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Beschlussvorlage (siehe Vorlage 56/2015)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
128 kB
Datum
25.03.2015
Erstellt
05.01.15, 17:08
Aktualisiert
05.01.15, 17:08
Beschlussvorlage (siehe Vorlage 56/2015) Beschlussvorlage (siehe Vorlage 56/2015) Beschlussvorlage (siehe Vorlage 56/2015) Beschlussvorlage (siehe Vorlage 56/2015) Beschlussvorlage (siehe Vorlage 56/2015)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 243/2014 1. Ergänzung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen - 51 - Vorlage für Jugendhilfeausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 51 - 17.12.2014 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 243/2014 1. Ergänzung Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 17.12.2014 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Rat Betreff: 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006 Beschlussentwurf: Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878) in Verbindung mit dem 4. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – (Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz) vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.Juni 2014 (GV NRW S.336) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.Dezember 2011 (GV NRW S.687), hat der Rat der Stadt Wesseling in seinen Sitzungen am 20.06.2006, 05.09.2006, 17.04.2007, 12.06.2007, 11.03.2008, 30.06.2009, 12.01.2010 und __.__.____ folgende Beitragssatzung beschlossen: Artikel 1 1. In § 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Bei gleich hohen Beiträgen wird der Beitrag für das jüngste Kind erhoben. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Einkommensteuergesetz“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt. 3. Die Anlage zu § 4 Absatz 1 der Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wird wie folgt gefasst: „Beitragstabellen (Anlage zu § 4 Absatz 1) Tabelle 1 Jahreseinkommen Elternbeiträge für Kindertagesbetreuung für Kinder unter 3 Jahren *) Monatlicher Elternbeitrag für vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit von bis zu 15 25 35 45 nur Tagespflege bis 18.000 € bis 27.500 € bis 40.000 € bis 52.500 € bis 65.000 € bis 77.500 € über 77.500 Tabelle 2 Jahreseinkommen - € 30,00 € 52,00 € 86,00 € 138,00 € 180,00 € 224,00 € Stunden - € 50,00 € 88,00 € 144,00 € 228,00 € 300,00 € 372,00 € - € 60,00 € 102,00 € 164,00 € 260,00 € 346,00 € 432,00 € - € 84,00 € 142,00 € 232,00 € 340,00 € 420,00 € 500,00 € Elternbeiträge für Kindertagesbetreuung für Kinder ab 3 Jahren *) Monatlicher Elternbeitrag für vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit von bis zu 15 25 35 45 nur Tagespflege bis 18.000 € bis 27.500 € bis 40.000 € bis 52.500 € bis 65.000 € bis 77.500 € über 77.500 - € 15,00 € 26,00 € 43,00 € 69,00 € 90,00 € 112,00 € Stunden - € - € 25,00 € 30,00 € 44,00 € 51,00 € 72,00 € 82,00 € 114,00 € 130,00 € 150,00 € 173,00 € 186,00 € 216,00 € - € 42,00 € 71,00 € 116,00 € 170,00 € 210,00 € 250,00 € *) Maßgeblich ist das tatsächliche Alter des Kindes. Der Beitragssatz wird mit dem Monat, der auf den Geburtstag folgt, angepasst.“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 1. August 2015 in Kraft und gilt erstmals für das Kindergartenjahr 2015 / 2016. Sachdarstellung: 1. Problem a) Die Stadt hat trotz ihrer schwierigen haushaltswirtschaftlichen Lage erhebliche Haushaltsmittel aufgewandt, um zusätzliche Betreuungsplätze, insbesondere für Kinder unter drei Jahren zu schaffen. Deshalb ist die Betreuungsquote in Wesseling im interkommunalen Vergleich auch überdurchschnittlich. Es ist daher gerechtfertigt, die Eltern, die die Betreuungseinrichtungen für ihre Kinder in Anspruch nehmen, angemessen, und damit stärker als bisher, an den (hohen) Aufwendungen für die Kindertagesbetreuung zu beteiligen. Die geltende Beitragssatzung sieht einen erhöhten Elternbeitrag für Kinder unter zwei Jahren vor. Die Altersgrenze wurde seinerzeit so festgesetzt, weil Kinder unter zwei Jahren in der Regel in der Gruppenform 2 (Gruppenstärke: 10 Kinder unter drei Jahren, 2 Fachkräfte) mit dem höchsten Betreuungsaufwand betreut wurden. Durch den Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren hat sich die Struktur der Gruppen verändert. Kinder unter drei Jahren - und auch solche unter zwei Jahren - werden auch in der Gruppenform 1 betreut. Die Anzahl von Kindern unter drei Jahren in den Einrichtungen ist stark angestiegen. Wegen der Betreuung der Kinder unter drei Jahren wurden die Fachkräftestunden teilweise deutlich erhöht. Der höhere Betreuungsaufwand verursacht zusätzliche Aufwendungen, die zumindest teilweise über zusätzliche Elternbeiträge refinanziert werden müssen. b) Maßgeblich für die Zuordnung zur Beitragstabelle 1 oder 2, d. h. für die Veranlagung zu Beiträgen für Kinder über zwei Jahren oder zu den höheren Beiträgen für Kinder unter zwei Jahren, war das Alter des Kindes zum Stichtag 01.11. Die Stichtagsregelung wurde seinerzeit aufgenommen, weil das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder eine Stichtagsregelung für die Aufnahme von Kindern in die Tageseinrichtungen vorsah. Die Stichtagsregelung führt immer wieder zu Härten; die Regelung soll deshalb aufgehoben werden. Maßgeblich für die Beitragseinstufung soll künftig das tatsächliche Alter der Kinder sein. c) Zur Klarstellung sollte in § 3 der Hinweis aufgenommen werden, dass in den Fällen, in denen zwei oder mehr Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestelle oder Offene Ganztagsschule besuchen, bei gleich hohen Beiträgen der Beitrag für das jüngste Kind erhoben wird. Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Änderung. Zudem sollte in § 5 Absatz 1 klargestellt werden, dass das Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung angewendet wird. Auch dabei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. 2. Lösung a), b) Unter Beibehaltung der derzeit geltenden Beitragssätze schlägt die Verwaltung vor, die Altersgrenze zu ändern. Der erhöhte Elternbeitrag ist danach adäquat der höheren Kosten für Kinder bis zu 3 Jahre zu zahlen. Die Anhebung der Altersgrenze ist gerechtfertigt, weil die Kinder unter drei Jahren einen höheren Betreuungsaufwand verursachen, der zumindest teilweise über zusätzliche Elternbeiträge refinanziert werden muss. Vorgeschlagen wird zudem, dass für die Festsetzung des Beitrags das tatsächliche Alter des Kindes maßgeblich ist. Der Beitragssatz wird mit dem Monat der auf den Geburtstag folgt, angepasst. Die Stichtagsregelung wird damit aufgehoben. Die Beiträge für die Kindertagespflege wurden in die Beitragstabellen für die Kindertageseinrichtungen integriert. Die derzeit geltende Beitragssatzung sieht dafür eine eigene Tabelle vor. Es wird nun auch bei den Beitragssätzen für die Kindertagespflege zwischen Kindern unter und ab 3 Jahren differenziert. Die Erhebung gleich hoher Beiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ist gerechtfertigt, weil die Kosten für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege denen der Betreuung in den Kindertageseinrichtungen entsprechen und die Tagespflege den Kindertageseinrichtungen gesetzlich gleichgestellt wurde. c) Bei den Vorschlägen in Artikel 1 Ziffern 1 und 2 des Beschlussentwurfs handelt es sich um redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen. Sie dienen der Rechtssicherheit. Die Verwaltung bittet, über die vorgeschlagene Änderungssatzung bereits in der ersten Sitzungen des Jugendhilfeausschusses und des Rates im Jahr 2015 zu entscheiden, um den Eltern, die zu Beginn des Jahres 2015 ihre Kinder in den Einrichtungen anmelden müssen, Planungssicherheit zu geben. Weitere Änderungen der Beitragssatzung, etwa eine größere Differenzierung bei den Einkommensgrenzen, können in den nächsten Sitzungen des Jugendhilfeausschusses erörtert werden. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Wird dem Vorschlag gefolgt, die bisherigen Beitragssätze beizubehalten und gleichzeitig die maßgebliche Altersgrenze, bis zu der der höhere Elternbeitrag erhoben wird, von zwei auf drei Jahre anzuheben, erhält die Stadt nach einer Hochrechnung der Verwaltung zusätzliche Elternbeiträge in Höhe von rd. 172.000 €. Bedingt durch die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze insbesondere für Kinder unter drei Jahren sind die Aufwendungen der Stadt allein in den letzten vier Jahren um mehr als 700.000 € gestiegen. Deshalb ist eine stärkere finanzielle Beteiligung der Eltern an den Betreuungskosten gerechtfertigt.