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Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
117 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
17.11.14, 13:03
Aktualisiert
17.11.14, 13:03
Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 184/2014 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung - 32 - - 30 - Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 3. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 32 - - 30 - 13.10.2014 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 184/2014 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Peter Pfannkuche 13.10.2014 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: 3. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008 Beschlussentwurf: 3. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am _________________ folgende Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 18. Dezember 2007 beschlossen: Artikel 1 Die §§ 9, 10, 11 und 17 der Bestattungs- und Friedhofssatzung erhalten folgende Fassung: §9 Särge und Urnen (1) Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Bei einer sarglosen Grablegung hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für die anfallenden Mehrkosten aufzukommen. Zu diesem Bestattungsvorgang gehört auch die Überdeckung des Leichnams mit 30 cm Bodenmaterial, das neben der Grabstelle gelagert wird. (2) Der Transport innerhalb des Friedhofes muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Desgleichen ist die Benutzung von Leichenhüllen oder hemden aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen nicht gestattet. Beim Grabkammersystem dürfen keine Särge aus tropischen Hölzern oder sehr harten, massiven einheimischen Hölzern verwendet werden; die Sarginnenausstattung darf nur aus Papier oder leicht zersetzbaren Baumwollstoffen bestehen. (4) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigabe sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten in nerhalb der in § 11 festgelegten Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. (5) Die Särge sollen folgende Ausmaße nicht überschreiten: a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,00 m, Breite: 0,60 m, Höhe: 0,60 m, b) Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,05 m, Breite: 0,80 m, Höhe: 0,85 m. Sind größere Särge notwendig, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Grabkammern dürfen in ihren Ausmaßen eine Länge von 2,05 m, eine Breite von 0,70 m und eine Höhe von 0,70 m nicht überschreiten. (6) Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen, damit sie innerhalb der vorgeschriebenen Ruhefrist zersetzt sind. Überurnen, die aus nicht leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material hergestellt sind, sind vor der Beisetzung zu entfernen. (7) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (8) Die Friedhofverwaltung kann Särge und Urnen, die nicht der Satzung entsprechen, zurückweisen. § 10 Bestattungen (1) Die Bestattungen erfolgen grundsätzlich von der Leichenhalle des jeweiligen Friedhofes aus. Auf dem Friedhof Römerstraße werden Bestattungen vom Hochkreuz aus vorgenommen. (2) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Überführung zum Grab und die Bestattung ist von dem von den Angehörigen zu beauftragenden Bestattungsunternehmer vorzunehmen. Die Friedhofsverwaltung kann gestatten, dass diese Tätigkeiten durch einen anderen Personenkreis durchgeführt werden. Beim Grabkammersystem wird die obere Humusschicht sowie die Deckplatte abgenommen. Bei einer Zweitbelegung wird der untere Sarg mit verrottbarem Material (Reisig, Papier, Leinentuch) abgedeckt. Nach der Bestattung ist ein neuer Geruchsfilter anzubringen. Die Arbeiten werden durch die Friedhofsverwaltung ausgeführt. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Bestattungen im Grabkammersystem beträgt die Tiefe des Grabes von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des ersten Sarges 1,50 m, bis zur Oberkante des zweiten Sarges 0,75 m. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Bei Bestattungen im Grabkammersystem wird der Sarg der Erstbelegung auf der Grabsohle abgestellt, bei der Zweitbelegung wird der Sarg auf Querträgern des zweiten Rahmenteiles abgestellt. (5) Bei Wahlgrabstätten hat der Nutzungsberechtigte Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen; sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (6) Soweit noch gemauerte Gruftanlagen vorhanden sind, werden sie von der Friedhofsverwaltung geöffnet. Für die Vermauerung nach der Beisetzung hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten am Bestattungstage zu sorgen. (7) Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Bei entstandenen Schäden ist der frühere Zustand der Nachbargräber von der Friedhofsverwaltung wiederherzustellen. § 11 Ruhezeit Die Ruhezeit beträgt a) für Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre, für Tot- und Fehlgeburten 5 Jahre, b) für Leichen ab 6. Lebensjahr 25 Jahre, c) für Aschen 25 Jahre, d) bei der Bestattung im Grabkammersystem 17 Jahre; für den Fall, dass nach 17 Jahren eine vollständige Verwesung der Leiche und des Sargmaterials nicht eingetreten ist, kann die Friedhofsverwaltung eine Verlängerung der Ruhezeit anordnen. § 17 Einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte (1) Einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte werden als Grünfläche angelegt. In ihnen können sowohl Leichen als auch Aschen (Urnen) bestattet werden. Die Grabflure werden - getrennt nach Leichen und Aschen (Urnen) - der Reihe nach belegt. Die Grabstätten der Leichen und Aschen (Urnen) werden in einem Belegungsplan und im Gräberverzeichnis festgelegt. Die nächsten Angehörigen des zu Bestattenden - unter Beachtung der in § 15 Abs. 7 Satz 2 genannten Reihenfolge - erhalten eine nachträgliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofes und des einheitlichen Grabflures ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. § 3 dieser Satzung findet keine Anwendung. Es besteht aber die Möglichkeit, ein einheitliches Namensschild auf einer Gedenkmauer durch die Stadt anbringen zu lassen. (2) Die in einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte gelegenen Grabstätten haben folgende Größen: a) Leichen (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr): Länge 1,30 m, Breite 0,90 m; b) Leichen (Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr): Länge 2,40 m, Breite 1,10 m; c) Aschen (Urnen): Länge 0,30 m, Breite 0,30 m. (3) Sofern Leichen in einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte bestattet werden, erfolgt diese Bestattung im Grabkammersystem. In jeder Grabkammer ist die Bestattung von zwei Leichen zulässig. Artikel 2 Um folgenden § 36 wird die Bestattungs- und Friedhofssatzung ergänzt: § 36 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem In den vergangenen Jahren hat sich die Friedhofskultur entscheidend gewandelt. Wurden im Jahr 2000 noch 84% aller Bestattungen in Wesseling als Erdbestattung durchgeführt, so betrug im Jahr 2013 der Anteil an Erdbestattungen nur noch 34%. Auch der Anteil an Bestattungen im „Einheitlichen Grabflur“ hat sich seit dem Jahr 2000 verdreifacht. Im Jahr 2013 betrug der Anteil an dieser Bestattungsart 30% Bei der Bestattungs- und Friedhofssatzung ist der § 9 zu aktualisieren. In der derzeitigen Fassung ist die Beschaffenheit von Urnen nur ungenau geregelt. Vorgaben hierzu sind im Bestattungsgesetz von Nordrhein-Westfalen (§11 Absatz 1) definiert. Weiterhin ermöglicht das Bestattungsgesetz von Nordrhein-Westfalen Mitgliedern von Glaubensgemeinschaften (z.B. Muslimen) ausnahmsweise auf Antrag eine Bestattung ohne Sarg. Jedoch hat der Transport auf dem Friedhof weiterhin in einem geschlossenen Sarg zu erfolgen. Im § 11 der Friedhofs- und Bestattungssatzung muss die Ruhezeit für Bestattungen im Grabkammersystem von derzeit 12 Jahren auf 17 Jahre verlängert werden, da bislang keine vollständige Verwesung der Leichen und des Sargmaterials eingetreten ist und somit eine Neubelegung nicht statthaft ist. 2. Lösung Die Friedhofs- und Bestattungssatzung ist regelmäßig den aktuellen Anforderungen und den gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Die textlichen Änderungen und Ergänzungen sind in der Anlage in roter Schrift gekennzeichnet. Um über die Auswirkungen auf die Arbeit auf den Friedhöfen mit den Beteiligten zu beraten, hatte die Verwaltung am 23. September die Bestatter, die Friedhofsgärtner, die Steinmetzbetriebe und die Kirchen zu einem „Runden Tisch“ eingeladen. Die textlichen Ergänzungen und Änderungen der Bestattungs- und Friedhofssatzung wurden beraten und als unproblematisch bezeichnet. Es wurde angeregt, auch eine „ortsnahe“ Urnenbeisetzung in einem „einheitlichen Grabflur“ auf den Friedhöfen in Berzdorf, Keldenich und Urfeld anzubieten. Derzeit ist dies nur auf dem Friedhof Hubertusstraße möglich. Da auf allen Friedhöfen ausreichende Freiflächen zur Verfügung stehen, kann diese Anregung aufgenommen werden. Dafür müssen auf diesen Friedhöfen Gedenksteine für die Anbringung von Namensschildern und erhöhte Kranzablagen errichtet werden. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling ist aufgrund der veränderten Bestattungsfälle und der Verlängerung der Ruhezeit von 12 auf 17 Jahre für Sargbestattungen im Grabkammersystem zu überarbeiten. Im Haushaltsplan für 2015 sollten Haushaltsmittel für die Errichtung von Gedenksteinen zum Anbringen von Namensschildern und der Bau von erhöhten Kranzablagen auf den Friedhöfen in Berzdorf, Keldenich und Urfeld in Höhe von 36.000 € eingeplant werden.