Daten
Kommune
Wesseling
Größe
738 kB
Datum
27.01.2015
Erstellt
12.01.15, 17:08
Aktualisiert
12.01.15, 17:08
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT WESSELING
1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 1/53
B
BONNER STRASSE
VERANLASSUNG / ZIELE
9. DEZEMBER 2014
Stadt • Land • Fluss
Büro für Städtebau und Umweltplanung
Stadt Wesseling
Veranlassung/Ziele
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1. Änderung Bebauungsplan Nr. 1/53B – Bonner Straße
09.12.2014
VERANLASSUNG
Der neue Eigentümer des Grundstücks Bonner Straße 118 in Innenstadtrandlage von Wesseling beabsichtigt, das vorhandenen Wohnhaus zum
Zwecke der eigenen Nutzung um- und auszubauen.
Im Zuge der Klärung der baugenehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen stellte sich heraus, dass Teile der vorhandenen Gebäude im
Rahmen von Erweiterungen und Umnutzungen durch die Voreigentümer
bauordnungsrechtlich nicht genehmigt waren. Ferner ist die geplante
bauliche Umnutzung durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
1/53 B aus dem Jahr 1995 nicht abgedeckt (Überschreitung der Baugrenzen).
Bei der planungs- und bauordnungsrechtlichen Klärung des Sachverhaltes wurden auch die Nachbargrundstücke an der Bonner Straße (hier
Hausnummern 110 bis 116) in die Prüfung einbezogen. Die Nachbarbebauung ist gekennzeichnet durch vergleichbare städtebauliche und
bauliche Gegebenheiten. Zu nennen sind beispielsweise:
-
Straßenrandbebauung
schmale und tiefe Einzelgrundstücke („Handtuchgrundstücke“)
einseitige Grenzbebauung der Hauptgebäude
giebelständige Bebauung
Vielzahl von Nebengebäuden, die über einen langen Zeitraum
schrittweise angebaut und teilweise umgenutzt wurden und unterschiedliche Nutzungen aufweisen (Garagen, Nebengebäude, Erweiterung der Wohnflächen des Hauptgebäudes etc.).
Diese gewachsene städtebauliche Struktur zeigte ebenfalls einzelne baurechtlich nicht abgesicherte Nutzungen sowie nicht eingehaltene planungsrechtliche Festsetzungen (Überschreitung der Baugrenzen sowie
der Grundflächenzahl).
Die Bestandsbebauung an der Bonner Straße (Hausnummern 110 – 118)
ist bezogen auf die Hauptgebäude durch eine sehr kleinteilige Wohnnutzung bei 1 ½ - 2 Geschossen geprägt. Die zahlreichen Umnutzungen und
Nachverdichtungen zeigen sehr deutlich, dass die vorhandenen Wohn-
Ansicht Bonner Straße
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1. Änderung Bebauungsplan Nr. 1/53B – Bonner Straße
09.12.2014
flächen den aktuellen Wohnansprüchen nur bedingt standhalten konnten. Insofern kann hier ein wohnungspolitischer Veränderungsbedarf
festgestellt werden. Mit dem Erwerb des Grundstücks Bonner Straße 118
wird weiterhin ein generationsbedingter Eigentümerwechsel deutlich.
Dieser kann in der weiteren Entwicklung grundsätzlich auch für die benachbarten Gebäude unterstellt werden. Insofern stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage nach einer erforderlichen Anpassung der Festsetzungen des Bebauungsplanes an veränderte Wohnansprüche insbesondere, was die Frage angemessener Wohnungsgrößen und in der Folge die Ausnutzbarkeit der Grundstücke betrifft. Die Sicherung dieser innenstadtnahen Wohnnutzung dient dabei nicht zuletzt zur Umsetzung
des im Baugesetzbuch festgelegten Ziels der Innenentwicklung.
Die Ermittlung der beschriebenen Sachverhalte erfolgte im Herbst 2014
im Zuge mehrerer Abstimmungsgespräche zwischen den betroffenen
Hauseigentümern sowie mit Vertretern des Planungs- und Bauordnungsamtes der Stadt Wesseling.
Im Ergebnis soll der Bebauungsplan Nr. 1/53B aus dem Jahr 1996 für die
betroffenen Grundstücke geändert werden.
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ZIELE DER PLANUNG
Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/53B ist die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der betroffenen Grundstücke. Dazu zählen insbesondere:
-
die Sicherung von langfristig tragbaren Wohnverhältnissen
die Anpassung der planungsrechtlichen Festsetzungen an die veränderten Wohnansprüche (überbaubare Grundstücksflächen)
die Sicherung des Standortes als innenstadtnaher Wohnbereich (Innenentwicklung)
die Sicherung der stadtbildprägenden kleinteiligen Bebauungsstrukturen
die Sicherung gesunder Wohnverhältnisse (Lärmschutz)
die Klärung der Anforderungen aus dem ruhenden Verkehr (Stellplatzdeckung).
Die Erschließung des Plangebietes ist über die Bonner Straße gesichert.
Die Bebauung soll in ihrem vorhandenen städtebaulichen Erscheinungsbild gesichert werden, nicht zuletzt, da sie einen Teil der typischen kleinteiligen historischen Bebauungsstruktur entlang des Rheins darstellt. Dies
betrifft die sehr schmalen Grundstücke, die Art der Bebauung als einseitige Grenzbebauung sowie die prägende städtebauliche Struktur von 1
1/2 – 2 Geschossen. Die Nachverdichtung soll in der Fläche und nicht in
der Höhe stattfinden. Dazu ist das Maß der baulichen Nutzung anzupassen und das Baufeld durch Verschiebung der hinteren Baugrenze zu vergrößern.
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1. Änderung Bebauungsplan Nr. 1/53B – Bonner Straße
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Bebauungsplan Nr. 1/53 v. 1996 - Auszug
Im Sinne der Sicherung gesunder Wohnverhältnisse ist die aktuelle Lärmimmission der planungsbetroffen Grundstücke durch die südlich angrenzende L 300 (Konrad-Adenauer-Straße) sowie die Bahntrasse zu klären
und durch entsprechende Festsetzungen zu möglichen passiven Lärmschutzmaßnahmen planerisch zu sichern.
Betroffen sind die Grundstücke Bonner Straße 110 – 118.
Der resultierende vorgeschlagene Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 130/54, 136/54, 140/54, 141/54, 150/54, 151/54. Er hat eine Größe von
ca. 2.580 qm.
Der rechtsgültige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling stellt
die Fläche derzeit als Wohnbaufläche dar. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/53B kann somit aus dem FNP entwickelt werden.
Die Bauleitplanung wird durch das Büro Stadt•Land•Fluss, Bonn erarbeitet.
Die hochbauplanerische Begleitung erfolgt durch das Architekturbüro
Sassen, Wesseling.
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1. Änderung Bebauungsplan Nr. 1/53B – Bonner Straße
09.12.2014
Planverfahren und Auswirkungen der Planung
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/53B soll im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden (Bebauungsplan der
Innenentwicklung).
Durch die Planänderung sind keine nennenswerten Veränderungen der
Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Eine Umweltprüfung sowie ein
Umweltbericht sind nicht erforderlich. Die Schwellenwerte der zulässigen
Grundfläche werden deutlich unterschritten. Das Vorhaben unterliegt
nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe
b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist nicht betroffen.
G. Wallraven, Stadt•Land•Fluss•Bonn 09.12.2014
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