Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
7,3 kB
Datum
12.07.2011
Erstellt
08.07.11, 21:20
Aktualisiert
08.07.11, 21:20
Stichworte
Inhalt der Datei
3. Satzung
vom ___________ zur Änderung der
Abwasserbeseitigungssatzung
der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.12.2005
in der Fassung der Änderung vom 19.06.2008
Aufgrund der §§ 7, 8, und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
24.05.2011 (GV NRW, S. 271) sowie der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV. NRW., S. 185) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe
am _____________ folgende 3. Satzung zur Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung vom
15.12.2005 in der Fassung der Änderung vom 19.06.2008 beschlossen:
I
In § 13 wird als Abs. 6 (neu) eingefügt:
(6) Im Bereich aller seit dem 01.01.2006 durchgeführten Straßenneu-, -aus- oder –umbaumaßnahmen
darf Niederschlagswasser von befestigten Flächen vor Hauseingängen und Garagen sowie von
priv. Stellplätzen und Grundstückszufahrten etc. nicht ohne Einwilligung der Gemeinde oberirdisch
auf den öffentlichen Straßenbaukörper abgeleitet werden.
Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden zu den Absätzen 7 bis 10 (neu).
II
In § 21 Abs. 1 wird als Nummer 9 (neu) eingefügt:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
9. § 13 Abs. 6
Abwasser ohne Zustimmung der Gemeinde anders als in den jeweiligen Anschlusskanal ableitet
oder Niederschlagswasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf die öffentliche Verkehrsfläche
ableitet.
Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden zu den Nummern 10 bis 14 (neu).
III
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.