Daten
Kommune
Wesseling
Größe
112 kB
Datum
27.01.2015
Erstellt
12.01.15, 17:08
Aktualisiert
12.01.15, 17:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
251/2014
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
- 60 -
- 80 -
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bebauungsplan Nr. 1/ 53 B, 1. Änderung "Bonner Straße"
hier: Aufstellungsbeschluss gem. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Baugesetzbuch
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 60 -
- 80 -
05.01.2015
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 251/2014
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Judith Hawig
05.01.2015
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 1/ 53 B, 1. Änderung "Bonner Straße"
hier: Aufstellungsbeschluss gem. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Baugesetzbuch
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/53 B, 1. Änderung „Bonner Straße“, gemäß den §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB einzuleiten. Das Aufstellungsverfahren wird entsprechend § 13a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren
durchgeführt.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die neue Eigentümerin des Grundstücks Bonner Straße Nr. 118 beabsichtigt, den vorhandenen Gebäudebestand zu Wohnzwecken umzubauen und modernen Wohnbedürfnissen anzupassen. Der derzeit für das
Grundstück geltende Bebauungsplan Nr. 1/53 B aus dem Jahre 1996 ermöglicht mit dem festgesetzten straßenbegleitenden Baufeld lediglich eine sehr geringe Ausnutzbarkeit des schmalen aber sehr tiefen Grundstücks. Die Eigentümerin beantragt daher, den Bebauungsplan zu ändern.
2. Lösung
Im Sinne einer flächenschonenden, auf Nachverdichtung und Innenentwicklung ausgelegten Stadtentwicklung unterstützt die Verwaltung den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes. Da sich die städtebauliche
Situation mit einer geringen, baurechtlich limitierten Grundstücksausnutzbarkeit für die Nachbargrundstücke
der Antragstellerin ähnlich darstellt, sollen diese in den Plangeltungsbereich einbezogen werden. Die betroffenen Grundstückseigentümer haben der beabsichtigten Bebauungsplanänderung schriftlich zugestimmt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/53 B, 1. Änderung erstreckt sich somit auf den südlichen
Abschnitt der Bonner Straße und umfasst die Grundstücke Bonner Straße Nr. 110, 112, 114, 116 und 118
(Gem. Wesseling, Flur 19, Flurstücke Nr. 140/54, 141/54, 136/54, 150/54, 151/54, 130/54, s. Anlage).
Die Antragstellerin hat sich bereit erklärt, die Kosten für das Bebauungsplanverfahren zu übernehmen (s.
Anlage). Die Erarbeitung der Planunterlagen erfolgt durch das von ihr beauftragte Büro Stadt-Land-Fluss
(SLF) aus Bonn. Das Büro hat eine Beschreibung zur Veranlassung und zu den Zielen der Bebauungsplanänderung verfasst, welche dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist. Der Umbau des Gebäudebestands in
der Bonner Straße 118 soll durch das Architekturbüro Klaus Sassen aus Wesseling erfolgen.
Es ist vorgesehen, die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/53 B, „Bonner Straße“ im beschleunigten
Verfahren („Bebauungsplan der Innenentwicklung“) nach § 13a BauGB durchzuführen. Die für die Anwendung des 13a-Verfahrens vorgegebene Obergrenze von maximal 20.000 qm zulässiger Grundfläche wird bei
der Planänderung deutlich unterschritten – das Plangebiet weist insgesamt lediglich eine Größe von ca.
2.600 qm auf. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13a BauGB sind erfüllt, da zum Einen
kein Baurecht für ein Vorhaben geschaffen wird, dass der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Im Plangebiet selbst und in dessen näherer Umgebung befindet sich zum Anderen
kein FFH-Gebiet (Flora-Fauna-Habitat-Gebiet), so dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der
Erhaltungsziele oder Schutzzwecke eines solchen Gebietes erkennbar sind. Die Belange des Umweltschutzes werden auch im 13a-Verfahren als abwägungsrelevante Belange in die Planung eingestellt. Ein separater Umweltbericht jedoch wird nicht erforderlich.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling weist das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ aus. Lediglich ein schmaler Streifen an der südwestlichen Geltungsbereichsgrenze ist im FNP als „Grünfläche“ dargestellt. Falls erforderlich, kann der Flächennutzungsplan nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens berichtigt werden (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Landschaftsplanerische Festlegungen bestehen aufgrund der
innerörtlichen Lage des Gebiets nicht. Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln ist das Plangebiet
dem „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) zugeordnet. Durch die Beibehaltung der Wohnnutzung (WA) ist
die Planänderung an die Ziele der Raumordnung angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB).
3. Alternativen
Bei einem Verzicht auf die Bebauungsplanänderung würde die Stadt Wesseling voraussichtlich einen Rückbau wesentlicher im Eigentum der Antragstellerin stehender Gebäude/-teile anordnen. Von den Voreigentümern des Grundstücks sind baurechtswidrige Gebäudeerweiterungen durchgeführt worden, die dem bestehenden Bebauungsplan Nr. 1/53 B entgegenstehen und nicht durch die Gewährung von Befreiungen legalisiert werden können.
Auch die Entwicklungsmöglichkeiten der benachbarten Grundstücke blieben ohne eine Anpassung des Planungsrechts beschränkt. Vor dem Hintergrund, dass auch hier künftig mit Eigentümerwechseln gerechnet
werden kann empfiehlt die Verwaltung, das Planungsrecht unter Berücksichtigung der Anforderungen an
zeitgemäße Wohnbedürfnisse zu ändern.
4. Finanzielle Auswirkungen
Der Stadt Wesseling entstehen durch die Bebauungsplanänderung keine Kosten, da sie lediglich als Betreuerin des förmlichen Verfahrens auftritt. Sämtliche Kosten für Planungs- und Gutachterleistungen werden von
der Antragstellerin getragen.
Anlagen
- Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes 1/53 B
- Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/53 B, 1. Änderung „Bonner Straße“
- Veranlassung/Ziele zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/53 B „Bonner Straße“