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Beschlussvorlage (Bebauungsplan 1/ 53 B, 1. Änderung "Bonner Straße" hier: Aufstellungsbeschluss gem. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Baugesetzbuch)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
112 kB
Datum
27.01.2015
Erstellt
12.01.15, 17:08
Aktualisiert
12.01.15, 17:08
Beschlussvorlage (Bebauungsplan 1/ 53 B, 1. Änderung "Bonner Straße"
hier: Aufstellungsbeschluss gem. §§ 1 Abs. 3,  2 Abs. 1 Baugesetzbuch) Beschlussvorlage (Bebauungsplan 1/ 53 B, 1. Änderung "Bonner Straße"
hier: Aufstellungsbeschluss gem. §§ 1 Abs. 3,  2 Abs. 1 Baugesetzbuch) Beschlussvorlage (Bebauungsplan 1/ 53 B, 1. Änderung "Bonner Straße"
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hier: Aufstellungsbeschluss gem. §§ 1 Abs. 3,  2 Abs. 1 Baugesetzbuch)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 251/2014 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung - 60 - - 80 - Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bebauungsplan Nr. 1/ 53 B, 1. Änderung "Bonner Straße" hier: Aufstellungsbeschluss gem. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Baugesetzbuch Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 60 - - 80 - 05.01.2015 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 251/2014 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Judith Hawig 05.01.2015 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betreff: Bebauungsplan Nr. 1/ 53 B, 1. Änderung "Bonner Straße" hier: Aufstellungsbeschluss gem. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Baugesetzbuch Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/53 B, 1. Änderung „Bonner Straße“, gemäß den §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB einzuleiten. Das Aufstellungsverfahren wird entsprechend § 13a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Sachdarstellung: 1. Problem Die neue Eigentümerin des Grundstücks Bonner Straße Nr. 118 beabsichtigt, den vorhandenen Gebäudebestand zu Wohnzwecken umzubauen und modernen Wohnbedürfnissen anzupassen. Der derzeit für das Grundstück geltende Bebauungsplan Nr. 1/53 B aus dem Jahre 1996 ermöglicht mit dem festgesetzten straßenbegleitenden Baufeld lediglich eine sehr geringe Ausnutzbarkeit des schmalen aber sehr tiefen Grundstücks. Die Eigentümerin beantragt daher, den Bebauungsplan zu ändern. 2. Lösung Im Sinne einer flächenschonenden, auf Nachverdichtung und Innenentwicklung ausgelegten Stadtentwicklung unterstützt die Verwaltung den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes. Da sich die städtebauliche Situation mit einer geringen, baurechtlich limitierten Grundstücksausnutzbarkeit für die Nachbargrundstücke der Antragstellerin ähnlich darstellt, sollen diese in den Plangeltungsbereich einbezogen werden. Die betroffenen Grundstückseigentümer haben der beabsichtigten Bebauungsplanänderung schriftlich zugestimmt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/53 B, 1. Änderung erstreckt sich somit auf den südlichen Abschnitt der Bonner Straße und umfasst die Grundstücke Bonner Straße Nr. 110, 112, 114, 116 und 118 (Gem. Wesseling, Flur 19, Flurstücke Nr. 140/54, 141/54, 136/54, 150/54, 151/54, 130/54, s. Anlage). Die Antragstellerin hat sich bereit erklärt, die Kosten für das Bebauungsplanverfahren zu übernehmen (s. Anlage). Die Erarbeitung der Planunterlagen erfolgt durch das von ihr beauftragte Büro Stadt-Land-Fluss (SLF) aus Bonn. Das Büro hat eine Beschreibung zur Veranlassung und zu den Zielen der Bebauungsplanänderung verfasst, welche dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist. Der Umbau des Gebäudebestands in der Bonner Straße 118 soll durch das Architekturbüro Klaus Sassen aus Wesseling erfolgen. Es ist vorgesehen, die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/53 B, „Bonner Straße“ im beschleunigten Verfahren („Bebauungsplan der Innenentwicklung“) nach § 13a BauGB durchzuführen. Die für die Anwendung des 13a-Verfahrens vorgegebene Obergrenze von maximal 20.000 qm zulässiger Grundfläche wird bei der Planänderung deutlich unterschritten – das Plangebiet weist insgesamt lediglich eine Größe von ca. 2.600 qm auf. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13a BauGB sind erfüllt, da zum Einen kein Baurecht für ein Vorhaben geschaffen wird, dass der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Im Plangebiet selbst und in dessen näherer Umgebung befindet sich zum Anderen kein FFH-Gebiet (Flora-Fauna-Habitat-Gebiet), so dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder Schutzzwecke eines solchen Gebietes erkennbar sind. Die Belange des Umweltschutzes werden auch im 13a-Verfahren als abwägungsrelevante Belange in die Planung eingestellt. Ein separater Umweltbericht jedoch wird nicht erforderlich. Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling weist das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ aus. Lediglich ein schmaler Streifen an der südwestlichen Geltungsbereichsgrenze ist im FNP als „Grünfläche“ dargestellt. Falls erforderlich, kann der Flächennutzungsplan nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens berichtigt werden (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Landschaftsplanerische Festlegungen bestehen aufgrund der innerörtlichen Lage des Gebiets nicht. Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln ist das Plangebiet dem „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) zugeordnet. Durch die Beibehaltung der Wohnnutzung (WA) ist die Planänderung an die Ziele der Raumordnung angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB). 3. Alternativen Bei einem Verzicht auf die Bebauungsplanänderung würde die Stadt Wesseling voraussichtlich einen Rückbau wesentlicher im Eigentum der Antragstellerin stehender Gebäude/-teile anordnen. Von den Voreigentümern des Grundstücks sind baurechtswidrige Gebäudeerweiterungen durchgeführt worden, die dem bestehenden Bebauungsplan Nr. 1/53 B entgegenstehen und nicht durch die Gewährung von Befreiungen legalisiert werden können. Auch die Entwicklungsmöglichkeiten der benachbarten Grundstücke blieben ohne eine Anpassung des Planungsrechts beschränkt. Vor dem Hintergrund, dass auch hier künftig mit Eigentümerwechseln gerechnet werden kann empfiehlt die Verwaltung, das Planungsrecht unter Berücksichtigung der Anforderungen an zeitgemäße Wohnbedürfnisse zu ändern. 4. Finanzielle Auswirkungen Der Stadt Wesseling entstehen durch die Bebauungsplanänderung keine Kosten, da sie lediglich als Betreuerin des förmlichen Verfahrens auftritt. Sämtliche Kosten für Planungs- und Gutachterleistungen werden von der Antragstellerin getragen. Anlagen - Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes 1/53 B - Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/53 B, 1. Änderung „Bonner Straße“ - Veranlassung/Ziele zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/53 B „Bonner Straße“