Daten
Kommune
Wesseling
Größe
98 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
17.11.14, 13:03
Aktualisiert
17.11.14, 13:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderungen Friedhofssatzung
§9
Särge und Urnen
(1) Tote sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen anzuliefern, aufzubewahren und zu bestatten.
Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten,
wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der
Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist.
Bei einer sarglosen Grablegung hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal in eigener
Verantwortung zu stellen und für die anfallenden Mehrkosten aufzukommen. Zu diesem
Bestattungsvorgang gehört auch die Überdeckung des Leichnams mit 30 cm Bodenmaterial, das
neben der Grabstelle gelagert wird.
(2) Der Transport innerhalb des Friedhofes muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(1 3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit
ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen
oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Desgleichen ist die Benutzung von
Leichenhüllen oder -hemden aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen nicht
gestattet. Beim Grabkammersystem dürfen keine Särge aus tropischen Hölzern oder sehr harten,
massiven einheimischen Hölzern verwendet werden; die Sarginnenausstattung darf nur aus Papier
oder leicht zersetzbaren Baumwollstoffen bestehen.
(4) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und
Beigabe sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung
der Toten innerhalb der in § 11 festgelegten Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den
Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der
Genehmigung des Friedhofsträgers.
(2 5) Die Särge sollen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,00 m, Breite: 0,60 m, Höhe: 0,60 m,
b) Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,05 m, Breite: 0,80 m, Höhe: 0,85 m.
Sind größere Särge notwendig, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der
Bestattung einzuholen. Die Särge für Grabkammern dürfen in ihren Ausmaßen eine Länge von 2,05
m, eine Breite von 0,70 m und eine Höhe von 0,70 m nicht überschreiten.
(6) Überurnen müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Material bestehen, damit sie
innerhalb der vorgeschriebenen Ruhefrist zersetzt sind. Überurnen, die aus nicht leicht
abbaubarem, umweltfreundlichem Material hergestellt sind, sind vor der Beisetzung zu
entfernen.
(3 7) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit
Metalleinsatz
zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(8) Die Friedhofverwaltung kann Särge und Urnen, die nicht der Satzung entsprechen,
zurückweisen.
Erläuterungen
1. Um Mitgliedern von Glaubensgemeinschaften eine Bestattungen ohne Sarg zu ermöglichen
muss der Text in § 9 ergänzt werden.
2. Für Urnen bestehen in der derzeitigen Fassung keine Vorgaben zur Beschaffenheit.
3. Der Text für zur Beschaffenheit von Behältnissen zur Beisetzung von Aschen und zur
Bestattung von Toten wurde entsprechend der Vorgaben aus dem Gesetz zur Änderung des
Bestattungsgesetzes (§ 11 Absatz 1) ergänzt.
§ 10
Bestattungen
(1) Die Bestattungen erfolgen grundsätzlich von der Leichenhalle des jeweiligen Friedhofes aus. Auf
dem Friedhof Römerstraße werden Bestattungen vom Hochkreuz aus vorgenommen.
(2) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die
Überführung zum Grab und die Bestattung ist von dem von den Angehörigen zu beauftragenden
Bestattungsunternehmer vorzunehmen. Die Friedhofsverwaltung kann gestatten, dass diese
Tätigkeiten durch einen anderen Personenkreis durchgeführt werden. Beim Grabkammersystem wird
die obere Humusschicht sowie die Deckplatte abgenommen. Bei einer Zweitbelegung wird der
untere Sarg mit verrottbarem Material (Reisig, Papier, Leinentuch) abgedeckt. Nach der Bestattung
ist ein neuer Geruchsfilter anzubringen. Die Arbeiten werden durch die Friedhofsverwaltung
ausgeführt.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante
des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Bestattungen im
Grabkammersystem beträgt die Tiefe des Grabes von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur
Oberkante des ersten Sarges 1,50 m, bis zur Oberkante des zweiten Sarges 0,75 m.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände
getrennt sein. Bei Bestattungen im Grabkammersystem wird der Sarg der Erstbelegung auf der
Grabsohle abgestellt, bei der Zweitbelegung wird der Sarg auf Querträgern des zweiten
Rahmenteiles abgestellt.
(5) Bei Wahlgrabstätten hat der Nutzungsberechtigte Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu
lassen; sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die
Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den
Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(6) Soweit noch gemauerte Gruftanlagen vorhanden sind, werden sie von der Friedhofsverwaltung
geöffnet. Für die Vermauerung nach der Beisetzung hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten
am Bestattungstage zu sorgen.
(7) Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen oder
sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Bei entstandenen Schäden ist der frühere
Zustand der Nachbargräber von der Friedhofsverwaltung wiederherzustellen.
(9) Erdbestattungen und Bestattungen im Grabkammersystem werden in Särgen vorgenommen.
Erläuterungen
Absatz 8 entfällt da er inhaltlich neu bei § 9 (1) geregelt wird.
Die Ruhezeit beträgt
§ 11
Ruhezeit
a) für Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre, für Tot- und Fehlgeburten 5 Jahre,
b) für Leichen ab 6. Lebensjahr 25 Jahre,
c) für Aschen 25 Jahre,
d) bei der Bestattung im Grabkammersystem 17 Jahre; für den Fall, dass nach 17 Jahren eine
vollständige Verwesung der Leiche und des Sargmaterials nicht eingetreten ist, kann die
Friedhofsverwaltung eine Verlängerung der Ruhezeit anordnen.
Erläuterungen
Absatz d) kann nicht entfallen, da weiterhin Grabkammern bestehen, jedoch derzeit
Neubelegungen stattfinden, da keine freien Kapazitäten vorhanden sind. Mit Verfügung vom
12.03.2014 wurde die Ruhezeit der Grabkammern auf vorerst 17 Jahre verlängert.
§ 17
Einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte
(1) Einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte werden als Grünfläche
angelegt. In ihnen können sowohl Leichen als auch Aschen (Urnen) bestattet werden. Die Grabflure
werden - getrennt nach Leichen und Aschen (Urnen) - der Reihe nach belegt. Die Grabstätten der
Leichen und Aschen (Urnen) werden in einem Belegungsplan und im Gräberverzeichnis festgelegt.
Die nächsten Angehörigen des zu Bestattenden - unter Beachtung der in § 15 Abs. 7 Satz 2
genannten Reihenfolge - erhalten eine nachträgliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit
Angabe des Friedhofes und des einheitlichen Grabflures ohne Kennzeichnung der einzelnen
Grabstätte. Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Grabflure ohne Kennzeichnung der
einzelnen Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und
Pflege keinen Einfluss. § 3 dieser Satzung findet keine Anwendung. Es besteht aber die Möglichkeit,
ein einheitliches Namensschild auf einer Gedenkmauer durch die Stadt anbringen zu lassen.
(2) Die in einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte gelegenen
Grabstätten haben folgende Größen:
a) Leichen (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr): Länge 1,30 m, Breite 0,90 m;
b) Leichen (Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr): Länge 2,40 m, Breite 1,10 m;
c) Aschen (Urnen): Länge 0,30 m, Breite 0,30 m.
(3) Soweit Sofern Leichen in einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte
bestattet werden, erfolgt diese Bestattung im Grabkammersystem. In jeder Grabkammer ist die
Bestattung von zwei Leichen zulässig.
Erläuterungen
Da derzeit keine freien Kapazitäten bei Grabkammern vorhanden sind, ist das Wort „soweit“
gegen „sofern“ auszutauschen. Frühestens stehen ab 2018 freie Kapazitäten in Grabkammern
zur Verfügung.