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Beschlussvorlage GB (Wahl der Stellvertreter/innen des Landrats gemäß § 46 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung (KrO NRW) a) Beschlussfassung über die Anzahl der zu wählenden Stellvertreter/innen b) Einbringung von Wahlvorschlägen c) Bestellung von Stimmzählern/Stimmzählerinnen für die Wahl d) Wahl der Stellvertreter/innen und Bekanntgabe des Ergebnisses)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
20.06.14, 12:06
Aktualisiert
20.06.14, 12:06
Beschlussvorlage GB (Wahl der Stellvertreter/innen des Landrats gemäß § 46 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung (KrO NRW)
a) Beschlussfassung über die Anzahl der zu wählenden Stellvertreter/innen
b) Einbringung von Wahlvorschlägen
c) Bestellung von Stimmzählern/Stimmzählerinnen für die Wahl
d) Wahl der Stellvertreter/innen und Bekanntgabe des Ergebnisses) Beschlussvorlage GB (Wahl der Stellvertreter/innen des Landrats gemäß § 46 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung (KrO NRW)
a) Beschlussfassung über die Anzahl der zu wählenden Stellvertreter/innen
b) Einbringung von Wahlvorschlägen
c) Bestellung von Stimmzählern/Stimmzählerinnen für die Wahl
d) Wahl der Stellvertreter/innen und Bekanntgabe des Ergebnisses)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 9/2014 16.05.2014 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 25.06.2014 Wahl der Stellvertreter/innen des Landrats gemäß § 46 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung (KrO NRW) a) Beschlussfassung über die Anzahl der zu wählenden Stellvertreter/innen b) Einbringung von Wahlvorschlägen c) Bestellung von Stimmzählern/Stimmzählerinnen für die Wahl d) Wahl der Stellvertreter/innen und Bekanntgabe des Ergebnisses Sachbearbeiter/in: Herr Klein Tel.: 15 319 Abt.: 13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Zu a): Der Kreistag beschließt, für die Dauer seiner Wahlzeit ____ Stellvertreter/innen des Landrats zu wählen. Zu d): Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl werden in einem Wahlgang in geheimer Abstimmung ___________________________________ zum/zur 1. Stellvertreter/Stellvertreterin ___________________________________ zum/zur 2. Stellvertreter/Stellvertreterin des Landrats gewählt. -2Begründung: Die Wahl der Stellvertreter/innen des Landrats erfolgt nach den Vorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) und der zurzeit gültigen Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 17.07.2013. Gemäß § 46 Abs. 1 KrO NRW wählt der Kreistag für die Dauer seiner Wahlzeit ohne Aussprache zwei Stellvertreter/innen des Landrats. Er kann weitere Stellvertreter/innen wählen. Sie vertreten den Landrat bei der Leitung der Kreistagssitzungen und bei der Repräsentation. Ergänzend dazu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung, dass der Kreistag vor der Wahl der Stellvertreter/innen des Landrats über die Anzahl beschließt, die gemäß § 46 Abs. 1 KrO NRW zu wählen sind. Gemäß § 46 Abs. 2 KrO NRW wird bei der Wahl der Stellvertreter/innen des Landrats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei ist die Reihenfolge der Stellvertreter/innen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Erste/r Stellvertreter/in ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweite/r Stellvertreter/in, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, dritte/r Stellvertreter/in, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Landrat zu ziehende Los. Nimmt ein/e gewählte/r Bewerber/in die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle des selben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Voraussetzung für die Verhältniswahl zur Bestimmung der Stellverteter/innen des Landrats ist die Einreichung von Wahlvorschlägen in Form von Listen, die nur von Fraktionen und Gruppen (auch Listengemeinschaften) eingebracht werden können. Die Wahlvorschläge müssen vor dem Abstimmungsverfahren im Kreistag bekanntgegeben werden. Der Landrat ist stimmberechtigt (§ 25 Abs. 2 KrO NRW). Der Kreistag wird gebeten, für die Stellvertreter/innen des Landrats a) b) c) d) die Anzahl der Stellvertreter/innen durch Beschluss festzulegen Wahlvorschläge einzubringen von jeder Fraktion eine/n Stimmzähler/in zu benennen über die eingebrachten Wahlvorschläge in einem Wahlgang geheim abzustimmen. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)