Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
10 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
20.06.14, 12:44
Aktualisiert
20.06.14, 12:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 1 / F 1/2014
Datum: 20.06.2014
Art und Umfang privater Nutzung von Dienstwagen mit Fahrer durch den Landrat und den Allgemeinen Vertreter
hier: Anfrage der Kreistagsfraktion DIE LINKE
Vorbemerkung:
In Abständen von ca. 3-4 Jahren führen das Finanzamt Lohnsteuer-Außenprüfungen und die Deutsche Rentenversicherung Betriebsprüfungen bei der Kreisverwaltung - Bereich Personalwesen durch. Bei den Prüfungen wurden bisher keine gravierenden Beanstandungen ausgesprochen. Die
letzte Lohnsteuer-Außenprüfung wurde vom Finanzamt Bonn-Innenstadt 2014 durchgeführt und umfasste den Prüfungszeitraum 2010-2012. Es wurden Beanstandungen zur Versteuerung von
- Zulagen für Bereitschafts- und Schichtdienste
- Nutzung von Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige
ausgesprochen.
Zu den einzelnen Fragen der Fraktion DIE LINKE:
1. Seit wann nutzt der Landrat den Dienstwagen samt Fahrer für private Fahrten?
2. Welche Arten von Privatfahrten waren dies?
Im Bescheid des Finanzamtes wird folgendes ausgeführt:
"Nach den vorgelegten Unterlagen bzw. Angaben kann eine Privatnutzung grundsätzlich ausgeschlossen werden. In geringem Umfang wurden die Dienstwagen mit Fahrer auch für Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort (Arbeitsstätte) eingesetzt"
Nutzungsmöglichkeiten wie vor bestehen für die Verwaltungsleitung seit Jahrzehnten. Herrn Landrat
Rosenke ist dies seit seinem Amtsantritt 1999 ermöglicht.
3. Wie hoch ist der geldwerte Vorteil? Für welchen Zeitraum wird nachversteuert?
Bezogen auf den Prüfzeitraum 2010-2012 wurde vom Prüfer eine Kontrollmitteilung an das für den
Landrat zuständige Finanzamt gemacht, was zu einer Nachversteuerung durch den Landrat führen
wird. Für das Jahr 2013 werden die Beträge noch ermittelt und vom Landrat an das zuständige Finanzamt gemeldet.
Die zu versteuernden geldwerten Vorteile liegen in einer eher geringen Größenordnung. Da schutzwürdige Belange von Einzelpersonen gemäß § 7 der Geschäftsordnung für den Kreistag zu beachten
sind, dürfen genaue Zahlen in öffentlicher Sitzung nicht genannt werden.
4. Wie ist der Fall steuerstrafrechtlich zu bewerten?
In den Gesprächen mit dem zuständigen Prüfer des Finanzamtes ging es ausschließlich um die nachträgliche Versteuerung. Hinweise darauf, dass eine Steuerordnungswidrigkeit oder gar -straftat vorliegen könnte, gab es nie.
5. Wer ist für die Nichtversteuerung des geldwerten Vorteils verantwortlich?
-2-
Es ist Aufgabe des Geschäftsbereichs I, Personalwesen, für die ordnungsgemäße Abführung von
Steuern, Sozialabgaben und sonstigen Abzügen Sorge zu tragen.
6. Welche Konsequenzen zieht der Landrat?
Soweit bei den der Verwaltungsleitung zugewiesenen Fahrzeugen künftig Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort anfallen, werden sie exakt erfasst und die Höhe der geldwerten Vorteile dem monatlich zu versteuernden Einkommen der Nutzer hinzu gerechnet.
gez. i. V. i. V. Adams