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Beschlussvorlage (7. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
170 kB
Datum
28.10.2014
Erstellt
06.10.14, 17:09
Aktualisiert
06.10.14, 17:09

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 172/2014 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen 51 Vorlage für Jugendhilfeausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche 51 29.09.2014 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 172/2014 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 29.09.2014 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Rat Betreff: 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006 Beschlussentwurf: Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878) in Verbindung mit dem 4. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – (Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz) vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.Juni 2014 (GV NRW S.336) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.Dezember 2011 (GV NRW S.687), hat der Rat der Stadt Wesseling in seinen Sitzungen am 20.06.2006, 05.09.2006, 17.04.2007, 12.06.2007, 11.03.2008, 30.06.2009, 12.01.2010 und __.__.____ folgende Beitragssatzung beschlossen: Artikel 1 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „(1) Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Absatz 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig im Gebiet der Stadt Wesseling oder aufgrund einer Vermittlung der Stadt Wesseling eine Kindertagespflegestelle, eine Kindertageseinrichtung oder eine Offene Ganztagsschule, so ist für das zweite und jedes weitere Kind ein Beitrag in Höhe von 25% des Elternbeitrags nach der Anlage zu entrichten. Als Erstkind gilt das Kind, für das sich der höchste Beitrag ergibt. Bei gleichhohen Beiträgen gilt das jüngste Kind als Erstkind. (2) Bei gleichzeitiger Nutzung der Kindertagespflege und eines Angebotes in Kindertageseinrichtungen bzw. der Offenen Ganztagsschule für ein Kind, ist für die Ermittlung des jeweils höchsten Beitrags in diesem Fall die Summe der Beiträge für die Einrichtung und die Kindertagesbetreuung als ein Beitrag zu berücksichtigen.“ 2. § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 werden als neuer Absatz 3 geführt. 3. In § 8 Satz 2 wird die Zahl „40“ durch die Zahl „52“ ersetzt. 4. Die Anlage zu § 4 Absatz 1 der Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wird wie folgt gefasst: „Beitragstabellen (Anlage zu § 4 Absatz 1) Tabelle 1 Jahreseinkommen Elternbeiträge für Kindertagesbetreuung für Kinder unter 3 Jahren *) Monatlicher Elternbeitrag für vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit von bis zu 15 25 35 45 nur Tagespflege bis 18.000 € bis 28.000 € bis 38.000 € bis 48.000 € bis 58.000 € bis 68.000 € bis 78.000 € bis 88.000 € bis 98.000 € über 98.000 € Tabelle 2 Jahreseinkommen - € 25,00 € 50,00 € 75,00 € 100,00 € 125,00 € 150,00 € 175,00 € 200,00 € 225,00 € Stunden - € 50,00 € 90,00 € 130,00 € 170,00 € 210,00 € 250,00 € 290,00 € 330,00 € 370,00 € - € 65,00 € 115,00 € 165,00 € 215,00 € 265,00 € 315,00 € 365,00 € 415,00 € 465,00 € - € 90,00 € 155,00 € 220,00 € 285,00 € 350,00 € 415,00 € 480,00 € 545,00 € 610,00 € Elternbeiträge für Kindertagesbetreuung für Kinder ab 3 Jahren *) Monatlicher Elternbeitrag für vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit von bis zu 15 25 35 45 nur Tagespflege bis 18.000 € bis 28.000 € bis 38.000 € bis 48.000 € bis 58.000 € bis 68.000 € bis 78.000 € bis 88.000 € bis 98.000 € über 98.000 € - € 15,00 € 30,00 € 45,00 € 60,00 € 75,00 € 90,00 € 105,00 € 120,00 € 135,00 € Stunden - € 25,00 € 50,00 € 75,00 € 100,00 € 125,00 € 150,00 € 175,00 € 200,00 € 225,00 € - € 35,00 € 70,00 € 105,00 € 140,00 € 175,00 € 210,00 € 245,00 € 280,00 € 315,00 € - € 45,00 € 90,00 € 135,00 € 180,00 € 225,00 € 270,00 € 315,00 € 360,00 € 405,00 € *) Maßgeblich ist das tatsächliche Alter des Kindes. Der Beitragssatz wird mit dem Monat der auf den Geburtstag folgt angepasst.“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 1. August 2015 in Kraft und gilt erstmals für das Kindergartenjahr 2015 / 2016. Sachdarstellung: 1. Problem a) Im Zeitraum von Mitte Juli 2013 bis Mitte März 2014 hat die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA NRW) die überörtliche Prüfung bei der Stadt Wesseling durchgeführt. Der abschließende Prüfbericht ist zwar noch nicht erstellt, der Stadt liegt der Bericht allerdings in einer Entwurfsfassung vor. Die GPA hat im Rahmen der Untersuchung der Elternbeitragsquote folgende Feststellung getroffen: „Die Stadt Wesseling hat eine niedrige Elternbeitragsquote (nahe zum Minimum). Die ordentlichen Aufwendungen im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder werden nur zu einem geringen Maße durch Elternbeiträge gedeckt.“ Die Elternbeitragsquote betrug im Jahr 2012 11,6%. Das bedeutet, dass lediglich 11,6% der ordentlichen Aufwendungen für die Kindertageseinrichtungen durch Elternbeiträge gedeckt sind. Das Minimum der Elternbeitragsquoten bei den von der GPA untersuchten Kommunen gleicher Größenklasse beträgt 9,4%, das Maximum 22,4% und der Durchschnitt 15,3%. Die Quote der Stadt liegt somit deutlich unter dem Durchschnitt. Die GPA gibt deshalb folgende Empfehlung: „Die Stadt Wesseling sollte die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege überarbeiten, um eine höhere Elternbeitragsquote zu erzielen. Dies sollte aufgrund des hohen Fehlbetrages für Tagesbetreuung und der angespannten Haushaltssituation kurzfristig geschehen.“ b) Die geltende Beitragssatzung sieht einen erhöhten Elternbeitrag für Kinder unter zwei Jahren vor. Die Altersgrenze wurde seinerzeit so festgesetzt, weil Kinder unter zwei Jahren in der Regel in der Gruppenform 2 (Gruppenstärke: 10 Kinder unter drei Jahren, 2 Fachkräfte) mit dem höchsten Betreuungsaufwand betreut wurden. Durch den Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren hat sich die Struktur der Gruppen verändert. Kinder unter drei Jahren - und auch solche unter zwei Jahren - werden auch in der Gruppenform 1 betreut. Die Anzahl von Kindern unter drei Jahren in den Einrichtungen hat sich deutlich erhöht. Wegen der Betreuung der Kinder unter drei Jahren wurden die Fachkräftestunden teilweise deutlich erhöht. Der höhere Betreuungsaufwand verursacht zusätzliche Aufwendungen, die zumindest teilweise über zusätzliche Elternbeiträge refinanziert werden müssen. Die GPA empfiehlt deshalb, die Beiträge auf die Segmente unter drei Jahren und über drei Jahren zu verteilen. In den meisten Kommunen sind die Beiträge bereits in dieser Weise gestaffelt. c) Maßgeblich für die Zuordnung zur Beitragstabelle 1 oder 2, d. h. für die Veranlagung zu Beiträgen für Kinder über zwei Jahren oder zu den höheren Beiträgen für Kinder unter zwei Jahren, war das Alter des Kindes zum Stichtag 01.11. Die Stichtagsregelung wurde seinerzeit aufgenommen, weil das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder eine Stichtagsregelung für die Aufnahme von Kindern in die Tageseinrichtungen vorsah. Die Stichtagsregelung führt immer wieder zu Härten; die Regelung soll deshalb aufgehoben werden. Maßgeblich für die Beitragseinstufung soll künftig das tatsächliche Alter der Kinder sein. d) Das Haushaltssicherungskonzept (HSK) der Stadt Wesseling, das der Rat in seiner Sitzung vom 12.04.2011 zusammen mit der Haushaltsatzung 2011 beschlossen hat, enthielt unter Punkt 060-03 folgende Festlegung: „Auch der bisher beitragsfreie Besuch von Geschwisterkindern in Tageseinrichtungen für Kinder wird, allerdings nur in einem geringeren Umfang, beitragspflichtig. Denkbar ist ein Beitrag in Höhe von 25%.“ Auch in den vom Rat im Zuge der Beschlussfassungen über die Haushaltssatzungen 2012, 2013 und 2014 beschlossenen - und von der Aufsichtsbehörde genehmigten - Fortschreibungen des Haushaltssicherungskonzepts ist diese Festlegung enthalten (im HSK 2014 unter Punkt 36-03). Vor der Einführung einer Beitragspflicht für Geschwisterkinder sollte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster über eine Klage der Stadt Duisburg gegen die Bezirksregierung Düsseldorf, die die Stadt Duisburg wegen ihrer defizitären Haushaltslage verpflichtet hatte, Beiträge für Geschwisterkinder zu erheben, abgewartet werden. Das OVG hat die Entscheidung der Bezirksregierung bestätigt und die Klage der Stadt Duisburg zurückgewiesen. Die Erhebung von Elternbeiträgen für Geschwisterkinder ist somit zulässig und bei defizitärer Haushaltslage geboten. e) § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 sollen künftig als neuer Absatz 3 geführt werden. f) § 8 der Beitragssatzung regelt die Festsetzung eines Beitrags für das Mittagessen in den Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Stadt Wesseling in Höhe der Selbstkosten. Eine Überprüfung hat ergeben, dass der derzeit geltende Beitrag in Höhe von 40 € für das Mittagessen die Selbstkosten nicht mehr deckt. 2. Lösung a) bis d) Für die Anpassung der Elternbeiträge gibt die GPA NRW folgende Empfehlungen: - „Die Satzung ist in regelmäßigen (kürzeren) Abständen zu überarbeiten. Die Beiträge sind nach Möglichkeit anzupassen, und zwar unter Berücksichtigung der aktuellen Aufwandssituation für die Kindertagesbetreuung und der Struktur der Einkommenssituation… Ausweitung der höchsten Einkommensstufe auf mindestens 100.000 €. Mehr Einkommensstufen in Schritten von höchstens 10.000 €. Gleichmäßige Staffelung der Beiträge zwischen den Einkommensgruppen. Ein geringerer Anstieg bei den höheren Einkommensgruppen sollte vermieden werden. Die Beiträge sollten auf die Segmente unter 3 Jahren und über 3 Jahren verteilt werden.“ Die Beitragstabellen im Beschlussentwurf der Vorlage berücksichtigen die Empfehlungen der GPA NRW. Wie bisher werden bei Einkommen bis 18.000 € jährlich keine Elternbeiträge erhoben. Die Einkommensstufen steigen ab 18.000 € in Schritten von 10.000 € an. Die letzte Beitragsstufe betrifft Einkommen von über 98.000 € jährlich. In die Tabellen 1 und 2 wurden die Beiträge für die Kindertagespflege integriert. Die derzeit geltende Satzung sieht hierfür eine eigene Tabelle vor. Umgesetzt wurde auch die Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt, künftig Beiträge für Kinder unter drei Jahren und über drei Jahren vorzusehen. Damit wird zumindest eine teilweise Refinanzierung des deutlich höheren Betreuungsaufwands für Kinder unter drei Jahren gewährleistet. Der Beitragssatz für Kinder unter drei Jahren bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungszeit von 25 Stunden und einem Jahreseinkommen von bis zu 28.000 € beträgt wie bisher (für Kinder unter zwei Jahren) 50 €. Die Elternbeiträge steigen in den weiteren Einkommensstufen und bei längeren Betreuungszeiten linear an. Der Höchstbetrag bei Jahreseinkommen über 98.000 € und einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden beträgt 610 €. Nach der derzeit geltenden Beitragssatzung betrug der maximale Beitrag 500 €; dieser wurde bereits bei einem Jahreseinkommen von mehr als 77.500 € fällig. Der Beitragssatz für Kinder über drei Jahren bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungszeit von 25 Stunden und einem Jahreseinkommen von bis zu 28.000 € beträgt wie bisher (für Kinder über zwei Jahren) 25 €. Auch die Beiträge für Kinder über 3 Jahren steigen in den weiteren Einkommensstufen und bei längeren Betreuungszeiten linear bis zu einem Höchstbetrag von 405 € bei einem Jahreseinkommen von mehr als 98.000 € und einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden an. Bewusst hat die Stadt nur eine geringe Beitragsdifferenz zwischen der Betreuungszeit von 25 und 35 Stunden vorgesehen. Im Interesse einer besseren Förderung der Kinder soll damit nämlich vor allem vermieden werden, dass Eltern wegen des geringeren Beitrags nur eine Betreuungszeit von 25 Stunden wählen. Die Beiträge für die Kindertagespflege wurden in die Beitragstabellen für die Kindertageseinrichtungen integriert. Die derzeit geltende Beitragssatzung sieht dafür eine eigene Tabelle vor. Es wird nun auch bei den Beitragssätzen für die Kindertagespflege zwischen Kindern unter und ab 3 Jahren differenziert. Die Beiträge für die Betreuung in der Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren steigen deshalb gegenüber der derzeit geltenden Beitragssatzung an. Die Anhebung ist gerechtfertigt, weil die Kosten für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege denen der Betreuung in den Kindertageseinrichtungen entsprechen und die Tagespflege den Kindertageseinrichtungen gesetzlich gleichgestellt wurde. Die bisher geltende Stichtagsregelung wurde aufgegeben. Maßgeblich für die Beitragseinstufung ist künftig das Alter des Kindes. Der Beitragssatz wird mit dem Monat, der auf den Geburtstag folgt, angepasst. Mi der Überarbeitung der Beitragssatzung wurde auch die Festlegung im Haushaltssicherungskonzept der Stadt, Beiträge für Geschwisterkinder in Höhe von 25% des maßgeblichen Beitrags zu erheben, umgesetzt (§ 3 Absatz 1). Die Einführung einer Beitragspflicht für Geschwisterkinder ist gemäß der Entscheidung des OVG Münster zulässig und bei defizitärer Haushaltslage auch geboten. § 3 Absatz 2 enthält – nun als eigenen Absatz – § 3 Satz 2 der bisher geltenden Beitragssatzung. Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Die vorgeschlagene Beitragsstruktur ist nach Meinung der Verwaltung insgesamt schlüssig und sachgerecht. Die neue Beitragsstruktur, insbesondere wegen der Umsetzung der Empfehlung der GPA NRW, künftig für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren (bisher unter zwei Jahren) höhere Beiträge zu erheben, und die Einführung einer Beitragspflicht für Geschwisterkinder führt zu Mehrerträgen. Die Mehrerträge sind wegen des im interkommunalen Vergleich sehr niedrigen Elternbeitragsaufkommens gerechtfertigt. Zudem hat die Stadt trotz ihrer schwierigen haushaltswirtschaftlichen Lage erhebliche Haushaltsmittel aufgewandt, um zusätzliche Betreuungsplätze, insbesondere für Kinder unter drei Jahren zu schaffen. Deshalb ist die Betreuungsquote in Wesseling im interkommunalen Vergleich auch überdurchschnittlich. Es ist deshalb gerechtfertigt, die Eltern, die die Betreuungseinrichtungen für ihre Kinder in Anspruch nehmen, angemessen an den (hohen) Aufwendungen für die Kindertagesbetreuung zu beteiligen. Die Anhebung von Beiträgen ist zudem geboten, weil die Stadt infolge der Auswirkungen der Neufassung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) ab 01.08.2014 Beiträge verliert. Betroffen sind die Fälle, in denen zwei oder mehr Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung, eine Kindertagespflegestelle oder eine Offene Ganztagsschule besuchen und eines dieser Kinder im letzten Kindergartenjahr beitragsfrei betreut wird. Bisher hatte die Stadt in diesen Fällen Beiträge für eines der Geschwisterkinder erhoben. Dies ist nach der Änderung des § 23 Absatz 5 KiBiz nicht mehr in allen Fällen möglich. Die genannte Vorschrift lautet nämlich nun wie folgt: „Bei Geschwisterkinderregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 (Anm.: Absatz 3 regelt die Beitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr) elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.“ Nach der geltenden Elternbeitragssatzung der Stadt ist in den Fällen, in denen zwei oder mehr Kinder einer Familien in einer Kindertageseinrichtung, einer Kindertagespflegestelle oder der OGS betreut werden, nur ein Beitrag zu erheben, und zwar der jeweils höchste (§ 3 der Beitragssatzung). Entfällt nun der höchste Beitrag auf das Kind, das im letzten Kindergartenjahr beitragsfrei betreut wird, kann die Stadt wegen der Neufassung der Vorschrift des § 23 Absatz 5 KiBiz nach der derzeit geltenden Beitragssatzung keinen Elternbeitrag mehr für ein Geschwisterkind festsetzen. Der Verlust von Erträgen aus Elternbeiträgen ist die Folge. Die Mehrerträge infolge der neuen Beitragsstruktur sind zudem wegen der haushaltswirtschaftlichen Situation der Stadt gerechtfertigt. Das mit dem Haushalt 2014 beschlossene und von der Aufsichtsbehörde genehmigte Haushaltssicherungskonzept sieht den Abbau der Haushaltsdefizite bis zum Jahr 2024 vor. Die im HSK für jedes Haushaltsjahr bis 2024 ausgewiesenen Fehlbedarfe stellen Obergrenzen für die jährlichen Haushalte dar. Gegenüber dem Haushaltsjahr 2014 muss das Haushaltsdefizit 2015 um rd. 1 Mio. € reduziert werden. Eine Reduzierung in diesem Umfang ist nur möglich, wenn neben der Absenkung von Aufwendungen zusätzliche Erträge erzielt werden. Ein auch im interkommunalen Vergleich derart niedriges Elternbeitragsaufkommen wie bisher kann sich die Stadt schlichtweg nicht leisten. Die derzeit geltende Beitragssatzung ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Die Anlage 2 enthält Beitragstabellen von Nachbarstädten. Sie zeigen, dass die Beiträge auch nach der Anpassung der Beitragssatzung im Vergleich zu den Nachbarkommunen noch „konkurrenzfähig“ sind. Die Höchstbeiträge der Stadt fallen höher als die der Nachbarkommunen aus; dies ist der Tatsache geschuldet dass die Stadt die Beiträge stärker differenziert und zusätzliche Einkommensstufen oberhalb der höchsten Einkommensstufe der Vergleichskommunen gebildet hat. Die im interkommunalen Vergleich hohen Beiträge der Stadt betreffen somit nur Beitragszahler mit vergleichsweise hohen Einkünften, die in den Nachbarstädten begünstigt werden. Die neuen Beiträge sollen ab dem Kindergartenjahr 2015/2016, das am 01.08.2015 beginnt, gelten. Eine Beschlussfassung noch im laufenden Jahr ist geboten, damit die Eltern, die im Frühjahr 2015 Betreuungsplätze buchen müssen, Klarheit über die zu entrichtenden Elternbeiträge haben. e) Die Selbstkosten für das Mittagessen in den Kindertageseinrichtungen der Stadt betragen nach den Berechnungen der Verwaltung, die als Anlage 3 beigefügt ist, in diesem Jahr 50,63 €. Für die Zeit ab 01.08.2015 wird ein Essensgeld in Höhe von 52 € vorgeschlagen f) Die vorgeschlagene Änderung des § 4 der Beitragssatzung stellt lediglich eine redaktionelle Änderung dar. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. Eine Beitragsstruktur, die in der Einkommensstufe bis 28.000 € geringere Beiträge und/oder einen geringeren linearen Anstieg bis zu den Höchstbeträgen als vorgeschlagen vorsieht, führte dazu, dass bei einigen Einkommensstufen, insbesondere bei den „hohen“ Jahreseinkommen, die Beiträge geringer als in der geltenden Beitragssatzung ausfielen. 4. Finanzielle Auswirkungen Die Kalkulation der Mehrerträge aufgrund der neuen Beitragsstruktur ist schwierig, insbesondere weil Daten über die Anzahl der Kinder zwischen zwei und drei Jahren, für deren Betreuung künftig ein höherer Elternbeitrag zu entrichten ist, und über die Verteilung der Einkommen der Personensorgeberechtigten auf die neuen Einkommensstufen bis 78.000 €, bis 88.000 €, bis 98.000 € und über 98.000 € nicht vorliegen. Die Verwaltung hat die entsprechenden Daten hochgerechnet und auf dieser Basis Mehrerträge in Höhe von rd. 148 T€ jährlich ermittelt. Aufgrund der Einführung von Beiträgen für Geschwisterkinder werden Mehrerträge von rd. 78 T€ bei den Kindertageseinrichtungen und rd. 18 T€ bei den Offenen Ganztagsschulen erzielt. Demgegenüber stehen Mindererträge infolge des Wegfalls von Beiträgen bedingt durch die Änderung des § 23 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes. Sie betragen nach einer Hochrechnung der Verwaltung rd. 22 T€ und betreffen vor allem die Offenen Ganztagsschulen. Saldiert führt die Anpassung der Elternbeiträgen zu Mehrerträgen im Gesamthaushalt in Höhe von jährlich rd. 222 T€. Da die Änderungssatzung erst ab 01.08.2015 in Kraft tritt, ergibt sich für den Haushalt 2015 „lediglich“ eine Verbesserung in Höhe von (5/12 von 222 T€ =) 92 €.