Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Datum
25.06.2014
Erstellt
13.06.14, 12:02
Aktualisiert
13.06.14, 12:02
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Anlage 2
Seite 1
Rheinischer
Sparkassen- und Giroverband
Vorstandsinformation
Nr.
38
vom 14.05.2014
Autor(en)
Alexander Jochum
Telefon
0211 3892-269
Abteilung(en)
Recht
Betrifft
Bezug
Neuwahl der Verwaltungsräte
Vorstandsinformation Nr. 30 vom 22. April 2014, Rundschreiben Nr.
317 vom 21. Juli 2009, Vorstandsinformationen Nr. 49 vom 1. Juli
2009, Nr. 85 vom 10. November 2008, Nr. 49 vom 3. September 2004,
Nr. 51 vom 15. September 1999
Grundsätze der Verhältniswahl nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren
(Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen)
(Anlage nur in elektronischer Form)
Anlage(n)
Mail
alexander.jochum@rsgv.de
Am 1. Juni 2014 beginnt die neue kommunale Wahlperiode. Im Hinblick auf die damit anstehenden Neuwahlen der Verwaltungsräte geben wir Hinweise zum Verfahren.
Inhalt
1. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ............................................... 2
1.1
1.2
1.3
1.4
Wählbarkeitsvoraussetzungen der sachkundigen Mitglieder (§ 12 Absatz 1 SpkG) ............. 3
Wählbarkeitsvoraussetzungen der Mitarbeitervertreter (§ 12 Absatz 2 SpkG) ..................... 3
Sachkunde der Verwaltungsratsmitglieder ................................................................................. 3
Zeitlicher Einsatz ............................................................................................................................. 6
2. Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden (§ 11 Absatz 1 SpkG)............................................. 6
2.1 Wählbarkeitsvoraussetzung .......................................................................................................... 6
2.2 Wahlverfahren .................................................................................................................................. 6
2.3 Sog. Beanstandungsbeamter ........................................................................................................ 7
3. Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Mitarbeitervertreter
(§ 12 SpkG) .......................................................................................................................... 7
3.1 Mitwirkung des hauptamtlichen Bürgermeisters bzw. Landrats bei der Wahl ...................... 7
3.2 Wahlverfahren .................................................................................................................................. 8
4. Wahl der stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden (§ 11 Absatz 2 SpkG) ................ 9
4.1 Wählbarkeitsvoraussetzung .......................................................................................................... 9
4.2 Wahlverfahren .................................................................................................................................. 9
5. Verpflichtung der Verwaltungsratsmitglieder .................................................................. 10
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6. Anzeigepflicht gegenüber der BaFin ................................................................................. 10
7. Neuwahl der Ausschüsse des Verwaltungsrates ............................................................... 12
Mit dem Ablauf der kommunalen Wahlperiode am 31. Mai 2014 endet die Wahlzeit der Verwaltungsräte und der von ihnen gebildeten Ausschüsse (§ 11 Absatz 4, § 12 Absatz 1 Satz 1 SpkG
i.V.m. § 14 Absatz 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG)). Bis zum Zusammentritt des neu
gewählten Verwaltungsrates üben die bisherigen Mitglieder des Organs und der von ihm gebildeten Ausschüsse ihre Tätigkeit weiter aus (§ 14 SpkG).
Ab dem 1. Juni 2014 werden sich zunächst die Stadträte und Kreistage konstituieren, bevor sie
dann in einer ihrer ersten Sitzungen die Verwaltungsräte der Sparkassen wählen. Bei Zweckverbandssparkassen sind zunächst die Vertreter der Mitgliedskommunen in die Zweckverbandsversammlung zu wählen, bevor diese den Verwaltungsrat der Sparkasse wählt.
Bei den anstehenden Neuwahlen der Verwaltungsräte ist Folgendes zu beachten:
1.
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat
Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates können gewählt werden
- sachkundige Bürger, die der Trägervertretung (Stadtrat bzw. Kreistag), bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder, angehören können (§ 12 Absatz 1
Satz 1 Hs. 2 SpkG);
- der Hauptverwaltungsbeamte, bei Zweckverbandssparkassen alle Hauptverwaltungsbeamten
der Zweckverbandsmitglieder (§ 12 Absatz 1 Satz 4 SpkG). Dies ist nach Artikel VII Absatz 8 des
Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 bei Städten und Gemeinden der hauptamtliche (Ober-)Bürgermeister, bei Kreisen der hauptamtliche Landrat.
- Dienstkräfte des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen aller im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern diese ihre Hauptwohnung im Trägergebiet bzw. Gemeinde-/Gemeindeverbandsgebiet haben.
- Dienstkräfte der Sparkasse aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse (§ 12
Absatz 2 Satz 1 SpkG).
Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates ergibt sich aus § 10 Absatz 1 und
Absatz 2 SpkG sowie der Sparkassensatzung.
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1.1
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Wählbarkeitsvoraussetzungen der sachkundigen Mitglieder (§ 12 Absatz 1 SpkG)
Wählbar ist, wer das passive Wahlrecht für die Trägervertretung, bei Zweckverbandssparkassen
für die Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder besitzt (§§ 12, 13 KWahlG), nicht von der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gemäß § 13 SpkG ausgeschlossen ist und über hinreichende Sachkunde verfügt. In diesem Rahmen kann die Trägervertretung neben Mitgliedern aus ihrer Mitte
auch sachkundige Bürger in den Verwaltungsrat wählen, die der Trägervertretung nicht angehören.
Hauptverwaltungsbeamte können nicht nur Vorsitzender, sondern auch normales Mitglied des
Verwaltungsrates (§ 12 Absatz 1 Satz 4 SpkG) und dann auch stellvertretender Vorsitzender des
Verwaltungsrates (§ 11 Absatz 2 SpkG) werden. Alternativ besteht bei Zweckverbandssparkassen
nach Maßgabe der Sparkassensatzung die Möglichkeit, dass sie an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teilnehmen (§ 10 Absatz 4 SpkG).
1.2
Wählbarkeitsvoraussetzungen der Mitarbeitervertreter (§ 12 Absatz 2 SpkG)
Die Dienstkräftevertreter für den Verwaltungsrat werden von der Trägervertretung aus einem Vorschlag der Personalversammlung gewählt. Der Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl
der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten. Bezüglich der Wählbarkeit der Mitarbeitervertreter verweisen wir auf die Vorstandsinformation Nr. 30 vom 22. April
2014.
1.3
Sachkunde der Verwaltungsratsmitglieder
Wesentliche Wahlvoraussetzung ist die Sachkunde der Verwaltungsratsmitglieder. Die hierzu bereits in der Vergangenheit bestehenden Anforderungen sind infolge der Finanzmarktkrise im
Sparkassenrecht wie im Aufsichtsrecht fokussiert worden.
Nach § 12 Absatz 1 Sätze 2 und 3 SpkG hat der Träger die Voraussetzungen für die erforderliche
Sachkunde vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis
einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse. Nach der Gesetzesbegründung resultiert die Anforderung daraus,
dass den Verwaltungsratsmitgliedern eine hohe Verantwortung für die Belange der Sparkasse
übertragen wird und sie daher über eine Sachkunde verfügen müssen, die es ihnen ermöglicht,
dieser Verantwortung gerecht zu werden (vgl. Anlage 1 der Vorstandsinformation Nr. 85 vom
10. November 2008 (S. 8 des Anhangs zur Landtags-Drucksache 14/7844).
Sachkunde bedeutet nach der zum Sparkassenrecht vertretenen Auffassung schon immer die Fähigkeit, die Aufgaben eines sorgfältigen Überwachers und Beraters des Vorstandes zu erfüllen.
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Inhalt und Umfang der geforderten Sachkunde richten sich nach der Aufgabenstellung des Verwaltungsratsmitgliedes. Anzulegen ist ein objektiver Maßstab, der die konkreten Umstände berücksichtigt. Dabei können Größe und Struktur der Sparkasse für den notwendigen Grad der Sachkunde ins Gewicht fallen. Regelmäßig sind eine das laienhafte Wissen deutlich übersteigende Kenntnis von wirtschaftlichen Vorgängen, Verständnis für bankwirtschaftliche Zusammenhänge, ein
Überblick über die Sparkassengeschäfte und die ihnen innewohnenden Risiken, Grundkenntnisse
des Sparkassen- und Kreditwesenrechts, eine allgemeine Vorstellung von dem Organisationsaufbau und -ablauf sowie der Personalstruktur sowie ein Grundwissen der Rechnungslegung und
Bilanzkunde zu verlangen (vgl. Heinevetter/Engau/Menking, Sparkassengesetz NordrheinWestfalen, 3. Auflage, Erl. 4 zu § 11 SpkG; Schlierbach/Püttner, Das Sparkassenrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 5. Auflage, S. 181; D, Schmidt, S-Wissen für Verwaltungsräte, 7. Auflage,
S. 96).
Ergänzend wird stets hinzugefügt, dass sich diejenigen, die die geforderten Voraussetzungen
nicht aufgrund von Vorbildung, beruflicher Stellung und Erfahrungen mitbringen, die notwendigen Kenntnisse unverzüglich aneignen müssen.
Infolge des CRD-IV-Umsetzungsgesetzes sind die bisher in § 36 Absatz 3 KWG verorteten Anforderungen nach § 25d Absatz 1 Satz 1 KWG verschoben worden. Danach müssen Verwaltungsratsmitglieder die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte besitzen, die das jeweilige Unternehmen betreibt. Nach
dem neu eingefügten § 25d Absatz 2 KWG muss der Verwaltungsrat in seiner Gesamtheit die
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleitung des Instituts oder der Institutsgruppe
oder Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten FinanzholdingGesellschaft notwendig sind. Die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat wird im Ergebnis von diesen Anforderungen nicht berührt (§ 25d Absatz 2 Hs. 2 KWG).
Nach der Gesetzbegründung zum CRD IV-Umsetzungsgesetz erfordert Sachkunde bei den einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern in Anlehnung an die höchstrichterliche Zivilrechtsprechung finanztechnisches Fachwissen (nur) in einem Ausmaß, das die Person zur Mitwirkung an der Kollektiventscheidung befähigt. Nicht sämtliche Mitglieder müssen über alle notwendigen Spezialkenntnisse verfügen, vielmehr kommt es im Verwaltungsrat auf eine Zusammenschau der Kenntnisse aller Mitglieder des Organs an (vgl. Bundesrats-Drucksache 510/12, S. 142).
Gegenüber der alten Gesetzeslage haben sich durch die Verschiebung des alten § 36 Absatz 3
KWG zum neuen § 25d Absatz 1 KWG die Anforderungen an die Sachkunde nicht grundlegend geändert (vgl. Vorstandsinformation Nr. 74 vom 27. September 2013, dort insbesondere die Anlage
"Hilfestellungen für die Institute der Sparkassen-Finanzgruppe zur Umsetzung der Corporate
Governance-Aspekte aus dem CRD IV-Umsetzungsgesetz"), weshalb zunächst auch auf die Ausführungen in der Vorstandsinformation Nr. 71 vom 28. August 2009 verwiesen werden kann.
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Allerdings ist eine Tendenz zu einer Fokussierung der Anforderungen unverkennbar, die teilweise
auch zu Verschärfungen führt.
Im Gegensatz zur Rechtslage 2009 wird etwa nach dem derzeit noch gültigen BaFin-Merkblatt zur
Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vom 3. Dezember 2012 die Sachkunde nicht mehr widerlegbar vermutet,
wenn das zu bestellende Verwaltungsratsmitglied zuvor bereits Geschäftsleiter oder Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsorgans eines anderen Kreditinstituts bzw. einer anderen Versicherung war. Die Formulierung ist vielmehr nur noch als Beispiel für die erforderliche Sachkunde
gestaltet.
Auch wird die Sachkunde für "geborene" Mitglieder des Verwaltungsrates nicht mehr bereits dann
vermutet, wenn sie "Tätigkeiten ausüben oder ausgeübt haben, die maßgeblich auf wirtschaftliche
oder rechtliche Fragestellungen ausgerichtet sind". Vielmehr müssen diese Tätigkeiten nunmehr
"über einen längeren Zeitraum und in nicht unwesentlichem Umfang" ausgeübt worden und
"nicht völlig nachgeordneter Natur" gewesen sein.
Über das genannte BaFin-Merkblatt haben wir mit Vorstandsinformation Nr. 13 vom 28. Februar
2013 berichtet. Ebenfalls vorgestellt haben wir darin auch die EBA-Guidelines für die Auswahl und
Eignung des Managements, die zu einer Überarbeitung und vermutlich auch punktuellen Verschärfung des BaFin-Merkblattes noch im Laufe dieses Jahres führen werden.
In § 25d Absatz 4 KWG ist zudem jetzt auch explizit geregelt, dass die Institute angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen müssen, um den Mitgliedern des Aufsichtsorgans
die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde erforderlich ist. Damit wird klargestellt, dass die Verwaltungsräte Maßnahmen ergreifen müssen, um ihre fachliche Eignung zu erhalten. Die Kosten für
erforderliche Einführungs- und Weiterbildungsmaßnahmen insbesondere an der Sparkassenakademie NRW werden in angemessenem Umfang regelmäßig von den Sparkassen übernommen.
Zum Zwecke der Fortbildung und damit Sicherstellung der Sachkunde wird die Sparkassenakademie NRW - wie stets im Anschluss an die Neuwahl der Verwaltungsräte - Informationsveranstaltungen, und zwar zunächst primär für erstmals in den Verwaltungsrat gewählte Mitglieder,
sodann regelmäßige Weiterbildungsmaßnahmen und dabei insbesondere auch spezielle Seminare für Mitglieder des Risikoausschusses und des Bilanzprüfungsausschusses anbieten.
Zusätzlich zu der Prüfung der Sachkunde durch den Träger nach § 12 Absatz 1 Satz 2 SpkG NRW
ergibt sich aus § 24 Absatz 1 Nr. 15 KWG die Verpflichtung der Institute, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die Bestellung eines (auch nur stellvertretenden) Mitglieds des Verwaltungsrats anzuzeigen (s. hierzu näher
unter 6.).
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1.4
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Zeitlicher Einsatz
§ 25d Absatz 1 Satz 1 KWG fordert, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Dies wird in § 25d Absatz 3 KWG dahingehend konkretisiert, dass seit dem 1. Januar 2014 grundsätzlich nur noch insgesamt maximal vier Kontrollmandate wahrgenommen werden können. Über die Einzel- und Besonderheiten dieses Kardinalgedankens des ausreichenden zeitlichen Einsatzes für die jeweilige Kontrollaufgabe sowie über die
Ausnahmeregelungen hatten wir mehrfach informiert. Die insoweit grundlegende Information mit
den dazugehörigen Hilfestellungen stellt die Vorstandsinformation Nr. 74 vom 27. September
2013 dar, auf die an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird.
In diesem Zusammenhang weisen wir auch nochmals darauf hin, dass noch vor der Sommerpause
ein "Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes" verabschiedet werden soll, das ggf. noch zu Änderungen insbesondere in Bezug auf die Kumulierungsmöglichkeiten
bei der Berechnung von Kontrollmandaten führen kann. Insoweit möchten wir auf die entsprechende Berichterstattung, zuletzt mit Vorstandsinformation Nr. 23 vom 23. März 2014, verweisen.
2.
Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden (§ 11 Absatz 1 SpkG)
2.1
Wählbarkeitsvoraussetzung
Wählbar zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist entweder ein Mitglied der Vertretung des
Trägers (Rat, Kreistag, Zweckverbandsversammlung) oder der hauptamtliche Bürgermeister /
Landrat, bei Zweckverbandssparkassen ein hauptamtlicher Bürgermeister / Landrat eines Zweckverbandsmitgliedes (§ 11 Absatz 1 SpkG). Dass in dieser Vorschrift Sachkunde als Erfordernis
nicht ausdrücklich erwähnt wird, beruht darauf, dass sie der Gesetzgeber als selbstverständlich
voraussetzt (vgl. jetzt auch § 25d Absatz 1 Satz 1 KWG).
Bei der Wahl des Vorsitzenden sind die Ausschließungsgründe des § 13 SpkG zu beachten.
2.2
Wahlverfahren
Die Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden hat nach dem geltenden kommunalen Verfassungsrecht (§ 50 Absatz 2 Gemeindeordnung - GO, § 35 Absatz 2 Kreisordnung - KrO) in einem besonderen Wahlgang nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu erfolgen. Gewählt ist derjenige, für
den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Seine Position wird nicht auf
das nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu ermittelnde Kontingent einer Fraktion angerechnet, sondern gesondert besetzt. Dadurch wird das Gewicht derjenigen Gruppe, der der Vorsitzende angehört oder nahe steht, ggf. verstärkt.
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Bei der Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden hat der hauptamtliche Bürgermeister/Landrat
Stimmrecht.
2.3
Sog. Beanstandungsbeamter
Ist ein hauptamtlicher Bürgermeister / Landrat zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt
worden, so nimmt er gleichzeitig die Funktion des sog. Beanstandungsbeamten (vgl. § 17 SpkG)
wahr. Im Falle seiner Verhinderung wird er in dieser Funktion von seinem Vertreter im Amt
(§ 68 GO) vertreten (§ 11 Absatz 3 Satz 1 SpkG).
Hat die Trägervertretung eines ihrer Mitglieder zum Vorsitzenden gewählt, so nimmt der hauptamtliche Bürgermeister / Landrat als Beanstandungsbeamter an den Sitzungen teil und wird im
Falle seiner Verhinderung ebenfalls von seinem Vertreter im Amt vertreten (§ 11 Absatz 3 Satz 1
SpkG).
Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Zweckverbandsversammlung aus dem Kreise der hauptamtlichen Bürgermeister / Landräte den Beanstandungsbeamten und einen Stellvertreter für den
Verhinderungsfall (§ 11 Absatz 3 Satz 2 SpkG).
3.
Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Mitarbeitervertreter
(§ 12 SpkG)
3.1
Mitwirkung des hauptamtlichen Bürgermeisters bzw. Landrats bei der Wahl
Der hauptamtliche Bürgermeister / Landrat hat bei der Beschlussfassung im Gemeinde-(Stadt-)rat
bzw. Kreistag grundsätzlich volles Stimmrecht (§ 40 Absatz 2 Satz 5 GO, § 25 Absatz 2 Satz 3 KrO).
Diese Rechtslage kommt auch bei der Kompetenzausübung durch den Rat bzw. Kreistag in seiner
Eigenschaft als Trägervertretung nach dem SpkG zum Tragen.
Nach unserer bisherigen Auffassung wirken der hauptamtliche Bürgermeister und Landrat daher
sowohl an der Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden und seiner Stellvertreter als auch an der
Wahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter nach § 12 SpkG mit
(s. näher Vorstandsinformation Nr. 51 vom 15. September 1999; Heinevetter/Engau/Menking,
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage, Erl. 2.2 zu § 7 SpkG).
Demgegenüber wird in einer aus Anlass der letzten Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen
herausgegebenen Sonderinfo der Kommunalpolitischen Vereinigung Bildungswerk e. V. zur Konstituierung von Fraktion und Rat die Auffassung vertreten, dass der Hauptverwaltungsbeamte
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- wie bei der Besetzung der kommunalen Ausschüsse - über kein Stimmrecht verfügt. Die Sonderinfo begründet die Auffassung damit, dass § 12 Absatz 1 SpkG auf § 50 Absatz 3 GO verweise. § 12
Absatz 1 SpkG nimmt aber nicht einfach § 50 Absatz 3 in Bezug, sondern lediglich „die Grundsätze
der Verhältniswahl nach § 50 Absatz 3“.
3.2
Wahlverfahren
Sofern kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande kommt, erfolgt die Wahl der sachkundigen Mitglieder und der Dienstkräftevertreter in den Verwaltungsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Absatz 3 GO. Es gilt das Zählverfahren nach Hare-Niemeyer. Ziel des künftig in
den Sätzen 3 bis 6 des § 50 Absatz 3 GO geregelten Systems für die Besetzung der Ausschüsse ist
es, auch Minderheiten eine ihrer Stärke im Rat entsprechende Sitzzahl in den Ausschüssen zu sichern, wenn sich die Ratsmitglieder nicht nach § 50 Absatz 3 Sätze 1 und 2 GO auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben.
In § 12 Absatz 1 Satz 1 Hs. 1 SpkG werden nur die Sätze 1 bis 4 des § 50 Absatz 3 GO in Bezug genommen, so dass man die Frage stellen könnte, ob hier eine statische Verweisung auf die bei Inkrafttreten des Sparkassengesetzes am 29. November 2008 geltende Regelung der Gemeindeordnung und damit weiterhin auf das d’Hondt’sche-Höchstzahlverfahren erfolgt ist. Wir gehen
allerdings davon aus, dass der Gesetzgeber keine statische, sondern eine dynamische Verweisung
gewollt hat. Als Konsequenz verweist § 12 Absatz 1 Satz 1 Hs. 1 SpkG im Hinblick auf die Änderung
des Absatzes 3 von § 50 GO auch auf dessen neuen Sätze 1 bis 6, so dass im Rahmen von Wahlen
nach § 12 SpkG das sog. Hare-Niemeyer-Verfahren anzuwenden ist.
Für die nach § 12 Absatz 3 Satz 1 SpkG durchzuführende Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates in einem Wahlgang sind grundsätzlich Listen aufzustellen, und zwar getrennt nach sachkundigen Bürgern und Dienstkräften. Das sich an die Abstimmung anschließende Berechnungsverfahren, das für beide Mitgliedergruppen durchzuführen ist, wird in § 50 Absatz 3 Sätze 3 bis 6 GO wie
folgt geregelt:
„Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst
so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben,
so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.“
Ein Berechnungsbeispiel ist dieser Vorstandsinformation als Anlage beigefügt.
Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu wählen, der bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt (§ 12 Absatz 3 Satz 2 SpkG).
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Die Stelle des Verwaltungsratsvorsitzenden ist in die Sitzverteilung nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl nicht einzubeziehen, also der Gruppe, der er angehört, nicht zuzurechnen. Die
Wahl des Vorsitzenden (§ 11 SpkG) und die Wahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates
(§ 12 SpkG) sind in getrennten Vorschriften geregelt und werden nach unterschiedlichen Wahlverfahren durchgeführt.
Von der Durchführung der Verhältniswahl nach Listen kann abgesehen werden, wenn sich alle
Mitglieder der Trägervertretung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen (§ 12 Absatz 1 Hs.
1 SpkG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 Satz 1 GO). In diesem Fall liegt ein einziger Wahlvorschlag
vor, der einstimmig angenommen werden muss. Ein einstimmiger Ratsbeschluss liegt nur dann
vor, wenn der zuvor ausgehandelte Wahlvorschlag mit den Stimmen aller in der Sitzung anwesenden Ratsmitglieder angenommen wurde. Auf Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen kommt
es hier nicht an. Wird allerdings auch nur eine Gegenstimme abgegeben, so ist das Einigungsverfahren gescheitert, und es muss alsdann nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abgestimmt
werden (vgl. Rehn/Cronauge, Kommentar zur Gemeindeordnung NRW, Anm. IV. Nr. 2 zu § 50).
Empfehlenswert ist es, bei Aufstellung eines einheitlichen Wahlvorschlages zu protokollieren,
welche Gruppe der Trägervertretung welchen Kandidaten vorgeschlagen hat. Auf diese Weise
kann bei einer ggf. notwendig werdenden Wahl eines Ersatzmitgliedes infolge Ausscheidens einer
Person aus dem Organ zweifelsfrei festgestellt werden, welcher Gruppe des Verwaltungsrates das
Vorschlagsrecht für die Wahl eines Ersatzmitgliedes nach § 12 Absatz 4 SpkG zukommt.
4.
Wahl der stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden (§ 11 Absatz 2 SpkG)
4.1
Wählbarkeitsvoraussetzung
Als Stellvertreter sind nur Verwaltungsratsmitglieder nach § 12 Absatz 1 SpkG wählbar, weil im Fall
der Wahl eines Mitarbeitervertreters zum stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden die
Dienstkraft im Vertretungsfall auch die Befugnisse des Dienstvorgesetzten (§ 23 Absatz 2 Satz 1
SpkG) gegenüber den ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitgliedern wahrnehmen
müsste.
4.2
Wahlverfahren
Das Wahlverfahren entspricht dem bei der Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden und erfolgt somit ebenfalls nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (siehe Nr. 2.2 dieser Vorstandsinformation). Die Trägervertretung wählt einen ersten und einen zweiten Stellvertreter für den Verwaltungsratsvorsitzenden im Anschluss an die Wahl der Mitglieder nach § 12 Absatz 1 SpkG und der
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Dienstkräftevertreter (§ 12 Absatz 2 SpkG) aus den Reihen lediglich der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 12 Absatz 1 SpkG.
5.
Verpflichtung der Verwaltungsratsmitglieder
Das Sparkassengesetz schreibt weder eine besondere Verpflichtung der Verwaltungsratsmitglieder noch eine bestimmte Form der Amtseinführung vor. Eine besondere Verpflichtung ist schon
deswegen entbehrlich, weil sich die Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder bereits kraft Gesetzes
ergeben. Dennoch ist es üblich, die neu gewählten Mitglieder im Rahmen eines verpflichtungsähnlichen Aktes in ihr Amt einzuführen. Das kann in der Form geschehen, dass zu der ersten
- konstituierenden - Sitzung sowohl die ordentlichen als auch die stellvertretenden Mitglieder des
Verwaltungsrates eingeladen und von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates auf ihre Aufgaben
und Pflichten sowie auf die besondere Verantwortung, die der Tätigkeit im Verwaltungsrat zukommt, hingewiesen werden. Dabei sollte insbesondere auch die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 22 SpkG) betont werden.
Die gleichen Grundsätze gelten z.B. für die nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gebotene Verpflichtung zur Einhaltung des Datengeheimnisses. Die Bedeutung des Datenschutzrechts geht aber nicht über die gesetzliche Pflicht zur Amtsverschwiegenheit hinaus. Da § 5 BDSG
eine besondere Form der Verpflichtung nicht vorschreibt, ist es ausreichend, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrates die Mitglieder auf die Bedeutung hinweist, die dem Schutz personenbezogener Daten vor unbefugtem Gebrauch im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Sparkasse zukommt.
Es empfiehlt sich, die „Verpflichtung“ durch den Verwaltungsratsvorsitzenden in der Sitzungsniederschrift zu protokollieren. Die Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung durch die einzelnen Mitglieder kann erfolgen, ist aber nicht zwingend erforderlich.
6.
Anzeigepflicht gegenüber der BaFin
Die neu gewählten Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans haben die Institute nach § 24
Absatz 1 Nr. 15 KWG unverzüglich der BaFin und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und dabei die Tatsachen anzugeben, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind.
Die Tatsache, dass gemäß § 24 Absatz 1 Nr. 15 KWG nicht nur die Neubestellung, sondern gemäß
dem neuen § 24 Absatz 1 Nr. 15a KWG auch das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats unverzüglich angezeigt werden muss, verdeutlicht, dass der
Bundesgesetzgeber der Beachtung der Kriterien der Zuverlässigkeit und der Sachkunde der Verwaltungsräte einen besonderen Stellenwert beimisst. Mit diesen Regelungen wird eine präventive
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Prüfung der Zuverlässigkeit und Sachkunde der Verwaltungsratsmitglieder gewährleistet. Dabei
hat die BaFin bei der Prüfung der Sachkunde den Umfang und die Komplexität der vom Institut
betriebenen Geschäfte zu berücksichtigen. Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass ein
Mitglied des Verwaltungsrats nicht zuverlässig ist oder nicht die erforderliche Sachkunde besitzt,
kann die BaFin von den Organen des betroffenen Unternehmens verlangen, dieses abzuberufen
oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit zu untersagen (§ 36 Absatz 3 KWG). Die praktische Umsetzung dieser Regelung kollidiert auch nach dem Inkrafttreten des CRD IV-Umsetzungsgesetzes
mit § 8 Absatz 2 lit. h SpkG NRW, wonach das Abberufungsrecht von Verwaltungsratsmitgliedern
ausschließlich bei der Trägervertretung liegt. Angesichts der schon immer das Sachkundeerfordernis von Verwaltungsratsmitgliedern als Wählbarkeitsvoraussetzung betonenden Sparkassengesetzes NRW dürfte der Anwendungsbereich von § 36 Absatz 3 KWG allerdings gering sein.
Im Rahmen des Anzeigenverfahrens müssen auch andere Mandate des Verwaltungsratsmitglieds
in sowohl obligatorischen als auch fakultativen Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen angegeben
werden, andernfalls Fehlanzeige. Mit dieser Regelung wird die Aufsicht in die Lage versetzt, die
Möglichkeit des erforderlichen Zeiteinsatzes auch zu überprüfen.
Für Einzelheiten des Anzeigeverfahrens, u. a. die Form der zu erstattenden Anzeige, verweisen wir
ausdrücklich auf das unter Ziffer 1.3 erwähnte BaFin-Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder von
Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG, das wir mit Vorstandsinformation Nr.
13 vom 28. Februar 2013 bekannt gemacht haben. Um unnötige Rückfragen der Aufsicht zu vermeiden, sollte die Anzeige insbesondere die danach einzureichenden Unterlagen umfassen. Dies
sind:
(Original-)Lebenslauf (entsprechend den Vorgaben des Merkblattes aussagekräftig aufgebaut, eigenhändig unterschrieben und mit Datum versehen),
Formular "Angaben zur Zuverlässigkeit der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen" (Anhang 1 des Merkblattes),
"Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde" (Belegart "O"),
ggf. Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungen.
Wir weisen in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf die entsprechende Checkliste der
BaFin (Anhang 2 des Merkblattes) hin, und darauf, dass gegebenenfalls noch im Herbst eine Überarbeitung des Merkblattes erfolgen wird.
Entsprechende Anzeigen sind gemäß Dritter Teil Abschnitt 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Sparkassengesetz für Nordrhein-Westfalen (AVV) der Aufsichtsbehörde über den
Rheinischen Sparkassen- und Giroverband zuzuleiten, aktuelle Übersichten über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats gemäß Dritter Teil Abschnitt 5 der AVV.
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Neuwahl der Ausschüsse des Verwaltungsrates
Hinweise zur Neuwahl der Ausschüsse des Verwaltungsrates werden wir mit einer gesonderten
Vorstandsinformation geben.
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Grundsätze der Verhältniswahl nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren
(Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen)
Nach § 12 Abs. 3 SpkG NRW wird über die Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates (sachkundige Bürger, Dienstkräfte) in einem Wahlgang abgestimmt. Die zu besetzenden Stellen
(Wahlstellen) werden bei diesem Verfahren nacheinander auf die sachkundigen Mitglieder
und Dienstkräfte verteilt. Folgendes Beispiel möge das Wahlverfahren verdeutlichen:
Zu besetzen sei der Verwaltungsrat einer Sparkasse mit 250 und mehr ständig Beschäftigten, sodass 9 sachkundige Bürger und 5 Dienstkräfte, insgesamt folglich 14 Mitglieder zu
wählen sind. Der Träger sei eine Stadt mit über 50.000, aber nicht über 100.000 Einwohnern, deren Rat aus 50 Mitgliedern bestehe (Die Größe der Vertretung bestimmt sich bei
Gemeinden und Kreisen grundsätzlich nach der Bevölkerungszahl und ist in § 3 KWahlG
NRW sowie in der Satzung der Kommune im Einzelnen geregelt. Bei Sparkassenzweckverbänden richtet sich die Zahl der Vertreter in der Zweckverbandsversammlung nach der
Zweckverbandssatzung.). Zur Wahl wurden drei Wahlvorschläge eingebracht, auf die sich
die 50 abgegebenen Stimmen wie folgt verteilen:
Wahlvorschlag A:
25 Stimmen
Wahlvorschlag B:
18 Stimmen
Berechnungsverfahren:
Zahl der Sitze x Stimmen für den Wahlvorschlag
Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen
Wahlvorschlag C:
7 Stimmen
Tabelle 1) – Verteilung der 9 Sitze für die sachkundigen Bürger
Vorschlag
A
B
C
Summe
Stimmen
Berechnung
Quote
25
18
7
50
9 x 25/50
9 x 18/50
9 x 7/50
4,5
3,24
1,26
9
Sitze
ganze extra
4 +1
3 0
1 0
8 +1
insgesamt
Sitze
ganze extra
2 0
1 +1
0 +1
3 +2
insgesamt
5
3
1
9
Tabelle 2) – Verteilung der 5 Sitze für die Dienstkräfte
Vorschlag
A
B
C
Summe
Stimmen
Berechnung
Quote
25
18
7
50
5 x 25/50
5 x 18/50
5 x 7/50
2,5
1,8
0,7
5
Tabelle 3)- Verteilung der Gesamtsitze
Vorschlag
A
B
C
Summe
sachkundige
Bürger
5
3
1
9
Sitze
Dienstkräfte
2
2
1
5
insgesamt
7
5
2
14
2
2
1
5
Anlage 2
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2
Erläuterung der einzelnen Rechenschritte:
Auf jeden Wahlvorschlag entfällt zunächst nach der o. g. Formel die auf den jeweiligen Vorschlag entfallende Sitzzahl für die sachkundigen Bürger in Höhe der abgerundeten Quote
(Vorkommastelle, vgl. Tabelle 1). Die noch verbleibenden Restsitze werden in der Reihenfolge der höchsten Nachkommareste der Quoten vergeben. Bei gleich hohen Nachkommaresten würde das vom Wahlleiter zu ziehende Los entscheiden.
Nach diesem ersten Rechenschritt erhält Vorschlag A 5 Sitze, auf Vorschlag B entfallen 3 Sitze und Vorschlag C erhält 1 Sitz für die sachkundigen Bürger.
Anhand der soeben beschriebenen Rechenmethode wird nun in einem zweiten Zählschritt
die Sitzverteilung für die Gruppe der Dienstkräfte durchgeführt (vgl. Tabelle 2). Danach entfallen auf Vorschlag A 2 Sitze, auf Vorschlag B ebenfalls 2 Sitze und Vorschlag C erhält wiederum 1 Sitz.
In einem dritten und letzten Rechenschritt wird schließlich durch einfache Addition die Anzahl der auf jeden Vorschlag entfallenden Gesamtsitze ermittelt (vgl. Tabelle 3). Im Ergebnis
erhält Vorschlag A 7 Sitze, auf Vorschlag B entfallen 5 Sitze und Vorschlag C bekommt 2 Sitze zugesprochen.
In der Regel werden die Wahlvorschläge (Listen) mit den zur Wahl aufgestellten Personen
von den im Rat vertretenen Fraktionen unterbreitet. Zwingend ist das nicht. Mehrere Fraktionen können sich auf eine gemeinsame Liste verständigen (Listenverbindung), einzelne
Ratsmitglieder können unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei einen
Wahlvorschlag einreichen, bei Zweckverbandssparkassen können sich Gruppen entsprechend der regionalen Herkunft bilden und parteiübergreifend Wahlvorschläge aufstellen.
Das einzelne Mitglied der Trägervertretung ist bei der Stimmabgabe, die durch Ankreuzen
der von ihm gewählten Liste auf dem Wahlzettel geschieht, frei, wenngleich es/er in der Regel für diejenige Liste stimmen wird, die von seiner Fraktion aufgestellt worden ist. Bei
Zweckverbandssparkassen kann dagegen eine Weisungsbindung gelten.