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Beschlussvorlage Abwasserwerk (3. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
25 kB
Datum
12.07.2011
Erstellt
08.07.11, 21:20
Aktualisiert
08.07.11, 21:20
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Abwasserwerk Leopoldshöhe Die Betriebsleitung Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 83/2011 1. Ergänzung zur Sitzung des Rates der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB IV Gemeindebetriebe Auskunft erteilt: Herr Wehmeier Herr Friedrich Telefon: 05208/991-264 05208/991-268 Datum: 8. Juli 2011 3. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe Beratungsfolge Betriebsausschuss Ver- und Entsorgung Termin 04.07.2011 Rat 12.07.2011 Bemerkungen Sachdarstellung: Dem Landeswassergesetz NRW ist gemäß § 115 die Pflicht jedes Grundstückseigentümers zu entnehmen, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nicht über versiegelte Flächen den benachbarten tiefer liegenden Flächen zuzuleiten, sofern nicht eine Genehmigung des betroffenen Unterliegers vorliegt. Die Formulierungen sind aber sehr umständlich, für einen Normalbürger also nur schwer verständlich. Das so gesammelte Wasser ist demnach über geeignete Entwässerungseinrichtungen (Rinnen oder Abläufe) der hauseigenen Kanalisation zuzuführen bevor es die benachbarte Fremdfläche erreicht. Zusätzlich legt die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung fest, dass die Verkehrsflächen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden dürfen. Im Klartext bedeutet dies für den Bereich der Gemeinde Leopoldshöhe: Der private Anlieger/Eigentümer darf ohne Genehmigung der Gemeinde sein Niederschlagswasser nicht auf öffentliche Flächen leiten. Im Umkehrschluss darf die Gemeinde ihr Niederschlagswasser selbstverständlich auch nicht ohne Genehmigung des Eigentümers auf privaten Grund ableiten. Der Sinn dieser Festsetzung erschließt sich über die Tatsache, dass die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen wie z.B. Straßenabläufe in Lage und Abstand auch nur für die Entwässerung des Straßenkörpers dimensioniert sind. Weiterhin ist auch bei unbefugter Überleitung des Niederschlagwassers ein Gefahrenpotential vorhanden. Gerade im Winter, wenn beispielsweise Tauwasser auf den öffentlichen Verkehrsflächen gefriert, entsteht hier eine unkalkulierbare Gefahrenquelle . Die gesetzliche Festsetzung des LWG eröffnet nur die Möglichkeit, über den juristischen Klageweg im Einzelfall die Forderung durchzusetzen. Aus den vorgenannten Gründen und um den Anliegern die Pflicht verständlicher zu machen, betrachtet es die Betriebsleitung daher als sinnvoll, die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe entsprechend der als Anlage beigefügten 3. Änderungssatzung zu ändern. Der angegebene Zeitpunkt (01.01.2006) wurde gewählt, da seit diesem Zeitpunkt die Anlieger nachweislich von der Verpflichtung informiert wurden. Zudem wird so die Befürchtung, das gesamte Gemeindegebiet werde „durchgekämmt“, vermieden. -2- Beschlussvorschlag: Der Betriebsausschuss Ver- und Entsorgung empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte 3. Änderungssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung zu beschließen. Die Betriebsleitung wird beauftragt, untergeordnete Flächen (im Regelfall Flächen < 10 m² oder Wege mit einer Breite <= 1,00 m) nicht zu berücksichtigen. Lange