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Beschlussvorlage GB (Anlage 2)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
717 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
13.06.14, 12:02
Aktualisiert
13.06.14, 12:02

Inhalt der Datei

Anlage 2 Seite 1  Rheinischer Sparkassen- und Giroverband Vorstandsinformation Nr. 38 vom 14.05.2014 Autor(en) Alexander Jochum Telefon 0211 3892-269 Abteilung(en) Recht Betrifft Bezug Neuwahl der Verwaltungsräte Vorstandsinformation Nr. 30 vom 22. April 2014, Rundschreiben Nr. 317 vom 21. Juli 2009, Vorstandsinformationen Nr. 49 vom 1. Juli 2009, Nr. 85 vom 10. November 2008, Nr. 49 vom 3. September 2004, Nr. 51 vom 15. September 1999 Grundsätze der Verhältniswahl nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren (Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen) (Anlage nur in elektronischer Form) Anlage(n) Mail alexander.jochum@rsgv.de Am 1. Juni 2014 beginnt die neue kommunale Wahlperiode. Im Hinblick auf die damit anstehenden Neuwahlen der Verwaltungsräte geben wir Hinweise zum Verfahren. Inhalt 1. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ............................................... 2 1.1 1.2 1.3 1.4 Wählbarkeitsvoraussetzungen der sachkundigen Mitglieder (§ 12 Absatz 1 SpkG) ............. 3 Wählbarkeitsvoraussetzungen der Mitarbeitervertreter (§ 12 Absatz 2 SpkG) ..................... 3 Sachkunde der Verwaltungsratsmitglieder ................................................................................. 3 Zeitlicher Einsatz ............................................................................................................................. 6 2. Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden (§ 11 Absatz 1 SpkG)............................................. 6 2.1 Wählbarkeitsvoraussetzung .......................................................................................................... 6 2.2 Wahlverfahren .................................................................................................................................. 6 2.3 Sog. Beanstandungsbeamter ........................................................................................................ 7 3. Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Mitarbeitervertreter (§ 12 SpkG) .......................................................................................................................... 7 3.1 Mitwirkung des hauptamtlichen Bürgermeisters bzw. Landrats bei der Wahl ...................... 7 3.2 Wahlverfahren .................................................................................................................................. 8 4. Wahl der stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden (§ 11 Absatz 2 SpkG) ................ 9 4.1 Wählbarkeitsvoraussetzung .......................................................................................................... 9 4.2 Wahlverfahren .................................................................................................................................. 9 5. Verpflichtung der Verwaltungsratsmitglieder .................................................................. 10 Anlage 2 Seite 2  Rheinischer Sparkassen- und Giroverband Vorstandsinformation Nr. 38 Seite 2 von 12 vom 14.05.2014 6. Anzeigepflicht gegenüber der BaFin ................................................................................. 10 7. Neuwahl der Ausschüsse des Verwaltungsrates ............................................................... 12 Mit dem Ablauf der kommunalen Wahlperiode am 31. Mai 2014 endet die Wahlzeit der Verwaltungsräte und der von ihnen gebildeten Ausschüsse (§ 11 Absatz 4, § 12 Absatz 1 Satz 1 SpkG i.V.m. § 14 Absatz 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG)). Bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates üben die bisherigen Mitglieder des Organs und der von ihm gebildeten Ausschüsse ihre Tätigkeit weiter aus (§ 14 SpkG). Ab dem 1. Juni 2014 werden sich zunächst die Stadträte und Kreistage konstituieren, bevor sie dann in einer ihrer ersten Sitzungen die Verwaltungsräte der Sparkassen wählen. Bei Zweckverbandssparkassen sind zunächst die Vertreter der Mitgliedskommunen in die Zweckverbandsversammlung zu wählen, bevor diese den Verwaltungsrat der Sparkasse wählt. Bei den anstehenden Neuwahlen der Verwaltungsräte ist Folgendes zu beachten: 1. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates können gewählt werden - sachkundige Bürger, die der Trägervertretung (Stadtrat bzw. Kreistag), bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder, angehören können (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Hs. 2 SpkG); - der Hauptverwaltungsbeamte, bei Zweckverbandssparkassen alle Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder (§ 12 Absatz 1 Satz 4 SpkG). Dies ist nach Artikel VII Absatz 8 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 bei Städten und Gemeinden der hauptamtliche (Ober-)Bürgermeister, bei Kreisen der hauptamtliche Landrat. - Dienstkräfte des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen aller im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern diese ihre Hauptwohnung im Trägergebiet bzw. Gemeinde-/Gemeindeverbandsgebiet haben. - Dienstkräfte der Sparkasse aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse (§ 12 Absatz 2 Satz 1 SpkG). Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates ergibt sich aus § 10 Absatz 1 und Absatz 2 SpkG sowie der Sparkassensatzung. ... Anlage 2 Seite 3  Rheinischer Sparkassen- und Giroverband Vorstandsinformation Nr. 38 Seite 3 von 12 1.1 vom 14.05.2014 Wählbarkeitsvoraussetzungen der sachkundigen Mitglieder (§ 12 Absatz 1 SpkG) Wählbar ist, wer das passive Wahlrecht für die Trägervertretung, bei Zweckverbandssparkassen für die Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder besitzt (§§ 12, 13 KWahlG), nicht von der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gemäß § 13 SpkG ausgeschlossen ist und über hinreichende Sachkunde verfügt. In diesem Rahmen kann die Trägervertretung neben Mitgliedern aus ihrer Mitte auch sachkundige Bürger in den Verwaltungsrat wählen, die der Trägervertretung nicht angehören. Hauptverwaltungsbeamte können nicht nur Vorsitzender, sondern auch normales Mitglied des Verwaltungsrates (§ 12 Absatz 1 Satz 4 SpkG) und dann auch stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrates (§ 11 Absatz 2 SpkG) werden. Alternativ besteht bei Zweckverbandssparkassen nach Maßgabe der Sparkassensatzung die Möglichkeit, dass sie an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teilnehmen (§ 10 Absatz 4 SpkG). 1.2 Wählbarkeitsvoraussetzungen der Mitarbeitervertreter (§ 12 Absatz 2 SpkG) Die Dienstkräftevertreter für den Verwaltungsrat werden von der Trägervertretung aus einem Vorschlag der Personalversammlung gewählt. Der Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten. Bezüglich der Wählbarkeit der Mitarbeitervertreter verweisen wir auf die Vorstandsinformation Nr. 30 vom 22. April 2014. 1.3 Sachkunde der Verwaltungsratsmitglieder Wesentliche Wahlvoraussetzung ist die Sachkunde der Verwaltungsratsmitglieder. Die hierzu bereits in der Vergangenheit bestehenden Anforderungen sind infolge der Finanzmarktkrise im Sparkassenrecht wie im Aufsichtsrecht fokussiert worden. Nach § 12 Absatz 1 Sätze 2 und 3 SpkG hat der Träger die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse. Nach der Gesetzesbegründung resultiert die Anforderung daraus, dass den Verwaltungsratsmitgliedern eine hohe Verantwortung für die Belange der Sparkasse übertragen wird und sie daher über eine Sachkunde verfügen müssen, die es ihnen ermöglicht, dieser Verantwortung gerecht zu werden (vgl. Anlage 1 der Vorstandsinformation Nr. 85 vom 10. November 2008 (S. 8 des Anhangs zur Landtags-Drucksache 14/7844). Sachkunde bedeutet nach der zum Sparkassenrecht vertretenen Auffassung schon immer die Fähigkeit, die Aufgaben eines sorgfältigen Überwachers und Beraters des Vorstandes zu erfüllen. ... Anlage 2 Seite 4  Rheinischer Sparkassen- und Giroverband Vorstandsinformation Nr. 38 Seite 4 von 12 vom 14.05.2014 Inhalt und Umfang der geforderten Sachkunde richten sich nach der Aufgabenstellung des Verwaltungsratsmitgliedes. Anzulegen ist ein objektiver Maßstab, der die konkreten Umstände berücksichtigt. Dabei können Größe und Struktur der Sparkasse für den notwendigen Grad der Sachkunde ins Gewicht fallen. Regelmäßig sind eine das laienhafte Wissen deutlich übersteigende Kenntnis von wirtschaftlichen Vorgängen, Verständnis für bankwirtschaftliche Zusammenhänge, ein Überblick über die Sparkassengeschäfte und die ihnen innewohnenden Risiken, Grundkenntnisse des Sparkassen- und Kreditwesenrechts, eine allgemeine Vorstellung von dem Organisationsaufbau und -ablauf sowie der Personalstruktur sowie ein Grundwissen der Rechnungslegung und Bilanzkunde zu verlangen (vgl. Heinevetter/Engau/Menking, Sparkassengesetz NordrheinWestfalen, 3. Auflage, Erl. 4 zu § 11 SpkG; Schlierbach/Püttner, Das Sparkassenrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 5. Auflage, S. 181; D, Schmidt, S-Wissen für Verwaltungsräte, 7. Auflage, S. 96). Ergänzend wird stets hinzugefügt, dass sich diejenigen, die die geforderten Voraussetzungen nicht aufgrund von Vorbildung, beruflicher Stellung und Erfahrungen mitbringen, die notwendigen Kenntnisse unverzüglich aneignen müssen. Infolge des CRD-IV-Umsetzungsgesetzes sind die bisher in § 36 Absatz 3 KWG verorteten Anforderungen nach § 25d Absatz 1 Satz 1 KWG verschoben worden. Danach müssen Verwaltungsratsmitglieder die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte besitzen, die das jeweilige Unternehmen betreibt. Nach dem neu eingefügten § 25d Absatz 2 KWG muss der Verwaltungsrat in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleitung des Instituts oder der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten FinanzholdingGesellschaft notwendig sind. Die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat wird im Ergebnis von diesen Anforderungen nicht berührt (§ 25d Absatz 2 Hs. 2 KWG). Nach der Gesetzbegründung zum CRD IV-Umsetzungsgesetz erfordert Sachkunde bei den einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern in Anlehnung an die höchstrichterliche Zivilrechtsprechung finanztechnisches Fachwissen (nur) in einem Ausmaß, das die Person zur Mitwirkung an der Kollektiventscheidung befähigt. Nicht sämtliche Mitglieder müssen über alle notwendigen Spezialkenntnisse verfügen, vielmehr kommt es im Verwaltungsrat auf eine Zusammenschau der Kenntnisse aller Mitglieder des Organs an (vgl. Bundesrats-Drucksache 510/12, S. 142). Gegenüber der alten Gesetzeslage haben sich durch die Verschiebung des alten § 36 Absatz 3 KWG zum neuen § 25d Absatz 1 KWG die Anforderungen an die Sachkunde nicht grundlegend geändert (vgl. Vorstandsinformation Nr. 74 vom 27. September 2013, dort insbesondere die Anlage "Hilfestellungen für die Institute der Sparkassen-Finanzgruppe zur Umsetzung der Corporate Governance-Aspekte aus dem CRD IV-Umsetzungsgesetz"), weshalb zunächst auch auf die Ausführungen in der Vorstandsinformation Nr. 71 vom 28. August 2009 verwiesen werden kann. ... Anlage 2 Seite 5  Rheinischer Sparkassen- und Giroverband Vorstandsinformation Nr. 38 Seite 5 von 12 vom 14.05.2014 Allerdings ist eine Tendenz zu einer Fokussierung der Anforderungen unverkennbar, die teilweise auch zu Verschärfungen führt. Im Gegensatz zur Rechtslage 2009 wird etwa nach dem derzeit noch gültigen BaFin-Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vom 3. Dezember 2012 die Sachkunde nicht mehr widerlegbar vermutet, wenn das zu bestellende Verwaltungsratsmitglied zuvor bereits Geschäftsleiter oder Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsorgans eines anderen Kreditinstituts bzw. einer anderen Versicherung war. Die Formulierung ist vielmehr nur noch als Beispiel für die erforderliche Sachkunde gestaltet. Auch wird die Sachkunde für "geborene" Mitglieder des Verwaltungsrates nicht mehr bereits dann vermutet, wenn sie "Tätigkeiten ausüben oder ausgeübt haben, die maßgeblich auf wirtschaftliche oder rechtliche Fragestellungen ausgerichtet sind". Vielmehr müssen diese Tätigkeiten nunmehr "über einen längeren Zeitraum und in nicht unwesentlichem Umfang" ausgeübt worden und "nicht völlig nachgeordneter Natur" gewesen sein. Über das genannte BaFin-Merkblatt haben wir mit Vorstandsinformation Nr. 13 vom 28. Februar 2013 berichtet. Ebenfalls vorgestellt haben wir darin auch die EBA-Guidelines für die Auswahl und Eignung des Managements, die zu einer Überarbeitung und vermutlich auch punktuellen Verschärfung des BaFin-Merkblattes noch im Laufe dieses Jahres führen werden. In § 25d Absatz 4 KWG ist zudem jetzt auch explizit geregelt, dass die Institute angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen müssen, um den Mitgliedern des Aufsichtsorgans die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde erforderlich ist. Damit wird klargestellt, dass die Verwaltungsräte Maßnahmen ergreifen müssen, um ihre fachliche Eignung zu erhalten. Die Kosten für erforderliche Einführungs- und Weiterbildungsmaßnahmen insbesondere an der Sparkassenakademie NRW werden in angemessenem Umfang regelmäßig von den Sparkassen übernommen. Zum Zwecke der Fortbildung und damit Sicherstellung der Sachkunde wird die Sparkassenakademie NRW - wie stets im Anschluss an die Neuwahl der Verwaltungsräte - Informationsveranstaltungen, und zwar zunächst primär für erstmals in den Verwaltungsrat gewählte Mitglieder, sodann regelmäßige Weiterbildungsmaßnahmen und dabei insbesondere auch spezielle Seminare für Mitglieder des Risikoausschusses und des Bilanzprüfungsausschusses anbieten. Zusätzlich zu der Prüfung der Sachkunde durch den Träger nach § 12 Absatz 1 Satz 2 SpkG NRW ergibt sich aus § 24 Absatz 1 Nr. 15 KWG die Verpflichtung der Institute, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die Bestellung eines (auch nur stellvertretenden) Mitglieds des Verwaltungsrats anzuzeigen (s. hierzu näher unter 6.). ... Anlage 2 Seite 6  Rheinischer Sparkassen- und Giroverband Vorstandsinformation Nr. 38 Seite 6 von 12 1.4 vom 14.05.2014 Zeitlicher Einsatz § 25d Absatz 1 Satz 1 KWG fordert, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Dies wird in § 25d Absatz 3 KWG dahingehend konkretisiert, dass seit dem 1. Januar 2014 grundsätzlich nur noch insgesamt maximal vier Kontrollmandate wahrgenommen werden können. Über die Einzel- und Besonderheiten dieses Kardinalgedankens des ausreichenden zeitlichen Einsatzes für die jeweilige Kontrollaufgabe sowie über die Ausnahmeregelungen hatten wir mehrfach informiert. Die insoweit grundlegende Information mit den dazugehörigen Hilfestellungen stellt die Vorstandsinformation Nr. 74 vom 27. September 2013 dar, auf die an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird. In diesem Zusammenhang weisen wir auch nochmals darauf hin, dass noch vor der Sommerpause ein "Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes" verabschiedet werden soll, das ggf. noch zu Änderungen insbesondere in Bezug auf die Kumulierungsmöglichkeiten bei der Berechnung von Kontrollmandaten führen kann. Insoweit möchten wir auf die entsprechende Berichterstattung, zuletzt mit Vorstandsinformation Nr. 23 vom 23. März 2014, verweisen. 2. Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden (§ 11 Absatz 1 SpkG) 2.1 Wählbarkeitsvoraussetzung Wählbar zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist entweder ein Mitglied der Vertretung des Trägers (Rat, Kreistag, Zweckverbandsversammlung) oder der hauptamtliche Bürgermeister / Landrat, bei Zweckverbandssparkassen ein hauptamtlicher Bürgermeister / Landrat eines Zweckverbandsmitgliedes (§ 11 Absatz 1 SpkG). Dass in dieser Vorschrift Sachkunde als Erfordernis nicht ausdrücklich erwähnt wird, beruht darauf, dass sie der Gesetzgeber als selbstverständlich voraussetzt (vgl. jetzt auch § 25d Absatz 1 Satz 1 KWG). Bei der Wahl des Vorsitzenden sind die Ausschließungsgründe des § 13 SpkG zu beachten. 2.2 Wahlverfahren Die Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden hat nach dem geltenden kommunalen Verfassungsrecht (§ 50 Absatz 2 Gemeindeordnung - GO, § 35 Absatz 2 Kreisordnung - KrO) in einem besonderen Wahlgang nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu erfolgen. Gewählt ist derjenige, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Seine Position wird nicht auf das nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu ermittelnde Kontingent einer Fraktion angerechnet, sondern gesondert besetzt. Dadurch wird das Gewicht derjenigen Gruppe, der der Vorsitzende angehört oder nahe steht, ggf. verstärkt. ... Anlage 2 Seite 7  Rheinischer Sparkassen- und Giroverband Vorstandsinformation Nr. 38 Seite 7 von 12 vom 14.05.2014 Bei der Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden hat der hauptamtliche Bürgermeister/Landrat Stimmrecht. 2.3 Sog. Beanstandungsbeamter Ist ein hauptamtlicher Bürgermeister / Landrat zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt worden, so nimmt er gleichzeitig die Funktion des sog. Beanstandungsbeamten (vgl. § 17 SpkG) wahr. Im Falle seiner Verhinderung wird er in dieser Funktion von seinem Vertreter im Amt (§ 68 GO) vertreten (§ 11 Absatz 3 Satz 1 SpkG). Hat die Trägervertretung eines ihrer Mitglieder zum Vorsitzenden gewählt, so nimmt der hauptamtliche Bürgermeister / Landrat als Beanstandungsbeamter an den Sitzungen teil und wird im Falle seiner Verhinderung ebenfalls von seinem Vertreter im Amt vertreten (§ 11 Absatz 3 Satz 1 SpkG). Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Zweckverbandsversammlung aus dem Kreise der hauptamtlichen Bürgermeister / Landräte den Beanstandungsbeamten und einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall (§ 11 Absatz 3 Satz 2 SpkG). 3. Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates und der Mitarbeitervertreter (§ 12 SpkG) 3.1 Mitwirkung des hauptamtlichen Bürgermeisters bzw. Landrats bei der Wahl Der hauptamtliche Bürgermeister / Landrat hat bei der Beschlussfassung im Gemeinde-(Stadt-)rat bzw. Kreistag grundsätzlich volles Stimmrecht (§ 40 Absatz 2 Satz 5 GO, § 25 Absatz 2 Satz 3 KrO). Diese Rechtslage kommt auch bei der Kompetenzausübung durch den Rat bzw. Kreistag in seiner Eigenschaft als Trägervertretung nach dem SpkG zum Tragen. Nach unserer bisherigen Auffassung wirken der hauptamtliche Bürgermeister und Landrat daher sowohl an der Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden und seiner Stellvertreter als auch an der Wahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter nach § 12 SpkG mit (s. näher Vorstandsinformation Nr. 51 vom 15. September 1999; Heinevetter/Engau/Menking, Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage, Erl. 2.2 zu § 7 SpkG). Demgegenüber wird in einer aus Anlass der letzten Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Sonderinfo der Kommunalpolitischen Vereinigung Bildungswerk e. V. zur Konstituierung von Fraktion und Rat die Auffassung vertreten, dass der Hauptverwaltungsbeamte ... Anlage 2 Seite 8  Rheinischer Sparkassen- und Giroverband Vorstandsinformation Nr. 38 Seite 8 von 12 vom 14.05.2014 - wie bei der Besetzung der kommunalen Ausschüsse - über kein Stimmrecht verfügt. Die Sonderinfo begründet die Auffassung damit, dass § 12 Absatz 1 SpkG auf § 50 Absatz 3 GO verweise. § 12 Absatz 1 SpkG nimmt aber nicht einfach § 50 Absatz 3 in Bezug, sondern lediglich „die Grundsätze der Verhältniswahl nach § 50 Absatz 3“. 3.2 Wahlverfahren Sofern kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande kommt, erfolgt die Wahl der sachkundigen Mitglieder und der Dienstkräftevertreter in den Verwaltungsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Absatz 3 GO. Es gilt das Zählverfahren nach Hare-Niemeyer. Ziel des künftig in den Sätzen 3 bis 6 des § 50 Absatz 3 GO geregelten Systems für die Besetzung der Ausschüsse ist es, auch Minderheiten eine ihrer Stärke im Rat entsprechende Sitzzahl in den Ausschüssen zu sichern, wenn sich die Ratsmitglieder nicht nach § 50 Absatz 3 Sätze 1 und 2 GO auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Hs. 1 SpkG werden nur die Sätze 1 bis 4 des § 50 Absatz 3 GO in Bezug genommen, so dass man die Frage stellen könnte, ob hier eine statische Verweisung auf die bei Inkrafttreten des Sparkassengesetzes am 29. November 2008 geltende Regelung der Gemeindeordnung und damit weiterhin auf das d’Hondt’sche-Höchstzahlverfahren erfolgt ist. Wir gehen allerdings davon aus, dass der Gesetzgeber keine statische, sondern eine dynamische Verweisung gewollt hat. Als Konsequenz verweist § 12 Absatz 1 Satz 1 Hs. 1 SpkG im Hinblick auf die Änderung des Absatzes 3 von § 50 GO auch auf dessen neuen Sätze 1 bis 6, so dass im Rahmen von Wahlen nach § 12 SpkG das sog. Hare-Niemeyer-Verfahren anzuwenden ist. Für die nach § 12 Absatz 3 Satz 1 SpkG durchzuführende Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates in einem Wahlgang sind grundsätzlich Listen aufzustellen, und zwar getrennt nach sachkundigen Bürgern und Dienstkräften. Das sich an die Abstimmung anschließende Berechnungsverfahren, das für beide Mitgliedergruppen durchzuführen ist, wird in § 50 Absatz 3 Sätze 3 bis 6 GO wie folgt geregelt: „Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.“ Ein Berechnungsbeispiel ist dieser Vorstandsinformation als Anlage beigefügt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu wählen, der bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt (§ 12 Absatz 3 Satz 2 SpkG). ... Anlage 2 Seite 9  Rheinischer Sparkassen- und Giroverband Vorstandsinformation Nr. 38 Seite 9 von 12 vom 14.05.2014 Die Stelle des Verwaltungsratsvorsitzenden ist in die Sitzverteilung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nicht einzubeziehen, also der Gruppe, der er angehört, nicht zuzurechnen. Die Wahl des Vorsitzenden (§ 11 SpkG) und die Wahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates (§ 12 SpkG) sind in getrennten Vorschriften geregelt und werden nach unterschiedlichen Wahlverfahren durchgeführt. Von der Durchführung der Verhältniswahl nach Listen kann abgesehen werden, wenn sich alle Mitglieder der Trägervertretung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen (§ 12 Absatz 1 Hs. 1 SpkG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 Satz 1 GO). In diesem Fall liegt ein einziger Wahlvorschlag vor, der einstimmig angenommen werden muss. Ein einstimmiger Ratsbeschluss liegt nur dann vor, wenn der zuvor ausgehandelte Wahlvorschlag mit den Stimmen aller in der Sitzung anwesenden Ratsmitglieder angenommen wurde. Auf Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen kommt es hier nicht an. Wird allerdings auch nur eine Gegenstimme abgegeben, so ist das Einigungsverfahren gescheitert, und es muss alsdann nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abgestimmt werden (vgl. Rehn/Cronauge, Kommentar zur Gemeindeordnung NRW, Anm. IV. Nr. 2 zu § 50). Empfehlenswert ist es, bei Aufstellung eines einheitlichen Wahlvorschlages zu protokollieren, welche Gruppe der Trägervertretung welchen Kandidaten vorgeschlagen hat. Auf diese Weise kann bei einer ggf. notwendig werdenden Wahl eines Ersatzmitgliedes infolge Ausscheidens einer Person aus dem Organ zweifelsfrei festgestellt werden, welcher Gruppe des Verwaltungsrates das Vorschlagsrecht für die Wahl eines Ersatzmitgliedes nach § 12 Absatz 4 SpkG zukommt. 4. Wahl der stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden (§ 11 Absatz 2 SpkG) 4.1 Wählbarkeitsvoraussetzung Als Stellvertreter sind nur Verwaltungsratsmitglieder nach § 12 Absatz 1 SpkG wählbar, weil im Fall der Wahl eines Mitarbeitervertreters zum stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden die Dienstkraft im Vertretungsfall auch die Befugnisse des Dienstvorgesetzten (§ 23 Absatz 2 Satz 1 SpkG) gegenüber den ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitgliedern wahrnehmen müsste. 4.2 Wahlverfahren Das Wahlverfahren entspricht dem bei der Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden und erfolgt somit ebenfalls nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (siehe Nr. 2.2 dieser Vorstandsinformation). Die Trägervertretung wählt einen ersten und einen zweiten Stellvertreter für den Verwaltungsratsvorsitzenden im Anschluss an die Wahl der Mitglieder nach § 12 Absatz 1 SpkG und der ... Anlage 2 Seite 10  Rheinischer Sparkassen- und Giroverband Vorstandsinformation Nr. 38 Seite 10 von 12 vom 14.05.2014 Dienstkräftevertreter (§ 12 Absatz 2 SpkG) aus den Reihen lediglich der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 12 Absatz 1 SpkG. 5. Verpflichtung der Verwaltungsratsmitglieder Das Sparkassengesetz schreibt weder eine besondere Verpflichtung der Verwaltungsratsmitglieder noch eine bestimmte Form der Amtseinführung vor. Eine besondere Verpflichtung ist schon deswegen entbehrlich, weil sich die Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder bereits kraft Gesetzes ergeben. Dennoch ist es üblich, die neu gewählten Mitglieder im Rahmen eines verpflichtungsähnlichen Aktes in ihr Amt einzuführen. Das kann in der Form geschehen, dass zu der ersten - konstituierenden - Sitzung sowohl die ordentlichen als auch die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates eingeladen und von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates auf ihre Aufgaben und Pflichten sowie auf die besondere Verantwortung, die der Tätigkeit im Verwaltungsrat zukommt, hingewiesen werden. Dabei sollte insbesondere auch die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 22 SpkG) betont werden. Die gleichen Grundsätze gelten z.B. für die nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gebotene Verpflichtung zur Einhaltung des Datengeheimnisses. Die Bedeutung des Datenschutzrechts geht aber nicht über die gesetzliche Pflicht zur Amtsverschwiegenheit hinaus. Da § 5 BDSG eine besondere Form der Verpflichtung nicht vorschreibt, ist es ausreichend, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrates die Mitglieder auf die Bedeutung hinweist, die dem Schutz personenbezogener Daten vor unbefugtem Gebrauch im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Sparkasse zukommt. Es empfiehlt sich, die „Verpflichtung“ durch den Verwaltungsratsvorsitzenden in der Sitzungsniederschrift zu protokollieren. Die Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung durch die einzelnen Mitglieder kann erfolgen, ist aber nicht zwingend erforderlich. 6. Anzeigepflicht gegenüber der BaFin Die neu gewählten Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans haben die Institute nach § 24 Absatz 1 Nr. 15 KWG unverzüglich der BaFin und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und dabei die Tatsachen anzugeben, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind. Die Tatsache, dass gemäß § 24 Absatz 1 Nr. 15 KWG nicht nur die Neubestellung, sondern gemäß dem neuen § 24 Absatz 1 Nr. 15a KWG auch das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats unverzüglich angezeigt werden muss, verdeutlicht, dass der Bundesgesetzgeber der Beachtung der Kriterien der Zuverlässigkeit und der Sachkunde der Verwaltungsräte einen besonderen Stellenwert beimisst. Mit diesen Regelungen wird eine präventive ... Anlage 2 Seite 11  Rheinischer Sparkassen- und Giroverband Vorstandsinformation Nr. 38 Seite 11 von 12 vom 14.05.2014 Prüfung der Zuverlässigkeit und Sachkunde der Verwaltungsratsmitglieder gewährleistet. Dabei hat die BaFin bei der Prüfung der Sachkunde den Umfang und die Komplexität der vom Institut betriebenen Geschäfte zu berücksichtigen. Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass ein Mitglied des Verwaltungsrats nicht zuverlässig ist oder nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, kann die BaFin von den Organen des betroffenen Unternehmens verlangen, dieses abzuberufen oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit zu untersagen (§ 36 Absatz 3 KWG). Die praktische Umsetzung dieser Regelung kollidiert auch nach dem Inkrafttreten des CRD IV-Umsetzungsgesetzes mit § 8 Absatz 2 lit. h SpkG NRW, wonach das Abberufungsrecht von Verwaltungsratsmitgliedern ausschließlich bei der Trägervertretung liegt. Angesichts der schon immer das Sachkundeerfordernis von Verwaltungsratsmitgliedern als Wählbarkeitsvoraussetzung betonenden Sparkassengesetzes NRW dürfte der Anwendungsbereich von § 36 Absatz 3 KWG allerdings gering sein. Im Rahmen des Anzeigenverfahrens müssen auch andere Mandate des Verwaltungsratsmitglieds in sowohl obligatorischen als auch fakultativen Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen angegeben werden, andernfalls Fehlanzeige. Mit dieser Regelung wird die Aufsicht in die Lage versetzt, die Möglichkeit des erforderlichen Zeiteinsatzes auch zu überprüfen. Für Einzelheiten des Anzeigeverfahrens, u. a. die Form der zu erstattenden Anzeige, verweisen wir ausdrücklich auf das unter Ziffer 1.3 erwähnte BaFin-Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG, das wir mit Vorstandsinformation Nr. 13 vom 28. Februar 2013 bekannt gemacht haben. Um unnötige Rückfragen der Aufsicht zu vermeiden, sollte die Anzeige insbesondere die danach einzureichenden Unterlagen umfassen. Dies sind:      (Original-)Lebenslauf (entsprechend den Vorgaben des Merkblattes aussagekräftig aufgebaut, eigenhändig unterschrieben und mit Datum versehen), Formular "Angaben zur Zuverlässigkeit der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen" (Anhang 1 des Merkblattes), "Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde" (Belegart "O"), ggf. Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungen. Wir weisen in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf die entsprechende Checkliste der BaFin (Anhang 2 des Merkblattes) hin, und darauf, dass gegebenenfalls noch im Herbst eine Überarbeitung des Merkblattes erfolgen wird. Entsprechende Anzeigen sind gemäß Dritter Teil Abschnitt 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Sparkassengesetz für Nordrhein-Westfalen (AVV) der Aufsichtsbehörde über den Rheinischen Sparkassen- und Giroverband zuzuleiten, aktuelle Übersichten über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats gemäß Dritter Teil Abschnitt 5 der AVV. ... Anlage 2 Seite 12  Rheinischer Sparkassen- und Giroverband Vorstandsinformation Nr. 38 Seite 12 von 12 7. vom 14.05.2014 Neuwahl der Ausschüsse des Verwaltungsrates Hinweise zur Neuwahl der Ausschüsse des Verwaltungsrates werden wir mit einer gesonderten Vorstandsinformation geben. Rheinischer Sparkassen- und Giroverband Anlage 2 Seite 13 Anlage Grundsätze der Verhältniswahl nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren (Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen) Nach § 12 Abs. 3 SpkG NRW wird über die Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates (sachkundige Bürger, Dienstkräfte) in einem Wahlgang abgestimmt. Die zu besetzenden Stellen (Wahlstellen) werden bei diesem Verfahren nacheinander auf die sachkundigen Mitglieder und Dienstkräfte verteilt. Folgendes Beispiel möge das Wahlverfahren verdeutlichen: Zu besetzen sei der Verwaltungsrat einer Sparkasse mit 250 und mehr ständig Beschäftigten, sodass 9 sachkundige Bürger und 5 Dienstkräfte, insgesamt folglich 14 Mitglieder zu wählen sind. Der Träger sei eine Stadt mit über 50.000, aber nicht über 100.000 Einwohnern, deren Rat aus 50 Mitgliedern bestehe (Die Größe der Vertretung bestimmt sich bei Gemeinden und Kreisen grundsätzlich nach der Bevölkerungszahl und ist in § 3 KWahlG NRW sowie in der Satzung der Kommune im Einzelnen geregelt. Bei Sparkassenzweckverbänden richtet sich die Zahl der Vertreter in der Zweckverbandsversammlung nach der Zweckverbandssatzung.). Zur Wahl wurden drei Wahlvorschläge eingebracht, auf die sich die 50 abgegebenen Stimmen wie folgt verteilen: Wahlvorschlag A: 25 Stimmen Wahlvorschlag B: 18 Stimmen Berechnungsverfahren: Zahl der Sitze x Stimmen für den Wahlvorschlag Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen Wahlvorschlag C: 7 Stimmen Tabelle 1) – Verteilung der 9 Sitze für die sachkundigen Bürger Vorschlag A B C Summe Stimmen Berechnung Quote 25 18 7 50 9 x 25/50 9 x 18/50 9 x 7/50 4,5 3,24 1,26 9 Sitze ganze extra 4 +1 3 0 1 0 8 +1 insgesamt Sitze ganze extra 2 0 1 +1 0 +1 3 +2 insgesamt 5 3 1 9 Tabelle 2) – Verteilung der 5 Sitze für die Dienstkräfte Vorschlag A B C Summe Stimmen Berechnung Quote 25 18 7 50 5 x 25/50 5 x 18/50 5 x 7/50 2,5 1,8 0,7 5 Tabelle 3)- Verteilung der Gesamtsitze Vorschlag A B C Summe sachkundige Bürger 5 3 1 9 Sitze Dienstkräfte 2 2 1 5 insgesamt 7 5 2 14 2 2 1 5 Anlage 2 Seite 14 2 Erläuterung der einzelnen Rechenschritte: Auf jeden Wahlvorschlag entfällt zunächst nach der o. g. Formel die auf den jeweiligen Vorschlag entfallende Sitzzahl für die sachkundigen Bürger in Höhe der abgerundeten Quote (Vorkommastelle, vgl. Tabelle 1). Die noch verbleibenden Restsitze werden in der Reihenfolge der höchsten Nachkommareste der Quoten vergeben. Bei gleich hohen Nachkommaresten würde das vom Wahlleiter zu ziehende Los entscheiden. Nach diesem ersten Rechenschritt erhält Vorschlag A 5 Sitze, auf Vorschlag B entfallen 3 Sitze und Vorschlag C erhält 1 Sitz für die sachkundigen Bürger. Anhand der soeben beschriebenen Rechenmethode wird nun in einem zweiten Zählschritt die Sitzverteilung für die Gruppe der Dienstkräfte durchgeführt (vgl. Tabelle 2). Danach entfallen auf Vorschlag A 2 Sitze, auf Vorschlag B ebenfalls 2 Sitze und Vorschlag C erhält wiederum 1 Sitz. In einem dritten und letzten Rechenschritt wird schließlich durch einfache Addition die Anzahl der auf jeden Vorschlag entfallenden Gesamtsitze ermittelt (vgl. Tabelle 3). Im Ergebnis erhält Vorschlag A 7 Sitze, auf Vorschlag B entfallen 5 Sitze und Vorschlag C bekommt 2 Sitze zugesprochen. In der Regel werden die Wahlvorschläge (Listen) mit den zur Wahl aufgestellten Personen von den im Rat vertretenen Fraktionen unterbreitet. Zwingend ist das nicht. Mehrere Fraktionen können sich auf eine gemeinsame Liste verständigen (Listenverbindung), einzelne Ratsmitglieder können unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei einen Wahlvorschlag einreichen, bei Zweckverbandssparkassen können sich Gruppen entsprechend der regionalen Herkunft bilden und parteiübergreifend Wahlvorschläge aufstellen. Das einzelne Mitglied der Trägervertretung ist bei der Stimmabgabe, die durch Ankreuzen der von ihm gewählten Liste auf dem Wahlzettel geschieht, frei, wenngleich es/er in der Regel für diejenige Liste stimmen wird, die von seiner Fraktion aufgestellt worden ist. Bei Zweckverbandssparkassen kann dagegen eine Weisungsbindung gelten.