Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
25 kB
Datum
12.07.2011
Erstellt
08.07.11, 21:20
Aktualisiert
08.07.11, 21:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Abwasserwerk Leopoldshöhe
Die Betriebsleitung
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
83/2011
1. Ergänzung
zur Sitzung
des Rates
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB IV Gemeindebetriebe
Auskunft erteilt:
Herr Wehmeier Herr Friedrich
Telefon:
05208/991-264 05208/991-268
Datum:
8. Juli 2011
3. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Ver- und
Entsorgung
Termin
04.07.2011
Rat
12.07.2011
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Dem Landeswassergesetz NRW ist gemäß § 115 die Pflicht jedes Grundstückseigentümers zu entnehmen,
das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nicht über versiegelte Flächen den
benachbarten tiefer liegenden Flächen zuzuleiten, sofern nicht eine Genehmigung des betroffenen
Unterliegers vorliegt. Die Formulierungen sind aber sehr umständlich, für einen Normalbürger also nur
schwer verständlich. Das so gesammelte Wasser ist demnach über geeignete Entwässerungseinrichtungen
(Rinnen oder Abläufe) der hauseigenen Kanalisation zuzuführen bevor es die benachbarte Fremdfläche
erreicht. Zusätzlich legt die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung fest, dass die Verkehrsflächen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden dürfen.
Im Klartext bedeutet dies für den Bereich der Gemeinde Leopoldshöhe:
Der private Anlieger/Eigentümer darf ohne Genehmigung der Gemeinde sein Niederschlagswasser nicht auf
öffentliche Flächen leiten. Im Umkehrschluss darf die Gemeinde ihr Niederschlagswasser selbstverständlich
auch nicht ohne Genehmigung des Eigentümers auf privaten Grund ableiten.
Der Sinn dieser Festsetzung erschließt sich über die Tatsache, dass die öffentlichen
Entwässerungseinrichtungen wie z.B. Straßenabläufe in Lage und Abstand auch nur für die Entwässerung
des Straßenkörpers dimensioniert sind.
Weiterhin ist auch bei unbefugter Überleitung des Niederschlagwassers ein Gefahrenpotential vorhanden.
Gerade im Winter, wenn beispielsweise Tauwasser auf den öffentlichen Verkehrsflächen gefriert, entsteht
hier eine unkalkulierbare Gefahrenquelle .
Die gesetzliche Festsetzung des LWG eröffnet nur die Möglichkeit, über den juristischen Klageweg im
Einzelfall die Forderung durchzusetzen.
Aus den vorgenannten Gründen und um den Anliegern die Pflicht verständlicher zu machen, betrachtet es
die Betriebsleitung daher als sinnvoll, die Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe
entsprechend der als Anlage beigefügten 3. Änderungssatzung zu ändern. Der angegebene Zeitpunkt
(01.01.2006) wurde gewählt, da seit diesem Zeitpunkt die Anlieger nachweislich von der Verpflichtung
informiert wurden. Zudem wird so die Befürchtung, das gesamte Gemeindegebiet werde „durchgekämmt“,
vermieden.
-2-
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Ver- und Entsorgung empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte 3.
Änderungssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung zu beschließen.
Die Betriebsleitung wird beauftragt, untergeordnete Flächen (im Regelfall Flächen < 10 m² oder Wege mit
einer Breite <= 1,00 m) nicht zu berücksichtigen.
Lange