
8. ___________________________
9. ___________________________
1. ___________________________
2. ___________________________
3. ___________________________
4. ___________________________
5. ___________________________
aus den Dienstkräften der Sparkasse zu
ordentlichen Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Euskirchen
-3-
c) Der Kreistag wählt:
1. ___________________________
2. ___________________________
zu weiteren sachkundigen stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der
Kreissparkasse Euskirchen
(gebundene Vertretung)
3. ___________________________
4. ___________________________
5. ___________________________
6. ___________________________
7. ___________________________
8. ___________________________
9. ___________________________
1. ___________________________
2. ___________________________
aus den Dienstkräften der Sparkasse zu
stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Euskirchen
(gebundene Vertretung)
3. ___________________________
4. ___________________________
5. ___________________________
d) Der Kreistag wählt:
___________________________
aus den neun weiteren sachkundigen ordentlichen Mitgliedern zum/zur ersten Stellvertreter/in des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates
___________________________
aus den neun weiteren sachkundigen ordentlichen Mitgliedern zum/zur zweiten Stellvertreter/in des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates
-4-
Begründung:
Rechtsgrundlage für die Bildung des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Euskirchen ist das Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz – SpkG) vom 18.11.2008 (GV NRW S. 696),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.07.2013 (GV NRW S. 490). Gemäß § 8 Abs. 1
in Verbindung mit §§ 11 und 12 SpkG wählt der Kreistag als Vertretung des Trägers das vorsitzende
Mitglied und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates sowie deren Stellvertreter.
Bei der Kreissparkasse Euskirchen in der Größenordnung mit mehr als 250 ständig Beschäftigten
besteht der Verwaltungsrat gem. § 10 Abs. 2 SpkG aus
a) dem vorsitzenden Mitglied,
b) neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und
c) fünf Dienstkräften der Sparkasse.
Für das Wahlverfahren gelten folgende Vorschriften:
a) Wahl des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates
Gemäß § 11 Abs. 1 SpkG wählt die Vertretung des Trägers eines ihrer Mitglieder oder den Hauptverwaltungsbeamten zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.
Der Verwaltungsrat der Kreissparkasse ist kein kommunaler Ausschuss. Sein Vorsitz unterliegt daher
nicht dem Verfahren nach § 41 Abs. 7 der Kreisordnung (KrO) NW. Vielmehr wird das vorsitzende
Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gem. § 35 Abs. 2 KrO NW durch offene Abstimmung oder, wenn jemand widerspricht oder das Gesetz etwas anderes bestimmt, durch Abgabe von
Stimmzetteln gewählt. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen
Stimmen erreicht hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte
der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht
haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich
vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
b) / c) Wahl der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates (neun weitere sachkundige Mitglieder
und fünf Dienstkräfte der Sparkasse) und der Stellvertreter
Nach § 12 Abs. 4 SpkG wird über die Wahl aller übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates in einem
Wahlgang abgestimmt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu wählen,
welcher bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt (gebundene Vertretung).
Gemäß § 12 Abs. 1 SpkG werden die neun weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates von der Vertretung des Trägers für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl gem. § 50 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 der Gemeindeordnung (GO) NRW
(entspricht § 35 Abs. 3 KrO NRW) gewählt; wählbar sind sachkundige Bürger, die der Vertretung des
Trägers angehören können. Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat der Träger
vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse. Auch der Hauptverwaltungsbeamte kann von der Vertretung des Trägers zum Mitglied des Verwaltungsrates gewählt werden.
Gemäß § 12 Abs. 2 SpkG werden die fünf Dienstkräfte der Sparkasse nach Maßgabe des Abs. 1
aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse gewählt. Der Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten.
Ein diesen Anforderungen genügender Vorschlag des Wahlvorstandes der Kreissparkasse Euskirchen vom 04.06.2014 ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
Nachweis der erforderlichen Sachkunde
-5Mitglieder des Verwaltungsrates müssen gem. § 12 Abs. 1 SpkG die erforderliche Sachkunde besitzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die als Anlage 2 beigefügte Vorstandsinformation
Nr. 38 vom 14.05.2014 des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes verwiesen.
Gemäß § 13 Abs. 1 a) SpkG dürfen Dienstkräfte der Sparkasse dem Verwaltungsrat nicht als sachkundige Mitglieder nach § 10 Abs. 2 b) SpkG angehören.
Für die Verhältniswahl gilt folgendes:
Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag
geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Das Zählverfahren Hare-Niemeyer ist gem. §
50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden.
Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied eine Person als Stellvertreter/in zu wählen, die bei
Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt (gebundene Vertretung).
d) Wahl eines/einer ersten und zweiten Stellvertreters/Stellvertreterin des vorsitzenden Mitglieds
Gemäß § 11 Abs. 2 SpkG wählt die Vertretung des Trägers aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates eine/n erste/n Stellvertreter/in und eine/n zweite/n Stellvertreter/in des vorsitzenden Mitglieds.
Dabei ist § 11 Abs. 2 i. V. m. §§ 12 Abs. 1 und 10 Abs. 2 Buchstabe b) SpkG einschränkend so auszulegen, dass die in den Verwaltungsrat berufenen Dienstkräfte der Sparkasse nicht zu Stellvertreter/innen des vorsitzenden Mitglieds gewählt werden können (OVG NRW, Urteil vom 21.10.1975, III A
301/74, sowie Kommentar „Heinevetter/Engau/Menking“ zum Sparkassenrecht, Ziffer 3.2 zu § 10).
Für die Wahl gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl. Im Übrigen treffen die Wahlvorschriften für
das vorsitzende Mitglied auch auf die Wahlen der Stellvertreter zu.
Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Sparkassenaufsicht hat mit Schreiben
vom 28.05.2014 Hinweise übermittelt, die insbesondere die Sachkunde, die Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes und die Transparenzverpflichtungen betreffen. Dieses Schreiben nebst einem Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltung und Aufsichtsorganen gem. Kreditwesengesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz vom 03.12.2012 ist dieser Vorlage als Anlage 3 beigefügt.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiterin:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)